Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. 4 StR 150/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2837

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 150/10 vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue u. a. zu 2.: Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. September 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], der Angeklagte Prof. Dr. F. in Person, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten Prof. Dr. F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. K. , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]vom 17. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten Prof. Dr. F. betrifft, hinsichtlich der [X.]. ([X.]"), [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II"), [X.] (Vertrag "[X.]"), [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "[X.]"), b) soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, hin-sichtlich der Tatkomplexe [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "[X.]"). 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des [X.], den Angeklagten Prof. Dr. F. auch, soweit es um [X.] - 4 - jekte zugunsten der Firma [X.] ([X.]) geht, vom Vorwurf der Untreue, sowie beide Angeklagte, soweit es um zwei [X.] zugunsten der [X.]geht, vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen [X.] wie der Begründung der Rechtsmittel zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2009 [X.] 3 StR 293/09 und vom 12. April 1989 [X.] 3 StR 453/88, [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) [X.] allein gegen den Freispruch des Angeklagten Prof. Dr. F. vom Vorwurf der Untreue in den [X.] 1. b. aa. ([X.][X.]"), [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.]") sowie gegen den Freispruch beider Angeklagter in den Komplexen [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "[X.]") der Urteilsgründe. Die wirksam beschränkten [X.] vom [X.] [X.] Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft nicht ankommt. [X.] 1. Der Angeklagte Prof. Dr. F. war im Tatzeitraum Professor für Mathematik an der [X.]

. Seine Beschäftigung mit soge-nannter [X.] mündete im Jahre 1987 in der Gründung der[X.] so-dann von ihm geleiteten [X.] M. -Forschungsgruppe

; seit Anfang der 1990er Jahre war diese ein Teil des [X.]

, das "A. " genannt und vom Angeklagten sowie zwei weiteren Professoren geleitet wurde. In der M.

-Forschungsgruppe waren weitere Wissenschaftler tätig, unter ihnen der Angeklagte [X.]. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1997 gründete 2 - 5 - der Angeklagte Prof. Dr. F. die

[X.] mit Sitz in

und zwar als Ausgründung aus der [X.]. Als alleiniger [X.] übernahm er eine Beteiligung von 100.000 [X.]. Komplementärin [X.] die [X.]
Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Angeklagte Prof. Dr. F. war. Hintergrund für die Grün-dung der Kommanditgesellschaft war, dass die Entwicklungen der "[X.]" kommerziell verwertet und vermarktet werden sollten. Der Angeklagte [X.]übernahm ab dem 1. Oktober 1997 die Stellung als allei-niger Geschäftsführer der [X.]Gegenstand der zugelassenen Anklage waren zum einen [X.] soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse [X.] zwei Förderprojekte des Landes [X.] zugunsten der [X.], die hinsichtlich aller Projekte Un-teraufträge an die [X.] vergeben hat, und zum anderen zwei weitere Förderprojekte, in welchen die [X.] Fördermittel erhalten und ih-rerseits Unteraufträge an die [X.] erteilt hat. Die Anklage hat den [X.] gelegt, dass die Fördermittel, welche die [X.] aufgrund der abgeschlossenen [X.] mit der [X.] erhalten hat, (größtenteils) nicht projektbezogen verwendet worden seien. Im Hinblick auf die Förderprojekte des [X.]es zugunsten der [X.] seien Entwick-lungsleistungen der [X.] abgerechnet worden, denen kein entsprechen-der Personal- oder Arbeitsaufwand zugrunde gelegen habe. 3 2. Zu diesen in der Anklage als Subventionsbetrug bzw. Beihilfe hierzu gewerteten Vorwürfen hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: 4 - 6 - a) [X.] 1. b. der Urteilsgründe [X.] [X.] [X.] Multimediale [X.] Arbeitsumgebung für Ingenieure, Mathematiker und Natur-wissenschaftler basierend auf einem mathematisch-technischen Expertensys-tem 5 Bei dieser Fördermaßnahme handelt es sich um eine Zuwendung des [X.] an die [X.] im Rahmen des [X.] ([X.]). Nach dem Zuwendungsbescheid des [X.], Technologie und Verkehr vom 19. [X.] wurde das Projekt in Höhe von 684.159 [X.] gefördert. Der [X.] verlängerte Bewilligungszeitraum endete am 31. Dezember 2002. Die [X.] wurde aufgrund von drei [X.]n mit der [X.] tätig. 6 aa) [X.] 1. b. aa: Namensräume für [X.] mit lexikalischer Variabelenbildung (Kennwort: [X.]) 7 Zunächst wurde am 1. Dezember 2000 ein Vertrag [X.] unterzeichnet vom Angeklagten [X.] und vom Zeugen [X.]in Vertretung der Kanzlerin der [X.] [X.] über die Durchführung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens abgeschlossen. Die Vergütung aus diesem [X.] von 125.000 [X.] ist am 26. Januar 2001 an die [X.]skasse

