Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 17/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9349

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über eine Verkaufsplattform: Inhaltsanforderungen an eine Abmahnung; Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes; Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung - Berechtigte Gegenabmahnung


Leitsatz

Berechtigte Gegenabmahnung

1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war bis Dezember 2015 auf der [X.]plattform "[X.]" als gewerblicher Verkäufer angemeldet und verkaufte Drucker und Druckerzubehör. Er mahnte den Kläger, der bei [X.] als gewerblich angemeldeter Verkäufer im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 in drei Auktionen insgesamt sechs Tonerkartuschen versteigert hatte, mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2015 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab.

2

Der Kläger mahnte daraufhin seinerseits den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2015 ab. Er machte geltend, der Beklagte habe an diesem Tag bei [X.] diverse Drucker und zugehöriges Zubehör angeboten, ohne dabei in der Widerrufsbelehrung die im Impressum genannte Telefonnummer angegeben zu haben. Hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswerts der zugleich geltend gemachten Abmahnkosten orientierte sich der Kläger an dem vom Beklagten im Abmahnschreiben vom 13. Januar 2015 angegebenen Gegenstandswert von 10.000 €. Außerdem ließ er dem Beklagten in der Abmahnung Folgendes mitteilen:

Nach alledem erlauben wir uns eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit in der Art vorzuschlagen, dass beide Parteien die wechselseitig gerügten Verstöße einstellen und man sich bei zukünftig etwaig festgestellten Verstößen zunächst inter pares versucht, ohne kostenauslösende Abmahnungen, die Verstöße abzustellen. Erst wenn trotz Hinweis der Verstoß nicht abgestellt werden würde, soll der Ausspruch einer Abmahnung über Anwälte zulässig sein. Damit wäre die Sache erledigt. Eine Kostenerstattung findet wechselseitig nicht statt.

3

Da der Beklagte auf diesen Vorschlag nicht einging, hat der Kläger ihn auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, ihm zu untersagen, Waren aus den Produktgruppen Drucker und Druckerzubehör im geschäftlichen Verkehr bei [X.] im [X.] anzubieten und zu verkaufen, ohne dem Verbraucher dabei in der Widerrufsbelehrung eine verfügbare Telefonnummer für den Widerruf anzugeben, wie geschehen bei den Angeboten des Beklagten in seinem Shop bei [X.] vom 21. Januar 2015 und wie in der Anlage [X.] wiedergegeben. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 745,40 € durch Zahlung an die für ihn bei seiner Abmahnung vom 21. Januar 2015 tätig gewordenen Rechtsanwälte freizustellen.

4

Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Nachdem die Parteien den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren I ZR 169/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der [X.] hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 14. Mai 2020 ([X.]/19, [X.], 753 = [X.], 843 - [X.]) entschieden.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den vom Kläger geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Freistellung von den Abmahnkosten für begründet era[X.]htet. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die vom Kläger am 21. Januar 2015 ausgespro[X.]hene Abmahnung sei dem [X.]n mit der Übersendung an dessen Prozessbevollmä[X.]htigten wirksam zugegangen. Die vom [X.]n hinsi[X.]htli[X.]h dieser Abmahnung erhobene Rüge der mangelnden Vollma[X.]htserteilung greife ni[X.]ht dur[X.]h, weil der [X.] die Abmahnung ni[X.]ht unverzügli[X.]h zurü[X.]kgewiesen habe.

8

Die Abmahnung vom 21. Januar 2015 sei au[X.]h bere[X.]htigt gewesen. Der Kläger sei als Mitbewerber des [X.]n abmahnbefugt gewesen, da au[X.]h er jedenfalls im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 sol[X.]he Produkte im [X.] vertrieben habe und ni[X.]ht festzustellen sei, dass er diesen Handel im [X.]punkt des am 21. Januar 2015 gerügten Wettbewerbsverstoßes endgültig eingestellt habe. Soweit der [X.] im zweiten Re[X.]htszug sinngemäß behauptet habe, im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 habe ni[X.]ht der Kläger, sondern dessen Bruder die betreffenden [X.] vertrieben, handele es si[X.]h um neues Vorbringen, ohne dass die Voraussetzungen für seine Zulassung in der Berufungsinstanz vorlägen. [X.] Anhaltspunkte für ein re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten des [X.] ergäben si[X.]h weder aus dessen Abmahns[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 no[X.]h aus den Umständen, die der [X.] des Weiteren für einen sol[X.]hen Missbrau[X.]h angeführt habe.

9

In der Sa[X.]he habe dem Kläger der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] zugestanden. Der [X.] habe das von ihm für seine Widerrufsbelehrung verwendete gesetzli[X.]he Muster insofern unzutreffend ausgefüllt, als er die von ihm seinerzeit au[X.]h ges[X.]häftli[X.]h genutzte Telefonnummer ni[X.]ht wie in dem Muster vorgesehen eingetragen und seine Informationspfli[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erfüllt habe. Die von ihm gewählte Form der Widerrufsbelehrung erwe[X.]ke den unzutreffenden Eindru[X.]k, der Widerruf könne ihm gegenüber nur s[X.]hriftli[X.]h erklärt werden. Der vom [X.]n begangene Verstoß gegen die insoweit eins[X.]hlägigen Marktverhaltensregelungen sei au[X.]h geeignet, die Interessen der Verbrau[X.]her spürbar zu beeinträ[X.]htigen.

Die Kosten der vom Kläger ausgespro[X.]henen anwaltli[X.]hen Abmahnung seien korrekt bere[X.]hnet. Der dabei zugrunde gelegte Gegenstandswert sei mit 10.000 € jedenfalls ni[X.]ht zu ho[X.]h angesetzt. Der geltend gema[X.]hte Freistellungsanspru[X.]h sei unabhängig davon fällig, ob die Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] bereits eine Kostenre[X.]hnung ausgestellt hätten.

Soweit die Parteien den auf Unterlassung geri[X.]hteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, entspre[X.]he es unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des bisherigen Sa[X.]h- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Re[X.]htsstreits au[X.]h insoweit dem [X.]n aufzuerlegen, da dieser hinsi[X.]htli[X.]h des Unterlassungsbegehrens des [X.] ohne das erledigende Ereignis ebenfalls unterlegen wäre.

