Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2013, Az. IV ZR 19/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 509

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Gegenstand

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem [X.] keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der [X.] hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

[X.]                         Wendt                                   Felsch

               Lehmann                      Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 19/12

09.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. September 2013, Az: IV ZR 19/12, Beschluss

§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 552a S 1 ZPO, § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 499 BGB vom 02.01.2002, § 506 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2013, Az. IV ZR 19/12 (REWIS RS 2013, 509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 509


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 19/12

Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 09.12.2013.

Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 11.09.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 19/12

Zitiert

IV ZR 230/12

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