Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. I ZR 226/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2740

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/03 Verkündet am: 6. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

CMR Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer (Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der Ware gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - I ZR 226/03 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Juli 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 4. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist im Februar 2001 durch Verschmelzung Rechtsnachfolge-rin der [X.]

N.V. (im Weiteren: A.

N.V.) geworden. Sie nimmt die [X.], ein [X.] Transportunternehmen, aus abgetretenem und 1 - 3 - übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. Die [X.] erhielt ausweislich des [X.] vom 13. Januar 1999 von der [X.] in [X.]/[X.] den Auftrag, einen Container mit 691 Kartons Jeans zur L.

Germany GmbH in [X.]/[X.] zu befördern. Ein Fahrer der [X.]n übernahm [X.] am 13. Januar 1999 im [X.] in [X.] und stellte den LKW an-schließend gegen 20 Uhr auf einem offen zugänglichen und unbewachten Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung in [X.] ab. Von dort wurde das Fahrzeug samt Container in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 ge-stohlen. Ein Teil der abhanden gekommenen Ware wurde später in [X.] in [X.] entdeckt und an die [X.] herausgegeben. Die Anzahl der herausgegebenen Jeans ist zwischen den Parteien streitig. 2 Die Klägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die [X.], sei zum [X.]punkt des Schadensereignisses alleiniger Transportversicherer der [X.] [X.]Unternehmen gewesen. Sie habe wegen des streitge- genständlichen Warenverlustes über ihre [X.] Agentin S. H. N.V. an die [X.]

& Co. Europe S.A. in [X.] (im Weiteren: Versiche- rungsnehmerin) eine Entschädigung i.H. von 12.846.904 [X.] gezahlt. Sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die frachtbriefmäßige Empfängerin in [X.] hätten ihre Ansprüche gegen die [X.] an die [X.] ab- getreten. 3 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die [X.] hafte für den Verlust des Transportgutes unbeschränkt, weil der Fahrer den mit besonders [X.] - 4 - stahlsgefährdetem [X.] beladenen Container entgegen einer Anordnung der [X.]n nicht erst am 14. Januar 1999 von dem [X.] in [X.] ab-geholt und von dort aus direkt nach [X.] gefahren habe. Die Klägerin hat beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, an sie 318.466,43 • (= 12.846.904 [X.]) nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, dass die A.

N.V. alleiniger Transportversicherer der L.

Konzerngesellschaften gewesen sei. Es sei unter anderem davon auszugehen, dass die [X.] [X.] den Schaden reguliert habe mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch auf diese übergegangen sei. Des Weiteren hat die [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung in Abrede gestellt und die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. 6 Das [X.] hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab-gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr wegen des streitgegenständlichen Dieb-stahls von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu-stehe. Dazu hat es ausgeführt: 9 An sich komme ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR in Betracht, der der [X.] in [X.] als Absenderin der Ware zustehe. Diese habe jedoch keinen Schaden erlitten. Geschädigte sei vielmehr die Versiche-rungsnehmerin, an die - so die Behauptung der Klägerin - am 14. Oktober 1999 auch die Versicherungsleistung ausgezahlt worden sei. Daraufhin habe die Versicherungsnehmerin am 10. Januar 2000 Ansprüche gegen die [X.] an die [X.] abgetreten. Die Versicherungsnehmerin sei gegenüber der Be- klagten mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen diesen [X.] jedoch nicht forderungsberechtigt. Vertragspartnerin der [X.]n sei die [X.] in [X.]. Diese könne zwar möglicherweise zur Drittschadensliquidation berechtigt sein. Sie habe ihre Rechte aus dem [X.] mit der [X.]n aber nicht auf die Rechtsvorgängerin der Kläge-rin, die [X.], übertragen. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes aufgrund Zahlung an die Versicherungsnehmerin habe ebenfalls nicht stattgefunden. Den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Übertragung der Ansprüche der [X.]

& Co. N.V. aus dem Beförderungsvertrag habe die Klägerin nicht gel- tend gemacht. Die Auftraggeberin der [X.]n habe ihre Ansprüche aus dem Transportvertrag weder auf die Versicherungsnehmerin noch auf die [X.] oder die Klägerin übertragen. 10 - 6 - Die Abtretung der Ansprüche aus dem [X.] seitens der [X.]

Germany GmbH am 10. Januar 2000 habe der [X.] ebenfalls keinen Anspruch verschafft. Zwar könne der Empfänger des [X.]es gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR im Falle des Verlustes Ansprüche aus dem Fracht-vertrag geltend machen und diese auch abtreten. Wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber - wie die Klägerin behaupte - am 14. Oktober 1999 Zahlung an die Versicherungsnehmerin geleistet habe, sei ein Anspruch der [X.]

& Co. N.V. auf Entschädigung des [X.] durch Erfüllung erloschen und habe nicht mehr abgetreten werden können. 11 Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2003, wonach es sich bei der im Frachtbrief aufgeführten L.