unter Angabe der Projekt Nr. und des Kennworts "[X.]" über-wiesen worden. 8 In dieser [X.] kam es zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. und der [X.]sverwaltung zu Unstimmigkeiten über die Verwaltung von [X.]. Die [X.]sverwaltung hatte von [X.] des 9 - 7 - Angeklagten pauschale A[X.]uchungen vorgenommen, um damit andere Projek-te der [X.] zu fördern. Er beschloss deshalb, ihm gewährte Drittmittel dem Zugriff der [X.]sverwaltung zu entziehen ([X.]) und diese auf ei-genen Konten selbständig zu verwalten sowie unabhängig von der Kontrolle der [X.] auszugeben. Weiterhin plante er, die Gelder zeitweise auf Festgeld-konten mit höheren Zinsen einzuzahlen, um die Gelder später für seine For-schungen an der [X.] zu verwenden und die aufgelaufenen Zinsen sei-nen [X.]sprojekten als Spende zukommen zu lassen. Dieses Vorhaben, dem der Angeklagte [X.]"als Projektförderer" bereits mit [X.]reiben vom 4. Dezember 2001 zugestimmt hatte, war Gegenstand einer E-Mail des Ange-klagten Prof. Dr. F. vom 16. Mai 2002 an den Zeugen [X.]. , den zuständigen Dezernenten der [X.]. Der An-geklagte führte aus, dass weder der [X.] noch dem Projekt durch diese Handhabung ein Nachteil entstünde, denn das Projekt werde zielstrebig durch Nutzung von Synergien und auch durch Substitution vorangetrieben. Die Gelder selbst würden der [X.], sobald das Projekt abge-schlossen wäre, d. h. die Mittel frei verfügbare Drittmittel wären. Mit [X.]reiben vom 29. Mai 2002 erklärte sich der Zeuge [X.]. mit der Selbstverwaltung der Drittmittel einverstanden. Bereits mit [X.]reiben vom 5. April 2002 an die Kanz-lerin der [X.] hatte der Angeklagte Prof. Dr. F. ausgeführt, dass die Drittmittel von ihm "als sichere Festgelder/Geldmarktfonds" angelegt und bei dem schon genau geplanten Bedarf nur über die Hochschulkasse zweckgebunden verausgabt würden. [X.]) Tatkomplex [X.]: hybrides symbolisch-numerisches System (Kennwort: [X.]) 10 - 8 - Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer schlossen das Un-ternehmen [X.] und die [X.] am 1. November 2001 einen [X.] über die Durchführung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungs-vorhabens. Die Vergütung aus diesem [X.] von 120.000 [X.] (61.355,03 •) überwies die S.

KG am 6. Februar 2002 an den Angeklag-ten Prof. Dr. F. auf dessen Konto Nr. bei der Sparkasse

. 11 cc) [X.] 1. b. cc: hybrides symbolisch-numerisches System II (Kennwort [X.] II) 12 Über die Durchführung dieses Forschungs- und Entwicklungsvorhabens wurde am 2. September 2002 ein Fremdleistungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossen. Die Vergütung aus dem [X.] von 60.000 • wurde am 27. Dezember 2002 an den Angeklagten Prof. Dr. F. auf dessen [X.] überwiesen. 13 Nach den aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge getroffenen Feststel-lungen sind die aus den Verträgen "[X.]" und "[X.] II" stammenden Gelder in den Jahren 2002 und 2003 zunächst in vollem Umfang zum Kauf von Wertpapieren bei der D.

bank verwendet worden, die zum 30. Dezember 2004 wieder verkauft wurden. Der aus dem Verkauf resultierende Erlös von 124.144,92 • wurde auf ein Festgeldkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr. bei der [X.] umgebucht. Am 7. Dezember 2005 überwies der Angeklagte einen Teilbetrag in Höhe von 23.000 • von dort auf sein Sammelkonto Nr. bei der [X.]

