Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2013, Az. I R 14/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 6992

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Gegenstand

Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot


Leitsatz

1. NV: Nach dem Veranlassungsprinzip bedarf es der wertenden Entscheidung dazu, ob der bei Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht.

2. NV: Hiernach kann auch eine Stillhalteprämie, die an Mitgesellschafter einer AG gezahlt wird, zu den Veräußerungskosten der im Zuge eines Börsengangs verkauften Aktien gehören.

3. NV: Gleiches kann - ausnahmsweise - für den Zinsaufwand gelten, der durch einen vom Veräußerer aufgenommenen sog. Brückenkredit ausgelöst wird, soweit der Zinsaufwand auf die veräußerten Anteile entfällt.

4. NV: Nach dem sog. Surrogationsgedanken ist ein Darlehen das im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG aufgenommen wird (sog. Brückenkredit), nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG letzteren Anteilsrechten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die Tilgung des Brückenkredits aus dem Veräußerungserlös (betr. die Aktien) bereits vor der Umstrukturierung vereinbart worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war neben weiteren Personen Kommanditist der [X.] und zugleich Gesellschafter der [X.] [X.]ur Durchführung des Börsengangs wurden eine [X.] (im Folgenden auch: [X.]) mit [X.]weigniederlassung und Geschäftsleitung im Inland gegründet und die Mitunternehmeranteile der Kommanditisten (betreffend die [X.]) nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 (UmwStG 2002) zum 31. Dezember 2005 zu Buchwerten gegen Gewährung von [X.] in jeweils eine GmbH eingebracht. Für den Kläger war dies die [X.] Mit Wirkung zum nämlichen Stichtag brachten die vormaligen Kommanditisten ihre GmbH-Anteile wiederum zu Buchwerten und gegen Gewährung von [X.] in die [X.] ein.

2

Bereits am 18. Oktober 2005 hatten die Gesellschafter der [X.] beschlossen, deren Eigenkapital um 10 [X.] € zu erhöhen. Nach Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken sollten die Gesellschafter jeweils persönlich Darlehen bei der [X.] aufnehmen und die Mittel als handelsrechtliches Eigenkapital in die [X.] einlegen. Diese sog. Brückenkredite waren nach der (teilweisen) Veräußerung der Anteile an der [X.] zurückzuzahlen (Abschn. 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags). Der Kläger nahm gemäß dem [X.] ein Darlehen in Höhe von 3 [X.] € auf.

3

Ebenfalls am 7. Dezember 2005 verpflichteten sich sämtliche Kommanditisten zum einen dazu, an die [X.] neben den vereinbarten [X.]insen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe von 3 % der Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus einem von ihnen zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang komme. [X.]um anderen erklärten sie, bis zu 50 % ihrer Beteiligungen an der [X.] zum Verkauf im Rahmen des Börsengangs anzubieten und die Entnahmen aus der [X.] zu begrenzen.

4

Im [X.] an die vorgenannten Umstrukturierungen erklärten die am Börsengang beteiligten Banken (u.a. [X.]), es sei für eine erfolgreiche Platzierung der Anteile unabdingbar, dass [X.], einer der Altgesellschafter der [X.], während einer Sperrfrist (Lock-up-Periode) von 18 Monaten keine Anteile an der [X.] veräußere, da [X.] als Mitbegründer und Geschäftsführer der [X.] sowie aufgrund seiner "dominanten und kulturbildenden Rolle" für die Investitionsentscheidung der potentiellen Anleger von zentraler Bedeutung sei und das Vertrauen in die Unternehmenskontinuität nicht gefährdet werden dürfe.

5

Daraufhin ging [X.] gegenüber den vorgenannten Kreditinstituten mit weiterem [X.] die Verpflichtung zur Wahrung einer 18-monatigen Sperrfrist ein. Die übrigen Altgesellschafter hatten mit Rücksicht auf die ihnen nach dem Börsengang verbleibenden Anteile eine Sperrfrist von sechs Monaten zu beachten. Bereits zuvor hatten sie sich mit Vertrag vom 18. April 2006 gegenüber [X.] zur [X.]ahlung von insgesamt 1 [X.] € verpflichtet; auf den Kläger entfielen hiervon 263.200 €. Hintergrund dieser Vereinbarung (über die Leistung einer Stillhalteprämie) war, dass [X.] --ohne eine Kompensationsleistung-- aus dem "zum [X.]wecke des [X.] des Unternehmens" eingegangenen Verkaufsverzicht u.a. deshalb einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hätte, weil er auch ohne [X.] aus Anteilsverkäufen verpflichtet war, das von der [X.] eingeräumte Darlehen (betreffend die Verstärkung des Eigenkapitals der [X.]) zurückzuzahlen. Demgemäß wurde --auch mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Druck, dem sich die übrigen Altgesellschafter im Fall eines Scheiterns des Börsengangs ausgesetzt sahen (Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens zuzüglich [X.]insen, Gebühren und drop dead fee)-- vereinbart, [X.] mittels der Stillhalteprämie so zu stellen, als hätte er im gleichen Maße wie die anderen Gesellschafter die Möglichkeit besessen, seine Anteile an der [X.] im Rahmen des Börsengangs zu veräußern und das Bankdarlehen zurückzuführen.

