Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 83/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9025

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 83/11
Verkündet am:

15. Januar 2013

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 43a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
a)
Bestimmt die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossens[X.]haft, dass Kandidaten ni[X.]ht zuglei[X.]h Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer sein können, wird dadur[X.]h weder das passive Wahlre[X.]ht na[X.]h § 43a Abs. 2 Satz 1 [X.] no[X.]h der in §
43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] normierte Grundsatz der allgemeinen Wahl einges[X.]hränkt.
b)
Sehen Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl einer Genossens[X.]haft vor, dass Wahlvor-s[X.]hläge eines Mitglieds zu ihrer Wirksamkeit 20 Unterstützungsunters[X.]hriften bedürfen, verstößt dies bei einer Genossens[X.]haft mit mehr als 70.000 Mitgliedern und einer auf Wahrung der Glei[X.]h-heit des Wahlre[X.]hts ausgeri[X.]hteten Einteilung der Wahlbezirke ni[X.]ht gegen die Grundsätze der [X.] und glei[X.]hen Wahl. Dies gilt au[X.]h dann, wenn na[X.]h der Wahlordnung au[X.]h ein [X.]sre[X.]ht des Wahlvorstands besteht, dessen Wahlvors[X.]hläge ohne Unterstützung wirksam sind.
[X.])
In der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossens[X.]haft kann dem Wahlvorstand jedenfalls dann ein Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht eingeräumt werden, wenn ihm auss[X.]hließli[X.]h Mitglieder der Genossens[X.]haft angehören, die mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung oder Generalver-sammlung gewählt werden, und es au[X.]h den anderen Mitgliedern mögli[X.]h ist, Wahlvors[X.]hläge zu unterbreiten.

[X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
II ZR 83/11 -
KG

LG [X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15.
Januar 2013 dur[X.]h
den
Vorsitzenden
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Bergmann, den Ri[X.]hter
Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin Dr.
Rei[X.]hart
und [X.]
Dres[X.]her
und
Born
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2011 wird auf seine
Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Konsumgenossens[X.]haft [X.] und Umgegend eG ist eine eingetragene Genossens[X.]haft mit Sitz in [X.], deren Generalversammlung na[X.]h § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 der Satzung aus gewählten Vertretern der Mitglieder besteht (Vertreterversammlung). Der Kläger verlangt als Mitglied der [X.] die Feststellung der Ni[X.]htigkeit vers[X.]hiedener Bestimmungen der am 18. März 2009 von der Vertreterversammlung bes[X.]hlossenen Wahlordnung für die Wahl der Vertreter sowie der im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 dur[X.]hge-führten Wahl zur Vertreterversammlung eins[X.]hließli[X.]h der Feststellung des Wahlergebnisses.

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Na[X.]h § 14 Abs. 1 der Satzung der [X.] besteht die [X.] aus mindestens 50 gewählten Mitgliedern. § 15 der Satzung be-stimmt:
(1)
Die Mitglieder wählen ihre Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)
Auf je angefangene 1.000 Mitglieder en

(3)
Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, den [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung geregelt, die vom Vorstand und Aufsi[X.]htsrat aufgrund übereinstimmender Bes[X.]hlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(4)
Die Wahl findet in Wahlbezirken statt. Der Wahlvorstand bestimmt mit Zustimmung von Vorstand und Aufsi[X.]htsrat die Wahlbezirke, die so eingeri[X.]htet werden sollen, dass die Glei[X.]hheit der Wahl

(5)
Ist ein Vertreter weggefallen, tritt an seine Stelle der für den [X.] Wahlbezirk gewählte [X.]. [X.] au[X.]h dieser weg, rü[X.]kt unabhängig vom Wahlbezirk der [X.] mit der hö[X.]hsten Stimmenzahl na[X.]h.

Am 18. März 2009 stimmte die Vertreterversammlung einer vom [X.] und vom Aufsi[X.]htsrat vorgelegten Wahlordnung zu ([X.]. 9/41/2009) und bes[X.]hloss eine Ergänzung von § 11 der Satzung ([X.]. 10/41/2009). Die Wahlordnung bestimmt u.a.:
§ 1 Wahlvorstand
(1)
Zur Vorbereitung und Dur[X.]hführung der Wahl von Vertretern und [X.]n zur Vertreterversammlung sowie aller damit zu-sammenhängenden Ents[X.]heidungen wird ein ehrenamtli[X.]her Wahlvorstand bestellt.
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4
-

(2)
Der Wahlvorstand besteht aus:

a)
einem Vorstandsmitglied,
b)
drei Aufsi[X.]htsratsmitgliedern und
[X.])
fünf weiteren [X.].

Die Mitglieder gem. a) und b) werden vom Vorstand bzw. dem Aufsi[X.]htsrat gewählt. Die Mitglieder gem. [X.]) werden von der [X.] gewählt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen ni[X.]ht zuglei[X.]h Kandidaten sein.

§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten
(1)
Na[X.]h § 15 Abs. 4 der Satzung bestimmt der Wahlvorstand mit Zu-stimmung von Vorstand und Aufsi[X.]htsrat die Wahlbezirke, die so eingeri[X.]htet werden sollen, dass die Glei[X.]hheit der Wahl gewähr-leistet ist.

(3)
Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und [X.] in den einzelnen Wahlbezirken unter Bea[X.]htung von § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 der Satzung zu wählen sind. Maßgebend ist der am Ende des vorangegangenen Ges[X.]häftsjahres bekannte [X.]stand.

§ 7 Kandidaten und Wahlvors[X.]hläge
(1)
Der Wahlvorstand stellt Kandidaten für die Wahl zur [X.] auf.

(2)
Andere Wahlvors[X.]hläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwanzig

§ 8 Form der Wahl
(1)
Die Wahl findet als Urnenwahl statt. Davon ausgenommen sind die Wahlbezirke, die ni[X.]ht in [X.] liegen. Hier kann die Wahl au[X.]h als Briefwahl dur[X.]hgeführt werden.

(2)
Die Vertreter und [X.] werden in allgemeiner, unmittel-barer, glei[X.]her und geheimer Wahl gewählt.

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§ 9 Wahlhelfer
(1)
Zum Wahlhelfer darf ni[X.]ht bestimmt werden, wer für die Wahl zur Vertreterversammlung kandidiert oder wer einen Wahlvors[X.]hlag mit seiner Unters[X.]hrift unterstützt hat.

