Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.07.2012, Az. 2 BvQ 31/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 4662

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Auslieferung in die USA zu Zwecken der Strafverfolgung - Verlust der deutschen Staatsangehörigen eines Minderjährigen gem §§ 19, 25 RuStAG kraft Gesetzes bei antragsgemäßem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Sorgeberechtigten - Anforderungen an gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in Auslieferungssachen - hier: Mangelnde Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde


Gründe

1

Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft die Auslieferung des Antragstellers in die [X.]zum Zweck der Strafverfolgung, wobei die Frage im Mittelpunkt steht, ob der Antragsteller als [X.] Staatsangehöriger den Schutz von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG genießt.

2

1. Die [X.] ersuchten im Oktober 2011 um die Auslieferung des Antragstellers, gegen den seit dem Jahr 2000 wegen sexueller Kontakte mit seiner damals minderjährigen Tochter ein Haftbefehl besteht. Der Antragsteller wurde überdies im Jahr 2000 in Abwesenheit wegen derartiger Handlungen schuldig gesprochen, wobei ein Strafmaß wegen seiner Abwesenheit nicht verhängt wurde. Die Bundesregierung hat die Auslieferung bewilligt. Der Antragsteller befindet sich in Auslieferungshaft und soll nach dem 16. Juli 2012 den [X.] Behörden übergeben werden.

3

2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat das [X.] die Auslieferung des Antragstellers wegen der ihm zur Last gelegten Taten für zulässig erklärt. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass der Antragsteller seine [X.] Staatsangehörigkeit 1980 mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der [X.] verloren habe.

4

Dies sei nach den damaligen Fassungen von §§ 17, 25 RuStAG dann möglich gewesen, wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 RuStAG hätte beantragt werden können.

5

a) Voraussetzung sei demgemäß der Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags der allein sorgeberechtigten Mutter gewesen. Insoweit schade es nicht, dass der Antragsteller die [X.] Staatsangehörigkeit aufgrund der Einbürgerung der Mutter gesetzlich - und nicht auf Antrag - erworben habe. Denn wenn ein Antrag überhaupt gestellt worden sei, reiche auch ein gesetzlicher Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit aus, um im Sinne der §§ 19, 25 RuStAG sicherzustellen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb auf dem freien Willen des gesetzlichen Vertreters beruhe. Ein entsprechender Wille sei vorliegend "mehr als deutlich und eingebettet in ein nachvollziehbares Motiv" zutage getreten. Die Mutter des Antragstellers habe in ihrem Einbürgerungsgesuch ausdrücklich deutlich gemacht, dass sie die [X.] Staatsangehörigkeit auch für den Antragsteller erreichen wolle. Sie habe ausgeführt, der Antragsteller wolle eine "[X.]" besuchen, was die [X.] Staatsangehörigkeit voraussetze.

6

b) Da keine Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts vorliege, müsste die Mutter zudem zur [X.] die [X.] Staatsangehörigkeit besessen haben. Dies sei der Fall. Die Mutter des Antragstellers sei ursprünglich [X.] gewesen und habe ihre Staatsangehörigkeit erst 1980 mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der [X.] verloren. Ein derartiger Verlust sei nicht bereits 1960 eingetreten, als ihr Vater für sie erfolgreich die [X.] Staatsangehörigkeit beantragt habe. Denn ihr Vater sei nicht allein sorgeberechtigt gewesen. Ein für den Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit erforderlicher Antrag beider Elternteile sei nicht gestellt worden.

7

3. Der Antragsteller wandte sich mit Gegenvorstellungen vom 28. Juni 2012 und vom 4. Juli 2012, über die bisher noch nicht entschieden wurde, erneut an das [X.].

8

a) Nach dem Willen des Gesetzgebers scheide ein Staatsangehörigkeitsverlust minderjähriger Kinder bei einer durch Gesetz - und nicht durch Antrag - bewirkten Einbürgerungserstreckung generell aus. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz, in der es heiße, ein Antragserwerb liege auch dann nicht vor, wenn ein minderjähriges Kind, welches selbst keinen Antrag gestellt habe, in den Einbürgerungsantrag der Eingebürgerten einbezogen werde.