6

Am 15. Mai 2006 veräußerte der Kläger im [X.]uge des Börsengangs … Anteile an der [X.]. Der Veräußerungserlös in Höhe von 5 [X.] € abzüglich der [X.] in Höhe von 100.000 € wurde am selben Tage seinem Konto bei der [X.] gutgeschrieben. Er wurde zum einen --entsprechend der vertraglichen Verpflichtung des [X.] zur vollständigen Tilgung des von ihm aufgenommenen Darlehens in Höhe von 3 [X.] € zuzüglich … € [X.]insen sowie zum anderen dazu verwendet, die [X.]ahlungsverpflichtung des [X.] gegenüber [X.] (263.200 €) zu erfüllen. Weitere Anteile an der [X.] hat der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag in der Folgezeit nicht veräußert.

7

Für das Streitjahr (2006) erklärte der Kläger einen nach § 21 UmwStG 2002 steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der [X.] in Höhe von … €. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat er sowohl die an [X.] erbrachte Stillhalteprämie (263.200 €) als auch von den für das Darlehen der [X.] geschuldeten [X.]insen (insgesamt: 180.000 €) den auf den [X.]eitraum nach Einbringung der Mitunternehmeranteile an der [X.] entfallenden Betrag (160.000 €) abgezogen. Der Differenzbetrag (20.000 €) wurde für den Feststellungszeitraum/Veranlagungszeitraum 2005 als Sonderbetriebsausgaben im [X.]usammenhang mit den Beteiligungseinkünften des [X.] aus der [X.] angesetzt.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) vertrat die Ansicht, dass die [X.]ahlung an [X.] nur im Verhältnis der veräußerten zu den dem Kläger insgesamt zugeteilten Anteilen an der [X.] (45 %) als Veräußerungskosten berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus handele es sich bei den auf den [X.]eitraum nach Einbringung der Mitunternehmeranteile entfallenden [X.]inszahlungen um Werbungskosten im [X.]usammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002); sie seien nach § 3c Abs. 2 EStG 2002 nur hälftig als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen (80.000 € = ½ x 160.000 €).

9

Die Klage gegen die hiernach erlassenen Bescheide zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 sowie zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2006 wurde vom [X.] (FG) abgewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das [X.] aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin abzuändern, dass sowohl die Stillhalteprämie (263.200 €) als auch die auf die [X.]eit ab 1. Januar 2006 entfallenden Schuldzinsen (160.000 €) in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und der Klage überwiegend stattzugeben. Das [X.] hat zwar zutreffend angenommen, dass der Gewinn des [X.] aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an [X.] nicht dem sog. Halbeinkünfteverfahren untersteht. Abweichend von der Ansicht der Vorinstanz sind jedoch zu den --den Veräußerungsgewinn mindernden-- Veräußerungskosten neben der ungekürzten Stillhalteprämie (263.200 €) die vom Kläger getragenen Schuldzinsen in Höhe von 72.000 € zu rechnen.

