Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XII ZB 424/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13862

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII ZB 424/14

vom

18. März 2015

in der [X.]amiliensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]am[X.]G §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 2; ZPO § 130 a
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher [X.]orm eingereicht, sobald bei dem [X.], dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift ent-haltenden [X.] vorliegt.
Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichne-ten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem [X.] des §
64 Abs.
2 Satz
4 genügt (im [X.] an [X.] Beschluss vom 15.
Juli 2008

X
ZB
8/08
-
NJW 2008, 2649).
[X.], Beschluss vom 18. März 2015 -
XII ZB 424/14 -
[X.] [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
März 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3
wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats
-
Senat für [X.]amiliensachen
-
des [X.]s in [X.] vom 8.
August 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des [X.],
an das Kam-mergericht
zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte
zu
3
(im [X.]olgenden: Mutter)
wendet sich gegen die [X.] ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Mutter
die elterliche Sorge für ihr Kind
entzogen und das Jugendamt zum Vormund des Kindes bestellt worden war, wurde ihr am 31.
Mai 2014 zugestellt. Mit elektronischem, auf den 4.
Juni 2014 datierten Dokument, das
am 25.
Juni 2014 auf dem elektronischen Gerichts-
und [X.] des Amtsgerichts eingegangen ist, hat die Mutter
Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe [X.]. Der [X.] war nicht mit einer qualifizierten elektroni-1
2
-
3
-
schen Signatur versehen. Vielmehr wurde der [X.]
mitsamt Anlagen eingescannt und als [X.] elektronisch an das Amtsgericht [X.].
Das [X.] hat die Beschwerde verworfen;
hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Mutter.

