Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2010, Az. B 9 VH 3/09 B

9. Senat | REWIS RS 2010, 836

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - fehlende medizinische Sachkunde des Gerichts - Nichtdarlegung der Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist im Rahmen eines sog [X.] nach § 44 [X.] die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung ([X.]), sowie die Zuerkennung von [X.] nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] bzw einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70.

2

Der 1934 geborene Kläger war von Dezember 1958 bis Dezember 1964 in der [X.] aus politischen Gründen inhaftiert. Nach Abschluss seines Medizinstudiums im Jahre 1966 und seiner Übersiedlung in die [X.] im Jahre 1968 erkannte das Versorgungsamt [X.] mit [X.] vom 6.1.1970 eine Narbe unterhalb der rechten Kniescheibe sowie eine fibrotische Leberreststörung nach Gelbsucht als Schädigungsfolgen iS des § 4 Häftlingshilfegesetz an. Die Gewährung einer Rente wurde abgelehnt, weil die Schädigungsfolgen eine MdE von [X.] nicht bedingten. Im Mai 1979 stellte der Kläger - insbesondere wegen Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden - einen Verschlimmerungsantrag, der zunächst keinen Erfolg hatte ([X.] des Versorgungsamts [X.] vom [X.], Widerspruchsbescheid des [X.] vom 22.7.1981, Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 26.7.1984). Während des anschließenden - zeitweise ruhenden - Berufungsverfahrens beantragte der Kläger die Anerkennung psychischer Haftschäden. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt [X.] mit [X.] vom 9.4.1986 ab. Durch [X.] vom 30.6.1987 wurden - in Ausführung eines Teilvergleichs - degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als zusätzliche Schädigungsfolgen anerkannt. Schließlich verurteilte das [X.] ([X.]) das [X.] durch Urteil vom 12.10.1992, berichtigt durch Beschluss vom 29.10.1992, beim Kläger als weitere Schädigungsfolge eine erlebnisreaktive Verstimmung anzuerkennen und diesem ab 1.10.1984 Versorgungsrente nach einer MdE um [X.] zu gewähren. Im Übrigen wies es die Berufung des [X.] zurück und die Klage ab.

3

Dieses Urteil führte das Versorgungsamt [X.] mit [X.] vom 24.11.1992 aus. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.

4

           

Mit [X.] vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 lehnte das Versorgungsamt [X.] die Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 [X.] ab, weil dessen Voraussetzungen hinsichtlich des [X.]es vom 24.11.1992 nicht gegeben seien. Das [X.] ([X.]) hat durch Urteil vom 18.12.2007 die Klage abgewiesen. Vor dem [X.] hat der Kläger ua beantragt,

        

das Urteil des [X.] Konstanz vom 18.12.2007 und den [X.] des Versorgungsamts [X.] - Außenstelle [X.] - vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 17.11.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den [X.] des Versorgungsamts [X.] vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 18.10.1993 zurückzunehmen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung, somatoforme Beschwerden, einen Knieschaden sowie ein Lendenwirbelsäulenleiden als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm Beschädigtenrente nach einer MdE um [X.] bzw einem GdS von 70 zu gewähren,
hilfsweise von Amts wegen, höchst hilfsweise gemäß § 109 [X.]G, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. F. zu der Frage einzuholen, welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der [X.]-Haft stehen.

5

Durch Urteil vom 11.11.2009 hat das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Es gehe allein um die Frage, ob mit [X.] vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu Recht der Antrag des [X.] auf Rücknahme des [X.]es vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1993 nach § 44 [X.] abgelehnt worden sei, denn allein darüber sei im angefochtenen [X.] entschieden worden. Zwar habe der [X.] vom 24.11.1992 keine eigenständige Regelung getroffen, weil mit ihm lediglich das Urteil des [X.] vom 12.10.1992 ausgeführt worden sei. Das stehe dem Überprüfungsbegehren nach § 44 [X.] aber nicht entgegen, weil es für den Rechtsschutz des Bürgers keinen Unterschied mache, ob die unrichtige Entscheidung von einem Gericht oder der Verwaltung getroffen worden sei.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des [X.]es vom 24.11.1992 und demgemäß auch nicht auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung höher [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] liege keine auf die Haft zurückzuführende [X.] vor. Zur Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine [X.] vorliege, sei die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ([X.]) und das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen ([X.]) zu berücksichtigen. Nach den - im Einzelnen wiedergegebenen - Schilderungen der Haftumstände durch den Kläger gegenüber den ärztlichen Gutachtern habe der Kläger zwar keine Situation erlebt, die mit der Androhung des Todes oder einer schweren Verletzung zu tun gehabt hätte. Aber bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit einer Isolierhaft im Winter 1961/62 habe es sich um eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit des [X.] gehandelt. Ob der Kläger auf dieses Hafterlebnis mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert habe, lasse der [X.] dahingestellt. Denn der Kläger habe nicht von anhaltendem Wiedererleben der [X.] in Form von wiederholten und aufdringlichen Erinnerungen, quälenden Träumen, Erleben von dissoziativen Zuständen oder intensiver psychischer Belastung bei Konfrontationen mit ähnlichen Ereignissen oder Erinnerungen berichtet.