1. Die Beteiligten gehen offenbar davon aus, dass die vom Kläger veräußerten Anteile (im Folgenden: Aktien) an der [X.] deshalb als [X.] von § 21 UmwStG 2002 einbringungsgeboren zu qualifizieren sind, weil er die aus der Einbringung seines Mitunternehmeranteils an der [X.] erlangten und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002 mehrheitsvermittelnden Anteile an der Y-GmbH gleichfalls zu Buchwerten in eine [X.] 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eingebracht hat. Letzterem ist im Hinblick darauf zuzustimmen, dass die [X.] zum [X.] gehört (vgl. Anlage zu § 23 UmwStG 2002 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen). In Anbetracht dessen kann offenbleiben, ob mit Rücksicht darauf, dass eine [X.] mit statutarischem Sitz in [X.] ([X.]) und Verwaltungssitz im Inland (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, heute [X.], vom 5. November 2002 [X.]/00, "Überseering", Slg. 2002, [X.]) im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002; z.B. [X.]surteil vom 8. September 2010 I R 6/09, [X.], 75, [X.], 186, m.w.N.), die Buchwerteinbringung der GmbH-Anteile nicht vorrangig aus der Grundnorm des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UmwStG 2002 abgeleitet werden muss. Dies kann deshalb dahinstehen, weil ungeachtet der Entscheidung dieser Rechtsfrage der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt hat, der --obgleich die (einbringungsgeborenen) Aktien nach den den [X.] bindenden Feststellungen der Vorinstanz zu dessen Privatvermögen gehört haben-- gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 als Veräußerungsgewinn [X.] von § 16 EStG 2002 und damit als gewerblicher Gewinn zu erfassen ist (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 11. September 1991 [X.] R 15/90, [X.], 425, [X.] 1992, 404; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 21 UmwStG Rz 89, 123, m.w.N.). Der Veräußerungserlös ist aufgrund der Sonderregelung des § 3 Nr. 40 Buchst. b Satz 3 EStG 2002 nicht zur Hälfte steuerbefreit und die Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens ist auch nicht durch die Gegenausnahmen in Satz 4 der Vorschrift eröffnet.

2. Die an [X.] geleistete Stillhalteprämie gehört nicht zu den Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile des [X.] nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002. Sie wurde zum einen erst im März/April 2006 vereinbart und kann daher nicht mehr zu den Folgekosten des mit der Einbringung der Anteile an der Y-GmbH zum 31. Dezember 2005 in das Vermögen der [X.] abgeschlossenen Erwerbsvorgangs gerechnet werden (§ 255 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs; [X.] in [X.], EStG, 12. Aufl., § 17 Rz 91, m.w.N.); zum anderen war mit der Prämie auch keine Einlage in das Vermögen der [X.] verbunden (vgl. hierzu [X.]surteil vom 29. März 2000 I R 22/99, [X.], 56, [X.] 2000, 508). Gleichwohl mindert die Stillhalteprämie den vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn; sie gehört nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe zu den gewinnmindernd zu berücksichtigenden Veräußerungskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002). Da sich hierdurch der Veräußerungsgewinn des [X.] mindert, steht auch die Abzugsbegrenzung des § 3c Abs. 2 Satz 4 EStG 2002 dem ungekürzten Ansatz der Veräußerungskosten nicht entgegen (Desens in [X.]/[X.]/[X.], § 3c EStG Rz 71).

a) Der Begriff der Veräußerungskosten erfasst nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 (heute: § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2009) nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen (vgl. [X.]-Urteil vom 1. Dezember 1992 [X.] R 43/90, [X.] 1993, 520), sondern nach dem Grundsatzurteil des [X.] vom 25. Januar 2000 [X.] R 55/97 ([X.]E 191, 111, [X.] 2000, 458) --weiter gehend-- sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind (vgl. [X.]/[X.], EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 300 ff.). Diese nunmehr ständige Rechtsprechung gilt gleichermaßen für die Bestimmung der Veräußerungskosten [X.] von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ([X.]-Urteil vom 2. April 2008 IX R 73/04, [X.] 2008, 1658; ebenso nunmehr R 17 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008/2011; zu § 23 EStG 1997 s. [X.]-Urteil vom 6. Dezember 2005 [X.] R 34/04, [X.]E 212, 122, [X.] 2006, 265). Ebenso ist demgemäß für § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 zu entscheiden ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 21 UmwStG Rz 105; Patt in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG (vor [X.]) Rz 73).

b) Das Veranlassungsprinzip beruht auf der Erwägung, dass Aufwendungen durch verschiedene Umstände (kausal) verursacht sein können, das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht jedoch nicht selten darauf angelegt sind, den Aufwand nur einem dieser Bezugspunkte tatbestandlich zuzuordnen (eingehend [X.], [X.], 1081). Dies betrifft nicht nur die Abgrenzung von privatem und betrieblichem Aufwand (vgl. hierzu [X.]-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, [X.]E 161, 290, [X.] 1990, 817), sondern auch die vorliegend streitige Frage nach dem Umfang der dem Kläger entstandenen Veräußerungskosten [X.] von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002. Demgemäß bedarf es auch im anhängigen Verfahren der wertenden Entscheidung darüber, ob der angef[X.]e Aufwand vorrangig durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in einem vorrangig steuerrechtlichen [X.]urechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 191, 111, [X.] 2000, 458).

