Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2018, 1571

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR DE-MAIL

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer als De-Mail eingereichten Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses gem § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1. Die als [X.] eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 23 Rn. 48 ).

3

Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).

4

Dies gilt auch für eine [X.]. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das [X.] ([X.]sgesetz - [X.]) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a [X.] oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.] - [X.]) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das [X.] nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per [X.] müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 23 Rn. 49 ff. ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 23 Rn. 9; [X.], [X.], 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10). Auch soweit das [X.] über eine [X.]-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

5

2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] (vgl. [X.]E 10, 185 <197 ff.>; 37, 67 <76 f.>; 41, 378 <390>; 75, 246 <275 f.>; 97, 12 <26 f.>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2391/18

19.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 14. August 2018, Az: IV ZR 37/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 ERVV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18 (REWIS RS 2018, 1571)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 355 REWIS RS 2018, 1571

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2 BvC 6/17

2 BvQ 43/15

1 BvR 1070/10

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