§ 11 Briefwahl
(1)
Die Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Wahlbezirk außerhalb [X.]s haben, wählen

§ 11 Abs. 2 der Satzung, der einzelne Re[X.]hte der Mitglieder aufzählt, wurde um folgende Nummer 10 ergänzt:
10.
Wahlvors[X.]hläge für die Vertreterversammlung einzurei[X.]hen; hierzu bedarf es der Unters[X.]hriften von 20 Mitgliedern aus dem [X.].

Der Kläger nahm als Mitgliedervertreter an der Vertreterversammlung teil und stimmte gegen die Bes[X.]hlüsse. Gegen den Bes[X.]hluss Nr. 9/41/2009 erklär-te er Widerspru[X.]h zu Protokoll.
Im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 fand bei der [X.] eine Wahl zur Vertreterversammlung statt, bei der der Kläger kandidierte. Einen [X.] mit 20 Unterstützungsunters[X.]hriften gab es ni[X.]ht. Der Wahlvorstand [X.] au[X.]h Wahlvors[X.]hläge, die ohne die erforderli[X.]hen Unterstützungs-unters[X.]hriften eingerei[X.]ht wurden. Die Zahl der Mitglieder wurde mit 74.247 an-gegeben, wobei in sieben Wahlbezirken für jeweils angefangene 1000 [X.] insgesamt 79 Vertreter zu wählen waren. Im kleinsten Wahlbezirk [X.]/[X.] wurden fünf Vertreter unter Zugrundelegung einer [X.]zahl von 4.021 gewählt; im größten Wahlbezirk [X.]/[X.] 4
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Berg/[X.] 17 Vertreter unter Zugrundelegung einer Mitgliederzahl von 16.690.
Der Wahlvorstand gab am 25. Mai 2009 das Wahlergebnis bekannt, na[X.]h dem der Kläger in seinem Wahlbezirk als zweiter [X.] gewählt wurde. Er wies den vom Kläger am 22. Juni 2009 gegen die Wahl erhobenen Einspru[X.]h mit S[X.]hreiben vom 29. Juni 2009 zurü[X.]k.
Mit seiner am 25. Juni 2009 eingegangenen und am 24. August 2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Regelungen in §
1 Abs. 2 Satz 4, §
7 Abs. 2, §
9 Abs. 1 und §
11 Abs. 1 Satz 1 der [X.]

letztere Bestimmung hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hränkung des Briefwahlre[X.]hts auf Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb [X.]s

sowie die im Mai 2009 dur[X.]hge-führte Wahl zur Vertreterversammlung und der Bes[X.]hluss des Wahlvorstands über die Feststellung des Wahlergebnisses ni[X.]htig sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit von § 11 Abs.
1 Satz 1 der Wahlordnung geri[X.]htet ist, und ihr im Übrigen stattgegeben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat auf die Berufung der [X.] und unter Zurü[X.]kwei-sung der Ans[X.]hlussberufung des [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision des [X.], mit der er seine im
Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter [X.].
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
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Ein zur Anfe[X.]htbarkeit oder gar zur Ni[X.]htigkeit der dur[X.]hgeführten Wahl sowie des Bes[X.]hlusses des Wahlvorstands führender Verstoß gegen § 43a Abs. 2 [X.] könne ni[X.]ht darin gesehen werden, dass na[X.]h §
1 Abs. 2 Satz 4 und §
9 der Wahlordnung Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer ni[X.]ht sein könne, wer für die Vertreterversammlung kandidiere oder einen [X.] mit seiner Unters[X.]hrift unterstütze. Die Regelungen s[X.]hränkten ni[X.]ht in unzulässiger Weise das passive Wahlre[X.]ht ein, sondern bestimmten, wer dem Wahlvorstand angehören bzw. als Wahlhelfer tätig werden dürfe.
Dass es zulässig sei, die Wirksamkeit eines Wahlvors[X.]hlags von Unter-stützungsunters[X.]hriften abhängig zu ma[X.]hen, ergebe si[X.]h mittelbar aus § 43a Abs. 4 Satz 6 [X.]. Die Zahl von 20 Unterstützungsunters[X.]hriften im [X.] Wahlbezirk stelle weder wegen S[X.]hwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern als Unterstützer no[X.]h im Hinbli[X.]k auf die [X.] in den Wahlbezirken eine unzumutbare, gegen demokratis[X.]he Wahlgrund-sätze verstoßende Ers[X.]hwerung eines Wahlvors[X.]hlags dar.
Ein zur Ni[X.]htigkeit oder zumindest zur Anfe[X.]htbarkeit von § 7 Abs. 2 der Wahlordnung bzw. des Bes[X.]hlusses über die Feststellung des Wahlergebnis-ses führender Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl liege ni[X.]ht darin, dass die Wahlordnung in § 7 Abs. 2 zwis[X.]hen Vor-s[X.]hlägen des Wahlvorstands und sol[X.]hen anderer Mitglieder differenziere. Dem Wahlvorstand stehe ein eigenes Vors[X.]hlagsre[X.]ht zu. Die unters[X.]hiedli[X.]he Be-handlung von Wahlvors[X.]hlägen der Mitglieder und des Wahlvorstands sei [X.] dur[X.]h das Bestreben gere[X.]htfertigt, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu bes[X.]hränken und dadur[X.]h das Stimmgewi[X.]ht der einzelnen Wählerstimmen zu si[X.]hern und der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen. Anders als bei Wahlvors[X.]hlägen von Mitgliedern rei[X.]he es für die Wirksamkeit eines Wahl-vors[X.]hlags des Wahlvorstands aus, dass er von diesem mehrheitli[X.]h getragen 11
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werde, weil jedenfalls bei den Vorstands-
bzw. Aufsi[X.]htsratsmitgliedern im Wahlvorstand davon ausgegangen werden könne, dass sie auf Grund ihrer Tä-tigkeit beurteilen könnten, wel[X.]her Kandidat für eine Mitarbeit in der [X.] geeignet sei und ob dieser realistis[X.]he Chan[X.]en habe, von den Mitgliedern gewählt zu werden.
Es gehöre ni[X.]ht zu den [X.], in jedem Fall die Mögli[X.]hkeit einer Briefwahl zu eröffnen. Soweit das Briefwahlverfahren nur für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb [X.]s eröffnet sei, liege ein sa[X.]hgere[X.]htes Kriterium für eine Differenzierung vor. Einerseits könne den [X.] mit Wohnsitz außerhalb [X.]s ni[X.]ht zugemutet werden, ihre Stimme in [X.] ab-zugeben. Andererseits sei es der [X.] organisatoris[X.]h ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, eine Urnenwahl in räumli[X.]her Nähe der theoretis[X.]h über das gesamte [X.] zerstreut lebenden Mitglieder dur[X.]hzuführen. Es gebe keinen zwingenden Grund, den in [X.] wohnenden Mitgliedern ebenfalls die Mögli[X.]h-keit einer Briefwahl zu gewähren. Der Hinweis der [X.] auf die hiermit verbundenen Kosten sei unabhängig davon bea[X.]htli[X.]h, ob das Urnenwahlver-fahren kostengünstiger sei, weil diese Erwägung der ri[X.]hterli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h sei.
Der auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4 und §
9
Abs.
1 der Wahlordnung geri[X.]htete Antrag bleibe s[X.]hon deswegen erfolglos, weil diese Bestimmungen ni[X.]ht ni[X.]htig seien und die Anfe[X.]htung dieser am 18.
März 2009 bes[X.]hlossenen Regelungen ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des §
51 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt sei.
Weder die Anfe[X.]htung der Wahl no[X.]h diejenige des Bes[X.]hlusses des Wahlvorstands über das Wahlergebnis habe Erfolg. Die vom Kläger unter [X.] auf den unters[X.]hiedli[X.]hen Zus[X.]hnitt der Wahlbezirke beanstandete Dis-14
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proportionalität zwis[X.]hen der Zahl der Vertreter für den kleinsten Bezirk [X.]/[X.] (Mitgliederzahl 4.021) und für den größten [X.]/[X.]/[X.] (Mitgliederzahl 16.690) beruhe allein auf der Regelung, dass für jeweils angefangene 1000 Mitglieder ein Vertreter gewählt werde. Der Glei[X.]hheitsgrundsatz werde dadur[X.]h ni[X.]ht
verletzt, weil ein Vertreter von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 945,15 Mitgliedern gewählt worden sei und die Abwei[X.]hung von diesem Dur[X.]hs[X.]hnittswert um rund 15% im Wahlbezirk [X.]/[X.] im no[X.]h hinzunehmenden Toleranzberei[X.]h liege. Hinzu komme, dass eine
praktikable Mögli[X.]hkeit einer anderweitigen Sitzverteilung ni[X.]ht [X.] habe und die Ausgestaltung des Wahlsystems geri[X.]htli[X.]h nur einge-s[X.]hränkt überprüfbar sei.
B.
Das angefo[X.]htene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die auf Fest-stellung der Ni[X.]htigkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und §
11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung geri[X.]htete Klage unbegründet ist.
1. Der auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit der genannten Bestimmungen der Wahlordnung geri[X.]htete Antrag des [X.] ist dahin auszulegen, dass er si[X.]h gegen den Bes[X.]hluss der Vertreterversammlung vom 18. März 2009 ri[X.]htet, mit dem diese der vom Vorstand und Aufsi[X.]htsrat vorgelegten Wahlordnung na[X.]h Maßgabe von § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der [X.] zugestimmt hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1973

