Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 2 AZR 716/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 4870

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Gegenstand

Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs


Leitsatz

1. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist.

2. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2014 - 3 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und darüber, ob der Rechtsstreit durch einen [X.] beendet ist.

2

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Der Kläger war seit Juli 2004 bei dieser beschäftigt. Er war seit Juli 2005 als [X.] tätig. Im Jahre 2005 übertrug er seiner Arbeitgeberin eine sog. „[X.]“. Diese ermöglichte das Erstellen von Softwarelösungen auf Basis der Grundsoftware des Lizenzgebers.

3

[X.] beschloss die Arbeitgeberin, ihre EDV-Anlagen künftig von einem externen Dienstleister betreuen zu lassen. Mit Schreiben vom 20. September 2011 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des [X.] mit Wirkung zum 30. November 2011.

4

Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat außerdem gem. § 9 [X.] die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 15. Februar 2012 haben die Prozessparteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Danach bestand zwischen ihnen Einigkeit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zum Ablauf des 30. November 2011 sein Ende gefunden habe. Die spätere Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich in Nr. 2 des Vergleichs zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.120,00 Euro brutto, in Nr. 3 zur „Rückübertragung“ der ihr im Jahre 2005 übertragenen Entwicklerlizenz auf den Kläger und in Nr. 4 zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer „guten“ Bewertung von dessen Führung und Leistung.

5

Die Arbeitgeberin zahlte die vereinbarte Abfindung und erteilte ein Arbeitszeugnis. Der Kläger forderte sie vergeblich auf, ihm auch die Entwicklerlizenz zurück zu übertragen. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, sie könne die Forderung nicht erfüllen. Ihre ehemalige Prokuristin habe den Vertrag mit dem Lizenzgeber bereits im Spätsommer 2011 gekündigt. Dies habe ihr am [X.] beteiligter Geschäftsführer nicht gewusst. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich hat der Kläger den Antrag angekündigt, die Arbeitgeberin zu verurteilen, an ihn 5.165,10 Euro zum erneuten Erwerb der Lizenz zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat Zweifel daran geäußert, dass Nr. 3 des Vergleichs einen vollstreckbaren Inhalt habe.

6

Mit Schreiben vom 11. März 2013 hat der Kläger den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er die Feststellung begehrt, dass das gerichtliche Verfahren nicht beendet sei. Seinen [X.] hat er zurückgenommen.

7

Am 30. August 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat das Verfahren gegen ihn aufgenommen.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Recht zum Rücktritt von dem [X.] zu. Die Insolvenzschuldnerin habe ihre darin begründete Verpflichtung zur Rückübertragung der Entwicklerlizenz nicht erfüllt. Er habe mit der Lizenz wieder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Diese sei schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin Grundlage seines Lebensunterhalts gewesen. Ohne die Rückübertragung ergebe die einvernehmliche Aufgabe des Arbeitsverhältnisses für ihn keinen Sinn. Da die von ihm erbrachte Gegenleistung nicht teilbar sei, könne er von dem Vergleich insgesamt zurücktreten. Das Kündigungsschutzverfahren sei demnach fortzusetzen. Die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil er bei der Insolvenzschuldnerin zum Datenschutzbeauftragten bestellt gewesen sei.

9

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 nicht beendet ist;

        

2.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 20. September 2011 nicht beendet wurde und über den 30. November 2011 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Vergleich für wirksam gehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat festgestellt, der Vergleich vom 15. Februar 2012 habe den Rechtsstreit beendet. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]as [X.] hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 beendet. Ob das Kündigungsschutzverfahren durch den Vergleich erledigt ist, steht noch nicht fest.

