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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 €
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem [X.] keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der [X.] hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
[X.] Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Meta
09.12.2013
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 11. September 2013, Az: IV ZR 19/12, Beschluss
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 552a S 1 ZPO, § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 499 BGB vom 02.01.2002, § 506 Abs 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2013, Az. IV ZR 19/12 (REWIS RS 2013, 509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 509
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 09.12.2013.
Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 11.09.2013.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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