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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 19/12
vom
9. Dezember
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
9.
Dezember 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivil-senats des [X.] vom 29. [X.] 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000
Gründe:
[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen
und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 552a Satz 1
ZPO). Der Senat nimmt in-soweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Sep-tember 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
I[X.] Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem Senat keine 1
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Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die [X.] ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgebli-chen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen [X.] ist.
[X.] Wendt [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
20 O 211/10 -
O[X.], Entscheidung vom 29.12.2011 -
2 U 50/11 -
Meta
09.12.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2013, Az. IV ZR 19/12 (REWIS RS 2013, 511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 511
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