[X.], [X.]Z 70, 384, 386;
Urteil vom 22. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 228, 231).
2. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unterliegen die in der [X.] einer Genossens[X.]haft gefassten Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht nur der [X.] na[X.]h Maßgabe des § 51 [X.], sondern es finden au[X.]h die aktien-17
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re[X.]htli[X.]hen Grundsätze über die Ni[X.]htigkeitsklage und die Ni[X.]htigkeitsgründe des § 241 [X.] entspre[X.]hende Anwendung (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Mai 1960

[X.], [X.]Z 32, 318, 323 f.; Urteil vom 23. Februar 1978

[X.], [X.]Z 70, 384, 387; Urteil vom 22. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 228, 231). Ein Bes[X.]hluss der Vertreterversammlung ist daher ent-spre[X.]hend § 241 Nr. 3 Fall 1 [X.] ni[X.]htig, wenn er mit dem Wesen der [X.] ni[X.]ht vereinbar ist ([X.], Urteil vom 22. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 228, 231). Hiervon ist auszugehen, wenn die von der [X.] bes[X.]hlossenen Regelungen der Wahlordnung gegen elementare Wahlgrundsätze verstoßen.
3. Hieran gemessen bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg.
a) Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung verstoßen ni[X.]ht gegen § 43a
Abs. 2 Satz 1 [X.] oder den in § 43a Abs. 4 Satz
1 Halbsatz 1 [X.] verankerten Grundsatz der allgemeinen Wahl. Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, das passive Wahlre[X.]ht werde dur[X.]h § 1 Abs.
2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung ni[X.]ht einges[X.]hränkt, ist
aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Gegenstand der angegriffenen [X.] ist die Unvereinbarkeit von Kandidatur und Mitglieds[X.]haft im [X.] sowie der Tätigkeit als Wahlhelfer. Sie zielen s[X.]hon ihrem Wortlaut na[X.]h