c) Von Letzterem ist im Streitfall im Hinblick auf die vom Kläger an [X.] geleistete Stillhalteprämie auszugehen. [X.]war diente diese dazu, [X.] für einen [X.]eitraum von 18 Monaten an das umstrukturierte Unternehmen in einem seiner bisherigen Stellung entsprechenden Umfang (Beteiligung; Geschäftsführung) zu binden und damit die Börsenfähigkeit der [X.] sicherzustellen. Gleichwohl war für den Kläger das auslösende Moment seiner Leistungsverpflichtung darin zu sehen, dass er seine Anteile an der [X.] in dem geplanten Umfang sowie zu dem von den Banken aus dem Unternehmenswert abgeleiteten Preis veräußern wollte und er deshalb bereit war, [X.] mit Rücksicht auf die von diesem zu beachtende Veräußerungssperrfrist zu entschädigen, d.h. so zu stellen, als hätte dieser seine Aktien in dem gleichen Maße (d.h. zu ca. 50 %) wie seine Mitgesellschafter (Altaktionäre) durch "[X.]" im Rahmen des Börsengangs verwertet ([X.]). Da die Stillhalteprämie zudem vier Tage nach der [X.] und damit aus dem vom Kläger erzielten Veräußerungspreis zu zahlen war, muss sie --aus der maßgeblichen Perspektive des [X.] als Veräußerer der einbringungsgeborenen Anteile (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002)-- als Teilhabe des [X.] an dem Veräußerungsergebnis des [X.] gewertet und dessen Veräußerungskosten zugerechnet werden (vgl. zu Abfindungen auch [X.]-Urteil vom 5. Oktober 1976 [X.] R 38/72, [X.]E 120, 471, [X.] 1977, 198).

Entgegen der Auffassung des [X.] kann es hiernach auch nicht in Betracht kommen, die [X.] anteilig (55 %) den vom Kläger zurückbehaltenen Aktien zuzuordnen und insoweit von den nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 zu berücksichtigenden Veräußerungskosten auszunehmen. Die Begründung der Vorinstanz, die für [X.] vereinbarte Veräußerungssperrfrist habe in einem kausalem [X.]usammenhang zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien sowie zur Durchführung des Börsengangs gestanden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Sie lässt jedoch außer [X.], dass der [X.] nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet und hiernach die Stillhalteprämie unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts insgesamt dem Bereich der Veräußerungskosten zugewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Erwägung des [X.], dass der Kläger selbst nur eine Sperrfrist von sechs Monaten habe beachten müssen und ihm die weiter gehende Bindung des [X.] (18 Monate) Gelegenheit gegeben habe, auch nach Abschluss des Börsengangs die zunächst zurückbehaltenen Aktien zu veräußern. Denn auch solche Veräußerungen hätten den [X.] zwischen der Prämienleistung und der Aktienverwertung nicht aufgehoben, sondern lediglich die Frage aufgeworfen, ob die Prämienzahlung nur den im Rahmen des Börsengangs oder [X.] vom Kläger innerhalb der 18-monatigen Sperrfrist des [X.] verwerteten Aktien als Veräußerungskosten zuzuordnen sind (zur sog. Attraktivkraft des Veräußerungsvorgangs vgl. --zu § 16 EStG-- [X.]surteil vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, [X.]E 173, 47, [X.] 1994, 287; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 16 Rz 300, m.w.N.; zu § 17 s. Patt in [X.]/Patt/ [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., 2003, § 21 UmwStG Rz 74).

3. Bezogen auf die Schuldzinsen schließt sich der [X.] nicht der Einschätzung der Vorinstanz an, die vom Kläger getragenen und das Streitjahr (2006) betreffenden Schuldzinsen seien insgesamt den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und deshalb nach § 3c Abs. 2 EStG 2002 nur zur Hälfte zum Abzug zuzulassen. Vielmehr gehört der Kreditaufwand, soweit er auf die veräußerten Aktien entfällt, zu den Veräußerungskosten [X.] von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002.