9

b) Außerdem sei die Mutter des Antragstellers zu jener [X.] nicht mehr [X.] gewesen. Dass der Antrag auf Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit lediglich durch deren Vater unterzeichnet worden sei, liege daran, dass auf dem entsprechenden Formular ausschließlich dessen Unterschrift vorgesehen gewesen sei. Tatsächlich habe ihre Mutter ebenfalls den Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit für die Tochter gewünscht und diese in ihrem eigenen Antrag auf [X.] Staatsangehörigkeit "angegeben". Auch habe die gesamte Familie, also beide Eltern der Mutter des Antragstellers, bei den [X.]n Behörden vorgesprochen und den Wunsch bekräftigt, die [X.] Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dem [X.] sei noch vor Erlass der angegriffenen Entscheidung der Antrag der Großmutter des Antragstellers übersandt worden, in welchem auch die Mutter des Antragstellers "angegeben" gewesen sei. Daher hätte das [X.] von Amts wegen weiter ermitteln müssen (Verweis auf [X.] 8, 81 <84 f.>).

Der anwaltlich vertretene Antragsteller sieht sich durch den Beschluss vom 25. Juni 2012 in seinem Grundrecht aus [[X.]-348a-4ba9-a937-6f01d99b78da]Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]] verletzt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung zwinge zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, weil die Auslieferung bei einem Erfolg in der Hauptsache unumkehrbar sei.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2. Danach kann vorliegend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der insofern gestellte Antrag ist jedenfalls unbegründet, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Die Auffassung des [X.]s, dass auch ein gesetzlicher Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit eines Minderjährigen führen kann, wenn ein entsprechender Antrag der Sorgeberechtigten gestellt wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.] hat bereits entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG begegnet. Zwar tritt der Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit in einem derartigen Fall ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein. Der Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der [X.]n Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, S. 441 <442>).

bb) Auch die Auslegung der §§ 19, 25 RuStAG in der hier maßgeblichen Fassung durch das [X.] gewährleistet, dass kein Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit ohne freien, selbstverantwortlichen Willensentschluss erfolgt. Auch wenn das [X.] die Frage, ob die Anwendbarkeit der § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG eine Ursächlichkeit des Antrags auf Einbürgerung voraussetzt, offen gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 - 1 C 40.84 -, NJW 1987, S. 1157, juris, Rn. 22; siehe auch [X.], Urteil vom 14. November 2007 - 5 B 05.3039 -, juris, Rn. 34 ff.), kommt bei einer dem ausdrücklichen, in einem Antrag dokumentierten Willen entsprechenden Einbürgerung und dem damit verbundenen Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Die Auffassung des [X.]s, dass bei einer durch Gesetz bewirkten [X.] eine Anwendung der § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG nicht generell ausscheidet, ist zumindest für den vorliegenden Fall eines ausdrücklich gestellten [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Demgegenüber kann der Antragsteller sich nicht auf die von ihm zitierten Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, ohne dass es darauf ankäme, inwiefern diese für die Auslegung des [X.] sein können. Die Verwaltungsvorschriften betreffen den Fall, dass jemand in den Einbürgerungsantrag eines Dritten einbezogen wird. Vorliegend hat das [X.] aber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Schreibens vom 8. Oktober 1979 nachvollziehbar dargelegt, dass die Mutter des Antragstellers diesen nicht nur einbezogen, sondern für ihn einen eigenen Einbürgerungsantrag ("…  our request for citizenship …") gestellt hat. Ihr ging es erkennbar nicht bloß darum, die Erstreckungswirkung ihrer Einbürgerung hinzunehmen, sondern sie wollte die eigenständige Einbürgerung des Antragstellers aktiv betreiben.

b) Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, die Mutter des Antragstellers sei bis zur Einbürgerung in die [X.] im [X.] [X.] Staatsangehörige gewesen, begegnet dies ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere war zum [X.]punkt der Beschlussfassung eine weitere Aufklärung von Amts wegen verfassungsrechtlich nicht geboten.