das hat das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht hervorgehoben

ni[X.]ht auf eine Ein-s[X.]hränkung der Wählbarkeit, sondern auf den Auss[X.]hluss der Wahlbewerber von der Wahlorganisation. Ihnen kommt au[X.]h ni[X.]ht die Wirkung einer Be-s[X.]hränkung des passiven Wahlre[X.]hts dur[X.]h eine Unvereinbarkeitsregelung (In-kompatibilität) oder einen (re[X.]htli[X.]hen) Auss[X.]hluss der Wählbarkeit (Ineligibili-tät) zu (im Ergebnis ebenso: [X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 27; [X.], [X.]s-Handbu[X.]h, [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 52).
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aa) Wesentli[X.]hes Merkmal einer das passive Wahlre[X.]ht eins[X.]hränken-den Inkompatibilitätsvors[X.]hrift ist, dass si[X.]h der von ihr Betroffene als Wahlbe-werber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von der Beendigung einer mit dem angestrebten Amt unvereinbaren Tätigkeit abhängig gema[X.]ht wird (für Art. 137 Abs. 1 GG:
[X.] 58, 177, 192 f.; [X.]/B. Pieroth in Maunz/[X.], [X.], 64.
Erg., Art. 137 Rn. 64). Darum handelt es si[X.]h hier ni[X.]ht. Der Auss[X.]hluss der Wahlbewerber von der Wahlorganisation wirkt si[X.]h nur im [X.] der Wahl aus. Er verhindert ledigli[X.]h die vorübergehende, auf die konkrete Wahl zur Vertreterversammlung begrenzte Mitwirkung bei der Dur[X.]hführung und Organisation der Wahl neben einer Kandidatur.
[X.]) Der Auss[X.]hluss der Wahlkandidaten von der Wahlorganisation ist au[X.]h ni[X.]ht als unzulässige (bes[X.]hränkte) Ineligibilitätsregelung anzusehen (hierzu [X.]/B. Pieroth in Maunz/[X.], [X.], [X.]., Art.
137 Rn. 65). Die Wählbarkeit ist ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, weil si[X.]h ein Mitglied des Wahlauss[X.]husses oder ein Wahlhelfer zwis[X.]hen der [X.] dieser Funktion und einer Kandidatur als Vertreter ents[X.]heiden kann. Es fehlt aber au[X.]h an der