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass dem Kläger der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Freistellung von vorgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverfolgungskosten in Höhe von 745,40 € zusteht.

1. Na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 13 Abs. 3 UWG) kann ein zur Geltendma[X.]hung eines wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]hs Bere[X.]htigter, der na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 13 Abs. 1 UWG) vor der Einleitung eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens den S[X.]huldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit dur[X.]h Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpfli[X.]htung beizulegen, die dafür erforderli[X.]hen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung bere[X.]htigt ist. Eine Abmahnung ist bere[X.]htigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG), wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-re[X.]htli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderli[X.]h ist, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspru[X.]hnahme der Geri[X.]hte klaglos zu stellen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.], 82 Rn. 24 = [X.], 68 - Jogginghosen, mwN). Für den Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum [X.]punkt der Abmahnung geltende Re[X.]ht maßgebli[X.]h (st. Rspr.; vgl. dazu im Einzelnen unten Rn. 32 bis 34).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Abmahnung, die der Kläger mit S[X.]hreiben seiner für ihn in den Vorinstanzen tätig gewesenen Re[X.]htsanwältin vom 21. Januar 2015 ausgespro[X.]hen hat, mit deren Zugang bei den Re[X.]htsanwälten, die den Kläger mit S[X.]hreiben vom 13. Januar 2015 im Auftrag des [X.]n wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in den Angeboten des [X.] bei [X.] von Dezember 2014 und vom 11. Januar 2015 abgemahnt hatten, analog § 130 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 und 3 BGB wirksam geworden ist.

a) Einer direkten Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wona[X.]h eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung im [X.]punkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger wirksam wird, steht im Streitfall entgegen, dass die Abmahnung des [X.] vom 21. Januar 2015 kein Angebot auf Abs[X.]hluss eines [X.] enthalten und damit als ges[X.]häftsähnli[X.]he Handlung keine Willenserklärung dargestellt hat.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann in einer Abmahnung allerdings bereits ein Vertragsangebot zum Abs[X.]hluss eines [X.] liegen. Voraussetzung dafür ist jedo[X.]h, dass in der Abmahnung in dieser Hinsi[X.]ht ein Re[X.]htsbindungswille zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird und das Angebot si[X.]h au[X.]h als hinrei[X.]hend bestimmt darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 355 Rn. 18 = [X.], 649 - Testfundstelle; Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.], 1120 Rn. 15 = [X.], 1495 - Vollma[X.]htsna[X.]hweis). Diese Voraussetzung war im Streitfall ni[X.]ht erfüllt. Die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] hat in dem Abmahns[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 unter Hinweis auf die anwaltli[X.]he Vertretung des [X.]n ausdrü[X.]kli[X.]h von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung abgesehen. Soweit dieses S[X.]hreiben au[X.]h ein Verglei[X.]hsangebot enthielt, handelte es si[X.]h - anders als im der Senatsents[X.]heidung "Vollma[X.]htna[X.]hweis" zugrundeliegenden Fall - um eine selbständige und daher au[X.]h gesondert zu beurteilende Erklärung.

b) Die dana[X.]h ledigli[X.]h als ges[X.]häftsähnli[X.]he Handlung zu qualifizierende Abmahnung des [X.] in dem Anwaltss[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 ist in entspre[X.]hender Anwendung der § 130 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 und 3 BGB mit dem Zugang dieses S[X.]hreibens bei den Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n wirksam geworden.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Auffassung, die Übersendung der Abmahnung vom 21. Januar 2015 an die Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n habe für den wirksamen Zugang der Abmahnung genügt, damit begründet, dass die vom [X.]n erteilte Vollma[X.]ht vom 13. Januar 2015 na[X.]h ihrer Ziffer 5 insbesondere die Vertretung "bei außergeri[X.]htli[X.]hen Verfahren aller Art" umfasst habe. Dazu habe jedenfalls au[X.]h die Inempfangnahme der Abmahnung vom 21. Januar 2015 gehört, die in engem Zusammenhang mit der vom [X.]n ausgespro[X.]henen Abmahnung vom 13. Januar 2015 erfolgt sei. Zudem habe die Vollma[X.]ht vom 13. Januar 2015 au[X.]h die Befugnis umfasst, Zustellungen entgegenzunehmen.

bb) Gegen diese auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet liegende und damit im dritten Re[X.]htszug nur in einges[X.]hränktem Umfang überprüfbare Auslegung der Rei[X.]hweite der Vollma[X.]ht, die der [X.] dem Kläger mit dem Abmahns[X.]hreiben vom 13. Januar 2015 hat zuleiten lassen, wendet si[X.]h die Revision ohne Erfolg.

(1) Der Umfang einer Vollma[X.]ht ist, soweit in dieser Hinsi[X.]ht Zweifel bestehen, dur[X.]h Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist maßgebend, in wel[X.]hem Sinne der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollma[X.]htgebers verstehen durfte. Bei einer - wie im Streitfall - in einer Urkunde verlautbarten Vollma[X.]ht (§ 172 BGB) kommt es daher auf die Verständnismögli[X.]hkeit des Ges[X.]häftsgegners an (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 178 Rn. 21; Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2017 - [X.]/16, NJW 2017, 2683 Rn. 16; [X.]/[X.], BGB, 80. Aufl., § 167 Rn. 5). Dabei können Inhalt und Zwe[X.]k des zugrundeliegenden Ges[X.]häfts mitberü[X.]ksi[X.]htigt werden, sofern diese Umstände demjenigen bekannt sind, dem gegenüber von der Vollma[X.]ht Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1988 - [X.], NJW 1988, 3012 [juris Rn. 10]; [X.], NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; NJW 2017, 2683 Rn. 16).