. Das übrige [X.] wurde in den Jahren 2006 und 2007 in mehreren Teilbeträgen auf das weitere Kontokorrentkonto des Angeklagten bei 14 - 9 - der [X.]mit der Nr. umgebucht und von dort [X.] wie-derum in mehreren Teilbeträgen [X.] auf das oben genannte Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] transferiert. b) Tatkomplex [X.] [X.] [X.] [X.] mathematisch-technische Expertensys-teme für Handheld-Computer 15 Im Rahmen dieser Fördermaßnahme des Ministerpräsidenten des [X.] aus dem Programm "Industrieregionen im Struktur-wandel" ([X.]) erging der Zuwendungsbescheid zugunsten der [X.] am 15. November 2000. [X.] wurde für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 254.454 [X.] (130.100,26 •) bewilligt. Im Blick auf dieses Projekt schloss die [X.] am 1. Dezember 2000 einen Fremdleistungsvertrag mit der [X.] über die Durchführung eines Forschungs- und Entwick-lungsvorhabens zum Thema "Mathematische Expertensysteme für Handheld-Computer (Kennwort: [X.])". Als Vergütung war ein Betrag von 193.800 [X.] vorgesehen, der nach einem Auszahlungsplan in sechs Teilbeträ-gen auf ein Konto der [X.]skasse überwiesen werden sollte. Dort sind lediglich zwei Zahlungen von jeweils 24.225 [X.] eingegangen, und zwar am 26. Januar und am 26. April 2001. Aus diesem Guthaben wurden [X.] bestritten. Es wurde vielmehr unangetastet auf dem [X.] weitergeführt und schließlich am 26. August 2004 auf das bereits [X.] Sammelkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr.

umgebucht. [X.] wurde das Guthaben für Personalausga-ben verwendet. 16 - 10 - Die weitere aus dem Vertrag "[X.]" stammende Vergütung in [X.] von insgesamt 145.350 [X.] (74.316,28 •) ist in drei Teilbeträgen, am 7. [X.] 2002 in Höhe von [X.] •, am 11. Juli 2002 in Höhe von 28.514,75 • und am 18. November 2002 in Höhe von 12.386,05 • auf das Konto Nr. des Angeklagten Prof. Dr. F. bei der [X.]

zur Gutschrift gelangt. Von dort wurden auch diese Forschungsmittel auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] mit der Nr. transferiert. Insgesamt sind auf diesem Sammelkonto 168.780 • eingegangen. 17 c) Tatkomplexe [X.] a. (Projekt "[X.]: Interaktive Mathematik- und Informatik-Grundausbildung") und [X.] b. (Projekt "[X.]") 18 Nach den Feststellungen der [X.] zu diesen Tatkomplexen war die [X.] bei den beiden Förderprojekten "[X.]" und "[X.]" für die [X.] unmittelbar mit anderen Projektpartnern geförderte [X.] [X.]

als Unterauftragnehmerin tätig. Für das Projekt "[X.]" wurden am 17. Januar 2001 491.284 [X.] bewilligt; für Unteraufträge an die [X.] wurden [X.] gegenüber im [X.] veranschlagten 157.600 [X.] [X.] 182.900 [X.] (93.515,29 •) abgerechnet. Das Projekt "[X.]" wurde am 29. Januar 2001 mit 1.824.468 [X.] unterstützt (Projektförderung auf Ausgaben-basis), wobei für Fremdarbeiten auf der Grundlage eines aktualisierten Ange-bots der [X.] 668.650 [X.] veranschlagt und von dem Unternehmen gegenüber der [X.] mit zehn Rechnungen über insgesamt 700.053,90 [X.] (357.931,88 •) abgerechnet wurde. Beide Projekte wurden im Rahmen des Förderprogramms "Neue Medien in der Bildung" des [X.] ([X.]) durchgeführt. Nach den diesem Programm zugrunde liegenden Richtlinien war [X.] die Förde-19 - 11 - rung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an [X.]n. Mit der Prüfung und Durchführung der [X.] beauftragte das [X.] als Projektträger die [X.], [X.] ("[X.]") bzw. das [X.] ([X.]), [X.] ("[X.]"). Der Zeuge [X.]