für eine sogenannte faktis[X.]he Ineligibilität erforderli-[X.]hen

typis[X.]hen Konfliktsituation für den potentiellen Bewerber, si[X.]h für eine Kandidatur nur unter Inkaufnahme persönli[X.]her Na[X.]hteile oder Risiken [X.] zu können, die die Wählbarkeit zwar ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h auss[X.]hließen, aber -
bis hin zu einem faktis[X.]hen Auss[X.]hluss -
geeignet sind, die Ents[X.]heidung für oder gegen eine Kandidatur zu beeinflussen (vgl. [X.] 98, 145, 156).
Wie die Revision zutreffend sieht, könnten die vom Kläger beanstande-ten Regelungen allerdings zu einer unzulässigen Eins[X.]hränkung
des passiven Wahlre[X.]hts führen, wenn die Mitglieder der [X.] verpfli[X.]htet wären, als Mitglied des Wahlvorstands oder als Wahlhelfer tätig zu werden oder wenn sie 23
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na[X.]h Übernahme einer sol[X.]hen Funktion ni[X.]ht mehr die Mögli[X.]hkeit hätten, das übernommene
Amt niederzulegen und si[X.]h für eine Kandidatur als Vertreter zu ents[X.]heiden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dies indes ohne Re[X.]htsfehler verneint.
[X.]) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, § 1 Abs. 2 Satz 4 der Wahl-ordnung bes[X.]hränke das passive Wahlre[X.]ht ni[X.]ht, steht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht in [X.] zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.] 28, 203, 206
ff.) oder zu derjenigen des [X.] (BVerwGE 13, 296, 297
f.) zu den Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Mitgliedern des [X.] zum Betriebsrat bzw. zum Personalrat. S[X.]hließen die gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften, die die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers (§ 8 [X.]) bzw. [X.] regeln, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Wahlordnungen [X.] des Wahlvorstands ni[X.]ht von einer Wahlbewerbung im Rahmen einer Personal-
oder Betriebsratswahl aus, ist na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des Wahlre[X.]hts von der Unvereinbarkeit der Wahlbewerbung mit der Mitglieds[X.]haft im Wahlvorstand auszugehen.
Die Frage, ob dieser Grundsatz au[X.]h für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossens[X.]haft gilt, wird im S[X.]hrifttum unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet (vgl.
[X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12; [X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 27 einerseits und [X.], [X.], [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 52 andererseits). Sie bedarf im Streitfall keiner Ents[X.]heidung, weil hier die Unver-einbarkeit ausdrü[X.]kli[X.]h in der gem. § 43a Abs. 4 Satz 7 und 8 [X.] bes[X.]hlos-senen Wahlordnung geregelt ist. Zudem enthalten sowohl das Betriebsverfas-sungsgesetz (§ 16) als au[X.]h das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 20) [X.] Regelungen über die Zusammensetzung des Wahlvorstands, die eine Unvereinbarkeitsbestimmung ni[X.]ht vorsehen (vgl. [X.] 28, 203, 206 f.; BVerwGE 13, 296, 297 f.). In den Vors[X.]hriften über das Wahlverfahren für die Vertreterversammlung im Genossens[X.]haftsgesetz finden si[X.]h demgegenüber keine Regelungen zur Zusammensetzung des Wahlvorstands. Na[X.]h §
43a 26
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Abs.
4 Satz 7 [X.] sind entspre[X.]hende Festlegungen der Wahlordnung vor-behalten.
b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, ein § 7 Abs. 1 der [X.] zu entnehmendes Vors[X.]hlagsre[X.]ht des Wahlvorstands sei unwirksam, weil es zum einen der Satzung widerspre[X.]he, die in § 11 Abs. 2 Nr. 10 nur den Mitgliedern ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht einräume, und zum anderen dem Wahlvorstand grundsätzli[X.]h die [X.] ni[X.]ht übertragen werden dürfe. Es fehlt s[X.]hon an einem korrespondierenden, auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit dieser Bestimmung geri[X.]hteten Antrag, weil der Kläger nur § 7 Abs. 2 der [X.] angegriffen hat und diese Vors[X.]hrift das Vors[X.]hlagsre[X.]ht der Mitglieder betrifft.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 7 Abs. 2 der Wahl-ordnung, der für die Wirksamkeit von Wahlvors[X.]hlägen der
Mitglieder der [X.] Unterstützungsunters[X.]hriften aus dem jeweiligen Wahlbezirk [X.], ni[X.]ht gegen elementare Wahlgrundsätze.
aa) Der Grundsatz der allgemeinen und glei[X.]hen Wahl gebietet, dass je-der Wahlbere[X.]htigte sein aktives und passives Wahlre[X.]ht in formal mögli[X.]hst glei[X.]her Weise soll ausüben können ([X.] 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34,
81, 98 f.; 36, 139, 141; 60, 162, 167). Dies gilt ni[X.]ht nur für den eigentli[X.]hen Wahlakt, sondern bezieht si[X.]h au[X.]h auf die Wahlvorbereitung, insbesondere das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht ([X.] 4, 375, 386 f.; 11, 266, 272; 11, 351, 363; 14,
121, 132 f.; 30, 227, 246; 41, 399, 417; 60, 162, 167). Für die Wahl der [X.] folgt daraus, dass jedem Wahlbere[X.]htigten die glei[X.]hen Mögli[X.]hkeiten bei der [X.] einzuräumen sind ([X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 22b; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn.
33; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 9, 12; [X.], Genossens[X.]hafts-27
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Handbu[X.]h, [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 37). Das Erfordernis
von Unterstützungsun-ters[X.]hriften für die Einrei[X.]hung gültiger Wahlvors[X.]hläge s[X.]hränkt diese Mög-li[X.]hkeit ein, weil si[X.]h zum einen nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für [X.] Kandidatur die vorherige s[X.]hriftli[X.]he Unterstützung anderer Personen findet, und zum anderen die Wahlvors[X.]hläge derjenigen, die ni[X.]ht die erforderli[X.]he Unters[X.]hriftenzahl beigebra[X.]ht haben, unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben ([X.] 60, 162, 167 f.).
Diese vom [X.] aus dem allgemeinen Glei[X.]hheits-satz (Art. 3 Abs. 1
GG) hergeleiteten Grundsätze, die na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] für die Wahl der Vertreterversammlung unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung ihrer Besonderheiten entspre[X.]hend gelten ([X.], Urteil vom 22. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 228, 232), s[X.]hließen Differenzierungen ni[X.]ht grundsätzli[X.]h aus ([X.] 11, 266, 272; 60, 162, 168). Aus § 43a Abs. 4 Satz 6 [X.], na[X.]h dem eine Zahl von 150 Mitgliedern in jedem Fall ausrei[X.]hend ist, um einen Wahlvors[X.]hlag einzurei[X.]hen, ergibt si[X.]h zum einen, dass es zulässig ist, einen Wahlvors[X.]hlag von der Unterstützung mehrerer Mitglieder abhängig zu ma[X.]hen, und zum anderen, dass das Re[X.]ht der Mitglieder, bei der [X.] mitzuwirken, ni[X.]ht unzumutbar ers[X.]hwert werden darf (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäis[X.]hen Genossens[X.]haft und zur Änderung des Genossens[X.]haftsre[X.]hts, [X.]. 71/06, [X.]; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12; [X.] in [X.]er Kommentar [X.], 2. Aufl., §
43a Rn. 15). Da das Genossens[X.]haftsgesetz keine weiteren Regelungen trifft, sind sol[X.]he na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 7 [X.] der Wahlordnung vorbehalten. [X.] muss gewährleisten, dass Minderheiten ihre genossens[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]k-
und Zielvorstellungen dur[X.]h Vertreter ihres Vertrauens in der [X.] zur Geltung bringen und bei qualifizierten Mehrheitsents[X.]heidungen mitwirken können ([X.], Urteil vom 22. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 30
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228, 233). Der Genossens[X.]haft verbleibt insoweit ein gewisser Spielraum bei der normativen Umsetzung (vgl. [X.] 60, 162, 168).
[X.]) Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der [X.] ist na[X.]h diesen Maßstäben ni[X.]ht zu beanstanden.
(1) Sie dient dem Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu be-s[X.]hränken, um dadur[X.]h das Stimmgewi[X.]ht der einzelnen Wählerstimmen zu si[X.]hern und so indirekt der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen (vgl. [X.] 3, 19, 27; 4, 375, 381 f.; 60, 162, 168). Ob der im genossens[X.]hafts-re[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum vertretenen Ansi[X.]ht zu folgen ist, dass die Wahlordnung zwingend eine Bes[X.]hränkung des Wahlvors[X.]hlagsre[X.]hts der Mitglieder vorzu-sehen hat ([X.], [X.] in Genossens[X.]haften mit [X.], 1988, [X.]), kann offen bleiben. Jedenfalls beurteilt si[X.]h die Erforderli[X.]hkeit der Einführung eines Unters[X.]hriftenquorums entgegen der [X.] der Revision ni[X.]ht na[X.]h den konkreten Gegebenheiten etwaiger bereits dur[X.]hgeführter Wahlen zur Vertreterversammlung. Ebenso wie ein Unters[X.]hrif-tenquorum bereits für Wahlvors[X.]hläge zur ersten Wahl zur [X.] vorgesehen werden kann, muss die Genossens[X.]haft ni[X.]ht erst den Eintritt von Missständen abwarten, bevor der abstrakt stets gegebenen Gefahr einer Stimmzersplitterung und der damit verbundenen Entwertung des Gewi[X.]hts [X.] Stimmen dur[X.]h die Einführung eines Unters[X.]hriftenquorums vorgebeugt werden darf. Im Übrigen ist diese Gefahr in besonderer Weise gegeben, wenn

wie die Revision geltend ma[X.]ht

die Wahlbeteiligung äußerst gering ist.
(2) Das Erfordernis von 20 Unterstützungsunters[X.]hriften aus dem [X.] Wahlbezirk ers[X.]hwert das Re[X.]ht einzelner Mitglieder, einen Wahlvors[X.]hlag zu unterbreiten, ni[X.]ht unzumutbar. Angesi[X.]hts einer Mitgliederzahl von mehr als 70.000 ist es dem einzelnen Mitglied bei einer auf die Wahrung der Glei[X.]h-31
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heit des Wahlre[X.]hts ausgeri[X.]hteten Einteilung der Wahlbezirke (§ 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) mögli[X.]h und au[X.]h zumutbar, 20 Mitglieder für die Unter-stützung eines Wahlvors[X.]hlags zu gewinnen. Bei der hier zu beurteilenden Wahl hatte der kleinste Wahlbezirk no[X.]h mehr als 4.000 Mitglieder. Anders als die Revision meint, kann eine unzumutbare Ers[X.]hwerung des Wahlvors[X.]hlag-re[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht aus der niedrigen Wahlbeteiligung hergeleitet werden. Diese besagt ni[X.]hts über die Bereits[X.]haft der Mitglieder, si[X.]h auf direkte Anspra[X.]he an einem
Wahlvors[X.]hlag zu beteiligen.
(3) Soweit das [X.] für Personalratswahlen ausge-spro[X.]hen hat, die Zahl der Unterstützungsunters[X.]hriften dürfe ni[X.]ht so ho[X.]h bemessen sein, dass au[X.]h sol[X.]he Bewerber vom Wahlvorgang ausges[X.]hlossen würden, die s[X.]hon na[X.]h der Zahl der für ihren Wahlvors[X.]hlag beizubringenden Unters[X.]hriften absehbar ernsthafte Aussi[X.]hten auf einen Sitz in der [X.] hätten ([X.] 60, 162, 174), lag dieser Ents[X.]heidung eine an-dere Fallgestaltung zu Grunde. Das [X.] hat dies in ei-nem Fall angenommen, in dem der Wahlvors[X.]hlag zur Wahl des Personalrats dur[X.]h ein Quorum von 1/10 der Wahlbere[X.]htigten

