Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 354/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 689

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) AUSBILDUNG KÜNDIGUNG

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Gegenstand

Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis


Leitsatz

Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 10. Februar 2010 - 13 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am Ende der Probezeit des [X.] erklärten Kündigung.

2

Der 1991 geborene Kläger schloss, vertreten durch seine Eltern, mit der Beklagten am 17. Juni 2008 einen Vertrag über eine am 1. August 2008 beginnende Ausbildung zur „Fachkraft für Lagerlogistik“. Im Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, ferner die Geltung des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 13. September 2005. Als Ausbildender (Ausbildungsbetrieb) war das „[X.]“ angegeben. Unterschrieben war der Ausbildungsvertrag über der Zeile „Der Ausbildende (Betrieb)“ hinter der maschinenschriftlichen Angabe „Bw-Dienstleistungszentrum E“ von einem Beschäftigten dieses [X.], dessen Unterschrift nicht leserlich ist. In der Folgezeit erhielt der Kläger sämtliche Unterlagen und Informationen über das [X.] E.

3

Durch [X.] des [X.] vom 3. April 2008 wurde das [X.] zum 30. September 2008 aufgelöst. Durch Befehl vom 14. August 2008 wurde das Materiallager [X.] errichtet und dieses ab dem 1. Oktober 2008 dem [X.] Er unterstellt. Unverändert blieb das [X.] E personalbearbeitende Stelle für die in [X.] tätigen Beschäftigten.

4

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 beteiligte der Kommandant des [X.]s Er den dort gebildeten Personalrat bezüglich der gegenüber dem Kläger beabsichtigten Kündigung innerhalb der Probezeit. Der Personalrat stimmte dieser nach seiner ordentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2008 noch am selben Tag zu.

5

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis. Das Schreiben war unter dem Briefkopf „[X.] E - der Leiter“ vom Leiter dieses [X.], M, unterzeichnet und „An den Auszubildenden [X.], gesetzlich vertreten durch die Eltern F und [X.]“ adressiert. Ihm lag keine Kündigungsvollmacht bei. Es wurde per Boten am 31. Oktober 2008, einem Freitag, um 8:30 Uhr in den gemeinsamen Briefkasten der Familie K eingeworfen, nachdem trotz mehrmaligen [X.] niemand geöffnet hatte. Der Kläger war an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt. Seine Eltern befanden sich nach seinen Angaben auf Reisen. Der Kläger nahm das Schreiben tatsächlich erst am 2. [X.]ovember 2008 zur Kenntnis. [X.]och am selben Tag informierte er hierüber telefonisch seine Mutter. Dieser lag nach den Feststellungen des [X.] nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub das [X.] am Montag, dem 3. [X.]ovember 2008, vor.

6

Gemäß Ziff. 3.2.5 des Erlasses des [X.] vom 9. September 1996 ([X.]. 1996 S. 382 ff.) obliegen die Personalangelegenheiten der Angestellten der Vergütungsgruppen X bis [X.], [X.] bis VI sowie der Auszubildenden den Standortverwaltungen (StOV) für ihren Zuständigkeitsbereich. Zu diesem Zeitpunkt wurden die [X.] der [X.] als Standortverwaltungen bezeichnet. Aufgrund der Weisung des [X.] vom 16. [X.]ovember 2007 wurden diese Behörden ab dem 1. Januar 2007 nach der Zusammenfassung ihrer Aufgaben mit denen der Truppenverwaltung, Rechnungsführer und Zahlstellen in „[X.] ([X.])“ umbenannt. Diese Zentren sind unverändert [X.] innerhalb der [X.]. Die Umbenennung wurde im [X.] auf der Homepage der [X.] bekannt gemacht.

7

Mit Schreiben vom 12. [X.]ovember 2008, das der Beklagten am Donnerstag, dem 13. [X.]ovember 2008, zuging und dem keine Originalvollmacht beigefügt war, rügte der Prozessbevollmächtigte des [X.] die fehlende Vertretungsmacht gemäß § 180 BGB und wies die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück.