II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, dass eine Beschwerde zwar auch auf elektronischem Wege bei Gericht eingelegt werden könne, sie aber in diesem [X.]all mit einer qualifizierten elektro-nischen Signatur versehen sein müsse. Daran fehle es hier, denn die Be-schwerdeschrift sei lediglich als elektronisches PD[X.]-Dokument übermittelt [X.], das
zwar unterzeichnet, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen gewesen sei. Die einfache [X.] unter dem elektronisch übermittelten Dokument reiche nicht aus. Die Be-schwerde sei daher mangels formgerechter Einlegung unwirksam und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die versäumte Beschwerdefrist komme nicht in Betracht, denn die Mutter
sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die betreffende [X.]rist einzuhalten.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung
nur teilweise stand.
Zwar ist das Beschwerdegericht
zu Recht davon ausgegangen, dass die mittels Datei übersandte Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an ein 3
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5
6
-
4
-
elektronisches Dokument gerecht wird. Jedoch hat sich das Beschwerdegericht nicht die [X.]rage vorgelegt, ob der
ausweislich des Eingangsstempel am 25.
Juni 2014 im Geschäftsgang des Amtsgerichts
eingegangene Ausdruck der [X.] mit dem
unterzeichneten [X.]
die am 30.
Juni 2014 abgelaufene [X.]rist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt hat.
a)
Grundsätzlich sieht §
64 Abs.
2 Satz
1 [X.]am[X.]G die Einlegung der Be-schwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vor. Die Beschwerde ist gemäß §
64 Abs.
2 Satz
4 [X.]am[X.]G von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig zu unter-zeichnen.
Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. [X.] [X.]Z 75, 340 =
NJW 1980, 172, 174 und [X.]Z 144, 160 =
NJW 2000, 2340, 2341).
aa) Nach §
14 Abs.
2 Satz
1 [X.]am[X.]G können die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch als elektronisches Dokument übermitteln.
Über §
14 Abs.
2 Satz
2 [X.]am[X.]G gelten für das elektronische Dokument §
130
a Abs.
1 und 3
ZPO
sowie §
298 ZPO entsprechend. Anstelle der vom Urheber unterzeichne-ten Urkunde besteht das elektronische Dokument aus der in der elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst. An die Stelle der Unterschrift tritt [X.] die qualifizierte elektronische Signatur (§
14 Abs.
2 Satz
2 [X.]am[X.]G [X.]. §
130
a Abs.
1 Satz
2 ZPO). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur han-delt es sich um eine elektronische Signatur nach §
2 Nr.
1 Signaturgesetz ([X.]), die zusätzlich die Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen 7
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-
5
-
Signatur nach §
2 Nr.
2 [X.] erfüllen und weiter auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit
erzeugt worden sein muss ([X.]Z 184, 75 =
NJW 2010, 2134 Rn.
12
ff.; [X.]Z 197, 209 =
NJW 2013, 2034 Rn.
9). Bestimmende Schriftsätze müssen
grundsätzlich entweder mit einer Unterschrift oder mit [X.] qualifizierten elektronischen Signatur nach §
130
a Abs.
1 Satz
2 ZPO ver-sehen werden
([X.]Z 184, 75 =
NJW 2010, 2134 Rn.
15
ff.).
bb) Zu den schriftlichen, nicht den elektronischen Dokumenten zählen
diejenigen, die im Wege eines Telegramms, mittels [X.]ernschreiben oder per Te-lefax übermittelt werden
(vgl. zu den Ausnahmen vom [X.] insoweit jeweils die Nachweise bei [X.] [X.]Z 144, 160 =
NJW 2000, 2340, 2341). [X.]ür die Übermittlung einer Berufungsbegründung durch [X.] hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des [X.], dass in Prozessen mit Anwaltszwang bestimmende Schriftsätze form-wirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Un-terschrift auf ein [X.]axgerät des Gerichts übermittelt werden können
([X.] [X.]Z 144, 160 =
NJW 2000, 2340
f.). Maßgeblich für die Beurteilung der Wirk-samkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veran-lassung des Absenders beim Gericht erstellte körperliche Urkunde. Die vorüber-gehende Speicherung tritt aber nicht an die Stelle der Schriftform. Statt der handschriftlichen Unterschrift auf der Urkunde genügt bei der elektronischen Übermittlungsform die Wiedergabe der Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und Verläss-lichkeit der Eingabe sicherzustellen, kann auch im [X.]all einer derartigen elektro-nischen Übermittlung gewahrt werden.
Wird eine im Original eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung eingescannt und im Anhang einer Email als [X.] nach vorheriger Rück-9
10
-
6
-
sprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Berufungs-gerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des [X.] der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ab. Dass die [X.] nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend §
130 Nr.
6 Alt.
2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch über-mittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist ([X.] Be-schluss vom 15.
Juli 2008 -
X
ZB
8/08
-
NJW 2008, 2649
Rn.
13; ebenso [X.], 983 Rn.
12; vgl. auch LSG [X.]-Brandenburg Beschluss vom 16.
August 2012 -
L
3
R
801/11
-
juris Rn.
39).
b)
Nach diesen Maßstäben ist das [X.] zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Übersendung der [X.] mit der eingescannten Beschwerdeschrift den Anforderungen an
ein elektronisches Dokument nach §
14 Abs.
2 Satz
1 [X.]am[X.]G [X.]. §
130
a Abs.
1 ZPO nicht genügt, weil es an der hierfür erforderlichen qualifizierten
elektronischen
Signatur fehlt.
Indes hat sich das Beschwerdegericht
nicht mit der Tatsache befasst, dass sich in den Akten eine ausgedruckte und mit der Unterschrift der Mutter versehene Beschwerdeschrift befindet, die ausweislich des [X.] am 25.
Juni 2014 zu den Akten gelangt ist.
Dieser [X.]all ist mit dem bereits vom [X.] entschiedenen [X.]all ([X.] Beschluss vom 15.
Juli 2008