dies entspra[X.]h 1.848 Unter-s[X.]hriften

unterstützt werden musste und hierdur[X.]h au[X.]h Kandidaten von der Wahl ausges[X.]hlossen wurden, die bei zehn zu besetzenden Sitzen und dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]her Wahlbeteiligung absehbar Erfolgsaussi[X.]hten hatten ([X.] 60, 162, 163, 174; vgl. zu einem entspre[X.]henden Unterstützungsquorum bei der Wahl zur Vertreterversammlung: [X.], Die [X.] der Genossens[X.]haft als re[X.]htli[X.]hes und organisatoris[X.]hes Problem, 1981, [X.]). Hier geht es jedo[X.]h um eine absolute Zahl von Unterstützungsunter-s[X.]hriften, die

wie dargestellt

für si[X.]h genommen unabhängig
von der [X.] Wahlbeteiligung keine unzumutbare Ers[X.]hwerung einer Kandidatur darstel-len. Im Übrigen genügt der Hinweis des [X.] auf die geringe Wahlbeteili-gung bei der [X.] ni[X.]ht, um eine absehbar [X.]
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dend geringe Wahlbeteiligung zu belegen. Diese Wahl wurde während des [X.] über das Vermögen der [X.] dur[X.]hgeführt und ließ s[X.]hon wegen der besonderen Situation des Insolvenzverfahrens keine [X.] si[X.]heren Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf spätere [X.] zu.
(4) S[X.]hließli[X.]h verstößt au[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der [X.]. 2 der Wahlordnung ni[X.]ht gegen elementare Wahlgrundsätze. Die Ausle-gung des Berufungsgeri[X.]hts, na[X.]h der § 7 Abs. 1 der Wahlordnung das Re[X.]ht zur [X.] dem Wahlvorstand als Gremium zuweist, ist revisi-onsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Formulierung in § 7 Abs. 2 der [X.] dana[X.]h bereits eine Mehrheit von fünf Mitgliedern des Wahlvorstands einen t-zer benötigt. Diese Differenzierung ist aber

wie das Berufungsgeri[X.]ht zumin-dest im Ergebnis zutreffend angenommen hat

dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe ge-re[X.]htfertigt. Dem Wahlvorstand obliegt na[X.]h der Wahlordnung die Gesamtver-antwortung für die Aufstellung der Kandidaten im jeweiligen Wahlbezirk. Er muss bei entspre[X.]hend wenigen Wahlvors[X.]hlägen na[X.]h § 7 Abs. 2 der Wahl-ordnung so viele Wahlbewerber finden, dass eine den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und der Satzung entspre[X.]hende Vertreterversammlung gewählt werden kann. Dem Re[X.]ht des Wahlvorstands na[X.]h § 7 Abs. 1 der Wahlordnung kommt damit eine ergänzende Funktion zu, bei deren Wahrnehmung er verpfli[X.]htet ist, die Eignung der von ihm benannten Kandidaten für das Vertreteramt und die Ernst-haftigkeit ihrer Bewerbung zu prüfen. Die Eins[X.]hätzung, dass ein zumindest mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung gewähltes Gremium in der Lage ist, dieser Verantwortung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder der [X.] gere[X.]ht zu werden, ist vertretbar. Demgegenüber untersteht [X.]
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rei[X.]ht, keiner verglei[X.]hbaren Pfli[X.]htenbindung. Er kann, begrenzt dur[X.]h die mit-glieds[X.]haftli[X.]he Treuepfli[X.]ht, denjenigen Kandidaten für die Wahl zum Vertre-teramt benennen, dur[X.]h den er seine persönli[X.]hen Interessen innerhalb der Genossens[X.]haft bestmögli[X.]h gewahrt sieht. Diese unters[X.]hiedli[X.]he Ausri[X.]htung r-stützung dur[X.]h eine größere Zahl von Mitgliedern abhängig zu ma[X.]hen.
d) Der Grundsatz der Wahlglei[X.]hheit wird dur[X.]h § 11 Abs. 1 der Wahl-ordnung, der nur für Mitglieder mit Wohnsitz in einem außerhalb von [X.] ge-legenen Wahlbezirk die Dur[X.]hführung des Briefwahlverfahrens vorsieht, ni[X.]ht verletzt.
aa) In § 43a Abs. 4 [X.] ist ni[X.]ht abs[X.]hließend geregelt, in wel[X.]her Weise das Wahlre[X.]ht auszuüben ist. § 43a Abs. 4 Satz 2 [X.] verweist für die Vertretung der Mitglieder bei der Wahl auf § 43 Abs. 4 und 5 [X.] und sieht im Grundsatz die persönli[X.]he Wahlre[X.]htsausübung vor (§ 43 Abs. 4 Satz 1 [X.]), lässt aber au[X.]h die Erteilung einer Stimmvollma[X.]ht zu (§ 43 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Die weiteren Einzelheiten der Stimmre[X.]htsausübung können na[X.]h §
43a Abs. 4 Satz 7 [X.] in der Wahlordnung bestimmt werden. Bei der Aus-gestaltung eines Wahlsystems kann ni[X.]ht jeder Wahlgrundsatz uneinges[X.]hränkt verwirkli[X.]ht werden
(vgl. [X.] 59, 119, 124). Es liegt vielmehr im Ermessen der Genossens[X.]haft zu ents[X.]heiden, ob und inwieweit Abwei[X.]hungen von ein-zelnen Wahlre[X.]htsgrundsätzen im Interesse der Einheitli[X.]hkeit des [X.] und zur Si[X.]herung legitimer Ziele geboten sind.
[X.]) Gegen eine auf die in den Wahlbezirken außerhalb von [X.] woh-nenden Genossens[X.]haftsmitglieder bes[X.]hränkte Briefwahl ist von diesen Grundsätzen ausgehend ni[X.]hts zu erinnern.