a) [X.]uzustimmen ist dem [X.] allerdings darin, dass über die Frage, ob der zur Stärkung des handelsrechtlichen Eigenkapitals der [X.] aufgenommene Kredit ([X.]) nach der Einbringung des Mitunternehmeranteils in die Y-GmbH sowie der GmbH-Anteile in die [X.] (zum 31. Dezember 2005) als negatives Sonderbetriebsvermögen ([X.]) des [X.] bei der [X.] zurückgeblieben ist und deshalb die von ihm getragenen [X.]insaufwendungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen wären, nicht in dem für die Gesellschafter der (fortbestehenden) [X.] durchzuführenden Feststellungsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des [X.] zu entscheiden ist. Der Vorrang des Feststellungsverfahrens sowie die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) unterliegen dem Gesetzesvorbehalt ([X.]-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, [X.]E 209, 399, [X.] 2005, 679). Demgemäß ist eine Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] nur für den Steuerpflichtigen durchzuführen, der bezogen auf den jeweiligen Feststellungszeitraum zusammen mit anderen Personen an den (einheitlich und gesondert festzustellenden) Einkünften beteiligt ist, d.h. zusammen mit diesen die in Frage stehenden Einkünfte gemeinschaftlich erzielt. Hieran fehlt es aber regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige --wie vorliegend der Kläger durch die Einbringung seines Mitunternehmeranteils in die Y-GmbH zum 31. Dezember 2005-- aus der Personengesellschaft ausscheidet. Folge eines solchen Ausscheidens ist, dass ab dem sich anschließenden Feststellungszeitraum (hier: Wirtschaftsjahr 2006) die vom Ausgeschiedenen erzielten --positiven oder negativen-- nachträglichen gewerblichen Einkünfte nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] sein können ([X.]-Urteile vom 14. Mai 2002 [X.] R 8/01, [X.]E 199, 198, [X.] 2002, 532; vom 22. Januar 2003 [X.], [X.] 2003, 900).

b) [X.]utreffend hat das [X.] ferner angenommen, dass der von der D-Bank aufgenommene Kredit nicht [X.] (negatives Sonderbetriebsvermögen) des [X.] geblieben ist, sondern aufgrund der Einbringung seines Mitunternehmeranteils in die Y-GmbH zunächst den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 erlangten [X.] sowie nach Einbringung dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002 in die [X.] den hieraus erlangten und im Privatvermögen des [X.] gehaltenen Aktien zuzuordnen war. Demgemäß können auch die ab 1. Januar 2006 angef[X.]en Schuldzinsen nicht mehr als (nachträgliche) Betriebsausgaben des [X.] im [X.]usammenhang mit seiner vormaligen Beteiligung an der [X.] angesetzt werden.

aa) Allerdings besteht in der Rechtsprechung des [X.] kein Einvernehmen darüber, ob bei Einbringung von betrieblichen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 die vom Einbringenden in seinem Eigenvermögen zurückbehaltenen Betriebsverbindlichkeiten allein aufgrund der Surrogation des [X.] nunmehr in einem [X.]urechnungszusammenhang mit den für die Sacheinlage gewährten Anteilsrechten stehen. Während diese Auffassung vom [X.]. [X.] in seinem Urteil in [X.], 425, [X.] 1992, 404 vertreten worden ist, hat der [X.]. [X.] mit Urteil vom 7. Juli 1998 [X.] R 5/96 ([X.]E 186, 526, [X.] 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen von [X.] auszuschließen. Hiernach behalten die zurückbehaltenen Schulden aber ihren betrieblichen Charakter, wenn der Veräußerungserlös aus der Betriebsveräußerung zu deren Tilgung nicht ausreicht oder wenn der Schuldentilgung Hindernisse entgegengestanden haben oder sie --etwa wegen eines zugesagten [X.] aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.] 2003, 900; vom 28. März 2007 [X.], [X.]E 217, 507, [X.] 2007, 642). Der [X.]. [X.] hat deshalb in seinem Urteil in [X.]E 186, 526, [X.] 1999, 209 diese Anforderungen auch für den von ihm entschiedenen Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG geprüft und ausgeführt, dass zwar Anhaltspunkte für die beiden zuletzt genannten [X.] ([X.]; kein Tilgungserfordernis) nicht ersichtlich seien, jedoch --mangels stiller Reserven des eingebrachten [X.] nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wert der GmbH-Anteile zur Ablösung des zurückbehaltenen Darlehens nicht ausgereicht habe und dieses deshalb zu 75 % [X.] geblieben sei.