8

Der vom Kläger am 21. [X.]ovember 2008 angerufene Schlichtungsausschuss entschied durch [X.] vom 21. Januar 2009, dass die Kündigung unwirksam sei und das Ausbildungsverhältnis fortbestehe. Die Beklagte erkannte den [X.] nicht an. Mit seiner am 3. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen, zuletzt nur noch gegen die Beklagte gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 31. Oktober 2008 und verfolgt - wie er in der Revision klargestellt hat im Wege des uneigentlichen [X.] - Zahlungs- und Schadenersatzansprüche.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei nicht innerhalb der Probezeit zugegangen, da sie nicht an seine gesetzlichen Vertreter, sondern an ihn selbst adressiert gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam, da der Ausbildungsvertrag mit dem [X.] geschlossen worden sei, die Kündigung jedoch vom [X.] E stamme. Selbst wenn es eine Bevollmächtigung gegeben habe, hätte dem [X.] eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden müssen. Die [X.] im Ministerialblatt des [X.] reiche für die Bekanntmachung des [X.] nicht aus, zumal nicht die darin genannte Standortverwaltung gekündigt habe. Die Zurückweisung des [X.]s sei rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich verstoße die Kündigung gegen [X.] und Glauben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Eltern vor Ausspruch der Kündigung zu informieren, um dem Erziehungsgedanken des [X.] Genüge zu tun.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 31. Oktober 2008 nicht beendet worden ist;

        

2.    

im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.547,56 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] in im Einzelnen aufgeführter gestaffelter Höhe zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm sämtlichen durch die Kündigung vom 31. Oktober 2008 entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schaden zu erstatten.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass das [X.] noch am letzten Tag der Probezeit zugegangen sei. Es sei korrekt adressiert gewesen. Die Rüge nach § 174 BGB sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] bekannt gemacht worden seien. Die Umbenennung der Standortverwaltungen sei ebenfalls wirksam und ausreichend bekannt gemacht worden. Ohnehin sei die Zurückweisung verspätet erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Kündigung der Beklagten vom 31. Oktober 2008 habe das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit beendet.

I. Der Kläger ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig geworden. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsstreit ohne Unterbrechung fortgesetzt. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist der Kläger prozessfähig geworden. Der Rechtsstreit ist in der Lage, in der er sich bei Eintritt der Volljährigkeit befand, gemäß § 241 Abs. 1 ZPO auf den Kläger übergegangen. Die von seinen Eltern erteilte [X.] ist wirksam geblieben (vgl. [X.] 17. September 2009 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 132, 125).

II. Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses vom 21. Januar 2009 Klage erhoben (§ 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

III. [X.] ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten ist den gesetzlichen Vertretern des [X.] noch am letzten [X.] am 31. Oktober 2008 zugegangen. Sie ist auch weder gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam noch treuwidrig iSv. § 242 BGB. Der zuständige Personalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist deshalb durch die entfristete ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Oktober 2008 gemäß § 22 Abs. 1 BBiG mit diesem Tag beendet worden.

1. Die Annahme des [X.]s, das [X.] vom 31. Oktober 2008 sei den Eltern des [X.] als dessen gesetzlichen Vertretern noch innerhalb der im Ausbildungsvertrag im Einklang mit § 3 Abs. 1 [X.] - Besonderer Teil BBiG vereinbarten Probezeit zugegangen, ist rechtsfehlerfrei.

a) Die Kündigung musste gegenüber den Eltern des [X.] als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt werden. Eine Ermächtigung des [X.] iSd. § 113 BGB, ein Dienstverhältnis einzugehen, die zu einer entsprechenden Teilgeschäftsfähigkeit geführt hätte, lag nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob [X.] überhaupt unter diese Vorschrift fallen (ablehnend [X.]/Preis 11. Aufl. § 113 BGB Rn. 2; [X.]/[X.]. § 113 Rn. 2; [X.]/Singer/[X.] [2004] § 131 Rn. 5; [X.]/[X.] BBiG 2. Aufl. § 10 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.] BBiG § 10 Rn. 14; bejahend [X.] 22. Januar 2008 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 125, 285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Stück § 3 Rn. 50 ff.).

b) Eine gegenüber einem nach § 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen abgegebene schriftliche [X.]enserklärung geht zu und wird gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn sie mit dem erkennbaren [X.]en abgegeben worden ist, dass sie seinen gesetzlichen Vertreter erreicht, und wenn sie tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt. Sie muss mit [X.]en des Erklärenden in Richtung auf den gesetzlichen Vertreter in den Verkehr gelangt sein und der Erklärende muss damit gerechnet haben können und gerechnet haben, sie werde - und sei es auf Umwegen - den von ihm bestimmten Empfänger erreichen (vgl. [X.] 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 794/09 - Rn. 24 f., 35, [X.] § 131 Nr. 1 = [X.] 2002 § 131 Nr. 1 für den Zugang bei einem Geschäftsunfähigen).

aa) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] der Beklagten noch am 31. Oktober 2008 zugegangen. Das Schreiben war für die Eltern des [X.] als dessen gesetzliche Vertreter bestimmt und ist mit dem entsprechenden [X.]en der Zuleitung an sie von der Beklagten den Boten übergeben worden und damit in den Verkehr gelangt.