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(1) Mit der Eröffnung der Briefwahl für die in einem Wahlbezirk außerhalb von [X.] wohnenden Mitglieder der [X.] wird dem Grundsatz der allge-meinen Wahl in besonderer Weise Re[X.]hnung getragen, weil für diese eine Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen wird, si[X.]h an der Wahl mit zumutbarem Aufwand zu [X.] (vgl. [X.] 59, 119,
125). Hiergegen wendet si[X.]h die Revision au[X.]h ni[X.]ht.
(2) Entgegen der Si[X.]ht der Revision gebietet es der Grundsatz der Wahl-glei[X.]hheit ni[X.]ht, au[X.]h für die in einem in [X.] gelegenen Wahlbezirk [X.] Mitglieder der [X.] die Mögli[X.]hkeit einer Briefwahl vorzusehen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Anknüpfung an den Wohnsitz ein sa[X.]hgere[X.]htes Kriterium für eine Differenzierung darstellt. Dem liegt die bei typisierender Betra[X.]htung zulässige Erwägung zu Grunde, dass es den in
[X.] wohnenden Mitgliedern mögli[X.]h und zumutbar ist, ihr Wahlre[X.]ht entweder selbst oder gem. § 43a Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 5 Satz 1 [X.] dur[X.]h einen Vertreter auszuüben. Der Hinweis der Revision auf die bedeutend höhere Wahlbeteiligung bei der Briefwahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesem Umstand könnte die Genossens[X.]haft mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung insge-samt zu erhöhen, nur dur[X.]h die Einführung einer flä[X.]hende[X.]kenden Mögli[X.]hkeit zur Briefwahl Re[X.]hnung tragen. Eine dahin gehende Verpfli[X.]htung
besteht aber ni[X.]ht. Denn die Briefwahl birgt ihrerseits die Gefahr einer Beeinträ[X.]htigung der Wahlfreiheit und des [X.] in si[X.]h (vgl. [X.] 21, 200, 205; 59, 119, 126). Es besteht au[X.]h keine Verpfli[X.]htung, die Mögli[X.]hkeit der Briefwahl allgemein für Wahlbere[X.]htigte vorzusehen, die am Wahltag verhindert oder au-ßer Stande sind, den Wahlraum aufzusu[X.]hen. Abgesehen davon, dass ein [X.] Wahlverfahren deutli[X.]h aufwändiger wäre, ist es einem Mitglied der [X.], das diese Voraussetzungen erfüllt, mögli[X.]h, einen Vertreter für die Ausübung des Stimmre[X.]hts zu bestellen.
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I[X.] Zutreffend

und von der Revision au[X.]h ni[X.]ht beanstandet

hat das Berufungsgeri[X.]ht die Anfe[X.]htung des [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgrei-fen lassen, weil die Anfe[X.]htungsfrist vom Kläger ni[X.]ht gewahrt wurde (§
51 Abs.
1 Satz 2 [X.]).
II[X.] Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Annahme des [X.], dass die Wahl zur Vertreterversammlung und der das [X.] weder anfe[X.]htbar no[X.]h ni[X.]htig sind.
1. Insoweit rügt die Revision nur no[X.]h die fehlerhafte Bere[X.]hnung der zu wählenden Vertreter na[X.]h § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung und die [X.] der Wahl auf der Grundlage einer zum Teil ni[X.]htigen Wahlordnung. Die weiteren in den Vorinstanzen geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeits-
und Anfe[X.]h-tungsgründe sind damit ni[X.]ht Gegenstand der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung (vgl. zur Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Bes[X.]hränkung: [X.], Bes[X.]hluss vom
7. Dezember 2009

[X.], [X.], 879 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011

[X.], [X.], 637 Rn. 10 jeweils zur AG; Bes[X.]hluss vom 24.
Juli 2012

[X.], juris Rn. 6 zur [X.] KG).
2. Entgegen der Meinung der Revision leiden weder die Wahl no[X.]h der das Wahlergebnis feststellende Bes[X.]hluss daran, dass die Wahl der Vertreter auf der Grundlage der vom Kläger als ni[X.]htig gerügten Bestimmungen der Wahlordnung dur[X.]hgeführt wurde (s.o. unter [X.]).
3. Ein Verstoß gegen die Satzung oder das Gesetz liegt ni[X.]ht darin, dass die Wahl na[X.]h § 7 Abs. 1 der Wahlordnung auf der Grundlage von Wahlvor-s[X.]hlägen des Wahlvorstands dur[X.]hgeführt wurde.
a) Die Satzung s[X.]hließt ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des Wahlvorstands ni[X.]ht aus. § 11 der Satzung regelt die Re[X.]hte der Mitglieder. Soweit diesen dur[X.]h 41
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§
11 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ausdrü[X.]kli[X.]h ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht eingeräumt wird, bedeutet das ni[X.]ht, dass dieses Re[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h den Mitgliedern zu-stehen soll.
b) Ob dem Wahlvorstand in der Satzung oder in der Wahlordnung ein Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht übertragen werden kann, ist im S[X.]hrifttum umstritten. Die Einräumung eines Vors[X.]hlagsre[X.]hts an den Wahlvorstand wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dies sei wegen der fehlenden mitglieds[X.]haftli[X.]hen Stel-lung des Wahlvorstands als Organ der Genossens[X.]haft ni[X.]ht zulässig ([X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 29; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12). [X.] werden demgegenüber gegen ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des Wahlvorstands zumindest dann keine Einwände erhoben, wenn es

