Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VI ZR 462/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4213

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016UVIZR462.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

11. Oktober 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823 Abs. 1 Aa, Dd
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das
bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstän-de gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklä-rung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorüberge-hende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvor-stellung unterliegt, muss -
bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte -
der aufklären-de Arzt nicht rechnen.
[X.], Urteil vom 11. Oktober 2016 -
VI [X.] -
[X.] [X.]

[X.] Erfurt

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2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin
Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten
wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] [X.]s
in Jena
vom 23. Juli
2015 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die
Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-lungs-
und Aufklärungsfehler auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Dem Kläger, Sportlehrer und Handballtrainer, wurde wegen einer Hüft-kopfnekrose rechts von dem Beklagten zu 2 im Hause der Beklagten zu 1 am
1. Juni 2010 eine Hüftgelenktotalendoprothese implantiert. Infolge der Operati-1
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on leidet der Kläger an einer Plexusläsion, einer Fußheber-
einschließlich einer Zehenheberparese und einer Fußsenkerparese. Ihm ist es
seither nicht mehr möglich, normal zu stehen und zu
gehen; auch Sport kann er nicht mehr trei-ben.
Das Aufklärungsgespräch am [X.] hatte die
Assistenz-ärztin
[X.].
durchgeführt. An diesem Tag unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen, in welchem auf das Risiko von "Nervenverletzungen" hin-gewiesen wurde, die "dauerhafte Störungen wie z.B. eine Teillähmung des [X.] verursachen können."
Der Kläger behauptet, die Nervenverletzung sei
durch Behandlungsfehler während und unmittelbar nach der [X.] verursacht worden. Zudem sei er vor der [X.] über das Risiko einer dauerhaften Lähmung nicht
aufgeklärt worden.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil dahingehend [X.], dass es die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000
EUR verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere
immateri-elle und materielle
Schäden festgestellt hat. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision beantragen
die Beklagten
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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4

