Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. VI ZR 77/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5485

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/11
Verkündet am:

19. Juni 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Aa
War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verur-sachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei gro-bem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetre-tene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum [X.] vom 16.
Juni 1981 -
VI
[X.], [X.], 954).

BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 -
VI [X.]/11 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juni 2012 durch
den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil
des 14.
Zivilsenats
in Kassel
des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 11.
Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach seiner Geburt im Klinikum der [X.] in [X.].
Die Mutter des [X.] befand sich dort wegen vaginaler Blutungen von der 12. bis zur 17.
Schwangerschaftswoche in stationärer Behandlung. Ab dem 15.
Januar 1991 wurde sie wegen placenta [X.] erneut in der Klinik der [X.] überwacht. Aufgrund lebensbedrohlicher Blutungen wurde die Schwangerschaft am 16.
Februar 1991 in der 32.
Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt beendet und der Kläger geboren. Nach der 20.
Lebens-1
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stunde wurde der Kläger infolge [X.] (schwere Apnoe) intubiert und bis zum 5.
Lebenstag maschinell beatmet. Am 3.
Lebenstag wurde bei einer Schädelsonographie eine Echogenitätsvermehrung in der Umgebung beider [X.] festgestellt und als beginnender frühkindlicher Gehirnschaden (periventrikuläre Leukomalazie -
abgekürzt: [X.]) gewertet. Der Kläger leidet als Folge der [X.] an einer plastischen Tetraparese mit schweren Mobilitäts-, Atmungs-
und Schluckstörungen sowie einem Anfallsleiden nach Hirnschädi-gung mit geistiger Beeinträchtigung. Er ist auf dauerhafte Pflege und Betreuung angewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, für das er eine einmalige Zahlung von 350.000

i-che [X.] von 400

Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] für sämtliche materiellen Schäden begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte aus §
831 Abs.
1 BGB, §
847 Abs.
1 [X.] bzw. aus (positiver) Verletzung des Behandlungsvertrages verneint. Durch eine zu [X.] Einstellung des [X.] sei zwar eine ausgeprägte Hyperventila-tion des [X.] verursacht worden, deren Tolerierung bis zum 5.
Lebenstag 3
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behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Auch sei den Ärzten der [X.] als wei-terer Behandlungsfehler das Unterlassen engmaschiger [X.] vor-zuwerfen. Weil die erhobenen [X.] hochgradig pathologisch gewesen seien, hätten kurzfristigere Kontrollen durchgeführt werden müssen. Nicht [X.] sei jedoch, dass zwischen diesen Behandlungsfehlern und der eingetre-tenen [X.] ein kausaler Zusammenhang bestehe. Zwar könnten auch niedrige [X.] zu einer Verengung der Hirnarterien und damit zu einer zerebralen Minderdurchblutung als Ursache einer [X.] führen. Im Streitfall lasse sich aber eine (Mit-)Ursächlichkeit der Hyperventilation für die aufgetretene [X.] nicht feststellen. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt, dass sich zum einen der genaue Zeitpunkt der Hirnschädigung nicht mehr eruieren lasse, zum anderen hätten beim Kläger noch andere Risikofaktoren vorgelegen, die für sich gesehen ebenfalls die [X.] verursacht haben könnten. Die nicht festzustellende Kausalität gehe zu Lasten des [X.].
Zwar habe der zweitin-stanzliche Sachverständige die lückenhafte und viel zu grobmaschige Überwa-chung der [X.] während der künstlichen Beatmung des frühgeborenen Kindes und die unzureichende Reaktion auf die über mehrere Tage anhaltende Hyperventilation als groben Behandlungsfehler bezeichnet.
Eine Beweislastum-kehr zugunsten
des [X.] komme jedoch gleichwohl nicht in Betracht, weil sich im Streitfall nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse. Der Sachverständige habe -
ausgehend vom medizinischen [X.] zum Zeitpunkt der Geburt
-
die ärztliche Hand-lungspflicht damit begründet, dass die Reduzierung der künstlichen Beatmung notwendig gewesen sei, um die Gefahr von [X.] an der noch unreifen Lunge zu vermeiden. Auch sei seinerzeit schon bekannt gewesen, dass durch ein Überangebot an Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung [X.] verursacht werden könnten. Das Risiko einer Minderdurchblutung des Gehirns durch eine Hyperventilation habe hingegen zum damaligen Zeit--