& Co. N.V. in [X.] le- diglich um eine Unterabteilung der Versicherungsnehmerin ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit gehandelt habe, könne wegen Verspätung nicht mehr [X.] werden. 12 Die Aktivlegitimation der Klägerin sei aber selbst dann nicht dargetan, [X.]n deren (verspätete) Behauptung und auch das sonstige Vorbringen [X.] würden. Ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin könne zwar durch Zahlung an die Klägerin oder durch Abtretung vom 10. Januar 2000 auf die [X.] übergegangen sein. Ein gesetzlicher For- derungsübergang durch Zahlung hätte aber nur erfolgen können, [X.]n die A. -

N.V. zum [X.]punkt der Zahlung Versicherer der geschädigten Versiche- rungsnehmerin gewesen wäre, was indes unklar geblieben sei. 13 Die Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin vom 10. Januar 2000 habe der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ebenfalls keinen Anspruch [X.] können, da nicht geklärt sei, ob nicht durch eine vorausgegangene 14 - 7 - Zahlung der Anspruch bereits auf einen anderen Versicherer übergegangen sei, welcher dieser auch immer gewesen sein möge. I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 1. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die [X.] ge-mäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR wegen des streitgegenständlichen Dieb-stahls am 13./14. Januar 1999 grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn das am 13. Januar 1999 übernommene [X.] ist während der Obhuts-zeit der [X.]n in Verlust geraten. 16 Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen steht einer Er-satzpflicht der [X.]n nicht die von ihr erhobene Verjährungseinrede entge-gen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung im Falle eines qualifizierten Verschuldens (Art. 29 CMR) in drei Jahren. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der [X.]n gemäß Art. 29 CMR erfüllt seien. An Feststellungen dazu fehlt es bislang, so dass in der [X.] davon auszugehen ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist. 17 2. Mit Erfolg [X.]det sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr der Ersatzanspruch gegen die [X.] zustehe. 18 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versicherungsnehmerin als Geschädigte habe keine eigenen vertraglichen Ansprüche aus einem [X.] gegen die [X.], da sie die [X.] nicht mit dem Transport 19 - 8 - der Ware von [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] beauftragt ha-be. Der Beförderungsvertrag sei vielmehr zwischen der [X.]& Co. N.V., bei der es sich um ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handele, und der [X.]n zustande gekommen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die im [X.] aufgeführte L.

& Co. N.V. sei lediglich eine unselbständige Unterabteilung der Versicherungs-nehmerin, könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zur Unselbständigkeit der [X.]

& Co. N.V. verfahrensfehlerhaft war. 20 aa) Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 12. August 2003 darauf hingewiesen, dass Vertragspartnerin der [X.]n die [X.] gewesen sei, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. August 2003 eingeräumt. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 26. August 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Be-nennung einer Zeugin vorgetragen, dass es sich bei der Versicherungsnehme-rin und der [X.]
& Co. N.V. um dieselbe Rechtspersönlichkeit handele und die Versicherungsnehmerin Auftraggeberin der [X.]n gewesen sei. 21 [X.]) Dieses Vorbringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht gemäß §§ 527 a.[X.], 296 Abs. 1 ZPO, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO zur An[X.]dung kommen, nur zurückweisen, [X.]n seine Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Ein Gericht ist nach dem Gebot eines fai-ren Verfahrens verpflichtet, eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen gemäß §§ 139, 273 ZPO aufzu-22 - 9 - fangen (vgl. [X.] NJW 1998, 2044). Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest hätte darauf hinweisen müssen, dass es wegen der Kürze der [X.] bis zum Verhandlungstermin am 4. September 2003 eine gerichtliche Ladung der Zeu-gin nicht mehr veranlassen werde. Dementsprechend hätte es der Klägerin [X.] anheim geben müssen, die Zeugin zum Termin zu stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.1980 - [X.], [X.], 1848, 1849), was nach den Darlegungen in der Revisionsbegründung auch geschehen wäre. In der Revisionsinstanz ist - wie die Revision ebenfalls dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Zeugin den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte. Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin aber um die Absenderin der Ware, so ist sie Partei des mit der [X.]n geschlossenen Frachtvertra-ges mit der Folge, dass ihr grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR eigene vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des [X.]es ge-gen die [X.] zustehen. 23 c) Die Revision [X.]det sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Klägerin sei selbst dann nicht darge-tan, [X.]n deren Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe der [X.]n einen Frachtauftrag erteilt, als richtig unterstellt werde. 24 aa) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon [X.], dass durch Zahlung der Versicherungsleistung an die Versicherungs-nehmerin deren Ansprüche aus dem [X.] gegen die [X.] auf die Klägerin übergegangen sein könnten, sofern die [X.] zum [X.]punkt der Zahlung Versicherer der Geschädigten gewesen sei. Es hat des Weiteren an-genommen, dass die Bevollmächtigte der [X.], die S. H. N.V., 25 - 10 - am 14. Oktober 1999 einen Betrag i.H. von 12.812.424 [X.] an die "[X.]

in [X.]" gezahlt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei der Versicherungsbestand der [X.] aber bereits mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf eine andere Gesellschaft, nämlich die [X.]N.V. oder die [X.] mit Sitz in [X.], übertragen worden. Ob die Versicherung der [X.] - Unternehmen zum [X.]punkt der Übertragung auch noch zum Bestand der A.