wie hier

au[X.]h den [X.]smitgliedern mögli[X.]h ist, Wahlvors[X.]hläge zu unterbreiten ([X.], [X.], [X.].
3/2012, §
43a Rn.
55; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn. 33; [X.] in [X.]er Kommentar [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 15; [X.],
in [X.] für [X.], 1984, 221, 228 f.; [X.], [X.] in [X.] mit Vertreterversammlung, 1988, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Die [X.] eingetragener Genossens[X.]haften, 1984, [X.] f.).
Der Senat s[X.]hließt si[X.]h der zuletzt genannten Auffassung mit der Maßgabe an, dass dem Wahlvorstand ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht für die Kandidaten der [X.] dann eingeräumt werden kann, wenn dieser aus Mitgliedern der [X.] besteht und diese zumindest mehrheitli[X.]h von der [X.] oder Generalversammlung gewählt werden.
aa) Ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des Wahlvorstands verstößt ni[X.]ht gegen die Wahlgrundsätze des § 43 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]. Die Grundsätze der allgemeinen und glei[X.]hen Wahl gebieten nur, das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht der [X.] der Genossens[X.]haft ni[X.]ht auszus[X.]hließen oder unzumutbar zu ers[X.]hwe-47
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ren (vgl. [X.] 41, 399, 417). Das Vors[X.]hlagsre[X.]ht der Mitglieder wird [X.] dadur[X.]h, dass au[X.]h dem Wahlvorstand ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht
eingeräumt wird, für si[X.]h genommen ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Dementspre[X.]hend lässt si[X.]h aus diesen Grundsätzen au[X.]h ni[X.]ht herleiten, dass die Stellung als Mitglied zwin-gende Voraussetzung für das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht ist (vgl. [X.], in [X.] für [X.], 1984, 221, 228). Ebenso wenig s[X.]hließt §
43a Abs. 4 Satz 6 [X.] ein Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht des Wahlvorstands aus.
[X.]) Die Übertragung eines Wahlvors[X.]hlagsre[X.]hts an den Wahlvorstand verletzt au[X.]h ni[X.]ht den genossens[X.]haftli[X.]hen Selbstverwaltungsgrundsatz (vgl. hierzu [X.] in [X.], [X.]. 3/2012, § 1 Rn. 97 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 1 Rn. 6; [X.] in Pöhlmann/[X.]/
[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 26) oder das in § 43a Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. hierzu [X.], Die Vertreterversammlung eingetragener Genossens[X.]haften, 1984, S.
36 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand auss[X.]hließli[X.]h mit Mitgliedern der Genossens[X.]haft be-setzt ist und diese mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung oder General-versammlung gewählt werden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen ist ausrei[X.]hend gewährleistet, dass ein Wahlvors[X.]hlag des Wahlvorstands von Mitgliedern der Genossens[X.]haft legitimiert ist und ni[X.]ht einseitig von Vorstand oder Aufsi[X.]htsrat vorgegeben werden kann.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Wahlvorstand ist na[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung i.V.m. mit § 21 Abs. 1 bzw. § 24 Abs.
3 Satz 1 der Satzung auss[X.]hließli[X.]h mit Mitgliedern der Genossens[X.]haft zu besetzen. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands wird na[X.]h § 1 Abs.
2 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], Satz 3 der Wahlordnung von der [X.] gewählt.

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[X.]) Die Wahl bzw. der das Wahlergebnis feststellende Bes[X.]hluss versto-ßen entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht gegen § 43a Abs. 4 Satz
5 Nr.
1 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, weil insgesamt 79 Vertreter bei einer festgestellten Gesamtmitgliederzahl von 74.247 gewählt wurden. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Zahl der Mitglieder in dem jeweiligen Wahlbezirk meint, ist aus revisionsre[X.]htli-[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Die Satzung der [X.] ist na[X.]h objektiven Gesi[X.]htspunkten aus si[X.]h heraus auszulegen; diese Auslegung kann das Revi-sionsgeri[X.]ht selbst vornehmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 2012

II
ZB
8/10, [X.], 1009 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991

II
ZR
144/90, [X.]Z 113, 237, 240; Urteil vom 6. März 1967

[X.], [X.]Z 47, 172, 179 f. jeweils zum Verein). Soweit § 15 Abs. 2 der Satzung entspre[X.]hend § 43a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 [X.] festlegt, dass für je 1.000 Mitglieder der [X.] ein Vertreter zu wählen ist, spri[X.]ht die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 der [X.], na[X.]h der eine Bezirkswahl dur[X.]hzuführen ist, dafür, dass die Anzahl der zu wählenden Vertreter si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h der Gesamtmitgliederzahl, sondern na[X.]h der Mitgliederzahl in dem jeweiligen Wahlbezirk ri[X.]htet. Diese na[X.]h [X.] und Satzung mögli[X.]he Auslegung, die Mitgliederzahl im jeweiligen Wahl-bezirk zu Grunde zu legen, wird dur[X.]h die Wahlordnung bestätigt. Der [X.] hat die Zahl der wahlbere[X.]htigten Mitglieder und der zu wählenden [X.] in den jeweiligen
Wahlbezirken festzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wahlordnung), und zwar na[X.]h § 5 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung unter Bea[X.]h-tung von § 15 Abs. 2 der Satzung. Ähnli[X.]he Regelungen enthalten au[X.]h § 26[X.] Abs. 1 Satz 2 der vom Deuts[X.]hen Genossens[X.]hafts-
und
Raiffeisenverband e.V. herausgegebenen Mustersatzung (abgedru[X.]kt bei [X.]/S[X.]haffland, [X.]sgesetz, 7. Aufl. 2009, [X.]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Musterwahlordnung (abgedru[X.]kt bei [X.], [X.], 15. Aufl., Anhang zu § 43a). Ob es eine andere, in einer Genossens[X.]haft wie der [X.] dur[X.]h-51
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führbare Mögli[X.]hkeit der Sitzverteilung gäbe, die dem Grundsatz der Wahl-glei[X.]hheit besser Re[X.]hnung zu tragen in der Lage wäre, ist ohne Bedeutung. Eine dahin gehende Vorgabe lässt si[X.]h weder dem Gesetz no[X.]h der Satzung, insbesondere au[X.]h ni[X.]ht den in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] normier-ten [X.] entnehmen.

Bergmann
[X.]
Rei[X.]hart

Dres[X.]her
Born
Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 06.07.2010 -
13 O 290/09 -

KG, Ents[X.]heidung vom 17.02.2011 -
19 [X.] -

Meta

II ZR 83/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 83/11 (REWIS RS 2013, 9025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 83/11

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