(2) Die Revision rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe bei seiner Beurteilung übersehen, dass si[X.]h die Vollma[X.]ht vom 13. Januar 2015 nur auf das mit dem S[X.]hreiben vom selben Tag beanstandete Verhalten des [X.] bezogen und den Re[X.]htsanwalt des [X.]n nur insoweit ermä[X.]htigt habe, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen oder den Re[X.]htsstreit sowie außergeri[X.]htli[X.]he Verhandlungen dur[X.]h Verglei[X.]h zu erledigen. Die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] habe als Adressatin der Erklärung diese dana[X.]h nur auf den konkret genannten Streitgegenstand, für den sie ausgestellt worden sei, bezogen verstehen können und, da sie selbst in der Abmahnung vom 21. Januar 2015 von einem "neuen Sa[X.]hverhalt" gespro[X.]hen haben, au[X.]h in diesem Sinne verstanden.

Diese letzteren Ausführungen verhelfen der Revision s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zum Erfolg, weil das S[X.]hreiben der [X.]nvertreter vom 13. Januar 2015 ni[X.]ht an die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.], sondern an diesen persönli[X.]h geri[X.]htet war. Damit war au[X.]h die dem S[X.]hreiben vom 13. Januar 2015 beigefügte Vollma[X.]htsurkunde aus der Si[X.]ht des [X.] zu beurteilen. Die Revisionserwiderung weist hierzu außerdem mit Re[X.]ht darauf hin, dass si[X.]h diese Vollma[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auf die "Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergeri[X.]htli[X.]hen Verfahren aller Art" erstre[X.]kte, so dass sie na[X.]h ihrem Wortlaut ni[X.]ht auf einen bestimmten Streitgegenstand bes[X.]hränkt war, sondern eine darüberhinausgehende Wirkung entfalten sollte.

Der [X.] kann si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, dass die dem S[X.]hreiben seiner Prozessbevollmä[X.]htigten vom 13. Januar 2015 beigefügte Vollma[X.]htsurkunde ein Muster und deshalb erkennbar zu weitgehend formuliert gewesen sei. Der von der Revision insoweit vertretenen gegenteiligen Auffassung steht wiederum der Umstand entgegen, dass die Abmahnung vom 13. Januar 2015 an den Kläger persönli[X.]h geri[X.]htet und daher aus dessen Si[X.]ht auszulegen war. Der S[X.]hutz des Re[X.]htsverkehrs erforderte es, dass die Vollma[X.]ht mit diesem weiten Umfang fortbestand, bis die Vollma[X.]htsurkunde an den [X.]n zurü[X.]kgegeben oder für kraftlos erklärt worden war (§ 172 Abs. 2 BGB). Der - von der Revision im Übrigen au[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht vorgetragene - Umstand, dass die seinerzeit für den Kläger tätige Re[X.]htsanwältin diesen darauf hingewiesen haben könnte, dass die mit dem S[X.]hreiben vom 13. Januar 2015 übersandte Vollma[X.]htsurkunde auf einem entspre[X.]henden Muster beruhte, wäre deshalb unerhebli[X.]h gewesen. Zumal unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dessen, dass der [X.] in der Abmahnung vom 13. Januar 2015 dur[X.]h seine na[X.]hmaligen Prozessbevollmä[X.]htigten ohne jede Eins[X.]hränkung hatte erklären lassen, dass er von diesen vertreten werde, konnte das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler annehmen, dass der [X.] na[X.]h der dem S[X.]hreiben vom 13. Januar 2015 beigefügten Vollma[X.]htsurkunde seinen na[X.]hmaligen Prozessbevollmä[X.]htigten eine umfassende Außenvollma[X.]ht erteilt hatte, die si[X.]h jedenfalls auf im Verhältnis zwis[X.]hen dem Kläger und dem [X.]n ausgespro[X.]hene Abmahnungen bezog.

3. Soweit na[X.]h den Ausführungen zu vorstehend Rn. 15 f. von der entspre[X.]henden Anwendbarkeit des § 174 BGB auszugehen oder die Anwendbarkeit dieser Vors[X.]hrift zumindest zugunsten des [X.]n zu unterstellen ist, steht dies der Begründetheit des im Berufungsverfahren zuletzt verbliebenen [X.] ni[X.]ht entgegen, weil der [X.] von der ihm in dieser Vors[X.]hrift eröffneten Mögli[X.]hkeit, die Abmahnung des [X.] unter Hinweis auf die mit ihr ni[X.]ht vorgelegte Vollma[X.]htsurkunde unverzügli[X.]h zurü[X.]kzuweisen, keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat. Na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat der [X.] erstmals im vorliegenden Re[X.]htsstreit gerügt, dass mit der Abmahnung vom 21. Januar 2015 keine entspre[X.]hende Vollma[X.]ht vorgelegt worden sei. Die erst zu diesem [X.]punkt erklärte Zurü[X.]kweisung der Abmahnung wegen Ni[X.]htvorlage der Vollma[X.]htsurkunde war ni[X.]ht unverzügli[X.]h im Sinne von § 174 Satz 1 BGB (vgl. [X.]/[X.] aaO § 174 Rn. 6 mwN).

4. Die Revision rügt, die vom Kläger in dem Anwaltss[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 ausgespro[X.]hene Abmahnung sei s[X.]hon deshalb ni[X.]ht bere[X.]htigt gewesen, weil das mit ihr verfolgte Unterlassungsbegehren unbestimmt und ni[X.]ht auf die konkrete Verletzungsform bes[X.]hränkt gewesen sei. Der vom Kläger im vorliegenden Re[X.]htsstreit zunä[X.]hst au[X.]h verfolgte Unterlassungsantrag, der als [X.] für sein vorprozessuales Begehren heranzuziehen sei, sei ni[X.]ht auf die konkrete Verletzungsform bes[X.]hränkt gewesen und habe damit über das mögli[X.]he Anspru[X.]hsziel hinausgerei[X.]ht. Dieses Vorbringen verhilft der Revision ni[X.]ht zum Erfolg.

