Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. XI ZB 28/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 432

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Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abgelaufen.

Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.]s.

[X.]: 1.289,57 €

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZB 28/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bochum, 24. November 2022, Az: I-11 S 93/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. XI ZB 28/22 (REWIS RS 2023, 432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 432

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