X
ZB 8/08
-
NJW 2008, 2649) vergleichbar. Die Mutter
hat ihre Beschwerde-schrift eingescannt und als [X.] an das elektronische Gerichts-
und [X.] des Amtsgerichts übermittelt, wo der Schriftsatz ausgedruckt und zur Akte genommen wurde. Das Beschwerdegericht
hat allerdings offen gelassen, ob die Mutter
das Original des [X.]es vor dem [X.] handschriftlich unterzeichnet oder es lediglich mit ihrer eingescannten 11
12
-
7
-
bzw. hineinkopierten Unterschrift versehen hat. Hierauf kommt es aber maß-geblich an.
Von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sind Ausnahmen bislang stets nur dann zugelassen worden, wenn eine [X.] auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war ([X.] Beschluss vom 10.
Oktober 2006 -
XI
ZB
40/05
-
NJW 2006, 3784 Rn.
8). Zu diesen Ausnahmen gehört etwa die Möglichkeit, verfahrensbe-stimmende Schriftsätze per Computerfax zu übermitteln. Da hier ein Ausdruck des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Absenders nicht gefertigt wird, weil die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das [X.]axgerät des Gerichts übermittelt wird, und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Anders verhält es sich aber, wenn der bestimmende Schriftsatz mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird, weil dann der ausge-druckt vorliegende, per [X.]ax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Absender ohne weiteres unterschrieben werden kann. Mangels technischer Notwendigkeit genügt daher eine eingescannte Unterschrift nicht den [X.]ormerfordernissen des §
130 Nr.
6 ZPO
(bzw. §
64 Abs.
2 Satz
4 [X.]am[X.]G), wenn der Schriftsatz mit Hilfe des normalen [X.]axgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer [X.] wird ([X.] Beschluss vom 10.
Oktober 2006 -
XI
ZB
40/05
-
NJW 2006, 3784 Rn.
9).
Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Unterschrift bei Übermitt-lung eines bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax einerseits und her-kömmlichen Telefax andererseits verstoßen nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts
nicht gegen Art.
3 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG. Der Um-stand, dass die Rechtsprechung dem technischen [X.]ortschritt Rechnung trage
und Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zulasse, 13
14
-
8
-
zwinge
nicht dazu, diese noch auf weitere
[X.]älle zu erstrecken
([X.] NJW 2007, 3117, 3118). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original eines bestimmenden Schriftsatzes
stelle
am wirkungsvollsten sicher, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert habe. Bei der eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift sei
dies nicht in gleicher Weise gegeben. Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift könne
dem
Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar sei ([X.] NJW 2007, 3117, 3118).
Aus denselben Gründen wird die Einreichung eines mit einem [X.]aksimile-Stempel versehenen Schriftsatzes als dem eigenhändigen Unterschrifterforder-nis nicht genügend angesehen ([X.] NJW 2009, 3596
Rn.
18). Ist es
aber
un-zulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer [X.]aksimile-Unterschrift über ein herkömmliches [X.]axgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners einzulesen
und über den Computer zu versenden. In beiden [X.]ällen fehlt es an der technischen Notwen-digkeit, eine [X.]aksimile-Unterschrift genügen zu lassen ([X.] Beschluss vom 15.
Juli 2008 -
X
ZB
8/08
-
NJW 2008, 2649 Rn.
19).
[X.]ür den [X.]all, dass die Mutter
den [X.] im Original un-terschrieben und den Schriftsatz mit ihrer eigenhändig geleisteten Unterschrift insgesamt eingescannt und verschickt hat, wäre dem [X.] genüge getan. Die Mutter hätte dann die Beschwerdefrist eingehalten. [X.]ür den [X.]all, dass sie das Original der Beschwerdeschrift lediglich mit einer eingescann-ten oder hineinkopierten Unterschrift versehen hat, wäre die Beschwerde dage-gen nicht wirksam eingelegt. Mangels entsprechender [X.]eststellungen ist zu-gunsten der
Mutter im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sie den [X.] im Original unterschrieben hat.
15
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-
9
-
3. Die Sache ist deswegen gemäß §
74 Abs.
5 und Abs.
6 Satz
2 [X.]am[X.]G aufzuheben und an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen, weil es an den erforderlichen [X.]eststellungen fehlt.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2014 -
155 [X.] 19415/13 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
13 U[X.] 202/14 -

17

Meta

XII ZB 424/14

18.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XII ZB 424/14 (REWIS RS 2015, 13862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13862

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 424/14

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