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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abgelaufen.
Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.]s.
[X.]: 1.289,57 €
Ellenberger |
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Grüneberg |
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[X.] |
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Derstadt |
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Ettl |
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Meta
01.02.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Bochum, 24. November 2022, Az: I-11 S 93/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. XI ZB 28/22 (REWIS RS 2023, 432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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