Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. XI B 9/19

11. Senat | REWIS RS 2019, 9516

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Gegenstand

(Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig; Kostenentscheidung)


Leitsatz

1. NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können .

2. NV: Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO keine Veranlassung mehr .

3. NV: Wird neben einem Antrag i.S. des § 86 Abs. 3 FGO eine Beschwerde gegen einen Beschluss des FG erhoben, mit dem das beim FG anhängige Verfahren, in dessen Rahmen der Antrag beim FG gestellt wurde, abgeschlossen wurde, ist eine Kostenentscheidung zu treffen .

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Weigerung des Finanzamts, die vollständigen Akten dem Finanzgericht vorzulegen, rechtswidrig ist, wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2018  10 V 10106/18 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, beantragte mit [X.] vom 12. Juni 2018 beim [X.] ([X.]) Berlin-Brandenburg Aussetzung der Vollziehung (AdV) u.a. wegen Körperschaftsteuer, Zinsen zur Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag für die [X.] bis 2016, Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für das [X.], [X.] für die [X.] bis 2016 sowie Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer für die [X.] bis 2014.

2

Das [X.] forderte daraufhin mit Verfügung vom 13. Juni 2018 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) die den Streitfall betreffenden Akten an. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 legte das [X.] zunächst nur die Rechtsbehelfsakte vor. Das [X.] forderte unter Hinweis auf diesen Umstand mit Schreiben vom 25. Juni 2018 das [X.] auf, dem [X.] sämtliche Akten vorzulegen. Das [X.] übersandte dem [X.] daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2018  1 Band [X.] mit 1 Band [X.] (Pfändungs- und Einziehungsverfügung), 1 Band [X.], 1 Band Gewerbesteuerakten, 1 Band Umsatzsteuerakten und 1 Band [X.]. Gleichzeitig führte das [X.] aus: "Sollte die Übersendung sämtlicher angefochtener Bescheide erforderlich sein, wird um kurzen Rückruf gebeten."

3

Nach Durchführung einer Akteneinsicht monierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 2018, die Akten seien insoweit unvollständig, als sämtliche Steuerbescheide nicht in ihr enthalten seien; sie zog daraus den Schluss, dass diese daher nicht existieren und der Antragstellerin nicht wirksam bekanntgegeben worden seien. Das [X.] erwiderte darauf mit Schreiben vom 10. August 2018 u.a., dass das Fehlen von Steuererklärungen und Steuerbescheiden darauf zurückzuführen sei, dass im [X.] seit Jahren eine elektronische Steuerakte geführt werde. Ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Steuererklärungen und der erstellten Steuerbescheide für die Steuerakte erfolge nicht. Weder habe die Antragstellerin eine Übersendung der Kopien der Bescheide beantragt noch habe das [X.] auf den Hinweis des [X.] diese beim [X.] angefordert.

4

Die Antragstellerin zog daraus den Schluss, das [X.] verweigere die Vorlage der genannten Unterlagen und stellte am 16. Oktober 2018 einen Antrag gemäß § 86 Abs. 3 der [X.]sordnung ([X.]O). Sie monierte erneut das Fehlen von Steuererklärungen und Steuerbescheiden für die [X.] bis 2018 (Streitjahre). Das [X.] trat dem Vorwurf, es verweigere die Übersendung, entgegen, und wies darauf hin, dass das [X.] diese Unterlagen nicht angefordert habe.

5

Mit Verfügung vom 7. November 2018 forderte das [X.] das [X.] auf, sämtliche an die Antragstellerin übersandten Steuer- und Feststellungsbescheide für die Streitjahre vorzulegen. Weitere Unterlagen (z.B. Steuererklärungen) wurden nicht angefordert.

6

Mit Schreiben vom 9. November 2018 übersandte das [X.] daraufhin die Bescheide u.a. über Körperschaftsteuer (nebst Zinsen zur Körperschaftsteuer) und Solidaritätszuschlag für die [X.], 2013, 2014, 2015 und 2016, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016, verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016, [X.] für die [X.], 2013, 2014, 2015 und 2016, Gewerbesteuer für die [X.], 2013, 2014, 2015 und 2016, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016, Umsatzsteuer für die [X.], 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie den Vorauszahlungsbescheid wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 18. Oktober 2017 für das 4. Quartal 2017 und alle Quartale des Jahres 2018.

7

Das [X.] forderte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 19. November 2018 auf, sie möge mitteilen, welche Aktenbestandteile ihr ihrer Ansicht nach vorenthalten würden.