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten
wegen Verletzung der [X.] durch die Assistenzärztin [X.]. zum Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden für verpflichtet
erachtet. Aus der Rechtsprechung ins-besondere des [X.]
ergebe sich, dass der Kläger auf das Risiko einer dauerhaften Lähmung habe hingewiesen werden müssen. Den diesbe-züglichen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Die als Zeugin vernomme-ne Assistenzärztin [X.]. habe lediglich ausgesagt, dass es zum fraglichen Zeitpunkt eigentlich -
so wie heute -
zum Standard eines Aufklärungsgesprächs gehört habe, auf das Risiko einer
Lähmung als schlimmste Folge einer Nerven-verletzung hinzuweisen. Hingegen ergebe
sich aus ihrer Aussage nicht, dass sie den Kläger über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung bzw. [X.] Lähmung aufgeklärt habe; vielmehr habe sie
ausdrücklich
bekundet, dass ein solcher Hinweis ohne entsprechende Nachfrage
des Patienten
nicht automatisch Inhalt der Aufklärung sei. Es reiche nicht aus, dass in dem [X.], der auch die dauerhafte Lähmung erfas-se, enthalten gewesen sei. Denn der Kläger habe in seiner persönlichen Anhö-rung erklärt, warum er den Inhalt des [X.] nicht richtig verstan-den habe. Danach habe er den
Bogen nur flüchtig gelesen. Er habe nicht nach-gefragt, weil er sehr aufgeregt gewesen sei und nur die Hälfte von dem mitbe-kommen, was die Ärztin gesagt habe. Bei der Nennung des
Begriffs Lähmung habe er sich nicht automatisch vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehen könne. In dem Aufklärungsgespräch sei er auf die Gefahr einer dauerhaften Lähmung nicht hingewiesen worden. Unter diesen Umstän-den reiche die Indizwirkung der schriftlichen Einwilligungserklärung auf dem Aufklärungsbogen nicht aus, den Beweis einer Aufklärung über das Risiko einer 6
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dauerhaften Lähmung als geführt anzusehen. Der
Kläger
habe weiter
glaubhaft bekundet, dass er sich die "Angelegenheit" sicher nochmals überlegt hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass als Folge einer möglichen Ner-venverletzung nicht lediglich eine Lähmung, sondern auch eine dauerhafte
Lähmung verbleiben könne. Daraus ergebe sich, dass sich der Kläger bei [X.] Aufklärung in einem echten [X.] befunden hätte. Mangels wirksamer Einwilligung sei der Eingriff daher rechtswidrig gewe-sen, so dass die Beklagten für die dadurch entstandenen Gesundheitsschäden einzustehen hätten.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung
des [X.]s, der Kläger sei nicht ausreichend aufgeklärt worden.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Arzt grund-sätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteili-gen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwil-ligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Richtig ist auch, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung
voraussetzt (vgl. Senatsurteil
vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 196 Rn. 6;
vom 7. November 2006 -
VI [X.], [X.]Z 169, 364 Rn. 7) und dass der aufklärungspflichtige
Arzt nachzuweisen
hat, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 -
VI [X.], [X.], 588
Rn. 11).
Auch trifft es zu, dass insoweit in erster Linie der Inhalt des Aufklärungsgesprächs maßgeblich ist, weil es jedenfalls bei Ein-griffen der vorliegenden Art eines solchen bedarf und schriftliche Merkblätter 7
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nur ergänzend verwendet werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 25.
März 2003
-
VI
ZR 131/02, NJW 2003, 2012, 2013
mwN und nunmehr
-
zur Notwendigkeit des
Gesprächs -
§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, ist lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 -
VI [X.], [X.], 588 Rn. 13).
2. Rechtsfehlerhaft
ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei Bestehen
des Risikos einer nicht nur vorübergehenden Lähmung
der vorliegenden Art (zur Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung vgl. allerdings Senatsurteil vom
4. April 1995 -
VI [X.], [X.], 1055, 1056)
eine Aufklärung über das Risiko einer "Lähmung" nicht genüge, sondern über das Risiko einer "dauerhaften Lähmung" aufgeklärt werden müsse.
a) Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats muss der Patient nur "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in [X.] kommenden Risiken. Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstel-lung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden,
ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2010 -
VI [X.], [X.], 1220 Rn. 11; vom 14. März 2006 -
VI [X.], [X.]Z 166, 336 Rn. 13; vom 7. April 1992 -
VI [X.], [X.], 960, 961; vom 7. Februar 1984 -
VI [X.], [X.]Z 90, 103, 106, 108). Dabei ist
über schwerwiegende Risiken, die mit einer [X.] [X.] sind, grundsätzlich
auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist,
ob das betref-fende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (Senatsurteile vom 9
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-

30.
September 2014 -
VI [X.], [X.], 196 Rn. 6;
vom 15. Februar 2000 -
VI [X.], [X.]Z 144, 1, 5
f.;
vom 21. November 1995 -
VI ZR 341/94,
VersR 1996, 330, 331;
vom 7. Februar 1984 -
VI [X.], [X.]Z 90, 103, 106). Die Aufklärung muss zudem für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), wobei es auf die indivi-duelle Verständnismöglichkeit und damit auch auf den Zustand des Patienten ankommt.
b) Demnach ist auch
in für den Patienten verständlicher Weise
über das einem Eingriff
spezifisch anhaftende Risiko einer Lähmung aufzuklären. Der Senat hat in Bezug auf den Inhalt einer solchen Aufklärung
bereits entschieden, dass
beispielsweise bei Schluckimpfungen
gegen Kinderlähmung der Hinweis auf das Risiko von "Lähmungen" auch das Risiko der Kinderlähmung sowie ei-ne Lähmung aufgrund des Guillain-Barré-Syndroms
erfasst (Senatsurteil vom vom 15. Februar 2000 -
VI [X.], [X.]Z 144, 1, 7). Hingegen genügt [X.] im Falle einer fremdnützigen Blutspende der bloße Hinweis auf "Schädi-gungen von Nerven" -
anders als ein Hinweis auf eine "Lähmung" als mögliche Folge einer Nervschädigung -
wegen des breiten Spektrums solcher Schädi-gungen nicht
(Senatsurteil vom 14. März 2006 -
VI
[X.],
[X.]Z 166, 336 Rn. 15). In seinem Urteil vom 29. September 1998 -
VI [X.]/97
(VersR 1999, 190, 191)
hat der Senat
ferner entschieden, dass der in einer
schriftlichen Ein-willigungserklärung
zur operativen Beseitigung eines Lipoms am Oberschenkel
als eingriffsspezifisches Risiko erwähnte
Begriff "Lähmung" auch die dauernde Lähmung umfasst. Der Einwilligungserklärung wurde im dortigen Fall nur des-halb die Indizwirkung für eine ordnungsgemäße Aufklärung abgesprochen, weil die damalige Patientin
substantiiert
vorgetragen hatte, auf
ihre
Nachfrage, was "Lähmung" bedeute, sei ihr erklärt worden, dass es zu einer durch eine Ein-klemmung des Nervs
bedingten kurzzeitigen Lähmung kommen könne.
11
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8

