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PDF anzeigen[X.] vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im [X.] er-littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Kuckein [X.]
Meta
09.09.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2008, Az. 4 StR 341/08 (REWIS RS 2008, 2084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2084
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