7

Gegen das Vorliegen einer [X.] spreche ferner nach Überzeugung des [X.]s der Umstand, dass zwischen der Beendigung der Haft im Jahre 1964 und dem erstmaligen Auftreten der über eine erlebnisreaktive Verstimmung hinausgehenden Störung im Jahre 1982 rund 18 Jahre ohne Hinweise auf mit den [X.]n in Zusammenhang zu bringende seelische Gesundheitsstörungen lägen. Zwar sehe der [X.], dass sich nach der [X.] und dem [X.] die Ausbildung der Symptome auch über Jahre verzögern könne. In solchen Fällen sei aber die [X.] besonders sorgfältig zu prüfen und nur anhand eindeutiger objektiver Befunde zu bejahen. Solche eindeutigen Befunde seien nach Einschätzung des [X.]s weder aktenkundig noch durch die Gutachten belegt. Würde man gänzlich auf eine Brückensymptomatik verzichten, wäre kaum noch abgrenzbar, unter welchen Voraussetzungen eine seelische Erkrankung haftbedingt oder nicht haftbedingt sei. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen auf die Einholung weiterer Gutachten sei nicht stattzugeben. Der [X.] vermöge keine Notwendigkeit zu erkennen, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] (B[X.]) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] vom 11.11.2009 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) ergangen. Dieser vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

Das [X.] hat seine in § 103 [X.]G normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es entgegen dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des [X.] aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen von Seiten dieses Fachgebiets bei dem Kläger vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit seiner [X.]-Haft stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist nicht formell, sondern materiell iS von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (B[X.] SozR 1500 § 160 [X.] 5). Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der rechtlichen Sicht des [X.] entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Das Fehlen notwendiger Feststellungen behauptet der Kläger hier mit Recht. Er macht geltend, dass er wegen der in den Jahren 1958 bis 1964 in der [X.] erlittenen rechtsstaatswidrigen Inhaftierung nicht nur an einer mit einem GdS von 30 bewerteten erlebnisreaktiven Verstimmung leide, sondern bei ihm ua eine mit einem höheren GdS zu bewertende [X.] bestehe. Im sozialgerichtlichen und im landessozialgerichtlichen Verfahren waren zu dieser Frage - jeweils nach § 109 [X.]G - neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. Dipl. Psych. J. vom [X.] sowie des Prof. Dr. E. vom 3.11.2008 eingeholt worden, die zu unterschiedlichen Beurteilungen gelangt sind. Während [X.] das Bestehen einer [X.] angenommen hat, hat Prof. Dr. E. deren Existenz verneint. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung des [X.] geltend gemacht, das Gutachten des Prof. Dr. E. sei fehlerhaft und berücksichtige nicht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur häufig jahrzehntelangen [X.] .

Das [X.] hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des [X.] und zur Ablehnung des [X.] ausgeführt, es verlange für die Anerkennung einer [X.] als durch die [X.]-Haft wahrscheinlich verursachter dauerhafter Gesundheitsstörung das Vorliegen - hier nicht gegebener - zeitnaher Brückensymptome, weil andernfalls eine Abgrenzung zu wesentlich durch nicht haftbedingte Umstände verursachten psychischen Störungen nicht möglich sei. Entgegen der Ansicht des [X.] gebe es keine neuen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass in diesem Zusammenhang auf eine Brückensymptomatik verzichtet werden könne. Dabei hat das [X.] nicht erläutert, woher es die Überzeugung, es gebe keine entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, gewonnen hat.