I. [X.]ie Anträge des [X.] sind zulässig.

1. [X.]en Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 nicht beendet sei, hat das [X.] zutreffend nicht als eigenständigen [X.]chantrag verstanden. Ziel des [X.] ist die sachliche [X.]escheidung der Anträge zu 2. und 3. [X.]afür ist als Vorfrage zu klären, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 beendet ist. Einer gesonderten Feststellung dazu bedarf es nicht (vgl. [X.] 11. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 13). Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Zwischenfeststellung (§ 256 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Zu Recht hat das [X.] angenommen, der Streit über die [X.]eendigungswirkung des Vergleichs vom 15. Februar 2012 sei in dem ursprünglichen Kündigungsrechtsstreit auszutragen.

a) Streiten die [X.]en über die Wirksamkeit eines [X.]s, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind ([X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 16; 11. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 14; [X.] 11. August 2010 - XII Z[X.] 60/08 - Rn. 15; [X.]SG 24. Januar 1991 - 2 [X.] -; [X.]/[X.] 22. Aufl. ZPO § 794 Rn. 71; [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 130 Rn. 48 ff.; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 24; vgl. auch [X.] 21. November 2013 - [X.] - Rn. 14). Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame [X.] nicht zur [X.]eendigung des [X.] geführt hätte ([X.] 29. Juli 1999 - III ZR 272/98 - zu 2 der Gründe, [X.]Z 142, 253). Ist der Vergleich wirksam, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist ([X.] 11. Juli 2012 - 2 [X.] - aaO; [X.] 10. März 1955 - II [X.] - [X.]Z 16, 388).

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies an[X.] zu beurteilen ist, wenn eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des [X.]s nur aus Gründen in Rede steht, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (vgl. dazu einerseits [X.] 5. August 1982 - 2 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 40, 17; andererseits [X.] 10. März 1955 - II [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 16, 388). Nach dem Vorbringen des [X.] kommt auch eine - anfängliche - Unwirksamkeit des Vergleichs gem. § 779 Abs. 1 iVm. § 139 [X.]G[X.] in [X.]etracht. [X.]er Kläger hat zwar ausdrücklich nur geltend gemacht, wirksam von dem Vergleich zurückgetreten zu sein. Er hat sich dafür aber ua. darauf berufen, dass er den Vergleich ohne die Aussicht auf eine erfolgreiche Rückübertragung der Entwicklerlizenz nicht abgeschlossen hätte. Werden hinsichtlich eines [X.]s sowohl anfängliche als auch nachträgliche Mängel geltend gemacht, ist die Klärung seiner Wirksamkeit im Ausgangsverfahren herbeizuführen ([X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 29; 11. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 14).

aa) Einem [X.] fehlt die verfahrensbeendende Wirkung auch dann, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, nicht rechtshängiger Fragen nach § 139 [X.]G[X.] insgesamt nichtig ist (vgl. [X.] 6. März 1991 - XII Z[X.] 88/90 - zu II 1 b und c der Gründe; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 90).

bb) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarung über die Verpflichtung zur „Rückübertragung“ der Entwicklerlizenz auf den Kläger in Nr. 3 des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam ist.

(1) Gemäß § 779 Abs. 1 [X.]G[X.] ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der [X.]en über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen [X.] beseitigt wird. Ausreichend ist, dass in Elementen eines Rechtskonflikts Streit oder Ungewissheit bestanden hat und ausgeräumt worden ist; dabei kommt es auf die subjektive [X.]eurteilung durch die [X.]eteiligten im Zeitpunkt des [X.] an ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 24). Gegenseitiges Nachgeben im fraglichen Sinne ist weit zu verstehen und kann auch dann gegeben sein, wenn eine Seite in [X.]ezug auf das streitige Rechtsverhältnis ihre Position zwar ohne Einschränkung durchsetzt, dafür aber eine Gegenleistung verspricht ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 26).