Die Revisionserwiderung weist mit Re[X.]ht darauf hin, dass in einer im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) bere[X.]htigten Abmahnung (nur) der Sa[X.]hverhalt, der den Vorwurf re[X.]htswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erbli[X.]kte Verstoß so klar und eindeutig zu bezei[X.]hnen ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. [X.], [X.], 595, 596 [juris Rn. 4]; [X.], [X.], 1082, 1084 [juris Rn. 21]; KG, Urteil vom 4. April 2017 - 5 W 31/17, juris Rn. 2, jeweils mwN). Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht so detailliert s[X.]hildern, dass dem Abgemahnten deutli[X.]h wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 44 = [X.], 444 - Monsterba[X.]ke II; Urteil vom 11. Oktober 2017 - [X.], [X.], 431 Rn. 37 = [X.], 413 - [X.]). Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung ni[X.]ht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern rei[X.]ht es aus, dass sie dem S[X.]huldner einen Weg weist, wie er si[X.]h verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 607 Rn. 24 = [X.], 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; [X.], [X.], 82 Rn. 35 - Jogginghosen; Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 Rn. [X.]; Büs[X.]her in Fezer/Büs[X.]her/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger in dem Anwaltss[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 ausgespro[X.]hene Abmahnung.

5. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass die Parteien im Januar 2015 Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG waren und dass der Kläger im Hinbli[X.]k auf den von ihm geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klage- und anspru[X.]hsbefugt und daher au[X.]h zu der von ihm seinerzeit ausgespro[X.]henen Abmahnung befugt war.

a) Die Revision rügt, dass an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zwar keine hohen Anforderungen zu stellen seien, das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Beurteilung aber sowohl die vorgetragenen Umstände des Streitfalls als au[X.]h den [X.]punkt unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen habe, zu dem das behauptete Wettbewerbsverhältnis habe bestehen müssen.

Ein Unterlassungsanspru[X.]h könne, da er in die Zukunft geri[X.]htet sei, nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten außer im [X.]punkt der Verletzungshandlung au[X.]h im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung wettbewerbswidrig sei. Dasselbe sollte für den Kostenerstattungsanspru[X.]h gelten, da er als unselbständiger Anspru[X.]h das S[X.]hi[X.]ksal des Hauptanspru[X.]hs teile.

Der Kläger habe aber au[X.]h für den [X.]punkt der Abmahnung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis dargetan. Der [X.] habe unter Vorlage amtli[X.]her Gewerberegisterauskünfte dargelegt, dass der Kläger für den streitbefangenen [X.]punkt keinerlei Gewerbetätigkeit angemeldet gehabt habe; au[X.]h die Gewerbetätigkeit des seinerzeit von seinem Bruder angemeldeten Gewerbes habe ni[X.]ht den Vertrieb von Dru[X.]kern oder Dru[X.]kerpatronen betroffen. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte diesen Vortrag ni[X.]ht unter Hinweis auf das paus[X.]hale Bestreiten des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 21. November 2017 als verspätet zurü[X.]kweisen dürfen.

b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision ni[X.]ht zum Erfolg.

aa) Der Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten ist anders als der Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht in die Zukunft geri[X.]htet. Dementspre[X.]hend kommt es für ihn ni[X.]ht - wie für den Unterlassungsanspru[X.]h - außer auf die Umstände im [X.]punkt seiner Entstehung im Falle seiner geri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung au[X.]h no[X.]h auf die Verhältnisse im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung an.

Dies folgt s[X.]hon aus dem Wortlaut "bere[X.]htigt ist" des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) und entspri[X.]ht mit Bli[X.]k auf zwis[X.]hen diesen beiden [X.]punkten eingetretene Änderungen der Re[X.]htslage der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 - [X.], [X.], 922 Rn. 13 = [X.], 1081 - Komplettkü[X.]hen, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2017 - [X.], [X.], 317 Rn. 10 = [X.], 324 - Portierungsauftrag; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, [X.], 203 Rn. 55 = [X.], 187 - Versandapotheke; Urteil vom 25. April 2019 - [X.], [X.], 754 Rn. 12 = [X.], 883 - [X.]; Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, [X.], 886 Rn. 26 = [X.], 1017 - Preisänderungsregelung). Ni[X.]hts Abwei[X.]hendes kann für Veränderungen der Sa[X.]hlage gelten (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1983 - [X.], [X.], 129, 131 [juris Rn. 24] = WRP 1984, 134 - shop-in-the-shop I und Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.], 344, 345 [juris Rn. 26] = WRP 2004, 481 - [X.], jeweils zu dem unter der Geltung des UWG 1909 mangels einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Regelung aus §§ 683, 677 BGB hergeleiteten Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten; vgl. weiter [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 13 Rn. 104; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 137).

Der Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten ist ni[X.]ht - wie die Revision geltend ma[X.]ht - ein im Verhältnis zum Unterlassungsanspru[X.]h unselbständiger Nebenanspru[X.]h, der als sol[X.]her das S[X.]hi[X.]ksal des Hauptanspru[X.]hs teilt. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Re[X.]ht darauf hin, dass der Anspru[X.]h auf Erstattung der Abmahnkosten nur insofern unselbständig ist, als er dann ni[X.]ht entsteht, wenn im [X.]punkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspru[X.]h (mehr) besteht und die Abmahnung daher unbere[X.]htigt ist (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 104). Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspru[X.]hs entstandene Erstattungsanspru[X.]h besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h fortbesteht oder - etwa dur[X.]h die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - erlos[X.]hen ist.