(1) Die Beklagte wollte die Kündigungserklärung gegenüber den Eltern des [X.] als dessen gesetzlichen Vertretern abgeben. Das ergab sich eindeutig aus der Anrede des [X.]s, die „Sehr geehrte Frau und Herr K“ lautet, sowie aus der Formulierung im ersten Absatz dieses Schreibens „hiermit kündige ich das mit Ihrem [X.] … begründete Berufsausbildungsverhältnis“. Auch aus der für die Übergabe durch Boten vorbereiteten Empfangsbescheinigung ergab sich der [X.]e der Beklagten, die Kündigungserklärung an die Eltern des [X.] zu richten. Diese war für die Eltern des [X.] - nachfolgend handelnd als gesetzliche Vertreter - bestimmt. Mit ihr sollte bescheinigt werden, dass die Eltern die Kündigungserklärung des Ausbildungsverhältnisses ihres [X.]es erhalten haben. Sie sollte von ihnen unterzeichnet werden.

(2) [X.], denen der Zugangswille der Beklagten jedenfalls aufgrund der vorbereiteten Empfangsbescheinigung bekannt war, sollten das Schreiben den Eltern des [X.] als dessen gesetzlichen Vertretern zuleiten. Weil sie niemanden angetroffen haben, haben sie den Brief in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie des [X.] eingeworfen. Mit dem Einwurf in den Briefkasten hatte das [X.] die gesetzlichen Vertreter des [X.] als von der Beklagten bestimmte Empfänger erreicht: Es war dadurch in den Machtbereich der Eltern des [X.] gelangt.

Der Kläger erhebt keine Verfahrensrüge gegen die auf die entsprechende Feststellung des Arbeitsgerichts gestützte Annahme des [X.]s, das [X.] sei am 31. Oktober 2008 bereits gegen 8:30 Uhr, also vor der üblichen Postzustellzeit, in den Briefkasten eingeworfen worden. Damit bestand für die Eltern des [X.] unter gewöhnlichen Verhältnissen noch am 31. Oktober 2008 die Möglichkeit, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Ungeachtet ihrer Ortsabwesenheit ist das [X.] ihnen als gesetzlichen Vertretern des [X.] deshalb noch am 31. Oktober 2008 zugegangen (vgl. [X.]Rspr., zuletzt [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] 687/09 - Rn. 9, [X.] 2002 § 130 Nr. 6). Unerheblich ist insoweit der Einwand des [X.], nur ein Elternteil, nämlich seine Mutter, habe tatsächlich Kenntnis von dem [X.] erlangt. Ohnehin genügt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB für den Empfang von [X.]enserklärungen die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Deshalb ist jeder Elternteil zur Entgegennahme der Kündigung berechtigt ([X.]/[X.] BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 11).

bb) Die Ansicht des [X.], die von der Beklagten gewählte Anschrift sei als Adressierung an ihn selbst zu verstehen, weswegen der Einwurf in den Hausbriefkasten nicht zum Zugang der Kündigung am 31. Oktober 2008 geführt habe, überzeugt nicht. Ein [X.], das an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern adressiert ist, lässt den [X.]en des Ausbildenden, dass das [X.] die Eltern des Minderjährigen als dessen gesetzliche Vertreter erreichen soll, noch hinreichend erkennen. Die Beklagte hat damit die Eltern des [X.] in ihrer Eigenschaft als dessen gesetzliche Vertreter iSv. § 1626 Abs. 1 iVm. § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB angeschrieben. Entsprechend dieser gesetzlichen Konstruktion ist im Übrigen auch der Ausbildungsvertrag geschlossen und das Aktivrubrum in der Klageschrift gefasst worden (für eine derartige Adressierung auch: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Formular- und Verfahrenshandbuch 9. Aufl. § 33 Rn. 9).

cc) Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass bei der von der Beklagten gewählten Adressierung der Erklärende bei postalischer Übermittlung ein gewisses Zustellrisiko trägt. Hat der Minderjährige - etwa weil er eine Einliegerwohnung im elterlichen Haus bewohnt - einen eigenen, deutlich als solchen gekennzeichneten Briefkasten und wirft der Postzusteller ein entsprechend adressiertes, per Post übersandtes [X.] in diesen und nicht in den Briefkasten der Eltern ein, geht das [X.] erst zu, wenn es der Minderjährige den Eltern übergibt. Die Zusteller der Post sind gemäß § 2 Nr. 4 Satz 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung ([X.]) gehalten, eine Sendung „an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte … Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger“ zuzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Adressierung, wie sie die Beklagte gewählt hat, das Schreiben in den Briefkasten des Minderjährigen eingeworfen wird. [X.] der Ausbildende dieses Risiko vermeiden, muss er das [X.] an die Eltern als gesetzliche Vertreter des Auszubildenden adressieren.