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Ohne Vorliegen derartiger besonderer Umstände gibt es hingegen grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der Begriff "Lähmung" impliziere
in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse.
Damit, dass der Patient einer
solchen Fehlvorstel-lung
unterliegt, muss
-
bei Fehlen
entsprechender Anhaltspunkte
-
der aufklä-rende Arzt
nicht rechnen.
[X.] der Patient Einzelheiten über Art und Größe des [X.] wissen, kann er diese erfragen (vgl. Senatsurteil vom
7.
Feb-ruar 1984
-
VI [X.], [X.]Z 90, 103, 109).
3. Nach diesen Grundsätzen
hatten die Beklagten vorliegend
lediglich
nachzuweisen, dass der
Kläger vor der [X.] über das Risiko einer "Läh-mung"
aufgeklärt worden war; des Nachweises einer Aufklärung über das [X.] einer "dauerhaften Lähmung"
bedurfte es hingegen
nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Angaben
des [X.] in seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht, er habe sich
unter dem Begriff "Lähmung" nicht au-tomatisch vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehen könne, und er habe nicht nachgefragt, weil er aufgeregt gewesen sei und auch nur die Hälfte von dem mitbekommen habe, was die Ärztin geäußert habe. [X.] dafür, dass der das Aufklärungsgespräch führenden Assistenzärztin [X.]. diesbezügliche
Fehlvorstellungen, Unklarheiten oder Aufmerksam-keitsdefizite
auf Seiten des [X.] erkennbar waren
oder hätten
erkennbar sein müssen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
der
Kläger über das dem Eingriff anhaftende Risiko einer "Lähmung"
aufgeklärt. An der Richtig-keit der Aussage der Zeugin [X.]., dass die Aufklärung über das Risiko einer Lähmung eigentlich schon im [X.] zum Standard gehört habe, hat das Berufungsgericht keinen
Zweifel geäußert. Es
hat sich bei seiner Beurteilung 12
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auf die von ihm für glaubhaft erachteten Angaben des [X.] gestützt, er habe sich bei der Nennung des Begriffs einer Lähmung nicht automatisch vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehen
könne, und er hätte sich die Angelegenheit nochmals überlegt, wenn er darüber
aufgeklärt worden wäre, dass als Folge einer möglichen Nervenverletzung nicht lediglich eine Lähmung, sondern auch
eine dauernde Lähmung verbleiben könne.
4. Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht mit den Beru-fungsangriffen des [X.] gegen die Verneinung eines Behandlungsfehlers durch das [X.] zu befassen haben.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2013 -
10 O 316/12 -

OLG Jena, Entscheidung vom 23.07.2015 -
4 U 18/14 -

15

Meta

VI ZR 462/15

11.10.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VI ZR 462/15 (REWIS RS 2016, 4213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4213

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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