Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 4 StR 168/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1730

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

3

a) Der Rüge, das [X.] habe gegen § 261 StPO in Verbindung mit § 249 Abs. 1, § 250 Satz 2, § 251 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, indem es den Inhalt einer Urkunde verwertet habe, obwohl diese nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sei, bleibt der Erfolg versagt.

4

aa) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Mittäter des Angeklagten, der gesondert verfolgte   G.  , hatte sich in dem gegen ihn geführten Verfahren eingelassen. In der hiesigen Hauptverhandlung verweigerte er als Zeuge gemäß § 55 StPO die Auskunft. Das [X.] hörte daraufhin die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren gegen   [X.]als Zeugin. Nach deren Angaben hatte   [X.]in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung im Rahmen einer schriftlichen Einlassung unter anderem zugegeben, dass bestimmte Encrochat-Namen benutzt wurden. Diese schriftliche Einlassung wurde ausweislich der Urteilsgründe „in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt, indem die Zeugin u. a. das Dokument verlesen hat“ ([X.]). Das Protokoll der Hauptverhandlung weist aus, dass die Zeugin Angaben zur Sache machte und „dabei“ die schriftliche Einlassung des gesondert Verfolgten   G.   in dem gegen ihn geführten Verfahren verlas.

5

bb) Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet.

6

Zwar wurde die schriftliche Einlassung des anderweitig verfolgten Zeugen   [X.]als Urkunde nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt. Denn die Verlesung einer Urkunde gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO hat durch den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten beisitzenden Richter oder Ergänzungsrichter und nicht durch andere Prozessbeteiligte zu erfolgen. Eine Verlesung von Urkunden durch die Staatsanwältin ist daher rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 298/22 Rn. 13 mwN). Auch war diese Urkunde weder Gegenstand eines Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO noch wurde sie der Zeugin ‒ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers – vorgehalten.

7

Die Angaben in der schriftlichen Erklärung des gesondert verfolgten Zeugen   G.  waren aber ausweislich der Urteilsgründe und des [X.] auch Gegenstand der Bekundungen der Staatsanwältin als Zeugin vom [X.]. Die Formulierung im Urteil, wonach die Zeugin die schriftliche Einlassung dabei „u.a.“ auch verlas, stellt dies ebenso wenig in Frage wie der entsprechende Protokollvermerk. Die Zeugin konnte als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in dem gegen den Zeugen   G.  geführten Verfahren ohne weiteres aus eigener Wahrnehmung über den Inhalt der dort angebrachten schriftlichen Einlassung berichten. Damit ist auch der [X.] (§ 250 StPO) nicht verletzt (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 [X.] Rn. 1).

8

b) Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] keinen Erfolg.

9

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

Quentin   

      

Bartel   

      

[X.] ist
aus dem Richterdienst
ausgeschieden und daher
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

                                   

Quentin

      

Maatsch   

      

Marks   

      

Meta

4 StR 168/23

17.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 19. Dezember 2022, Az: 37 KLs 15/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 4 StR 168/23 (REWIS RS 2024, 1730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1730

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