bb) Soweit die Revision das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwis[X.]hen den Parteien im maßgebli[X.]hen [X.]punkt des Zugangs der Abmahnung des [X.] vom 21. Januar 2015 mit der Begründung in Abrede stellt, der Kläger habe erst zum 1. April 2015 ein Gewerbe angemeldet und dieses inzwis[X.]hen wieder abgemeldet, lässt sie unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Kläger im Dezember 2014 und sodann am 11. Januar 2015 tatsä[X.]hli[X.]h gewerbli[X.]h Tonerkartus[X.]hen verkauft hat. Das Berufungsgeri[X.]ht konnte aus diesem Umstand ohne Re[X.]htsfehler s[X.]hließen, dass der Kläger den Handel mit [X.]n in der dana[X.]h no[X.]h bis zum 21. Januar 2015 verbliebenen [X.] ni[X.]ht eingestellt hatte und seine Anspru[X.]hsbere[X.]htigung beim Zugang der Abmahnung daher ni[X.]ht entfallen war (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2019 - [X.], [X.], 303 Rn. 42 = [X.], 320 - Pfli[X.]hten des [X.]). Dies hat zumal im Hinbli[X.]k darauf zu gelten, dass der Kläger dem [X.]n in der Abmahnung vom 21. Januar 2015 au[X.]h einen Vors[X.]hlag gema[X.]ht hat, wie die Parteien in Zukunft bei mögli[X.]herweise festgestellten Verstößen der Gegenseite zunä[X.]hst verfahren sollten.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Übrigen, soweit es dem vom [X.]n erstmals in der mündli[X.]hen Berufungsverhandlung gehaltenen Vortrag, bis April 2015 habe ni[X.]ht der Kläger, sondern dessen Bruder ein Gewerbe angemeldet gehabt, die Behauptung entnommen hat, bis dahin sei der Kläger ni[X.]ht Mitbewerber des [X.]n gewesen, diesen Vortrag mit Re[X.]ht als gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet zurü[X.]kgewiesen. Der [X.] hat ni[X.]ht vorgetragen, weshalb ihm dieser - vom Kläger bestrittene - Vortrag erst zweieinhalb Jahre na[X.]h den jeweiligen Gewerbeanmeldungen mögli[X.]h war.

6. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei ein bei dem streitgegenständli[X.]hen Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) zu berü[X.]ksi[X.]htigendes re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten des [X.] im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 8[X.] Abs. 1 und 2 UWG) verneint.

a) Na[X.]h § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8[X.] Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG) ist die Geltendma[X.]hung der in § 8 Abs. 1 UWG bezei[X.]hneten Ansprü[X.]he auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten Umstände re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspru[X.]h auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Re[X.]htsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Re[X.]htsmissbrau[X.]h ist auszugehen, wenn si[X.]h der Gläubiger bei der Geltendma[X.]hung des Unterlassungsanspru[X.]hs von sa[X.]hfremden Gesi[X.]htspunkten leiten lässt. Diese müssen jedo[X.]h ni[X.]ht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist, dass die sa[X.]hfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 286 Rn. 13 = [X.], 464 - Fals[X.]he Su[X.]hrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 961 Rn. 15 = [X.], 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei [X.]; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, [X.], 199 Rn. 21 = [X.], 180 - [X.]; Urteil vom 24. September 2020 - [X.], [X.], 84 Rn. 17 = [X.], 192 - Verfügbare Telefonnummer). Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8[X.] Abs. 1 UWG) bezieht si[X.]h ni[X.]ht nur auf die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Unterlassungsansprü[X.]he, sondern - wie s[X.]hon ihr Wortlaut nahelegt - generell auf die Geltendma[X.]hung und insbesondere au[X.]h auf die vorgeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung sol[X.]her Ansprü[X.]he (zu § 13 Abs. 5 UWG 1909 vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, [X.]Z 149, 371, 373 [juris Rn. 16] - Missbräu[X.]hli[X.]he Mehrfa[X.]habmahnung; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 307 Rn. 11 = [X.], 329 - Unbedenkli[X.]he Mehrfa[X.]habmahnung). Na[X.]h diesem Maßstab kann von einem re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hen Verhalten des [X.] bei der Abmahnung vom 21. Januar 2015 ni[X.]ht ausgegangen werden.

b) Die Revision rügt ohne Erfolg, im Streitfall müsse insoweit bereits der Umstand berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass ein Wettbewerbsverhältnis dort von Anfang an ni[X.]ht bestanden habe, sondern allein zur Begründung vermeintli[X.]her Gegenforderungen behauptet worden sei. Sie stellt damit auf einen vom Kläger bestrittenen Sa[X.]hvortrag des [X.]n ab, den das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht als verspätet zurü[X.]kgewiesen hat (vgl. oben Rn. 36).

[X.]) Die Revision rügt weiterhin ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht habe den Vortrag des [X.]n, die Kosten des vorliegenden Verfahrens überstiegen den mögli[X.]hen Umsatz des [X.] im Berei[X.]h Dru[X.]ker und Dru[X.]kerzubehör um ein Vielfa[X.]hes, unter Verkennung der insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast des [X.] als irrelevant angesehen. Der [X.] hatte insoweit eine bloße Vermutung geäußert, die als sol[X.]he keine sekundäre Darlegungslast des [X.] begründete.

d) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgeri[X.]ht habe zudem, soweit es den Vortrag des [X.]n zum Vorliegen eines Re[X.]htsmissbrau[X.]hs als ni[X.]ht dur[X.]hgreifend angesehen habe, übersehen, dass na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wortlaut des Gesetzes insbesondere das Interesse, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspru[X.]h auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Re[X.]htsverfolgung entstehen zu lassen, den Re[X.]htsmissbrau[X.]h begründe und in diesem Zusammenhang eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geboten und au[X.]h das Prozessverhalten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Dana[X.]h seien im Streitfall die Voraussetzungen eines Re[X.]htsmissbrau[X.]hs vom [X.]n dargelegt worden. Dieser habe unwiderspro[X.]hen vorgetragen, dass die Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] bislang weder ihre Tätigkeit abgere[X.]hnet no[X.]h Ersatz der aus Eigenmitteln verauslagten Kosten der Re[X.]htsverfolgung verlangt hätten, und dargetan, dass si[X.]h der Kläger bei der Abmahnung offenbar in [X.] befunden und daher zielgeri[X.]htet und bewusst versu[X.]ht habe, den bere[X.]htigten [X.]n des [X.]n eigene Zahlungsansprü[X.]he entgegensetzen zu können, um so eine Aufre[X.]hnungslage zu s[X.]haffen und eine Zahlung zu vermeiden. Sein Abmahns[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 habe erkennbar dem Ziel gedient, mit dem erhobenen [X.] den Boden für den ans[X.]hließend unterbreiteten Verglei[X.]hsvors[X.]hlag zu bereiten. Die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] habe ni[X.]ht nur unter Hinweis auf die vermeintli[X.]h anwaltli[X.]he Vertretung der Gegenseite eine konkrete Formulierung des vom Kläger begehrten Verhaltens unterlassen, sondern au[X.]h auf jede Strafbewehrung im Fall der Zuwiderhandlung verzi[X.]htet. Ihr Vors[X.]hlag habe allein eine Erledigung der we[X.]hselseitigen [X.] vorgesehen und damit erkennen lassen, dass Anlass für das Abmahns[X.]hreiben ni[X.]ht die Unterlassung des beanstandeten, vermeintli[X.]h re[X.]htswidrigen Verhaltens des [X.]n, sondern allein das Interesse gewesen sei, gegen den [X.]n einen Anspru[X.]h auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Re[X.]htsverfolgung entstehen zu lassen. Au[X.]h der vom Kläger in dem S[X.]hreiben angesetzte, abstrakt gesehen ni[X.]ht zu ho[X.]h verans[X.]hlagte Gegenstandswert von 10.000 € erkläre si[X.]h vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des [X.] und der vorgetragenen Umstände allein aus dem Kostenerstattungsanspru[X.]h des [X.]n in derselben Höhe.