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punkt noch nicht zum medizinischen [X.] gehört. Da der Kläger we-der [X.] an der noch unreifen Lunge noch Augenschäden erlitten ha-be, habe
sich bei der Behandlung mithin
ein Risiko verwirklicht, das für die [X.] Ärzte keine Handlungspflicht begründet habe.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme eine Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers nicht zugute.
1. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 8.
Januar 2008 -
VI [X.], [X.], 490 Rn.
11; vom 27.
April 2004
-
VI
ZR 34/03, [X.], 48 Rn.
16 und vom 16.
November 2004 -
VI [X.], [X.], 228, 229) ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler führt, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Es hat auch vom Grundsatz her richtig erkannt, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Eine Verlage-rung der Beweislast auf die [X.] ist nach einem groben [X.] ausgeschlossen, wenn jeglicher
haftungsbegründende [X.] äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der [X.] durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den [X.] vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfeh-ler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgesche-5
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hens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8.
Januar 2008
-
VI
[X.], [X.], 490 Rn.
11; vom 27.
April 2004 -
VI
ZR 34/03, [X.], 48 Rn.
16; vom 16.
November 2004 -
VI
[X.], [X.], 228, 229 und vom 16.
Juni 1981 -
VI [X.], [X.], 954).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt im Streitfall
eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei einem groben [X.] nicht vor.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es grob [X.], die künstliche Beatmung des [X.] nicht zu reduzieren, weil dies zu schwersten Gesundheitsschäden führen konnte.
Nach den Ausführungen des zweitinstanzlichen
Sachverständigen, de-nen das Berufungsgericht folgt, wurde die Hyperventilation des [X.] durch eine zu intensive Einstellung des [X.] verursacht.
Die Ärzte der [X.] hätten gegen die Verpflichtung verstoßen, das Beatmungsgerät
so einzustellen, dass
eine Hyperventilation
mit der damit einhergehenden Hypo-kapnie (erniedrigter Kohlenstoffdioxidpartialdruck im arteriellen Blut) nicht eintritt und die [X.] im Normbereich um 40
mmHg ("[X.]") bleiben;
sie hätten
insbesondere den aus den [X.] ersichtlichen, hochgradig pathologischen Werten durch eine Reduzierung der Beatmungsintensität
be-gegnen
müssen. Nach dem medizinischen [X.] zum Zeitpunkt der Geburt des [X.] sei eine auf Normwerte ausgerichtete Dosierung der künst-lichen Beatmung geboten gewesen.
Sie habe der Gefahr von [X.] an der noch unreifen Lunge
vorbeugen sollen.
Auch sei schon seinerzeit bekannt gewesen, dass ein Überangebot von Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursachen könne.
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Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tole-rierung der durch eine zu intensive Beatmung verursachten, über mehrere Tage anhaltenden
Hyperventilation bei hochgradig
pathologischen [X.]n sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
Die Hyperventilation war bereits aus damaliger (objektiver) Sicht nicht [X.], mögen auch nicht alle möglichen gesundheitlichen Schäden dieses un-physiologischen Vorgangs bekannt gewesen sein.
b) Der grobe Behandlungsfehler
war auch generell geeignet, den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden
zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen.
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, de-nen das Berufungsgericht auch insoweit folgt, kann eine Hyperventilation mit einhergehender [X.] insbesondere zu einer Minderdurchblutung der Endstromgebiete der Hirnarterien führen und damit eine [X.] zumindest mitver-ursachen. Dass die Kenntnis von diesem Zusammenhang nach den Angaben des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum medizinischen [X.] gehörte, ist angesichts der gebotenen objektiven Betrachtung unerheblich.
c) Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme im Streitfall gleichwohl keine Beweislastumkehr zugute, weil sich