bb) Der erkennende [X.] folgt im Ausgangspunkt der Ansicht des [X.]. [X.]s ([X.]-Urteil in [X.], 425, [X.] 1992, 404). Hierfür spricht vor allem, dass --wie vom [X.] in ständiger Rechtsprechung vertreten (grundlegend [X.]-Beschluss in [X.]E 161, 290, [X.] 1990, 817, 824, m.w.[X.] die ertragsteuerrechtliche Qualifikation einer Darlehensschuld keiner Willkürung des Steuerpflichtigen zugänglich ist (Willkürungsverbot), sondern vielmehr ausschließlich nach der konkreten Verwendung der [X.] zu bestimmen ist. Demgemäß ist es folgerichtig, dass der durch die Verwendung der Darlehensvaluta begründete [X.]urechnungszusammenhang sich --entsprechend dem Gedanken der [X.] an dem Wirtschaftsgut fortsetzt, das ohne Rückzahlung des Darlehens an die Stelle des zunächst finanzierten Gegenstands getreten ist (vgl. hierzu mit Beispielen z.B. [X.]-Urteile in [X.], 425, [X.] 1992, 404; vom 27. März 2007 [X.] R 28/04, [X.]E 217, 460, [X.] 2007, 699).

aaa) Dies legt es nahe, bei Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 die vom Einbringenden zurückbehaltenen [X.] unabhängig davon den aus der Einbringung erlangten [X.] zuzuordnen, ob der Darlehensrückzahlung --z.B. aufgrund eines fest vereinbarten Fälligkeitstermins-- [X.] entgegenstehen oder ob die Rückzahlung --im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung-- aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war. Im Streitfall ist hierauf indes nicht weiter einzugehen. Denn das Darlehen der D-Bank wurde vom Kläger mit [X.] und damit zu einem [X.]eitpunkt aufgenommen, zu dem die Umstrukturierung (Einbringung) bereits zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden war. Darüber hinaus stand auch fest, dass das Darlehen erst aufgrund der Veräußerung der erhaltenen einbringungsgeborenen Aktien (betreffend die [X.]) zurückgeführt werden sollte (vgl. Abschn. 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags). Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen begründet die vom Kläger vereinbarte Fälligkeitsregelung kein Tilgungshindernis im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung und rechtfertigt --entgegen dem offenkundigen wirtschaftlichen [X.]usammenhang mit den gewährten einbringungsgeborenen [X.] auch keine fortdauernde [X.]uordnung der Darlehnsschuld zum [X.]. Letzteres wäre insbesondere mit dem Verbot der steuerlichen Willkürung von [X.] nicht vereinbar. Aus den nämlichen Gründen können auch die weiteren vom Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände (Verpfändung der Aktien an die D-Bank, Strafgebühr bei vorzeitiger Veräußerung) nicht die Annahme tragen, es habe im Sinne der Rechtsprechung an einem Anlass für die Darlehenstilgung gefehlt.

bbb) Der [X.]. [X.] des [X.] hat in seinem Urteil in [X.]E 186, 526, [X.] 1999, 209 entschieden, dass die im [X.]uge der Einbringung zurückbehaltenen Schulden in dem Umfang ihre bisherige betriebliche Qualifikation behalten, in dem sie aus einer unterstellten Versilberung der einbringungsgeborenen Anteile nicht hätten getilgt werden können. Für die Annahme einer solchen Bewertungsdifferenz bestehen im Streitfall keine greifbaren Anhaltspunkte. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Wert der Aktien bestünden deshalb "[X.]weifel", weil nach der Einbringung weitere Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um den angestrebten Börsenpreis zu erzielen, ist der Vortrag nicht nur im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Aktien im Einbringungszeitpunkt sowie das hieraus abzuleitende [X.] unsubstantiiert. Er lässt vor allem außer [X.], dass die vormaligen Kommanditisten "zum [X.]wecke des [X.] des Unternehmens" dem Drängen der beteiligten Banken zum Abschluss von Stillhaltevereinbarungen nachgegeben haben und dem Kläger hieraus Aufwendungen (Stillhalteprämie) in Höhe von 263.200 € entstanden sind. Angesichts des [X.] der vormaligen Kommanditisten ist zudem davon auszugehen, dass die Gesellschafter eine solche Vereinbarung --wären sie noch im Jahre 2005 über die (geänderte) Unternehmensbewertung der Banken unterrichtet [X.] bereits im Einbringungszeitpunkt (31. Dezember 2005) geschlossen hätten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger geäußerten [X.]weifel [X.]falls einen Wertabschlag in Höhe der vom Kläger zu tragenden Stillhalteprämie rechtfertigen können. Folge hiervon ist des Weiteren, dass angesichts des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Wert der erlangten einbringungsgeborenen Anteile nicht hätte ausreichen sollen, die vom Kläger zurückbehaltenen Schulden aus der [X.] zu decken.