N.V. gehört habe, sei zweifelhaft, da der vom [X.] vernommene Zeuge [X.], Angestellter der S.
H. N.V., ausgesagt habe, die Ver- sicherung der [X.]

Europe sei ab 1. Mai 1999 auf die [X.]London übergegangen. Unter diesen Umständen stehe nicht fest, wer im [X.]punkt der Zahlung an die Versicherungsnehmerin deren Versicherer gewesen sei mit der Folge, dass nicht ersichtlich sei, auf [X.] ein Ersatzanspruch der Versiche-rungsnehmerin gegen die [X.] übergegangen sei. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. [X.]) Der in erster Instanz vernommene Zeuge [X.] hat bekundet, dass die [X.] zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer der europäischen [X.] -Unternehmen gewesen sei. Wenn die S.

H. N.V. eine Zahlung leiste, so tue sie dies als Agentin der [X.] Diese sei wiederum rückversichert bei der [X.]Insurance Company in [X.]. Die Zahlung am 14. Oktober 1999 sei von der S. H. N.V. auf [X.] Schaden für die [X.] (Rechtsvorgängerin der Klägerin) an die Ver- sicherungsnehmerin erfolgt. Soweit der Zeuge [X.] einen Übergang des in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses zum 1. Mai 1999 auf die [X.] London für möglich gehalten hat, steht das einem Anspruchsübergang auf die [X.] nicht entgegen, weil der Schadenszeitpunkt - 13./14. Januar 1999 - maßgeblich ist. Zu diesem [X.]punkt war die [X.]London nach den [X.] 26 - 11 - dungen des Zeugen [X.] nicht zu einer Ersatzleistung an die Versicherungs-nehmerin verpflichtet. Ebenso[X.]ig steht der Aktivlegitimation der Klägerin eine Übertragung des Versicherungsbestandes der [X.] auf die [X.] entgegen, weil dieses Unternehmen seine möglichen Ansprüche gegen die [X.] im Jahre 2001 an die Klägerin übertragen hat. 27 d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, eine Inhaberschaft der Klägerin an den von der frachtbriefmäßigen Empfängerin der Ware an sie abgetretenen Ansprüchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR scheitere an der von der Klägerin behaupteten, zuvor erfolgten Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin, weil damit die Ansprüche der Empfängerin erloschen seien mit der Folge, dass sie nicht mehr hätten abgetreten werden können. 28 Der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen schon seine (ange-griffenen) Feststellungen, wonach die Versicherungsnehmerin nicht Vertrags-partei der Leistenden gewesen sei. [X.] das zu, konnte die Zahlung mangels Vertragsbezogenheit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der Empfängerin des [X.]es haben. 29 Unabhängig von dieser Widersprüchlichkeit im Tatsächlichen ist auch die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts unzutreffend, dass eine Leistung des Transportversicherers auf den dem Versicherungsnehmer (Absender) durch den Verlust des [X.]es entstandenen Schaden zu einem Erlöschen der Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR führe. Dieser Anspruch gegen den Frachtführer erlischt ebenso [X.]ig wie 30 - 12 - der gemäß § 67 Abs. 1 [X.] übergegangene Anspruch des versicherten [X.]. Der Umstand, dass der Empfänger ebenfalls ein Recht zur Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von Absender und Empfänger ([X.], [X.]. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, [X.], 929, 930; [X.]. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, [X.] 1988, 338, 339 = [X.], 825; MünchKomm.HGB/[X.], Art. 13 CMR [X.]. 23; [X.]/[X.], CMR, Art. 13 [X.]. 31). Empfänger und Absender sind im Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden Ersatzberechtigten lässt auch die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfallen ([X.] [X.] 1988, 338; [X.]/[X.] aaO Art. 13 [X.]. 34). Die Rechtsbeziehungen zwi-schen dem Absender und dem Empfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 200/03, [X.]eils-umdruck S. 6). 3. Das angefochtene [X.]eil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht insbesondere keine Feststellungen zum Grad des Verschuldens der [X.]n und zur umstrittenen Schadenshöhe getroffen hat. 31 - 13 - II[X.] Dementsprechend war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 32 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 O 99/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.09.2003 - 12 U 3/02 -

Meta

I ZR 226/03

06.07.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. I ZR 226/03 (REWIS RS 2006, 2740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2740

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