aa) In einem Auslieferungsverfahren haben die Behörden von Amts wegen die Zulässigkeit der beantragten Maßnahme festzustellen; vor allem haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des [ref=d9c3bfd9-e702-4f4b-9d30-94fb71525814]Art. 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]] die Verpflichtung, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Eigenschaft des Auszuliefernden als Nicht[X.] eindeutig feststeht. Gelangt das Instanzgericht dadurch, dass es diese Frage aufgrund eines nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalts beantwortet, zu einer unrichtigen Schlussfolgerung, so liegt ein Grundrechtsverstoß vor ([X.] 8, 81 <84>; 17, 224 <227>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, [X.]; [X.]K 16, 328 <333 f.>).

bb) Vorliegend bedurfte daher die Frage der Prüfung, ob die Mutter des Antragstellers bereits im Jahr 1960 ihre [X.] Staatsangehörigkeit verloren hatte, so dass sie im [X.] nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einen Einbürgerungsantrag für den Antragsteller mit der Folge des Verlusts der [X.]n Staatsangehörigkeit gemäß §§ 19, 25 RuStAG zu stellen.

cc) Die Auffassung des [X.]s, dass die Mutter des Antragstellers die [X.] Staatsangehörigkeit nicht bereits im Jahr 1960 verloren hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Das [X.] konnte davon ausgehen, dass die Eltern der Mutter des Antragstellers gemeinsam sorgeberechtigt waren. Ein Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers durch den Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit im Jahr 1960 hätte, da für eine vormundschaftliche Genehmigung nichts ersichtlich ist, daher einen Antrag beider Eltern zur Voraussetzung gehabt. Dem steht aber entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses für die Mutter des Antragstellers lediglich die Unterschrift ihres [X.] trug. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies nach [X.]m Recht für die Erlangung der [X.]n Staatsbürgerschaft ausreichte. Vorliegend geht es nicht um den Erwerb der [X.]n, sondern um den Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers. Dafür ist gemäß § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG ein Antrag beider Elternteile erforderlich. Im Übrigen genügte der Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses für den Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht, weil § 19 Abs. 2 RuStAG voraussetzt, dass der Antrag zugunsten des Kindes "zugleich" mit dem Einbürgerungsantrag des Sorgeberechtigten gestellt werden muss. Da der Vater in dem Antrag erklärt, bereits [X.]r Staatsangehöriger zu sein ("I am [X.]"), ist dieser Antrag zumindest nicht geeignet, die notwendige zeitliche Verbindung des [X.] des [X.] mit einem entsprechendem Antrag für seine Tochter nachzuweisen.

Umstände, die darauf hinweisen, dass bereits die früheren Einbürgerungsanträge der Eltern mit einem Antrag auf Einbürgerung der Tochter verbunden gewesen wären, hat das [X.] nicht festgestellt und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Seinem Vortrag, er habe dem [X.] Unterlagen vorgelegt, nach denen die Mutter ihre drei Kinder und damit auch die Mutter des Antragstellers in ihrem Einbürgerungsantrag "angegeben" habe, lässt sich nicht entnehmen, dass sie zugleich beantragt habe, auch ihre Tochter möge die [X.] Staatsangehörigkeit erlangen.

dd) Wodurch [X.] und Generalstaatsanwaltschaft vor dem Beschluss vom 25. Juni 2012 gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung verstoßen haben könnten, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Gegenvorstellung umfänglich zu den Erinnerungen seiner Mutter und seiner Tanten vorträgt, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet ist, den Nachweis zu führen, dass die Großmutter des Antragstellers zugleich mit ihrem Einbürgerungsantrag einen Antrag zur Einbürgerung ihrer Tochter gestellt hat. Diese Umstände waren dem Gericht bis zum [X.]punkt des Beschlusses vom 25. Juni 2012 nicht bekannt und können daher eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers durch diesen Beschluss nicht begründen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 31/12

16.07.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend OLG Rostock, 25. Juni 2012, Az: 2 Ausl 30/10 I 47/11, Beschluss

Art 16 Abs 1 S 1 GG, Art 16 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 IRG, § 17 Abs 1 Nr 2 RuStAG vom 02.07.1976, § 19 RuStAG vom 18.07.1979, § 25 RuStAG vom 29.06.1977

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.07.2012, Az. 2 BvQ 31/12 (REWIS RS 2012, 4662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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