betreute beim [X.] das Bewilligungsverfahren. 3. a) Hinsichtlich der zwei Förderprojekte des [X.] zugunsten der [X.] hat das [X.] beide Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf des Subventionsbetruges, den Ange-klagten Prof. Dr. F. auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Letzterer habe sich nicht dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er die im Rahmen der [X.] gezahlten Entgelte nicht unmittelbar für die Ausführung dieser Unteraufträge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst später wieder dem [X.]shaushalt zugeführt habe. Zwar habe die [X.] auch im Tatzeitraum bei [X.] ein angemessenes Entgelt u.a. für die Inanspruchnahme ihres [X.] verlangen können. Die bei den Projekten "[X.]" und "[X.]" für das [X.] angefallenen Kosten seien teilweise aus dem Personalkostenetat der [X.] finanziert worden. Dadurch, dass er es der [X.] nicht ermöglicht habe, ein entsprechendes Entgelt einzufordern, könnte der Angeklagte seine Vermögensbetreuungspflichten verletzt haben. Der [X.] sei aber kein [X.]aden entstanden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass man auf [X.] der [X.] die von dem Angeklagten auf den Sparkassenkonten "ge-parkten" Gelder ohnehin nicht als Entgelt für die Tätigkeit der [X.]smitar-beiter bei der Abwicklung der Unteraufträge einbehalten hätte. Daher könne auch nicht festgestellt werden, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. be-20 - 12 - wusst gewesen sei, sein Verhalten verstoße möglicherweise gegen seine Pflich-ten nach dem Hochschulgesetz. b) Hinsichtlich der Projekte "[X.]" und "[X.]" hat das [X.] die Angeklagten von dem ursprünglich gegen sie erhobenen Vorwurf des [X.] bzw. der Beihilfe hierzu sowie vom Vorwurf des [X.]. Durch die Verwendung und Abrechnung von Software, die zumin-dest teilweise bereits in dem durch das [X.] geförderten Projekt "[X.]" entwickelt worden sei, hätten sich die Angeklagten insbesondere nicht des Betruges schuldig gemacht. Zwar sei durch die Angebote der [X.] im Rahmen des Projektes "[X.]" sowie in den späteren Beschaffungs-anträgen und den Zwischenverwendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei den Leistungen der [X.] um zeitnahe Entwick-lungen handele, die konkret für dieses Projekt erbracht worden und für die [X.] Arbeitsstunden während der Projektlaufzeit angefallen seien. Auch sei bei den zuständigen Mitarbeitern des [X.] ein entsprechender Irrtum entstanden. Es könne aber schon nicht mit der "entsprechenden" Sicherheit gesagt werden, dass dieser Irrtum ursächlich für die Förderung des Projekts "[X.]" gewesen sei. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass dem [X.] ein [X.]aden entstanden sei; der Zweck der Förderung, nämlich die Entwicklung von innovativen Lehr- und Lernkonzepten unter Verwendung moderner Medien, sei nämlich erreicht worden. 21 I[X.] Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil es nicht den [X.] an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt. Die Urteilsbegründung muss aus sich heraus verständlich sein (vgl. [X.], [X.] - 13 - le vom 26. September 1989 [X.] 1 StR 299/89, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Frei-spruch 2; vom 26. April 1990 [X.] 4 StR 24/90, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Frei-spruch 3 und vom 10. August 1994 [X.] 3 StR 705/93, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, welche strafbaren Handlungen dem Angeklagten Prof. Dr. F. konkret im Zusammenhang mit den beiden Förderprojekten zu-gunsten der Firma [X.] und den diesbezüglich mit der [X.] abge-schlossenen [X.]n "[X.]", "[X.]", "[X.] II" und "[X.]" vorgeworfen werden. Zu dem [X.]" führt das [X.] lediglich aus, dass die Vergütung am 26. Januar 2001 an die [X.]skasse überwiesen worden sei. Feststellungen dahingehend, ob diese Forschungsmittel überhaupt projektbezogen eingesetzt wurden, wer-den dagegen nicht getroffen. In Bezug auf den Fremdleistungsvertrag "InnoC-luster" stellt die [X.] zwar noch fest, dass die an die [X.]skasse geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 48.450 [X.] nicht projektrelevant einge-setzt wurden. Im Rahmen der Beweiswürdigung stützt der Tatrichter die mögli-che Untreuehandlung des Angeklagten aber nur darauf, dass er die erzielten Entgelte nicht unmittelbar für die Ausführung der Unteraufträge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst später wieder dem [X.]shaushalt zugeführt habe. Es bleibt somit unklar, ob das Land-gericht auch hinsichtlich der von der S.