8

Nachdem die Antragstellerin darauf nicht reagiert hatte, lehnte das [X.] durch Beschluss vom 5. Dezember 2018  10 V 10106/18 "die Anträge" der Antragstellerin ab und ließ die Beschwerde nicht zu. Es führte aus, sowohl die beantragte AdV als auch der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung seien abzulehnen. Einer Vorlage gemäß § 86 Abs. 3 [X.]O an den [X.] ([X.]) bedürfe es ebenfalls nicht, weil das [X.] die Vorlage der Akten nicht verweigert habe. Das [X.] habe mit Schreiben vom 28. Juni 2018 die vollständigen Akten vorgelegt und sei mit Schreiben vom 9. November 2018 der Aufforderung des [X.] vom 7. November 2018 nachgekommen. Auf die Anfrage vom 19. November 2018 habe die Antragstellerin nicht mehr reagiert.

9

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und in deren Rahmen außerdem ihren Antrag wiederholt, der [X.] solle gemäß § 86 Abs. 3 [X.]O feststellen, dass die Weigerung des [X.], die vollständigen Akten dem [X.] vorzulegen, rechtswidrig ist. Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss des [X.] vollständig aufzuheben, da er die Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt habe und so nicht hätte ergehen dürfen.

Das [X.] hat mit Schreiben vom 7. Januar 2019 den Beteiligten Abgabenachricht erteilt und die Akten dem [X.] vorgelegt.

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag gemäß § 86 Abs. 3 [X.]O ist abzulehnen.

a) Ein solcher Antrag setzt eine konkrete Anordnung des [X.] nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.]O an die Behörde voraus (vgl. [X.] vom 19. Juli 2007 IX B 88/07, [X.] 2007, 1920, Rz 4; vom 15. Mai 2008 III S 18/08, juris, Rz 4; vom 6. März 2013 X B 14/13, [X.] 2013, 956, Rz 35), deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. [X.] vom 17. September 2007 I B 93/07, [X.] 2008, 387; vom 7. Februar 2013 IV S 23/12, [X.] 2013, 761, Rz 7). Die Anwendung der Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] vom 25. Februar 2014 V B 60/12, [X.], 234, [X.], 478, Rz 7).

b) Lässt das [X.] nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom [X.] nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für eine Feststellung nach § 86 Abs. 3 [X.]O keine Veranlassung mehr (vgl. [X.] vom 18. September 2007 III S 31/07, [X.] 2008, 83, Rz 11 f.).

c) Gemessen daran ist der Antrag abzulehnen; denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass das [X.] die Befolgung einer konkreten Anordnung des [X.] verweigert hätte.

aa) Zunächst hat das [X.] mit Verfügungen vom 13. Juni 2018 und 25. Juni 2018 das [X.] gemäß § 71 Abs. 2 [X.]O aufgefordert, sämtliche den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen. Diese Aufforderung umfasst, was das [X.] möglicherweise zunächst nicht erkannt hat, auch elektronisch geführte Akten; denn zu den Akten i.S. des § 71 Abs. 2 [X.]O gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. [X.] vom 16. Januar 2013 III S 38/11, [X.] 2013, 701, Rz 13), und zwar unabhängig von der Form, in der die Akte vom [X.] geführt wird (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 [X.]O Rz 4; Gräber/ [X.], Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 71 Rz 5). Dies wird das [X.] bei zukünftigen Aktenanforderungen des [X.] zu beachten haben. Es hat auf entsprechende Anforderung zur Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten --auch ohne besonderen Hinweis des [X.]-- die elektronischen Akten (ggf. einen Ausdruck davon) zu übersenden, soweit die darin enthaltenen Dokumente für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.

bb) Das [X.] hatte danach zwar die Aktenanforderung des [X.] nicht vollständig erfüllt. Es hat die Übersendung der Akten jedoch nicht verweigert, sondern das [X.] selbst mit Schreiben vom 28. Juni 2018 und 10. August 2018 darauf hingewiesen, dass auch noch bisher nicht vorgelegte elektronische Akten vorhanden sind. Außerdem hat das [X.] das [X.] um Mitteilung gebeten, ob weitere Unterlagen vorgelegt werden sollen. Das [X.] hat sich dadurch nicht geweigert, die den Streitfall betreffenden Akten vollständig zu übersenden, sondern die Übersendung vollständiger Akten dem [X.] angeboten.

cc) Das [X.] hat sich dazu zunächst nicht geäußert und später mit Schreiben vom 7. November 2018 nur noch die Steuerbescheide --nicht aber die [X.] angefordert. Diese Aufforderung zur Übersendung der Steuerbescheide hat das [X.] mit Schreiben vom 9. November 2018 erfüllt. Das [X.] ist sowohl im Schreiben vom 19. November 2018 als auch im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die Aufforderung vom 7. November 2018 sei damit erfüllt, so dass es bezüglich der Steuerbescheide an einer Weigerung des [X.] fehlt.

dd) Da das [X.] trotz eines entsprechenden Angebots des [X.] nicht auch die Steuererklärungen beim [X.] angefordert hat, ist der Antrag insoweit bereits mangels Anforderung durch das [X.] unzulässig.

d) Auf den Umstand, dass das Verfahren wegen AdV und einstweiliger Anordnung mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. dazu [X.] in [X.] 2013, 761, Rz 7), kommt es deshalb nicht mehr an.

e) Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde bedarf es nicht (vgl. [X.] in [X.], 234, [X.], 478, Rz 8).

2. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde gegen die vom [X.] vorgenommene Ablehnung des Antrags der Antragstellerin, weitere Akten beim [X.] anzufordern, ist unzulässig.

a) Die wiederholten Hinweise der Antragstellerin, dass die Akten unvollständig seien und ihr die Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Streitjahre vorenthalten werden, ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin als Antrag an das [X.] auszulegen, diese beim [X.] anzufordern.

b) Dem so verstandenen Antrag der Antragstellerin hat das [X.] mit Schreiben vom 7. November 2018 nur hinsichtlich der Steuerbescheide entsprochen. Obwohl sich die Antragstellerin auf das Schreiben des [X.] vom 19. November 2018, was aus ihrer Sicht noch fehle, nicht geäußert hat, war daraus nicht, wie das [X.] auf Seite 26 des Beschlusses für möglich gehalten hat, zu schließen, dass die Antragstellerin die Akten nun für vollständig hielt, da sie mehrfach auf die fehlenden Steuererklärungen hingewiesen hatte. Das [X.] hat daher im angefochtenen Beschluss mit seinem bewusst weit formulierten Tenor, "die Anträge" würden abgelehnt, auch den Antrag auf Anforderung weiterer Unterlagen (konkret: der als fehlend monierten Steuererklärungen) abgelehnt.

c) Diese Ablehnung ist jedoch --wie die Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. insoweit § 128 Abs. 2 [X.]O)-- grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (vgl. [X.] vom 26. Januar 1971 [X.] B 137/69, [X.], 209, [X.] 1971, 306; vom 7. März 1973 II B 64/72, [X.], 12, [X.] 1973, 504).

d) Dass durch die Verweigerung der Anforderung der Steuererklärungen das rechtliche Gehör der Antragstellerin derart berührt würde, dass sie ihr [X.] nicht effektiv formulieren konnte und ihr deshalb ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsste (vgl. dazu [X.] vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, [X.] 1999, 62; vom 19. August 2008 III S 38/08, juris, Rz 7; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 71 [X.]O Rz 7; [X.] in [X.], § 71 [X.]O Rz 44), ist nicht erkennbar.

aa) Die Antragstellerin hat AdV der von ihr benannten Bescheide sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dabei u.a. Einwendungen gegen den Erlass und die Bekanntgabe der Bescheide vorgebracht. Das [X.] hat die Bescheide angefordert und das [X.] sie vollständig vorgelegt. Gleichwohl hat die Antragstellerin zu den übersandten Bescheiden keine Stellung genommen und das ihr dadurch eröffnete weitere rechtliche Gehör nicht genutzt.

bb) Dass die Antragstellerin durch die Nichtanforderung der Steuererklärungen daran gehindert gewesen wäre, ihr [X.] effektiv zu formulieren, ist nicht ersichtlich. Die Steuererklärungen wurden von ihr selbst beim [X.] eingereicht.

3. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufhebung des gesamten Beschlusses des [X.] beantragt hat, also auch, soweit der Beschluss den Antrag auf Gewährung von AdV und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 [X.]O unzulässig, weil das [X.] sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist ebenso wenig statthaft; sie ist nicht vorgesehen (vgl. [X.] vom 18. Februar 2014 XI B 140/13, [X.] 2014, 879; vom 12. Juni 2015 III B 81/14, [X.] 2015, 1268, Rz 14).

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend schon deshalb zu treffen, weil die Antragstellerin neben dem Antrag nach § 86 Abs. 3 [X.]O Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] erhoben hat, soweit er ihren Antrag, das [X.] zur Vorlage von Akten aufzufordern, abgelehnt hat, und hilfsweise die Aufhebung des gesamten Beschlusses beantragt hat. Außerdem ist im Streitfall das Verfahren wegen AdV und einstweiliger Anordnung, in dessen Rahmen der Antrag nach § 86 Abs. 3 [X.]O beim [X.] vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, abgeschlossen. Der [X.] muss deshalb nicht entscheiden, ob er in anderen Fallkonstellationen bezüglich der Kostenentscheidung der Auffassung des V. [X.]s des [X.] (in [X.], 234, [X.], 478, Rz 9) oder des [X.]. [X.]s des [X.] ([X.] vom 3. Juni 2015 [X.] S 11/15, [X.] 2015, 1100, Rz 12) sowie möglicherweise des X. [X.]s des [X.] (vgl. [X.] vom 5. Mai 2017 X B 36/17, [X.] 2017, 1183, Rz 22) folgen könnte.

Meta

XI B 9/19

12.03.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Dezember 2018, Az: 10 V 10106/18, Beschluss

§ 71 Abs 2 FGO, § 86 Abs 3 FGO, § 135 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. XI B 9/19 (REWIS RS 2019, 9516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9516

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