(2) Nach den bisherigen Feststellungen ist offen, ob die Regelung über die „Rückübertragung“ der Entwicklerlizenz auf den Kläger einen Vergleich iSd. § 779 [X.]G[X.] darstellt. Es ist unklar, ob zwischen den [X.]en des Vergleichs Streit über eine solche Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin bestand. [X.]as [X.] hat lediglich angenommen, die Lizenz sei „bis zum Abschluss des Vergleichs“ nicht Gegenstand der Auseinan[X.]etzungen der damaligen [X.]en gewesen. Soweit es ausgeführt hat, der Vergleich regle in Nr. 3 nur das, was „möglicherweise“ auch ohne ihn gegolten hätte, bewegt sich dies im [X.]ereich der Spekulation. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die [X.]en einen möglichen Streit über die Verpflichtung zur „Rückübertragung“ der Lizenz im Wege gegenseitigen [X.] beseitigt haben. Soweit der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch ohne Einschränkung durchgesetzt haben sollte, ist nicht auszuschließen, dass er dafür an anderer Stelle - etwa mit [X.]lick auf die Höhe der Abfindung für seine Einwilligung in die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - nachgegeben hat.

(3) Gemäß § 779 Abs. 1 [X.]G[X.] ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte [X.]chverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der [X.]chlage nicht entstanden wäre. [X.]er Irrtum der [X.]en muss sich auf einen streitausschließenden Umstand beziehen ([X.]/[X.] 2015 § 779 [X.]G[X.] Rn. 73 [X.]). [X.]emzufolge kommt eine Unwirksamkeit der Vereinbarung in Nr. 3 des Vergleichs in [X.]etracht, falls der mögliche Streit über eine Rückübertragung der Lizenz nicht entstanden wäre, sofern die damaligen [X.]en die wahre Situation betreffend die Möglichkeit einer „Rückübertragung“ der Lizenz gekannt hätten.

cc) [X.]anach ist nicht ausgeschlossen, dass der Vergleich vom 15. Februar 2012 insgesamt unwirksam ist. [X.]ies wäre gem. § 139 [X.]G[X.] der Fall, wenn nicht anzunehmen ist, dass die [X.]en ihn auch ohne die Abrede über die Rückübertragung der Lizenz vereinbart hätten. [X.]ie Würdigung des [X.]s, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger an einer Teilleistung der Insolvenzschuldnerin kein Interesse habe, steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.]. Für diese gelten hinsichtlich der [X.]arlegungs- und [X.]eweislast andere Regeln (vgl. [X.]/Schwarze 2015 § 323 [X.]G[X.] Rn. [X.] 148) als für die gesetzliche Vermutung des § 139 [X.]G[X.] (vgl. hierzu [X.]/[X.]usche 7. Aufl. § 139 Rn. 35).

3. Selbst wenn es ausschließlich auf den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Vergleich ankäme, läge kein Fall vor, in welchem der Rücktritt die Vereinbarung über die Erledigung des Rechtsstreits als Prozesshandlung unberührt ließe, der Rechtsstreit also selbst dann beendet wäre und nicht mehr weitergeführt werden könnte, wenn sich der Rücktritt als gerechtfertigt erwiese (zu einer solchen Konstellation vgl. [X.] 5. Februar 1986 - [X.] - zu II 3 der Gründe; 10. März 1955 - II [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 16, 388; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 91; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 28; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15c; [X.]/[X.][X.] ZPO 12. Aufl. § 794 Rn. 24).

a) Es kann dahinstehen, ob nicht wegen des besonderen [X.]eschleunigungsgrundsatzes (§§ 9, 61a ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Verfahren generell, dh. auch bei einem ausschließlich auf ein gesetzliches Recht gestützten Rücktritt der ursprüngliche Prozess fortzusetzen ist (vgl. dazu [X.] 5. August 1982 - 2 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 40, 17).

b) Zumindest der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines [X.] geschlossenen Vergleich führt dazu, dass auch dessen prozessbeendende Wirkung entfällt (vgl. [X.] [X.] 2002, 169, 171; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 122 Rn. 39; [X.] [X.] 2013, 62, 67; APS/[X.] 4. Aufl. [X.] Rn. 106). [X.]ie Aufhebung des durch die einvernehmliche Prozessbeendigung bewirkten Eintritts der [X.] des § 7 [X.] wäre anderenfalls nicht möglich.