Au[X.]h mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände re[X.]htfertigen den Vorwurf eines re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hen Verhaltens des [X.] im [X.]punkt der Abmahnung am 21. Januar 2015 ni[X.]ht.

Soweit die Revision auf den unwiderspro[X.]hen gebliebenen Vortrag des [X.]n hinweist, dass die Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] bislang weder ihre Tätigkeit abgere[X.]hnet no[X.]h Ersatz der aus Eigenmitteln verauslagten Kosten der Re[X.]htsverfolgung verlangt hätten, handelt es si[X.]h um einen Vorgang, der ebenso wie die Tatsa[X.]he, dass der Kläger si[X.]h ausweisli[X.]h eines Ratenzahlungsbegehrens im Juni 2015 in [X.] befunden haben dürfte, erst na[X.]h der Abmahnung eingetreten ist.

Der Umstand, dass der Kläger, na[X.]hdem er zuvor vom [X.]n wegen eines verglei[X.]hbaren Verstoßes abgemahnt worden war, seinerseits am 21. Januar 2015 wegen des von ihm gesehenen Verstoßes des [X.]n gegen diesen eine Abmahnung ausgespro[X.]hen und Ersatz der ihm dadur[X.]h entstandenen Kosten verlangt hat, weist zunä[X.]hst nur darauf hin, dass er damit im Ergebnis ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter stehen wollte als der [X.], der seinerseits zuvor gegen den Kläger wegen eines Fehlers in der von diesem gegebenen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung ausgespro[X.]hen hatte. Für die Annahme eines Re[X.]htsmissbrau[X.]hs rei[X.]ht diese Motivation ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger der Abmahnung vom 21. Januar 2015 keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt hat, zumal für dieses Verhalten der Umstand spra[X.]h, dass die Abmahnung an die den [X.]n vertretenden Re[X.]htsanwälte geri[X.]htet war.

e) Die Revisionserwiderung weist außerdem mit Re[X.]ht auf weitere Umstände hin, die die vom Berufungsgeri[X.]ht in tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung des Sa[X.]hverhalts vorgenommene Beurteilung, dass der Kläger bei der Abmahnung vom 21. Januar 2015 ni[X.]ht missbräu[X.]hli[X.]h im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8[X.] Abs. 1 und 2 UWG) gehandelt hat, zusätzli[X.]h stützen. So spri[X.]ht die Tatsa[X.]he, dass der Kläger ni[X.]ht nur den [X.]n abgemahnt, sondern den dabei geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h später au[X.]h geri[X.]htli[X.]h geltend gema[X.]ht hat, gegen ein missbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - [X.], [X.], 1116, 1118 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen ni[X.]ht feiern). Ebenso ist, wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel zieht, der in der Abmahnung vom 21. Januar 2015 angesetzte Gegenstandswert von 10.000 € ni[X.]ht als übersetzt anzusehen. Gegen den S[X.]hluss auf ein im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8[X.] Abs. 1 und 2 UWG) missbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten des [X.] spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h dessen in dem S[X.]hreiben vom 21. Januar 2015 gema[X.]hter Vors[X.]hlag, die Parteien sollten die we[X.]hselseitig gerügten Verstöße einstellen und bei von ihnen in der Zukunft festgestellten Verstößen versu[X.]hen, diese ohne kostenauslösende Abmahnungen abzustellen. Dieser Vors[X.]hlag zielte als pragmatis[X.]he Lösung darauf ab, künftig ein beiderseits wettbewerbskonformes Verhalten zu errei[X.]hen, ohne dass die Parteien dabei darauf verzi[X.]hteten, Ansprü[X.]he im Falle des [X.] einer Einigung do[X.]h no[X.]h geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.], [X.], 477, 478 [juris Rn. 14]; Goldmann in Harte/[X.], UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 707).

7. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision des Weiteren gegen die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die Abmahnung des [X.] vom 21. Januar 2015 sei bere[X.]htigt gewesen, weil der [X.] mit seiner dort beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF gehandelt habe. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der [X.] wettbewerbswidrig gehandelt hat, soweit er in der Widerrufsbelehrung die verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 [X.]BGB ni[X.]ht angegeben hat.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a [X.]BGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrau[X.]hern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsre[X.]ht na[X.]h § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem S[X.]hutz der Verbrau[X.]her dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. [X.], [X.], 84 Rn. 22 - Verfügbare Telefonnummer, mwN).

