Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 34/11
vom
16.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 16.
Juni 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14.
Juni
2011
gegen den Senatsbeschluss vom 14.
April
2011
wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der
als Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO
auszulegende Antrag des Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Verurteilte hat seinen
Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 14.
April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs.
2 StPO
verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß
§
356a Satz 2 StPO
mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10.
Mai 2011
1
-
3
-
übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei
Erhebung der Anhö-rungsrüge am 14.
Juni 2011 bereits abgelaufen.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
16.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. 2 StR 34/11 (REWIS RS 2011, 5671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5671
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.