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das [X.] eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB verneint.

a) Ohne ausdrückliche Problematisierung hat das [X.] zu Recht angenommen, die Beklagte habe das [X.] des [X.] vom 12. November 2008, dem keine Originalvollmacht beilag, nicht ihrerseits unverzüglich zurückgewiesen. Auch das [X.] nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft iSd. § 174 BGB. Liegt diesem Schreiben keine Originalvollmacht bei, kann die [X.] vom Kündigenden nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden. Die [X.] ist dann unwirksam ([X.]/Friedrich 9. Aufl. § 13 [X.] Rn. 349; [X.] NZM 1998, 221, 222). Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit aber erst in der Berufungsbegründung und damit nicht unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht.

b) Dagegen begegnet die Annahme des [X.]s, die Beklagte habe den Kläger bzw. seine Eltern über die [X.] des Leiters des [X.] E iSd. § 174 Satz 2 BGB ausreichend in Kenntnis gesetzt, rechtlichen Bedenken. Das gilt auch dann, wenn durch die Umbenennung der Standortverwaltungen nur eine Namens- und keine Organisationsänderung erfolgt ist, wovon das [X.] ausgegangen ist und wogegen die Revision keine Angriffe erhebt. Dann würden zwar die den Leitern der Standortverwaltungen erteilten (Innen-)Vollmachten nunmehr zugunsten der Leiter der Dienstleistungszentren fortbestehen (vgl. für die [X.] Rechtsnachfolge in [X.] und Vollmachtgeberstellungen S. 61, 63, 81). Es ist aber fraglich, ob diese Vollmacht ausreichend bekannt gemacht worden ist.

aa) Zwar genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung der [X.] für ein Inkenntnissetzen von der [X.] ([X.] 18. Oktober 2000 - 2 [X.] 627/99 - [X.]E 96, 65, 69). Es erscheint aber bereits nicht unproblematisch, ob eine derart komplizierte, zutiefst ausdifferenzierte Regelung wie der Erlass des [X.] vom 9. September 1996 noch den Anforderungen des [X.] nach § 174 Satz 2 BGB genügt, das ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vollmachtsurkunde sein muss ([X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 - Rn. 23, [X.] 2002 § 174 Nr. 6; zweifelnd bereits für umfangreiche Geschäftsverteilungspläne von Behörden [X.]/[X.] 2011, 395, 403). Jedenfalls verlangt der Erlass nach Inkrafttreten des [X.] Nachforschungen darüber, für welchen Personenkreis noch welche [X.]se bestehen. Die unter Ziff. 3.2 des Erlasses genannten Vergütungs- bzw. Lohngruppen existieren nicht mehr, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist aufgegeben. Darüber hinaus müsste der Empfänger einer Kündigungserklärung durch Nachforschungen ermitteln, welche der zahlreichen im Erlass vom 9. September 1996 genannten kündigungsbefugten Behörden für ihn im [X.] zuständig gewesen wäre, ob diese Behörde im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch besteht und welche Bezeichnung sie jetzt führt. Derartige Nachforschungen soll § 174 BGB gerade vermeiden ([X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 -aaO).

bb) Diesen Bedenken lässt sich entgegen der Ansicht des [X.]s auch nicht damit begegnen, dass der Leiter des [X.] E in eine Stellung berufen sei, die üblicherweise mit Kündigungsvollmacht ausgestattet ist. Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist erst genügt, wenn der Erklärungsempfänger auch von der konkreten Person des Stelleninhabers in Kenntnis gesetzt ist. Erforderlich ist insoweit ein zusätzliches Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers. Dafür reicht es aus, diesen aufzufordern, sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet ([X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 - Rn. 26, [X.] 2002 § 174 Nr. 6). Ein derartiges Handeln der Beklagten ist hier jedoch nicht festgestellt.