b) Der Umstand, dass die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken, die keinen mit den Bestimmungen der § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG verglei[X.]hbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsberei[X.]h (Art. 3 der Ri[X.]htlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt hat (Art. 4 der Ri[X.]htlinie; vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 1056 Rn. 12 = [X.], 1219 - [X.], mwN; Urteil vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 635 Rn. 28 = [X.], 694 - Freunde werben Freunde), steht der Anwendung von § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 [X.]BGB im Streitfall ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Ri[X.]htlinie lässt diese das Vertragsre[X.]ht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen und die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, die si[X.]h auf den Abs[X.]hluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzli[X.]h in Einklang mit der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. Soweit das Vertragsre[X.]ht im sonstigen Unionsre[X.]ht geregelt ist, müssen sie allerdings au[X.]h mit den jeweiligen unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen vereinbar sein (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.22). Dies trifft insbesondere für die in § 312d BGB und Art. 246a [X.]BGB enthaltenen Regelungen zu, die unter anderem Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und h der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her in das deuts[X.]he Re[X.]ht umsetzen und dabei spezielle Aspekte unlauterer Ges[X.]häftspraktiken regeln, soweit sie Informationsanforderungen und Bestimmungen darüber enthalten, auf wel[X.]he Weise dem Verbrau[X.]her Informationen zu vermitteln sind (vgl. [X.], [X.], 84 Rn. 23 - Verfügbare Telefonnummer, mwN).

[X.]) Die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit den im Streitfall anwendbaren Vors[X.]hriften über Informationspfli[X.]hten führt bei ri[X.]htlinienkonformer Auslegung dieser Vors[X.]hriften zu keinem Wertungswiderspru[X.]h zu Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], § 5a Abs. 4 UWG, wona[X.]h die im Unionsre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation eins[X.]hließli[X.]h Werbung und Marketing, auf die in der ni[X.]ht ers[X.]höpfenden Liste des [X.] dieser Ri[X.]htlinie verwiesen wird, als wesentli[X.]h gelten. Eine Eignung zur spürbaren Beeinträ[X.]htigung der Verbrau[X.]herinteressen kann dana[X.]h nur dann angenommen werden, wenn der Verbrau[X.]her die Information je na[X.]h den Umständen für eine informierte ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung benötigt und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte (vgl. [X.], [X.], 84 Rn. 24 - Verfügbare Telefonnummer, mwN). So verhält es si[X.]h im Streitfall (vgl. unten Rn. 57 bis 60).

d) Die vom Kläger beanstandete Widerrufsbelehrung des [X.]n bei [X.] hat gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 [X.]BGB verstoßen.

aa) Dem Verbrau[X.]her steht na[X.]h § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312[X.] BGB) ein Widerrufsre[X.]ht gemäß § 355 BGB zu. Der Unternehmer ist na[X.]h § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]BGB verpfli[X.]htet, den Verbrau[X.]her über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem na[X.]h § 312g Abs. 1 BGB zustehenden Widerrufsre[X.]hts na[X.]h § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspfli[X.]ht na[X.]h Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]BGB dadur[X.]h erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die [X.] enthält folgenden Hinweis:

Um Ihr Widerrufsre[X.]ht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Ents[X.]hluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

In den Gestaltungshinweisen heißt es zu (2):

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Ans[X.]hrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.

Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] ins deuts[X.]he Re[X.]ht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen Vors[X.]hriften auszulegen. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] na[X.]h ihrem Artikel 4 und na[X.]h ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes geri[X.]htet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Berei[X.]h weder strengere no[X.]h weniger strenge Re[X.]htsvors[X.]hriften aufre[X.]hterhalten oder einführen ([X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.], [X.], 950 Rn. 18 = [X.], 1069 - Namensangabe; [X.], [X.], 84 Rn. 27 - Verfügbare Telefonnummer, mwN). Die hier in Rede stehenden Vors[X.]hriften der Ri[X.]htlinie stimmen im Wesentli[X.]hen mit den entspre[X.]henden Regelungen des deuts[X.]hen Re[X.]hts überein.

So informiert der Unternehmer den Verbrau[X.]her na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. h der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] im Falle des Bestehens eines Widerrufsre[X.]hts über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für dessen Ausübung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie, bevor der Verbrau[X.]her dur[X.]h einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Vertrag gebunden ist. Diese Informationen können na[X.]h Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] mittels der [X.] gemäß Anhang [X.] gegeben werden. Die Informationspfli[X.]ht des Unternehmers ist na[X.]h Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbrau[X.]her übermittelt hat. Die [X.] enthält folgenden Hinweis:

Um Ihr Widerrufsre[X.]ht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Ents[X.]hluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

In den Gestaltungshinweisen der Anlage [X.] heißt es zu (2):

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Ans[X.]hrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.

Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union hat auf den Vorlagebes[X.]hluss des erkennenden Senats vom 7. März 2019 ([X.], [X.], 744 = [X.], 633) hin in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 ents[X.]hieden, dass eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] "verfügbar" ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her, das heißt einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrau[X.]her, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrau[X.]hern nutzt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit "Kontakt" bezei[X.]hneten Rubrik angegeben wird. In einem sol[X.]hen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] der Unternehmer, der einem Verbrau[X.]her, bevor dieser dur[X.]h einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsre[X.]hts zur Verfügung stellt und hierbei auf die [X.] in Anhang [X.] zurü[X.]kgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbrau[X.]her ihm seine etwaige Ents[X.]heidung, von dem Widerrufsre[X.]ht Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, auf diesem Weg mitteilen kann ([X.], [X.], 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

bb) Na[X.]h diesen Maßstäben hat die vom [X.]n bei [X.] verwendete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 [X.]BGB verstoßen.

Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat der [X.] auf der Website seines Angebots bei [X.] unter der mit "Impressum" bezei[X.]hneten Rubrik au[X.]h eine Telefonnummer angegeben. Damit hat er gegenüber einem Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, er nutze diese Telefonnummer für Kontakte mit den Verbrau[X.]hern. Es kommt deshalb ni[X.]ht darauf an, ob es si[X.]h bei der Telefonnummer - wie der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Landgeri[X.]ht vorgetragen hat - um seine private Rufnummer gehandelt hat, die ni[X.]ht in den Betrieb weitergeleitet werden und unter der er daher nur außerhalb der Ges[X.]häftszeiten errei[X.]ht werden konnte. Der [X.] hätte damit diese aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers verfügbare Telefonnummer in der von ihm bei [X.] verwendeten Widerrufsbelehrung angeben müssen.

e) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis au[X.]h zutreffend angenommen, dass der vom Kläger mit der Abmahnung vom 21. Januar 2015 gerügte Re[X.]htsverstoß des [X.]n im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF geeignet war, die Interessen der Verbrau[X.]her spürbar zu beeinträ[X.]htigen.

aa) Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbrau[X.]her eine wesentli[X.]he Information vorenthalten wird, ist der Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG, wenn der Verbrau[X.]her die ihm vorenthaltene wesentli[X.]he Information je na[X.]h den Umständen benötigt, um eine informierte Ents[X.]heidung zu treffen, und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte ([X.], [X.], 82 Rn. 30 f. - Jogginghosen; [X.], 84 Rn. 33 f. - Verfügbare Telefonnummer).

bb) Den Unternehmer, der geltend ma[X.]ht, dass der Verbrau[X.]her - abwei[X.]hend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentli[X.]he Information für eine Kaufents[X.]heidung ni[X.]ht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbrau[X.]her ni[X.]ht zu einer anderen Kaufents[X.]heidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbrau[X.]her wird eine wesentli[X.]he Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufents[X.]heidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzli[X.]h davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentli[X.]hen Information, die der Verbrau[X.]her na[X.]h den Umständen benötigt, um eine informierte Ents[X.]heidung zu treffen, geeignet ist, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information ni[X.]ht getroffen hätte ([X.], [X.], 82 Rn. 32 - Jogginghosen; [X.], 84 Rn. 35 - Verfügbare Telefonnummer).

[X.][X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben erweist si[X.]h die Bejahung der Spürbarkeit des vom [X.]n begangenen Verstoßes dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht als im Ergebnis ri[X.]htig. Die Ni[X.]htangabe der Telefonnummer in der dem Verbrau[X.]her zu erteilenden Widerrufsbelehrung ist geeignet, diesen glauben zu ma[X.]hen, er könne sein Widerrufsre[X.]ht ni[X.]ht fernmündli[X.]h ausüben, und ihn daher von der Ausübung dieses Re[X.]hts abzuhalten ([X.], [X.], 84 Rn. 36 - Verfügbare Telefonnummer, mwN).

8. Der vom Kläger für die Höhe des von ihm geltend gema[X.]hten Freistellungsanspru[X.]hs zugrunde gelegte Gegenstandswert stellt si[X.]h mit 10.000 € ni[X.]ht als übersetzt dar. Die Revision hat selbst vorgetragen, dass dieser Gegenstandswert ni[X.]ht zu ho[X.]h verans[X.]hlagt sei.

9. Die Revision hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h insoweit keinen Erfolg, als sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Rahmen seiner teilweise auf § 91 ZPO und teilweise auf § 91a ZPO gestützten Kostenents[X.]heidung dem [X.]n die Kosten des Re[X.]htsstreits au[X.]h insoweit auferlegt hat, als die Parteien den auf Unterlassung geri[X.]hteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

a) Bei einer unbes[X.]hränkt zugelassenen Revision ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] neben der Anfe[X.]htung der Hauptsa[X.]heents[X.]heidung die Anfe[X.]htung einer gemis[X.]hten Kostenents[X.]heidung na[X.]h § 91a ZPO in der Revisionsinstanz zwar ni[X.]ht grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen. Sie kann hinsi[X.]htli[X.]h des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenents[X.]heidung aber allein darauf gestützt werden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 117 = [X.], 1013 - [X.]; Urteil vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.], 1435 Rn. 34 - S[X.]hienenkartell IV; Urteil vom 7. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3038 Rn. 25, jeweils mwN).

b) Die Revision hat im Streitfall keine entspre[X.]hende Rüge erhoben. Sie hat vielmehr, soweit sie die auf § 91a ZPO gestützte Kostenents[X.]heidung angegriffen hat, zum einen gerügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe au[X.]h in diesem Zusammenhang verkannt, dass ein Unterlassungsanspru[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht bestanden habe, weil die vom [X.]n erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzli[X.]hen Erfordernissen entspro[X.]hen habe. Zum anderen hat die Revision geltend gema[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass zwis[X.]hen den Parteien spätestens im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung kein Wettbewerbsverhältnis mehr bestanden habe. Sie hat damit ni[X.]ht die re[X.]htsfehlerhafte Anwendung des § 91a ZPO, sondern die bei fehlerfreier Anwendung der Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht re[X.]htsfehlerhafte Beurteilung der materiell-re[X.]htli[X.]hen Frage gerügt, ob die Unterlassungsklage ursprüngli[X.]h begründet und im [X.]punkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung ni[X.]ht mehr begründet war, die im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen war. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Beurteilung dieser materiell-re[X.]htli[X.]hen Frage ist der Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht entzogen (vgl. [X.], [X.], 1435 Rn. 34 - S[X.]hienenkartell IV).

III. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - Do[X.] Generi[X.]i, mwN). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.

IV. Na[X.]h allem ist die Revision des [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.

Ko[X.]h    

        

S[X.]haffert    

        

S[X.]hwonke

        

S[X.]hmaltz    

        

Odörfer    

        

Meta

I ZR 17/18

21.01.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 21. November 2017, Az: I-4 U 145/15

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 3a UWG, § 8 Abs 4 UWG vom 03.07.2004, § 8c Abs 1 UWG vom 26.11.2020, § 8c Abs 2 UWG vom 26.11.2020, § 12 Abs 1 S 2 UWG vom 03.07.2004, § 13 Abs 3 UWG vom 26.11.2020, § 312d Abs 1 S 1 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 246a § 1 Abs 2 S 2 Anl 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 17/18 (REWIS RS 2021, 9349)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 956-957 GRUR 2021, 752 REWIS RS 2021, 9349


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 U 145/15

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 145/15, 21.11.2017.


Az. I ZR 17/18

Bundesgerichtshof, I ZR 17/18, 21.01.2021.


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