II. Auf der [X.]asis der bisherigen Feststellungen durfte das [X.] nicht annehmen, der Kündigungsschutzrechtsstreit sei durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 beendet. Es hat nicht geprüft, ob dem Vergleich deshalb keine prozessbeendende Wirkung zukommt, weil er nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 [X.]G[X.] unwirksam ist. [X.]ies ist, wie ausgeführt, nicht auszuschließen. Schon aus diesem Grund war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. [X.]en [X.]en wird Gelegenheit zu ergänzendem [X.]chvortrag zu geben sein (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ob bei [X.] Streit über eine Verpflichtung zur „Rückübertragung“ der Lizenz auf den Kläger bestand, ob dieser für diese Abrede an anderer Stelle nachgegeben hat, ob ggf. der Streit über eine solche Verpflichtung nicht entstanden wäre, wenn die [X.]eteiligten die wahre [X.]chlage betreffend die Möglichkeit einer „Rückübertragung“ gekannt hätten, und ob diese dann den Vergleich auch ohne die betreffende Abrede geschlossen hätten, ist bislang nicht festgestellt.

III. Sollte das [X.] nach neuer Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, der Vergleich vom 15. Februar 2012 sei nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 [X.]G[X.] wirksam, wird es zu beachten haben, dass seine Würdigung, ein gesetzliches Rücktrittsrecht des [X.] nach § 326 Abs. 5 [X.]G[X.] oder § 323 Abs. 1 [X.]G[X.] sei gem. § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen, nicht ohne Rechtsfehler ist.

1. Unklar ist, ob das [X.] angenommen hat, es habe sich bei dem Vergleich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. [X.]G[X.] gehandelt. [X.]afür spricht die Prüfung des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 326 Abs. 5, § 323 [X.]G[X.], dagegen spricht, dass es gemeint hat, in der Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Kläger liege keine Leistung iSd. § 241 Abs. 1 [X.]G[X.]. [X.] dies zu, wäre offen, weshalb ein gegenseitiger Vertrag vorgelegen haben sollte.

2. [X.]ei richtiger Würdigung stellt der streitgegenständliche [X.] einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. [X.]G[X.] dar (so auch [X.] [X.] 2002, 169, 171; [X.]/[X.] [X.][X.] 1996, 901; [X.]esgen/[X.] [X.]-RR 2010, 561, 562; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 122 Rn. 39; [X.] [X.] 2013, 62, 63; APS/[X.] 4. Aufl. [X.] Rn. 105; [X.]/Zwanziger/[X.] 8. Aufl. § 149 Rn. 34; aA v. Puttkamer [X.][X.] 1996, 1440 f.).

a) Ein [X.] ist nicht schon deshalb ein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. [X.]G[X.], weil er auf gegenseitigem Nachgeben beruht ([X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 149, 60; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 26; [X.]/[X.] 2015 § 779 [X.]G[X.] Rn. 49; [X.]/[X.] 74. Aufl. § 779 [X.]G[X.] Rn. 2; [X.] Schuldrecht II 7. Aufl. S. 147; [X.] in [X.] Lexikon Arbeitsrecht 26. Aufl. Rücktritt; v. Puttkamer [X.][X.] 1996, 1440 f.; vgl. die Nachweise zur Gegenmeinung bei [X.] [X.]er mangelhafte Prozeßvergleich S. 160). [X.]ie Aufgabe wechselseitiger „Prätentionen“ und Rechtsstandpunkte erzeugt noch keine Leistungspflichten und stellt selbst keine „Leistung“ im schuldrechtlichen Sinne dar. Sie beschreibt nur das Zustandekommen des Vergleichs ([X.]ork [X.]er Vergleich S. 151, 176). Entscheidend ist statt dessen der jeweilige Vergleichsinhalt. Zum gegenseitigen Vertrag wird ein Vergleich dann, wenn in ihm ein synallagmatischer Leistungsaustausch geregelt ist. Es müssen also entweder bei[X.]eitige Leistungspflichten neu begründet werden (so [X.] [X.][X.] 1963, 1459, 1460) oder es muss zumindest eine [X.] durch den Vergleich eine Leistung unmittelbar erbringen, wofür sich die andere [X.] zu einer Gegenleistung verpflichtet (vgl. [X.]ork [X.]er Vergleich S. 175).

