VG Würzburg, Urteil vom 09.10.2023, Az. W 8 K 23.316

8. Kammer | REWIS RS 2023, 7413

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Gegenstand

Betrieb des bezahlten Fußballsports, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatz im Förderjahr 2021 höher als 2019, Zahlungen von Sponsoren berücksichtigungsfähig, Sonderzahlungen der Sponsoren aus sportlichen Gründen wegen möglichen Aufstiegs, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage, Zuschauerrückgang, nicht förderfähig, Langzeit- und Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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W 8 K 23.316

09.10.2023

VG Würzburg 8. Kammer

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 09.10.2023, Az. W 8 K 23.316 (REWIS RS 2023, 7413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7413

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Referenzen
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Zitiert

19 K 1492/22

1 BvR 932/10

10 C 1/17

19 K 4392/20

20 K 7275/21

7 K 2197/20

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