Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 528/13

30. Senat | REWIS RS 2015, 15977

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "hygieneXXL" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 039 576.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

hygiene[X.]

3

ist am 13. Juli 2012 zur Registereintragung für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme zur Darstellung journalistischer Inhalte und zur Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Kommunikationsmedien, insbesondere mobile Applikationen in Form eines Datenverarbeitungsprogramms;

5

Klasse 35: Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Verwaltung und Zusammenstellung von Computerdatenbanken; Präsentation von Waren in [X.]; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Beratung in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Erteilung von Auskünften und Informationen); Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Verbreitung von Werbung für Dritte über das [X.]; Durchführung von Tests zur Bewertung von Produkten und Dienstleistungen; Durchführung von Tests zur Bewertung von Produkten und Dienstleistungen im Rahmen von Meinungsumfragen; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Verteilung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen betreffend Hygieneartikel und damit in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Dienstleistungen eines [X.], nämlich [X.] und [X.] sowie Rechnungsabwicklung zu elektronischen Bestellungen; [X.] mittels Computer, nämlich Sammeln, Speichern, Verarbeiten von Daten;

6

[X.]: Bereitstellen des Zugriffs auf das [X.] und zu Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Ton-, Bild- und Informationsübertragung; Bereitstellen des Zugriffs auf ein Portal im [X.] zur Information von Unternehmen und Verbrauchern; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aus Datenbanken in Computernetzwerken oder aus dem [X.]; [X.] mittels Computer, nämlich Übertragen von Daten; [X.] mittels Computer, nämlich, Sammeln, Speichern, Verarbeiten und Übertragen von Daten und Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.] in den Bereichen Hygiene, Gesundheitswesen, Apotheken, Pharmazie, Lebensgestaltung“.

7

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 13. September 2012 verwiesen, zu dem sich der Anmelder nicht mehr geäußert hatte. Dort ist ausgeführt, das [X.] habe die Bedeutung „besonders großartige, ausgezeichnete hervorragende Hygiene, Gesundheitspflege, Sauberkeit“. Die ursprünglich auf dem Textilsektor als Größenangabe eingeführte Buchstabenkombination [X.] werde inzwischen auf den verschiedensten [X.] als beschreibende Angabe für etwas sehr Großes bzw. Großartiges eingesetzt. Beide Wortelemente seien bereits als gängige Werbeslogan–Elemente branchenüblich etabliert. Bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich einen sachlichen Werbeslogan dahingehend erkennen, dass die Dienstleistungen der Publikation von Informationen zu einer herausragenden Hygienequalität führen könnten oder in einer besonders umfangreichen hervorragenden Art und Weise erbracht werden könnten, bzw. die angebotenen Waren zu überaus hervorragenden Hygieneverhältnissen oder zur umfassenden großartigen Präsentation von Informationen im Bereich der Hygiene beitragen könnten. Weiter beanspruchte Waren und Dienstleistungen könnten als sogenannte ergänzende [X.] für die Bewerbung und Vermarktung im kohärenten Sachbezug hierzu stehen. Gleichzeitig bestehe ein Freihaltebedürfnis.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 13. September (richtig: Dezember) 2012 aufzuheben.

Er trägt vor, das Wortzeichen besitze noch eine gewisse Originalität und löse zumindest bei den relevanten Waren und Dienstleistungen einen gewissen Denkprozess aus, ein klarer Sinngehalt gehe aus ihm nicht hervor. Der verständige Verbraucher verbinde [X.] vorrangig mit Bekleidung, wie aus dem entsprechenden Dudeneintrag hervorgehe. Es sei nicht klar, ob es sich um Produkte aus dem [X.] handele oder ob die Produkte besonders sauber seien oder die Dienstleistungen selbst besonders sauber erbracht werden. Letzteres mache aber keinen Sinn, sondern werde mit „ordentlicher/sachgerechter Dienstleistungserbringung“ umschrieben werden, nicht aber mit der angemeldeten Bezeichnung. Die angemeldete Marke werde auch nicht als umgangssprachliche Formulierung wie etwa „sauber gemacht“ aufgefasst. Jedenfalls für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltungs- und Unternehmensberatungsdienstleistungen“ verfüge das Zeichen über Unterscheidungskraft, ebenso für die Dienstleistungen der Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handels-, Gewerbe- und Einzelhandelsdienstleistungen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken und allen sonstigen ähnlichen Dienstleistungen.

Bei den Dienstleistungen der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, der Vermittlung sowie des Abschlusses von Handelsgeschäften für Dritte als auch [X.] sei kein unmittelbar beschreibender Charakter erkennbar, ebenso wenig für die Bereitstellung des Zugriffs auf das [X.] und zu Datenbanken in Computernetzwerken. Mehrere Gedankenschritte seien auch notwendig bei der Dienstleistung „elektronische Ton-, Bild- und Informationsübertragung“, denn auch wenn die Übertragung von Daten besonders gut erfolge und ein Ton einen besonders „sauberen“ Klang habe, habe das nichts mit Hygiene an sich zu tun. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis. Das Amt sei nicht auf die einzelnen Waren eingegangen. Zu berücksichtigen seien auch die Entscheidungen des 26. und 27. Senats zu Spedition 2000 [X.] (26 W (pat) 145/00), Schuhe[X.] (27 W (pat) 007/05) und Climate[X.] (27 W (pat) 029/08).

