Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. 2 StR 34/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5671

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 34/11
vom
16.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 16.
Juni 2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14.
Juni
2011
gegen den Senatsbeschluss vom 14.
April
2011
wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der
als Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO
auszulegende Antrag des Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Verurteilte hat seinen
Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 14.
April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs.
2 StPO
verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß
§
356a Satz 2 StPO
mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10.
Mai 2011
1
-
3
-
übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei
Erhebung der Anhö-rungsrüge am 14.
Juni 2011 bereits abgelaufen.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 34/11

16.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. 2 StR 34/11 (REWIS RS 2011, 5671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5671

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2 StR 34/11

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