Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3023

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Solange der Vorrat reicht UWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Mög-lichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe ge-währt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis —so-lange der Vorrat reichtfi, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Juni 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, beanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der [X.]n für [X.], die am 29. Juni 2006 im [X.] erschien. 1 Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, 2 1. es der [X.]n zu verbieten, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 •, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Ge-schenk.* und dem Zusatz * solange der Vorrat reicht zu werben, wenn weitere Erläuterungen zu dem Hinweis —solange der Vorrat reichtfi nicht erfolgen: - 3 - 2. an den Kläger 176,56 • nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision. 3 Entscheidungsgründe: 4 I. Das [X.] hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: 5 § 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege nahe, unter —Bedingungen für die [X.] allein solche Umstände zu verstehen, die der Verbraucher selbst gestalten müsse, um in den Genuss der ausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem [X.] ([X.], 57, 58) unter —Bedingungen für die [X.] zukünftige Ereignisse jedweder Art verstehe, könne von der [X.]n eine nähere Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos wäre. Denn eine Angabe der Stückzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner Entscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbe-aktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht. [X.] Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das [X.] hat die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet. 6 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der [X.]n nicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz —Solange der Vorrat reichtfi näher zu erläutern. 7 Die Klage wendet sich nur gegen den Zusatz —Solange der Vorrat reichtfi ohne jegliche weitere Erläuterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit kon-8 - 5 - [X.] bestimmt. Es ist allein Sache der [X.]n, im Falle ihrer Verurteilung aus-reichende Erläuterungen zu finden. 9 2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf [X.] gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, [X.], 186 [X.]. 17 = [X.], 220 - Telefonaktion). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (vgl. [X.], Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, [X.], 981 [X.]. 15 = [X.], 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti-ken keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu informieren, steht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang (vgl. [X.], Urt. v. [X.], [X.], 1064 [X.]. 14 ff. = [X.], 1229 [X.]). 10 4. Die beanstandete Werbung der [X.]n ist zwar eine Verkaufsförde-rungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die [X.] ist 11 - 6 - jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe —solange der Vorrat reichtfi hinaus weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. 12 a) Allerdings handelt es sich bei einer mengenmäßigen Beschränkung verfügbarer Zugaben nicht anders als bei der Befristung einer Werbeaktion um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (O[X.] [X.], 57, 58; Bruhn in Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.] 56; a.[X.]/Teworte, [X.], 676, 684 f.). Die in § 4 Nr. 4 UWG verwendete Formulierung geht auf Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr zurück. Im Interesse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes ist der Begriff der Bedingung weit auszulegen (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 [X.] 4.9). Entgegen der Auffassung des Landge-richts sind damit nicht nur Umstände gemeint, die in der Person des Verbrau-chers liegen oder die der Verbraucher durch sein Verhalten beeinflussen kann. Der Begriff erfasst vielmehr alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne [X.] zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Ge-nuss der Vergünstigung zu gelangen. Dies können auch mengenmäßige Be-schränkungen einer in Aussicht gestellten Zugabe sein. Unbegründet ist [X.] die vom [X.] geäußerte Befürchtung, dass bei einem objek-tiven Verständnis des Begriffs der Bedingung über eine Fülle von Umständen Œ wie etwa die Öffnungszeiten des fraglichen [X.] Œ informiert werden müsste, von denen die Gewährung der Vergünstigung ebenfalls abhängig sei. Dass eine in Aussicht gestellte Zugabe nur während der Öffnungszeiten des [X.] gewährt wird, stellt eine Einschränkung dar, die der Verbrau-cher ohne weiteres erwartet. 13 - 7 - b) Der auf die Zugabe bezogene Hinweis —solange der Vorrat reichtfi ge-nügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Haupt-ware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann. 14 15 Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis —solange der Vorrat reichtfi notwendig, aber auch ausreichend. Weitere Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf die Zugabe bezogenen Hinweis —solange der Vorrat reichtfi erfährt der Verbrau-cher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verfügbar ist. Er weiß in diesem Fall, dass keine Gewähr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kauf-entschluss erhöhen. Weitere Informationen, etwa über die Anzahl der vom Un-ternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Geschäftsöffnung bereitge-haltenen Zugaben, könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar-über geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Ge-schäftslokal aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann. c) Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis —solange der Vorrat reichtfi im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an [X.] in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realisti-sche Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Eine solche Irrefüh-16 - 8 - rung hat der Kläger indessen nicht behauptet. Sie ist auch nicht Gegenstand seines Antrags. 17 5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann ihm auch keine Abmahnpauschale zugesprochen werden. 18 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 81 O 186/06 -

Meta

I ZR 224/06

18.06.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06 (REWIS RS 2009, 3023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3023

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.