c) Dem [X.] ist nicht darin zu folgen, dass die für das Darlehen der D-Bank ab dem 1. Januar 2006 geschuldeten [X.]insen (Finanzierungskosten) insgesamt als Werbungskosten im [X.]usammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 anzusetzen sind. Vielmehr liegen teilweise Veräußerungskosten vor.

aa) Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 nicht nur die in dieser Vorschrift genannten Bezüge (Gewinnanteile), sondern auch steuerbare Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG 2002 einzubeziehen sind und der [X.] dann entfällt, wenn die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet oder aufrechterhalten wird ([X.]-Urteile vom 21. Januar 2004 [X.] R 2/02, [X.]E 205, 117, [X.] 2004, 551; vom 20. November 2006 [X.] R 45/05, [X.] 2007, 793). Für einbringungsgeborene Anteile, deren Veräußerung nach § 21 UmwStG 2002 ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt, kann nichts anderes gelten. Die Einkunftserzielungsabsicht des [X.] ist deshalb nicht nur im Hinblick auf sämtliche aus der Umstrukturierung erlangten Anteile zu bejahen, sondern auch dann, wenn man die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht [X.] von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 auf die vom Kläger zurückbehaltenen, d.h. im Rahmen des Börsengangs nicht veräußerten, jedoch weiterhin nach § 21 UmwStG 2002 verstrickten Aktien (55 % der aus der Einbringung erhaltenen Anteilsrechte) beschränkt.

bb) Das [X.] hat es jedoch unterlassen, der Frage nachzugehen, ob die ab 1. Januar 2006 entstandenen [X.]insaufwendungen (insgesamt 160.000 €), soweit sie rechnerisch auf die im Rahmen des Börsengangs veräußerten Anteilsrechte entf[X.] (72.000 €), bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in voller Höhe --d.h. ohne die Abzugsbegrenzung des § 3c Abs. 2 EStG 2002 (vgl. Satz 4 der Vorschrift) und damit gleich der vom Kläger geleisteten [X.] als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind.

Allerdings gehören Finanzierungsaufwendungen für Kapitalgesellschaftsanteile in aller Regel nicht zu den bei Veräußerung der Anteile anzusetzenden Veräußerungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 23. September 1998 [X.] B 115/97, [X.] 1999, 310; [X.]surteil vom 17. April 1996 I R 78/95, [X.]E 180, 559, [X.] 1996, 571; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 17 Rz 84). Gleichwohl ist im Streitfall mit Rücksicht darauf, dass nach dem Veranlassungsprinzip auch zu entscheiden ist, ob der angef[X.]e Aufwand vorrangig durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in einem vorrangig steuerrechtlichen [X.]urechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht, der [X.]insaufwand anteilig dem erzielten Veräußerungsgewinn zuzuordnen. Der auf die Haltezeit der Anteile entf[X.]de [X.]insaufwand mag zwar nicht allein deshalb den Veräußerungskosten zugerechnet werden können, weil er mittels des [X.] gezahlt wird. Im Streitfall kommt jedoch hinzu, dass aus der maßgeblichen Sicht des [X.] der Kredit zum [X.]wecke der Eigenkapitalstärkung des Unternehmens aufgenommen wurde und diese Wertverbesserung wiederum die Höhe des innerhalb eines kurzen [X.]eitraums erzielten [X.] entsprechend der Konzeption der Altgesellschafter sowie der beratenden Banken (planmäßig) bestimmt hat oder jedenfalls bestimmen sollte. Berücksichtigt man weiterhin, dass sowohl der Kredit als auch die [X.]inszahlungsverpflichtung des [X.] mit [X.]ufluss der [X.] fällig wurde und zumindest der Kredit aus diesen Erlösen zu tilgen war (vgl. Darlehensvertrag [X.]), so stützt auch dieser [X.]usammenhang bei der gebotenen wertenden Betrachtung die Einschätzung des [X.]s, den [X.]insaufwand --soweit er rechnerisch auf die veräußerten Aktien entfiel (45 %)-- als Veräußerungskosten zu qualifizieren.