b) Im Streitfall wurde durch den Vergleich vom 15. Februar 2012 jedenfalls die (Gegen-)Leistungspflicht der späteren Insolvenzschuldnerin zur Zahlung einer Abfindung neu begründet.

c) [X.]er Kläger hat seine (Gegen-)Leistung unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs als solchem erbracht. Auch ein solches Zusammenfallen von Leistungsversprechen und Erfüllung genügt für die Annahme eines gegenseitigen Vertrags ([X.] 12. [X.]ezember 1991 - [X.]/91 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 116, 319; LAG [X.]aden-Württemberg 17. Juni 2011 - 12 [X.] - zu I 3 b der Gründe; [X.]/[X.] 2015 § 779 [X.]G[X.] Rn. 51; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 779 Rn. 36; [X.]/[X.] 74. Aufl. § 779 [X.]G[X.] Rn. 11; [X.]ork [X.]er Vergleich S. 175; für eine analoge Anwendung der §§ 320 ff. [X.]G[X.] Medicus/[X.] [X.]ürgerliches Recht 24. Aufl. Rn. 216 ff.). Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise einen Vermögenswert hat ([X.]/[X.] 74. Aufl. § 241 [X.]G[X.] Rn. 4). [X.]ie geschuldete Leistung kann in einem Verhalten oder in der Herbeiführung eines Erfolgs liegen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 241 Rn. 18). Hier hat der Kläger der späteren Insolvenzschuldnerin dadurch einen Vorteil zugewendet, dass er sich mit ihr auf eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung und auf eine [X.]eendigung des Rechtsstreits geeinigt hat. [X.]arin liegt nicht nur die Aufgabe einer Rechtsposition - der reklamierten Unwirksamkeit der Kündigung -, sondern mit der Einwilligung in die [X.]eendigung eines [X.] zugleich eine weiterreichende materiell-rechtliche „Zuwendung“. [X.]ie Abrede führt - sofern nicht die Klagefrist des § 4 [X.]tz 1 [X.] ausnahmsweise noch nicht abgelaufen ist - zum Eintritt der [X.] des § 7 [X.]. [X.]ies wiederum ist für den Arbeitnehmer gleichbedeutend mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche, die aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultieren könnten. Unabhängig von der Frage, ob die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtswirksam ist oder nicht, bewirkt das Einverständnis mit der Prozesserledigung, dass die [X.]eendigungswirkung der Kündigung aus einem eigenständigen Grund - der gesetzlichen Fiktion des § 7 [X.] - Platz greift.

d) [X.]ie Einwilligung des [X.] in die [X.]eendigung des Prozesses stand im Gegenseitigkeitsverhältnis jedenfalls mit der Verpflichtung der späteren Insolvenzschuldnerin zur Zahlung einer Abfindung. [X.]er Arbeitgeber erklärt sich in Fällen wie diesen zur Zahlung einer gesetzlich nicht geschuldeten Abfindung typischerweise gerade und nur wegen der [X.]eendigung des Rechtsstreits und der damit einhergehenden eigenständig begründeten Wirksamkeit der Kündigung bereit. Trotz ihrer Funktion als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. §§ 9, 10 [X.]) stellt die Abfindung deshalb (auch) eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar ([X.] 25. Juni 1987 - 2 [X.] - zu II 4 c der Gründe). [X.]iese Vorstellung liegt im Übrigen auch § 1a [X.] zugrunde, dem zufolge der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Fall hat, dass er die Klagefrist des § 4 [X.]tz 1 [X.] verstreichen lässt, nachdem ihm der Arbeitgeber eben dafür die Abfindung in Aussicht gestellt hatte.

3. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des [X.] nach § 326 Abs. 5 [X.]G[X.] setzt ferner voraus, dass auch die Verpflichtung zur Rückübertragung der Lizenz im Gegenseitigkeitsverhältnis stand (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 326 Rn. 7; [X.]/[X.] 74. Aufl. § 326 [X.]G[X.] Rn. 2; [X.]/[X.] 2009 § 326 [X.]G[X.] Rn. [X.] 4) und es der Arbeitgeberin iSv. § 275 Abs. 1 [X.]G[X.] unmöglich war, ihre Leistungspflicht zu erfüllen. Um beurteilen zu können, ob die Verpflichtung zur Rückübertragung der Lizenz im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, bedarf es einer Auslegung des Vergleichs gem. §§ 133, 157 [X.]G[X.] (vgl. [X.]/Schwarze 2015 Vorbem. zu §§ 320 - 326 [X.]G[X.] Rn. 31). An ihr fehlt es bislang. [X.]er [X.] kann sie nicht selbst vornehmen. Nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] sind Verträge - auch [X.]e - so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. [X.]abei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der [X.]en sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 10. [X.]ezember 2014 - 10 [X.] - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 57 mwN). [X.]ie für die Auslegung des [X.]s maßgeblichen Umstände des [X.] sind bislang nicht festgestellt. [X.]ies gilt ebenso für die Tatsachen, aufgrund derer der Arbeitgeberin die Erfüllung ihrer Leistungspflicht ggf. unmöglich war. Insofern bedarf überdies der Klärung, welchen Inhalt genau die Pflicht zur „Rückübertragung“ der Lizenz auf den Kläger nach dem Vergleich haben sollte.

4. Sollte die Verpflichtung der Arbeitgeberin nach Nr. 3 des Vergleichs nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden haben oder sollte ihr die Erfüllung nicht iSv. § 275 Abs. 1 [X.]G[X.] unmöglich gewesen sein, kommt ein Rücktrittsrecht des [X.] nach § 323 Abs. 1 [X.]G[X.] in [X.]etracht. [X.]ie Arbeitgeberin hätte dann iSv. § 323 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht geleistet. Für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 [X.]G[X.] ist es nicht erforderlich, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht nicht erfüllt wurde ([X.]/[X.] 74. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 1, 10; [X.]amberger/[X.]/[X.] [X.]G[X.] 3. Aufl. [X.]d. 1 § 323 Rn. 4; NK-[X.]G[X.] [X.]/[X.]ubovitskaya [X.]G[X.] 2. Aufl. [X.]d. 2/1 § 323 Rn. 6; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 15. Aufl. § 323 Rn. 5a; [X.] [X.]as Recht der Leistungsstörungen § 19 II 8; vgl. auch [X.]T-[X.]rs. 14/6040 S. 183; aA [X.]/[X.] 7. Aufl. § 323 Rn. 13; [X.]anaris FS Kropholler S. 3, 5). Sofern nicht eine Fristsetzung durch den Kläger entbehrlich gewesen sein sollte, weil die Verweigerung der Leistung iSv. § 323 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] bereits ernsthaft und endgültig war, wären Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger der Arbeitgeberin iSv. § 323 Abs. 1 [X.]G[X.] eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat.