KG an die [X.]skasse ge-leisteten Zahlungen eine Untreuehandlung überhaupt in Erwägung gezogen hat. Zudem wird die Urteilsbegründung den Anforderungen an eine zusam-menhängende Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten und deren Würdi-gung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerecht. Im Rahmen der er-forderlichen Beweiswürdigung muss das [X.] von der Einlassung des 23 - 14 - Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 4. Juli 1991 [X.] 4 StR 233/91, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können ([X.], Urteile vom 17. Mai 1990 [X.] 4 StR 208/90, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 10. Au-gust 1994 [X.] 3 StR 705/93, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10; [X.], [X.] vom 24. August 1990 [X.] 3 StR 311/90). Das [X.] teilt die Einlas-sungen der Angeklagten jedoch lediglich bruchstückhaft und verstreut über ver-schiedene Abschnitte der Urteilsbegründung mit. So hat es etwa in Bezug auf die Förderprojekte zugunsten der S.

KG lediglich angegeben, dass die Feststellungen zu den Finanztransaktionen auch auf den Angaben des Ange-klagten Prof. Dr. F. beruhten. Des Weiteren führt es aus, dass nach den unwiderlegbaren Angaben dieses Angeklagten die insoweit angefallenen Personalkosten teilweise aus dem Personalkostenetat der [X.] und im Übrigen aus freien Drittmitteln aufgebracht worden seien. Auch die Feststellung, dass die in den Projekten "[X.]" und "[X.]" durch die [X.] in Rechnung gestellten Entwicklungskosten teilweise nicht direkte Arbeiten im Rahmen dieser Projekte, sondern eine Lieferung von Software beträfen, die in dem Projekt "[X.]" entwickelt worden sei, würden auf den eigenen Einlassun-gen der Angeklagten beruhen. Zwar ist die Mitteilung der Einlassung des Ange-klagten kein Selbstzweck, sondern dient vielmehr dazu, dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu er-möglichen ([X.], Urteil vom 1. April 1992 [X.] 2 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). Hier fehlt es aber nicht nur an einer zusammenhängenden - 15 - Wiedergabe der Einlassungen der Angeklagten, sondern es werden nicht [X.] deren wesentliche Grundzüge mitgeteilt. II[X.] Das angefochtene Urteil begegnet auch im Weiteren durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 24 1. Soweit das [X.] in den Tatkomplexen [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II") und [X.] (Vertrag "[X.]") eine Strafbarkeit des Angeklagten Prof. Dr. F. wegen Untreue verneint hat, hält bereits die Beweiswürdigung des [X.] recht-licher Nachprüfung nicht stand. 25 a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist aber rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende [X.]lussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 31. März 1999 [X.] 5 [X.], [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; vom 30. März 2004 [X.] 1 StR 354/03, [X.], 238 f. und vom 7. Januar 2010 [X.] 4 StR 413/09, [X.], 407, 408). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzu-setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Be-weiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft ([X.], Urteil vom 13. Januar 2010 [X.] 1 [X.]). 26 - 16 - b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil in den Tatkomplexen [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II") und [X.] (Vertrag "[X.]") keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des [X.] erweist sich als lückenhaft, da wesentliche Umstände, die für eine Untreue des Angeklagten Prof. Dr. F. sprechen könnten, nicht erörtert werden. Betrachtet man die Beträge, die für die drei genannten [X.] zunächst auf Konten dieses Angeklagten bei der Sparkasse gelangt sind, so ergibt sich zwischen diesen Beträgen in Höhe von 61.355,03 • ("[X.]"), von 60.000 • ("[X.] II") bzw. von 74.316,28 • ("[X.]") und dem auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] im Jahr 2006 insgesamt überwiesenen Geldbetrag in Höhe von 168.780 • (einschließlich des bereits am 7. Dezember 2005 dorthin überwiesenen Betra-ges von 23.000 • und der am 27. Februar 2007 erfolgten [X.]lusszahlung von 1.000 •) ein Differenzbetrag von [X.] •. Auf diesen Differenzbetrag geht die [X.] in der Beweiswürdigung nicht ein, obwohl hinsichtlich dieser Tatkomplexe eine mögliche Untreuehandlung auch darin bestehen könnte, dass hoheitliche Mittel für private Zwecke verwendet worden sein könnten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1982 [X.] 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881; MünchKomm/StGB/[X.] § 266 Rn. 220). 27 2. Soweit das [X.] bei den Förderprojekten zugunsten der S.