Da das [X.] selbst nicht über die medizinische Sachkunde, die die Feststellung des Nichtbestehens neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte (s allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 103 Rd[X.] 7b mwN) verfügt und auch nicht offengelegt hat, aufgrund welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von dem Nichtbestehen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (B[X.] SozR 1500 § 128 [X.]1), hätte es sich letztlich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.], zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen.

Soweit der Kläger als von Amts wegen zu hörenden Sachverständigen Prof. Dr. F. benannt hat, handelte es sich ersichtlich lediglich um einen das Gericht nicht bindenden Auswahlvorschlag (s dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 118 Rd[X.] 11c mwN). Dem Kläger war, wie die Formulierung des [X.] unterstreicht, der Unterschied zwischen Beweisanträgen nach § 106 [X.]G einerseits und § 109 [X.]G andererseits bekannt. Es ist daher anzunehmen, dass der auf § 106 [X.]G gestützte Antrag in erster Linie auf die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen durch das [X.] selbst zielte und die Benennung des Prof. Dr. F. insoweit nur einen Auswahlvorschlag darstellte. Auch hinsichtlich des [X.] musste dem [X.] klar sein, dass es in erster Linie um die Frage des Bestehens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur (fehlenden) Notwendigkeit zeitnaher Brückensymptome ging. Der Kläger hatte in seinen vorterminlichen Schriftsätzen auch als Stellungnahme zum Gutachten des Prof. Dr. E. auf diese Frage hingewiesen. Zudem ist sie durch das allgemein formulierte Beweisthema, "welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der [X.]-Haft stehen" schon deswegen umfasst, weil ein medizinischer Sachverständiger seine Beurteilung selbstverständlich auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse seines Fachgebietes abzugeben hat (zur ggf notwendigen Beweisaufnahme über den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse s B[X.] SozR 4-2700 § 9 [X.] 7 Rd[X.] 21).

Die unterlassene Beweisaufnahme wird das [X.] im nunmehr wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dazu weist der erkennende [X.] auf Folgendes hin:

Das [X.] hat zutreffend § 44 [X.] für anwendbar gehalten. Allerdings ist fraglich, ob Gegenstand des Verfahrens nach § 44 [X.] entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag der Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 sein kann. Es wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein reiner Ausführungsbescheid, also ein [X.], der ausschließlich einen Urteilsausspruch umsetzt, keine eigenständige Regelung treffe und deshalb auch nicht anfechtbar sei ([X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.]0 mwN). Hiervon ausgehend dürfte ein Ausführungsbescheid auch nicht gemäß § 44 [X.] überprüfbar sein. Indes entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein ablehnender [X.], der durch gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist, der Überprüfung nach § 44 [X.] zugänglich ist ([X.] in [X.] Kommentar, Stand 1.1.2009, § 44 [X.] Rd[X.] 5 mwN). Bei richtiger Betrachtung liegt im vorliegenden Verfahren eine ähnliche Sachlage vor. Der Kläger ist nicht durch den Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 beschwert. Vielmehr steht der Anerkennung weiterer, über den Ausführungsbescheid hinausgehender Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und der Zahlung einer Rente nach einem GdS von mehr als 30 der ablehnende [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.1981 und der [X.]e vom 9.4.1986 und 30.6.1987 entgegen. Dieser Verwaltungsakt ist durch das Urteil des [X.] vom 12.10.1992 teilweise bestätigt worden (Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Klageabweisung). Er ist damit bei sachdienlicher Fassung des klägerischen Antrages (s § 106 Abs 1 [X.]G) Gegenstand der Überprüfung nach § 44 [X.].

Vor einer weiteren medizinischen Beweiserhebung könnte es sinnvoll sein, den (nicht medizinischen) Sachverhalt soweit wie möglich zu ermitteln und dem zu ernennenden Sachverständigen entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Diagnose zu stellen und die Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere erfolgen hinsichtlich der Umstände (Belastungen) während der [X.]-Haft des [X.] sowie hinsichtlich der Persönlichkeit und der sonstigen relevanten Verhältnisse des [X.] vor und nach der Haft.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 VH 3/09 B

02.12.2010

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VH

vorgehend SG Konstanz, 18. Dezember 2007, Az: S 6 VH 1807/99, Urteil

§ 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2010, Az. B 9 VH 3/09 B (REWIS RS 2010, 836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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