Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 226/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3237

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[X.] vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2008 wird verworfen. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der [X.] hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Ur-teil des [X.] erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision eingelegt. 1 2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: 2 - 3 - "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein [X.] gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.] vom 7. Mai 2008 ([X.] [X.]) hatte dieser den Beschuldigten nach der [X.] über das Rechtsmittel der Revision belehrt, [X.] auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft (vgl. auch [X.] 171 I Rs. [X.]). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbeleh-rung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. [X.] 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der [X.] bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in [X.] kommt (vgl. [X.] aaO), ist hier nicht gegeben. Der Be-schuldigte ist zwar [X.] Staatsangehöriger, er ist aber in [X.] aufgewachsen und der [X.] mächtig ([X.]). Er war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines [X.] vom 29. April 2008 ([X.] 15 f. II [X.]) hat dieser dem Beschuldigten keine falschen Auskünfte über Form und Frist der [X.] er-teilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaus-sichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hin-gewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benach-richtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe aus." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: 3 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechts-mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die [X.] (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des [X.] und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur [X.] des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seeli-schen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten [X.] nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der [X.] zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbeleh-rung in der Lage war. [X.] [X.]

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3 StR 226/08

24.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 226/08 (REWIS RS 2008, 3237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3237

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