Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 167/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17086

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190117BVZR167.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 167/16
vom

19. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
29.
Zivilkammer -
vom 8.
Juni 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.229,77

Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage verlangt der Kläger die sofortige Abberufung des Verwalters und die [X.] des [X.], für die [X.] eine Eigentümerversammlung mit dem [X.] hat die Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerver-sammlung als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].
1
-
3
-

II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-

1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 -
V [X.], [X.], 62
Rn. 2; Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
V [X.], [X.], 224 Rn. 4, jeweils mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermögli-chen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darle-gen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Beru-b-ändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
November 2014

V
ZR
59/14, juris Rn. 2 mwN).
2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
a) Das Interesse des [X.] an der vorzeitigen Abberufung des [X.] (Antrag
1) ist -
regelmäßig und auch hier -
nach seinem Anteil an dem rest-lichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 -
V [X.]/11,
NJW 2012, 1884 Rn. 20). Die Höhe dieses Anteils wird in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift hat der Kläger seinen Kosten-

b) Auch im Hinblick auf den zweiten Antrag (Ermächtigung des [X.] zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesord-2
3
4
5
6
-
4
-

elegt. nicht, wenn man sie an dem auf den Kläger entfallenden Anteil an dem Ge-samthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49a [X.] (Antrag 1: 802,33 x 5 gemäß § 49a Abs.

Vorinstanzen).

Stresemann
[X.]
Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2015 -
29 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2016 -
29 [X.]/16 -

7

Meta

V ZR 167/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. V ZR 167/16 (REWIS RS 2017, 17086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17086

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V ZR 167/16

V ZR 86/16

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