c) Letztlich kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger bzw. seine Eltern hinreichend von der [X.] des Leiters des [X.] in Kenntnis gesetzt hat. Auch wenn dies nicht der Fall war, ist die Kündigung der Beklagten nicht nach § 174 BGB unwirksam. Das [X.] hat zutreffend angenommen, der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe die Kündigung nicht unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen.

aa) Für die Frage, ob eine Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls ([X.]Rspr. seit [X.] 30. Mai 1978 - 2 [X.] 633/76 - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 174 Nr. 2 = [X.] § 174 Nr. 2).

bb) Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach diesen Grundsätzen nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB (vgl. [X.] 5. April 2001 - 2 [X.] 159/00 - [X.] § 626 Nr. 171 = [X.] § 626 nF Nr. 187: sieben Arbeitstage nicht mehr unverzüglich; [X.] 14. April 201 1- 6 [X.] 727/09 - Rn. 21, [X.] 2002 § 174 Nr. 6 und 30. Mai 1978 - 2 [X.] 633/76 - [X.] § 174 Nr. 2 = [X.] § 174 Nr. 2: fünf Arbeitstage noch unverzüglich; vgl. auch [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 123 Rn. 33; [X.]/Friedrich 9. Aufl. § 13 [X.] Rn. 344). Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; OLG München 4. August 1995 - 21 U 5934/94 - NJW-RR 1997, 904). Der die Kündigung Erklärende hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist. Da die Rüge des § 174 BGB entgegen der Ansicht des [X.] keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse und auch keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordert (vgl. [X.]/[X.] 2011, 395, 398; MünchKommBGB/[X.] 5. Aufl. § 174 Rn. 6), sondern rein formal und routinemäßig lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde knüpft, ist eine Zeitspanne von einer Woche unter normalen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Zurückweisung nach § 174 BGB zu treffen.

cc) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Kündigung erst mit einem bei der Beklagten am 13. November 2008 eingegangenen Schreiben zurückgewiesen. Das war nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB. Nach den Feststellungen des [X.]s lag der Mutter des [X.] am Montag, dem 3. November 2008, das [X.] tatsächlich vor. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie den Senat binden.

(1) Der Kläger hat in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Zugangsfrage geführt hat und auf die er in der Revisionsbegründung Bezug genommen hat, gerügt, das [X.] habe mit der Feststellung, die Mutter des [X.] habe am 3. November 2008 das [X.] zur Kenntnis genommen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Tatsächlich habe seine Mutter erst am 6. oder 7. November 2008 nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub unmittelbare eigene Kenntnis dieses Schreibens erlangt. Das [X.] hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es vom unstreitigen Sachvortrag abweichende Tatsachen zugrunde legen wolle.

(2) Diese im [X.] erhobene [X.] ist aufgrund ihrer Inbezugnahme in der Revisionsbegründung im Revisionsverfahren als Verfahrensrüge zu behandeln (vgl. [X.] 12. Dezember 2000 - [X.]/99 - [X.]/NV 2001, 789; BSG 15. Juli 1993 - 1 [X.] - [X.] 3-5428 § 4 Nr. 5; BVerwG 31. Mai 1983 - 4 [X.] 20.83 - NJW 1984, 140, jeweils für die wegen eines Verfahrensfehlers zugelassene Revision).

Die begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat gemäß § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren zur Folge. Bei positiver Zulassungsentscheidung gilt die Revision von Gesetzes wegen als schon eingelegt. Zur Begründung einer vom [X.] zugelassenen Revision kann gemäß § 72a Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Entspricht diese den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung und wird auf sie innerhalb der Zweimonatsfrist des § 72a Abs. 6 Satz 3 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Bezug genommen, ist die Revision ausreichend begründet ([X.]Rspr. seit [X.] 8. Mai 2008 - 1 [X.] - Rn. 6 ff., [X.]E 126, 339). Vor diesem rechtlichen Hintergrund genügt es für die Erhebung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren, auf eine im [X.] erhobene [X.] zu verweisen, zumal sich die Anforderungen beider [X.] entsprechen ([X.] 23. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 13, 19, [X.]E 128, 13). Darauf, ob die Revision gerade wegen des mit der [X.] gerügten Verfahrensfehlers oder überhaupt aufgrund einer [X.] zugelassen worden ist, kommt es nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Verfahrensrecht nicht an. Es wäre eine unnütze [X.], vom Beschwerdeführer nach der Zulassung der Revision in deren Begründung die inhaltliche Wiederholung seines Vorbringens aus dem [X.] zu verlangen.