KG nur darauf abgestellt hat, dass ein Untreueschaden nicht darin zu sehen ist, dass die [X.] kein Entgelt für die Durchführung der Drittmittelprojekte unter Inanspruchnahme ihres Personals und ihrer Sachmittel erhalten hat, [X.] dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 28 a) Das [X.] hat insoweit den Regelungsgehalt des zur Tatzeit geltenden § 101 des Gesetzes über die [X.]n des [X.] - 17 - [X.] ([X.]) vom 14. März 2000 (GV. [X.]. 2000, [X.]) nicht hin-reichend berücksichtigt. Nach § 101 Abs. 6 [X.] 2000 (entspricht dem [X.] § 71 Abs. 6 [X.]) stehen finanzielle Erträge der [X.] aus (drittmittelfinanzierten) Forschungsvorhaben, die in der [X.] durchge-führt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der [X.] als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, der [X.] für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die als zwin-gende Regelung formulierte Norm hat vor allem den Sinn klarzustellen, dass finanzielle Erträge oder auch "freie" Drittmittelreste weder dem Drittmittelgeber noch dem [X.] zufließen, sondern der [X.] haushaltsrecht-lich verbleiben (vgl. [X.] in [X.]/[X.] Gesetz über die [X.]n des [X.] § 71 Rn. 184 [Stand: Oktober 2008]; [X.] mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 10. Aufl., § 25 Rn. 18). Erfasst sind Erträgnisse aus der Forschung ganz allgemein ([X.] in [X.]/[X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern § 25 Rn. 83 [Stand: September 2004]). Ein Vermögensschaden könnte daher auch darin liegen, dass noch nahezu vollständig vorhandene und damit "freie" Drittmittel nicht dem Haushalt der [X.] nach Abschluss der Projekte zugeführt wurden. b) Der neue Tatrichter wird deshalb bei der Prüfung des § 266 StGB ins-besondere Folgendes zu beachten haben: 30 aa) Der Angeklagte Prof. Dr. F. als Lehrstuhlinhaber hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen seine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1982 [X.] 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881) verletzt, indem er es unterlassen hat, der [X.] gegenüber die nach Abschluss der jeweiligen Projekte noch verbleibenden Drittmittel zu offenbaren. Nach dem Regelungsgehalt des § 101 Abs. 6 [X.] 2000 gehörte es zum Kernbereich 31 - 18 - der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten, der [X.] bislang un-bekannte, ihr zustehende Vermögenswerte offenzulegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 333 f.). [X.]) Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Treu-geberin, welche eine Pflichtwidrigkeit hätte ausschließen können (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2010 [X.] 2 [X.]), hat das [X.] nicht [X.]. Freilich hat der Zeuge [X.]. , der zuständige Dezernent für die [X.], angegeben, dass es häufiger vorgekommen sei, dass nach Be-endigung von Projekten auf den jeweiligen [X.] noch größere Geldbeträge vorhanden gewesen seien, die von der [X.] nicht verein-nahmt, sondern auf das Sammelkonto des jeweiligen Professors umgebucht worden seien. Auch der Zeuge V. , ein Sachbearbeiter in der [X.], hat bekundet, dass die auf dem [X.] verbliebenen ersparten Aufwendungen dem jeweiligen Professor als freie Drittmittel auf seinem [X.] zur Verfügung gestellt worden seien. 32 Abgesehen davon, dass sich gerade auch vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters des § 101 Abs. 6 [X.] 2000 dem Urteil nicht ent-nehmen lässt, wer in der [X.] für derartige Entscheidungen über den Verbleib nicht verbrauchter Drittmittel zuständig war (vgl. §§ 18 ff. [X.] 2000) und ob solche getroffen wurden, setzt eine solche Handhabung in jedem Fall die Kenntnis der zuständigen Stelle voraus, dass freie Drittmittel vor-handen sind. Dies ist im Hinblick auf die Forschungsmittel, die auf den privaten Sparkassenkonten des Angeklagten Prof. Dr. F. eingegangen sind, jedenfalls nicht hinreichend belegt. In diesem Zusammenhang ist die E-Mail des Angeklagten vom 16. Mai 2002 an den Zeugen [X.]