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Nr. 42 - [X.]; [X.], 608, 611, Nr. 66 f. - [X.]; [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], 731, Nr. 11 - [X.]; [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Nr. 27 - BioID; [X.], 608, 611, Nr. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710, Nr. 12 - [X.]; [X.], 949, Nr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 270, Nr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Nr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

2. Die [X.] „hygiene[X.]“ setzt sich aus dem Substantiv Hygiene und der Buchstabenfolge [X.] zusammen. Die Kleinschreibung und die Zusammenziehung zu einem Wort sind werbeübliche abweichende Gestaltungen, an die die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt sind und die die inhaltliche Aussage der Begriffe unberührt lassen (Ströbele in Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 8 Rn. 176).

Das Substantiv „Hygiene“ bezeichnet (www.duden.de) einen Bereich der Medizin, der sich mit der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und ihren natürlichen und [X.] Vorbedingungen befasst, die Gesamtheit der Maßnahmen in den verschiedensten Bereichen zur Erhaltung und Hebung des Gesundheitsstandes und zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten sowie in der Gesundheitspflege Sauberkeit, Reinlichkeit und Maßnahmen zur Sauberhaltung.

Hygiene ist damit ein Oberbegriff, der in vielen gewerblichen Bereichen, insbesondere der Gesundheit, der Pflege, der Lebensmittelbranche, der Gastronomie und des Einzelhandels eine wesentliche Rolle spielt. Die Einhaltung von Hygienestandards ist durch eine Vielzahl von Vorschriften geregelt und wird durch Behörden überwacht. Teilweise bestehen entsprechende Berichtspflichten. Als „[X.]“ wird ein weiterer Waren- und Dienstleistungsbereich verstanden, in dem von der Herstellung vielfältiger Hygieneprodukte über die Fertigung und Verpackung von Lebensmitteln oder sterilen Produkten, das Hygienemanagement im Gesundheitswesen bis zur Reinigung von Büros, Gaststätten etc. verschiedenste Dienstleistungen zusammengefasst sind, wie sich aus den der Beschwerdeführerin übersandten Recherchebelegen des Senats ergibt.

Die Buchstabenfolge „[X.]“ steht für „extra extra large“ oder „äußerst groß“, Ursprünglich die Abkürzung einer internationalen Kleidergröße, wird die Buchstabenfolge inzwischen allgemein als Ausdruck für äußerst große Waren, Veranstaltungen, Entwicklungen benutzt (xxl.xobor.de: Der Shop Welche Produkte gibt es bereits im Shop? Tierbedarf im [X.]-Format … Elektronik in [X.] … Medien in [X.]-Packs; www.myvan.com: [X.] [X.] Die [X.]). Auch im Bereich der Anpreisung von Dienstleistungen ist die Angabe [X.] in der Bedeutung „äußerst groß; wird äußerst groß geschrieben“ verbreitet ([X.] Dienstleistungen nach Maß für die Prozessanalytik …. Service[X.] Dienstleistungen nach Maß; [X.]: Von der Visitenkarte bis zu [X.]-Werbung; ein Event der Superlative; videokatalog-prosieben.de WASCHEN [X.] – WC-HANDTUCHWÄSCHEREI).

Als Gesamtbegriff ist das Anmeldezeichen aus sich heraus verständlich und wird bereits benutzt. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich hinsichtlich der Klasse 35 in erster Linie aus dem unternehmerisch tätigen Fachverkehr, hinsichtlich der Klassen 9 und 38 aus dem allgemeinen Endverbraucher und dem Fachverkehr zusammensetzen, im Sinne von „äußerst große Hygiene“ verstanden werden. In diesem Sinn wird das Zeichen auch bereits beschreibend und anpreisend verwendet (www.rankingham.com/en/www/leichterlebenshop.de: Hygiene [X.]-Ware; www.nagelstudio-butterfly.de: Hygiene [X.] … Hygiene wird bei [X.] besonders groß geschrieben“).

a) Für die

b) Für die Dienstleistungen der Klasse 35

c) Die von den Dienstleistungen

d) Nach dem Verständnis der von den Dienstleistungen

e) Für die Dienstleistungen

f) Gleiches gilt für die

g) Für

h) Für die Dienstleistungen

i) Für die in der [X.] angemeldeten Dienstleistungen

Der Umstand, dass sich die Buchstabenfolge [X.] sowohl auf die Qualität der Dienstleistungen beziehen kann, als auch - bei den Dienstleistungen, die die Zusammenstellung und Präsentation von Waren zum Gegenstand haben - die Qualität oder Größe der Waren beschreiben kann, verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. Denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen ([X.], 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt).

Die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des [X.] sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens zu führen. Sie betreffen Sachverhalte, die dem hier verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar sind.

Meta

30 W (pat) 528/13

05.02.2015

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 528/13 (REWIS RS 2015, 15977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15977

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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