(3) Die Verfahrensrüge hat jedoch keinen Erfolg. Sie genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO nicht.

(a) Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das [X.] habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss der Revisionskläger konkret darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte ([X.]Rspr. zuletzt [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 10, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165). Wird gerügt, das Berufungsgericht habe Vortrag übergangen, muss im Einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag zu finden ist ([X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - [X.]E 109, 145, 150 f.).

(b) Versteht man das Vorbringen des [X.] dahin, dass er geltend machen will, das [X.] habe den vom Kläger als unstreitig angesehenen Vortrag zu dem Zeitpunkt, in dem seine Mutter vom [X.] tatsächlich Kenntnis erlangt hat, übergangen, fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung, welcher Tatsachenvortrag des [X.] übergangen worden sein soll.

(c) Wertet man das Vorbringen des [X.] als Rüge, das [X.] habe ihn darauf hinweisen müssen, dass es vom 3. November 2008 als Zeitpunkt der Kenntniserlangung ausgehe, fehlt es an einer Darlegung, welchen konkreten tatsächlichen Vortrag er gehalten hätte, um das [X.] davon zu überzeugen, dass dieser Zeitpunkt unzutreffend sei. [X.] Vortrag wäre erforderlich gewesen, weil der Kläger in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 24. März 2009 vorgetragen hatte, seine Mutter habe das [X.] am 3. oder 4. November 2008 erstmals tatsächlich gesehen. Erst in der [X.] hatte der Kläger geltend gemacht, seine Mutter habe die Kündigungserklärung erst „am Ende der Woche“ erhalten. Angesichts dieses widersprüchlichen Vortrags des [X.] in den Tatsacheninstanzen genügt die bloße Darlegung, der Kläger hätte „diese Sachlage“ „nochmals“ eingehend dargelegt, wenn er vom [X.] auf dessen Auffassung hingewiesen worden wäre, den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge nicht. Erforderlich wäre vielmehr Vortrag gewesen, wie der Kläger die Widersprüchlichkeit seines Vortrags erklären und plausibel hätte machen wollen, dass der spätere Zeitpunkt der Wahrheit entspreche.

(4) Die Annahme des [X.]s, die Zurückweisung der Kündigung sei angesichts der zwischen dem 3. und dem 13. November 2008 liegenden Zeitspanne nicht mehr unverzüglich erfolgt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] darauf abgestellt, dass für das Verstreichen einer Zeit von merklich mehr als einer Woche kein Anlass erkennbar sei. Besondere Umstände, die eine derart lange Zeitspanne noch als unverzüglich erscheinen lassen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen.

3. Die Annahme des [X.]s, dass die Kündigung nicht gegen § 242 BGB verstößt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Berufsbildungsrecht auch bei minderjährigen Auszubildenden kein klärendes Gespräch mit den erziehungsberechtigten Eltern vor Erklärung einer Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG in der Probezeit verlangt. Während der Probezeit des § 20 BBiG gilt grundsätzlich [X.]. Die Kündigungsgründe müssen nicht einmal mit der Berufsausbildung zusammenhängen ([X.] 8. März 1977 - 4 [X.] 700/75 - [X.] BBiG § 15 Abs. 1 Nr. 5). Für die Wirksamkeit der Kündigung ein vorheriges Gespräch mit den Eltern des minderjährigen Auszubildenden zu fordern, in dem der Ausbildende seine Kündigungsgründe anführen und mit den Eltern erörtern müsste, ob und inwieweit diesen Gründen entgegengesteuert werden könnte, steht mit dem Zweck der [X.] in der gesetzlichen Probezeit nicht im Einklang. Sieht der Ausbildende im Vorfeld der Kündigung von einem solchen Gespräch ab, handelt er nicht treuwidrig, auch wenn ein solches Gespräch unter Umständen sinnvoll sein mag.

4. Gegen die Würdigung des [X.]s, vor Erklärung der Kündigung sei der zuständige Personalrat ordnungsgemäß angehört worden, richten sich keine Revisionsangriffe. Sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.

IV. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht obsiegt hat, sind die Anträge auf Zahlung von [X.] und Schadenersatz nicht zur Entscheidung angefallen.

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 354/10

08.12.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 10. September 2009, Az: 2 Ca 70/09, Urteil

§ 22 Abs 1 BBiG 2005, § 174 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 354/10 (REWIS RS 2011, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Sa 164/23

7 U 2865/21

6 Sa 958/17

17 Sa 310/13

17 Sa 1708/12

15 Sa 248/12

3 Ca 824/20

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