Der [X.] folgt damit nicht der weiter gehenden Ansicht des [X.], die gesamten ab 1. Januar 2006 angef[X.]en [X.]insaufwendungen seinem Veräußerungsgewinn zuzuordnen. Ausschlaggebend für diese --von der Behandlung der Stillhalteprämie abweichende-- Sicht ist, dass das mittels der Darlehensaufnahme gewonnene Kapital dem Vermögen der [X.] als (handelsrechtliches) Eigenkapital zugeführt und hierdurch der Wert sämtlicher Anteilsrechte an der [X.] --d.h. nicht nur der veräußerten, sondern auch der vom Kläger gehaltenen [X.] erhöht wurde.

cc) Hinsichtlich der auf die zurückbehaltenen Aktien (55 %) entf[X.]den [X.]insen (88.000 €) verbleibt es deshalb dabei, dass dieser [X.]insanteil als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 anzusetzen ist. Gegen diese Beurteilung lässt sich nicht einwenden, dass sie die zivilrechtlich einheitliche Kreditschuld und die daran geknüpfte [X.]inslast unterschiedlichen steuerrechtlichen Tatbeständen zuweist. Vielmehr ist das Veranlassungsprinzip nach Maßgabe einer wertenden [X.]uordnung für eine solche Differenzierung offen. So kann die veranlassungsbezogene Betrachtung beispielsweise dazu führen, zur Abgrenzung der betrieblichen und privaten Schuldzinsenanteile eines [X.] den insgesamt angef[X.]en [X.]insaufwand --trotz der Nämlichkeit des [X.] nach Maßgabe quantitativer Merkmale aufzuspalten (grundlegend [X.]-Beschluss in [X.]E 161, 290, [X.] 1990, 817, 826 ff.). Demgemäß bestehen auch im Streitfall keine Bedenken, den [X.]insaufwand des [X.] veranlassungsgerecht, d.h. anteilig und entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs, den Veräußerungskosten und im Übrigen den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuweisen.

d) Dieser [X.]insanteil (88.000 €) darf nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte des [X.] abgezogen werden. [X.]war greift dieses Abzugsverbot nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, wenn im [X.]usammenhang mit der Einkunftsquelle keinerlei (hälftig steuerfreie) Einnahmen anf[X.] (dazu [X.]-Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, [X.]E 225, 445, [X.] 2010, 220; vom 6. April 2011 IX R 29/10, [X.] 2011, 2025; offen [X.]surteil vom 20. April 2011 I R 97/10, [X.]E 233, 508, [X.] 2011, 815; anders nunmehr --ab Veranlagungszeitraum 2011-- § 3c Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010, [X.], 1768, [X.], 1394). Im Streitfall ist die Einkunftserzielungsabsicht des [X.] jedoch auch bezüglich der im Rahmen des Börsengangs nicht veräußerten Aktien zu bejahen; das hälftige Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 ist deshalb im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut auch in [X.] zu beachten, in denen noch keine Einnahmen zugeflossen sind (z.B. [X.]-Urteil vom 16. Oktober 2007 [X.] R 51/06, juris; [X.], Kurzinformation, Der Betrieb 2010, 1560, 1561). Demgemäß kann sich auch erst ab dem [X.]eitpunkt, zu dem feststeht, dass der Steuerpflichtige aus den Beteiligungen keine (teilweise) steuerbefreiten Einkünfte erzielt oder dies jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, die Frage stellen, ob der zunächst gekürzte Werbungskostenabzug nunmehr rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] zugunsten eines [X.] zu korrigieren ist. Im Einzelnen kann das dahinstehen, weil vorliegend auch nach dem Sachstand zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger aus den zurückbehaltenen Aktien keine Dividenden oder im Falle der Veräußerung nur einen symbolischen Veräußerungserlös erzielen wird. Die auf die zurückbehaltenen Anteile entf[X.]den [X.]insen sind demnach nur in Höhe von ½ x 88.000 €, d.h. in Höhe von 44.000 €, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

4. Der Klage ist somit im Hinblick darauf, dass die Stillhalteprämie in voller Höhe (263.200 €) sowie die auf den Kredit bei der D-Bank entf[X.]den Schuldzinsen im Umfang von 72.000 € als Veräußerungskosten abziehbar sind und nur der hiernach verbleibende Schuldzinsenanteil (88.000 €) dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 unterliegt, überwiegend stattzugeben. Die Berechnung der sich hieraus für das Streitjahr ergebenden Einkommensteuer sowie des verbleibenden [X.] auf den 31. Dezember 2006 wird nach (§ 121 Satz 1 i.V.m.) § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) dem [X.] übertragen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O. Die Kosten des gesamten Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren und Revisionsverfahren; vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 135 Rz 3) sind zu [X.] % vom [X.] sowie zu [X.] % vom Kläger zu tragen.

Meta

I R 14/12

27.03.2013

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. November 2011, Az: 2 K 3036/10, Urteil

§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG 2002, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2013, Az. I R 14/12 (REWIS RS 2013, 6992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6992

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