5. Für einen vertraglichen Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts gibt es keine Anhaltspunkte. [X.]iese müssten sich unmittelbar aus den Vereinbarungen im Vergleich selbst ergeben (vgl. [X.]/[X.] 16. Aufl. § 122 Rn. 37; [X.]/Zwanziger/[X.] 8. Aufl. § 149 Rn. 34; [X.] [X.] 2013, 62, 63; Sperber [X.][X.] 2012, 1034, 1036; [X.]esgen/[X.] [X.]-RR 2010, 561, 562; [X.]/[X.] [X.][X.] 1996, 901 f.; [X.] Köln 5. Januar 1996 - 4 [X.] 909/94 - zu 3 b der Gründe; APS/[X.] 4. Aufl. [X.] Rn. 105; [X.]. in Preis [X.]. II A 100 Rn. 34, 71; offengelassen in [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] 357/10 - Rn. 19, [X.]E 139, 376). [X.]aran fehlt es. [X.]ie Interessenlage in einem Kündigungsschutzprozess und die Möglichkeit, sich den Widerruf des Vergleichs vorzubehalten, rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme, die [X.]en wollten auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausschließen. Ein Interesse daran hätte typischerweise ausschließlich der Arbeitgeber, weil in der Regel nur er seine Gegenleistung noch nicht mit dem [X.] erbracht hat. Kommt er - und sei es unverschuldet - den eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein Interesse am Fortbestand des Vergleichs. Etwas anderes folgt nicht schon daraus, dass der Arbeitnehmer - wie hier - einen [X.] gestellt hat. Selbst wenn er damit zu erkennen gegeben hat, dass er an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung interessiert ist, hat er in den betreffenden Vergleich allein zu den darin vereinbarten Konditionen eingewilligt. [X.]afür, dass die [X.]eteiligten im Streitfall zumindest dann ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des [X.] vertraglich hätten ausschließen wollen, wenn nur die Verpflichtung der Arbeitgeberin aus Nr. 3 des Vergleichs nicht erfüllt würde, gibt es keine Anhaltspunkte.

6. Ein - mögliches - Recht des [X.] zum Rücktritt vom gesamten Vergleich wäre weder nach § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] noch nach § 323 Abs. 5 [X.]tz 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen.

a) § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] findet keine Anwendung. Zwar hatte die Arbeitgeberin nur eine Teilleistung bewirkt. Es käme für die Zulässigkeit eines Rücktritts vom gesamten Vergleich aber nicht darauf an, ob der Kläger iSd. § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] ein Interesse an dieser Teilleistung hatte: Ist die Gegenleistung nicht ihrerseits teilbar, ist § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] nicht anwendbar, erstreckt sich das Rücktrittsrecht vielmehr ohne Weiteres auf den gesamten Vertrag ([X.] 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - Rn. 17; [X.]/[X.] 74. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 25). [X.]as mit dem Teilrücktritt angestrebte Ergebnis einer [X.]eschränkung „des Vertrags“ auf den durchgeführten Teil lässt sich nicht erreichen, wenn nicht auch die Gegenleistung teilbar ist. [X.]er Gläubiger kann seine - unteilbare - Leistung nicht auf einen Teil beschränken, der der Teilleistung des Schuldners entspricht ([X.] 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - aaO). So liegt der Fall hier. [X.]ie (Gegen-)Leistung des [X.] - die Einwilligung in die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - ist unteilbar. [X.]er Vergleich lässt sich daher nicht nur teilweise rückabwickeln.

b) Auch § 323 Abs. 5 [X.]tz 2 [X.]G[X.] stünde einem Rücktritt des [X.] vom gesamten Vergleich nicht entgegen.

