Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. 2 StR 460/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4912

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[X.] vom 18. Februar 2005 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2004 werden mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß in die erste der drei Gesamtfreiheitsstra-fen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklag-ten W. auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 12. November 2001 - 8015 [X.] - 25 [X.]/02 - einbezogen wird. Die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wird aufgelöst. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten [X.]-18 wurden im [X.] und somit vor dem Urteil des [X.] vom 24. April 2001 begangen. Dieses Urteil bildet daher eine Zäsur, so daß die [X.]n für alle bis dahin begangenen Taten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu gehört aber auch die - 3 - Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des [X.]. Die von diesem Gericht gebildete Gesamtstrafe ist danach aufzulösen. Die [X.] hat - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei der Fassung des [X.] versehentlich nur die vom [X.] verhängte [X.] in die Gesamtstrafe einbezogen, obwohl auch die Einbeziehung der vom [X.] verhängten [X.] gewollt war ([X.]). Der [X.] hat den Strafausspruch entsprechend ergänzt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert. [X.] Bode Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 460/04

18.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. 2 StR 460/04 (REWIS RS 2005, 4912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4912

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