mit der [X.]
nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse, beruht auf einem Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16.
Juni 1981 -
VI
[X.], [X.], 954).
[X.]) Die Umkehr der Beweislast im Falle eines groben Behandlungsfeh-lers hat ihren Grund (vgl. Senatsurteil vom 27.
März 2007 -
VI
ZR 55/05, [X.], 1 Rn.
25) darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen 10
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Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben [X.] ist
(vgl. Senatsurteil
vom 16. März 2010 -
VI
ZR 64/09, [X.], 627
Rn.
18). Es entspricht deshalb der Billigkeit, die durch den Fehler in das [X.] hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten an-zulasten (Senatsurteil vom 21. September 1982 -
VI
ZR 302/80, [X.], 212, 216). Für diese [X.] bleibt aber dann kein Raum, wenn [X.], dass nicht die dem Arzt zum groben Fehler gereichende Verkennung ei-nes Risikos schadensursächlich geworden ist, sondern allenfalls ein in [X.] zum Ausdruck gekommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten
(vgl. [X.] vom 16.
Juni 1981 -
VI
[X.], [X.], 954 Rn. 12).
[X.]) In dem damals entschiedenen Fall
eines Behandlungsfehlers wegen nicht ausreichender therapeutischer Aufklärung
bei einer verfrühten Entlassung eines Patienten nach einer Herzkatheteruntersuchung
hatte sich dasjenige [X.], dem der dortige Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs eines schweren Behandlungsfehlers durch Aufklärung vorzubeugen hatte, nicht verwirklicht.
Vielmehr hatte sich ein
anderes,
statistisch selteneres und bei gewöhnlichem Verlauf auch weniger schweres Risiko einer Infektion
realisiert, dem es zwar auch
durch Aufklärung
vorzubeugen galt, das aber bereits wegen seiner objek-tiv geringeren Schwere nicht geeignet war, einen groben Behandlungsfehler zu begründen. Dem behandelnden Arzt waren mehrere Verstöße gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Zum einen die grob fehlerhaft unterbliebene the-rapeutische Aufklärung über das Risiko von Störungen des Herz-
Kreislaufsys-tems nach einer Herzkatheteruntersuchung, zum anderen das weniger schwer-wiegende Versäumnis, den Patienten nicht auf die Gefahr einer Infektion hin-gewiesen zu haben.
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
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cc) Hier liegt nur ein Verstoß gegen die Pflicht zu [X.] vor. Die behandelnden Ärzte hätten die künstliche Beatmung so [X.] müssen, dass sie den Bedürfnissen des frühgeborenen [X.] ent-sprach. Stattdessen tolerierten die Ärzte der [X.] über mehrere Tage hin-weg ungeachtet hochpathologischer
[X.] die durch eine zu stark do-sierte Beatmung verursachte Hyperventilation mit der Folge der [X.]. Nur dieser
eine -
wie schon dargelegt als grob fehlerhaft zu bewertende
-
Ver-stoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht steht inmitten. Dass die beim Kläger eingetretene Folge der [X.] anders als andere schädliche Folgen der Hyperventilation -
[X.] an der noch
unreifen Lunge des Frühgebore-nen, Schäden an den Augen bei Sauerstoffüberangebot
-
zur fraglichen Zeit noch nicht zum [X.] gehörte, ist wegen der auch in diesem Zu-sammenhang angezeigten objektiven Betrachtung nicht von Bedeutung, [X.] also eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler nicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kom-menden Ursachen gerade wegen der
über mehrere Tage anhaltenden Überbe-atmung
und der elementaren Bedeutung dieses Fehlers für die Gesundheit des [X.] in
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besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben
wurde und zwar auch im Hin-blick auf Gefahren der [X.], die damals noch nicht bekannt waren.

Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2008 -
2 O 528/03 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 11.01.2011 -
14 [X.]/08 -

Meta

VI ZR 77/11

19.06.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. VI ZR 77/11 (REWIS RS 2012, 5485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5485

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VI ZR 77/11

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