aa) Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung „unerheblich“ ist. [X.]ie Vorschrift bezieht sich auf den in § 323 Abs. 1 [X.]tz 1 Alt. 2 [X.]G[X.] geregelten Fall der Schlechtleistung ([X.]/Schwarze 2015 § 323 [X.]G[X.] Rn. [X.]). [X.]ie Nichterfüllung einer einzelnen von mehreren Leistungsverpflichtungen ist dagegen eine Teilleistung im Sinne von § 323 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.]G[X.] und nicht eine Schlechtleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 [X.]tz 1 Alt. 2 [X.]G[X.] (zur Abgrenzung von Teil- und Schlechtleistung: [X.]/Schwarze 2015 § 323 [X.]G[X.] Rn. [X.] 138, Rn. [X.] 6 f.). Im Streitfall ginge es demnach um eine Teil-, nicht um eine Schlechtleistung.

bb) Auch eine entsprechende Anwendung von § 323 Abs. 5 [X.]tz 2 [X.]G[X.] schiede aus.

(1) Eine analoge Anwendung der [X.]estimmung wird für möglich gehalten, wenn eine nur unwesentliche Teilleistung unterblieben ist, die eine Rückabwicklung des Vertrags nicht „gebietet“ (Soergel/[X.] 13. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 192; [X.]/[X.] 74. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 32; beschränkt auf die Nichterfüllung einer von mehreren Nebenleistungspflichten: [X.]/[X.] Aufl. [X.]and 2/1 § 323 [X.]G[X.] Rn. 8; [X.]amberger/[X.]/[X.] 2. Aufl. [X.]and 1 § 323 [X.]G[X.] Rn. 4, 40; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 5a; aA [X.]/[X.] 6. Aufl. § 323 Rn. 226, 240). [X.]ie gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss des Rücktritts wegen einer nur unerheblichen Schlechtleistung nach § 323 Abs. 5 [X.]tz 2 [X.]G[X.] gälten auch für diesen Fall. Maßgeblich sei, ob das bei Schlecht- und Teilleistungen anzunehmende Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers als so gering zu bewerten sei, dass dem Interesse am [X.]estand des [X.] eingeräumt werden müsse. Letztlich sei § 323 Abs. 5 [X.]G[X.] eine Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]). [X.]ie [X.]estimmung solle eine unverhältnismäßige Reaktion - den Rücktritt von dem gesamten Vertrag - bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung verhindern.

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist. Im Streitfall fehlen Umstände, aufgrund derer die unterbliebene Teilleistung als so gering anzusehen wäre, dass das wegen der Unteilbarkeit der Gegenleistung grundsätzlich gegebene Interesse des [X.] am Rücktritt vom gesamten [X.] hätte. Im Gegenteil hat der Kläger geltend gemacht, der Wert, den die Lizenz für ihn bedeute, liege jedenfalls nicht unter dem der vereinbarten Abfindung.

7. Ein mögliches Rücktrittsrecht des [X.] wäre nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Anspruch zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung oder gar durch eine entsprechende Leistungsklage zu realisieren versucht hat. Ein auf Vertrag gestütztes Leistungsverlangen des Gläubigers ist regelmäßig nicht zugleich als einseitiger Verzicht auf das gesetzliche Rücktrittsrecht zu verstehen und lässt dieses unberührt ([X.]/Schwarze 2015 § 323 [X.]G[X.] Rn. [X.] 7, [X.]; vgl. auch [X.]/[X.] 74. Aufl. § 323 [X.]G[X.] Rn. 33).

IV. Sollte das [X.]s zu dem Ergebnis kommen, die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs vom 15. Februar 2012 sei entfallen, wird es die Zulässigkeit und [X.]egründetheit der [X.]chanträge zu 2. und 3. zu prüfen haben.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Gans    

        

    Nielebock     

                 

Meta

2 AZR 716/14

24.09.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 7. Mai 2013, Az: 7 Ca 101/13, Urteil

§ 779 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 241 Abs 1 BGB, § 320 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 5 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 4 S 1 KSchG, § 7 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 2 AZR 716/14 (REWIS RS 2015, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 AZR 583/10 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 389/17

4 AZR 522/15

4 Sa 1/19

11 Sa 689/18

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