. von Bedeutung, mit wel-cher er die Selbstverwaltung der Drittmittel beantragte und insoweit zusicherte, 33 - 19 - dass die Gelder der [X.] als frei verfügbare Drittmittel zur Verfügung stünden, sobald das Projekt abgeschlossen sei. Der Angeklagte kündigte somit eine projektbezogene Verwendung der Drittmittel an. Auch verhält sich das Ur-teil nicht dazu, für welche der verschiedenen [X.] er eine Selbstverwaltung der Drittmittel gemäß dem [X.] auf das jeweilige Projekt bezo-genen [X.] § 101 Abs. 4 Satz 4 [X.] 2000 beantragt hatte, so dass nach den Feststellungen bereits fraglich bleibt, in welchem Umfang die [X.] über-haupt Kenntnis vom Eingang der Fördergelder auf Privatkonten des Angeklag-ten hatte. Des Weiteren ist hinsichtlich einer Kenntnis der zuständigen Organe der [X.] zu bedenken, dass bereits vor der Entscheidung über die Selbstverwaltung der Drittmittel am 29. Mai 2002 ein Geldtransfer auf die Pri-vatkonten stattgefunden hat. So sind am 6. und 7. Februar 2002 Vergütungen aus den Verträgen "[X.]" und "[X.]" auf Privatkonten des [X.] gutgeschrieben worden. Die [X.] hatte auch durchaus ein ma-terielles Interesse an den Drittmitteln; sie hatte nämlich von [X.] des Angeklagten pauschale A[X.]uchungen vorgenommen, um andere Projekte der [X.] zu fördern. Dieses Vorgehen war Auslöser für den Entschluss des Angeklagten, ihm gewährte Drittmittel dem Zugriff der [X.]sverwal-tung zu entziehen ([X.]). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen zu den [X.]n "[X.]", "[X.] II" und "[X.]" sämtliche Forschungsmittel nicht projektrelevant verwendet wurden, auch soweit ein Teilbetrag von der [X.] an die [X.]skasse gezahlt wurde. Es geht also nicht darum, dass noch Drittmittel nach Projektabschluss vorhanden sind, sondern es standen sämtliche [X.] weiterhin zur Verfügung. cc) Durch das Nichtoffenbaren der (vollständig) vorhandenen Drittmittel ist der [X.] auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ein 34 - 20 - Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB entstanden. Diese konnte auf ihr gemäß § 101 Abs. 6 [X.] 2000 zustehende Vermögenswerte kei-nen Zugriff nehmen, da sie keine Kenntnis von diesen Geldmitteln hatte. Der Angeklagte hielt insoweit auch nicht eigenes Vermögen zum Einsatz bereit, sondern verheimlichte gegenüber der [X.] jedenfalls über einen erhebli-chen [X.]raum Geldvermögen, um dieses nach Maßgabe eigener Zweckmäßig-keitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für mögli-cherweise nützliche Zwecke einzusetzen. Die eventuelle Rückführung der ent-zogenen Mittel ist allenfalls eine [X.]adenswiedergutmachung (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 336 ff.; bestätigt durch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 [X.] 2 BvR 2559/08; [X.], Urteil vom 27. August 2010 [X.] 2 [X.]). [X.]) Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird auch der subjektive Tatbe-stand neu zu bewerten sein. 35 3. Soweit das [X.] die Angeklagten in den Tatkomplexen [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "[X.]") der [X.] des Betruges freigesprochen hat, leidet das Urteil ebenfalls an [X.]. 