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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 77/11
vom
11. September
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 11. September
2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Das Urteil vom 19. Juni 2012 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 Zeile 5
Der Kläger leidet als Folge der [X.] an einer spastischen
statt:
Der Kläger leidet als Folge der [X.] an einer plastischen
heißen muss.
Galke
[X.]
Pauge
[X.]
von
Pentz
Meta
11.09.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 77/11 (REWIS RS 2012, 3341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3341
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VI ZR 77/11 (Bundesgerichtshof)
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