36 a) Das [X.] hat im Hinblick auf das Projekt "[X.]" zwar ange-nommen, dass "durch die Angebote der Firma [X.]im Rahmen des [X.] – sowie in den späteren Beschaffungsanträgen und den Zwischenver-wendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden (ist), dass es sich bei den Leistungen der Firma [X.] um zeitnahe Entwicklungen handelte, die [X.] für dieses Projekt erbracht worden sind und für die konkrete Arbeitsstunden während der Projektlaufzeit angefallen sind"; der Zeuge [X.]hatte auf 37 - 21 - Anweisung des Angeklagten [X.]die Entwicklungskosten für das Angebot aufgeschlüsselt. Das Tatgericht hat sodann aber einen zu strengen Maßstab hinsichtlich der Kausalität des Irrtums für die getroffene Vermögensverfügung angelegt. Es hat mit [X.], jedenfalls unklarer Begründung den An-gaben des Zeugen [X.] als Betreuer des [X.] die ihnen zukommende rechtliche Bedeutung abgesprochen. Dieser Zeuge hat be-kundet, dass von seiner Seite das Projekt nicht befürwortet worden wäre, wenn er gewusst hätte, dass in größerem Maße bereits vorhandene oder von dritter Seite noch zu erstellende Standardsoftware verwendet worden wäre. Der [X.] [X.]hat dagegen zwar die Zuwendungsbescheide unterzeichnet, [X.] aber keine eigene detaillierte Prüfung der in Rede stehenden Punkte vorge-nommen, sondern seine Unterschrift nach der Empfehlung des [X.] und einer Diskussion im Beirat im [X.] geleistet. Auch wenn erst die letzte Verfügung durch den Zeugen [X.]die Vermögensminderung ermöglichte, war diese eine zwingende bzw. wirtschaftliche Folge des durch die Täuschung beim [X.]n [X.] hervorgerufenen Irrtums (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1991 [X.] 2 StR 421/90, [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 29). Ebenso hält die Begründung, mit der die [X.] im Tatkomplex "[X.]" einen Vermögensschaden verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel vor, so kann darin be-reits ein [X.]aden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde ([X.], Urteile vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293, 297 f. und vom 14. Dezember 2000 [X.] 5 StR 123/00, [X.], 248, 251; vgl. auch [X.] NStZ 2003, 543). Das Projekt "[X.]" wurde nach den Feststellungen im Rahmen des Förderprogramms des [X.] "Neue Medien in der Bildung" durchgeführt. Diesem Programm lag eine Bekanntmachung des [X.] vom 27. März 2000 zugrunde, wonach [X.] die Förderung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und 38 - 22 - Einführung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an Hochschu-len war. Der Einkauf von bereits vorhandener und damit entwickelter Software verwirklicht dagegen diesen [X.] nicht; der Erwerb von zur [X.] des Projekts erforderlichen Betriebsmitteln ist ein der Zweckerreichung vorgelagerter Vorgang. Die [X.] stellt zwar darauf ab, dass die [X.] eingetreten sei, da das Projekt erfolgreich durchgeführt worden sei und noch heute von verschiedenen [X.]en angewendet werde. Insoweit hat sie bei der [X.]adensprüfung aber auf den falschen [X.]punkt abgestellt. Maßgebend war der [X.]punkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempfänger bzw. bei der [X.] eingegangen sind (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 298 und vom 14. Dezember 2000 [X.] 5 StR 123/00, [X.], 248, 251). Der Umstand, dass das Projekt letztendlich als erfolgreich durchgeführt zu bewerten sein mag, hat demgegenüber allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung. Außerdem könnte ein [X.]aden auch darin lie-gen, dass die bereits vorhandene Software überbezahlt worden ist. Bei dieser Sachlage braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob das [X.] eine vorsätzliche Täuschung der zuständigen Mitarbeiter des [X.] durch den Angeklagten Prof. Dr. F.

über seine weitere Mitarbeit in diesem Projekt rechtsfehlerfrei verneint hat. 39 b) Für den Freispruch vom Vorwurf des Betruges im Komplex "[X.]" gibt die [X.] keine Begründung; daher entbehrt das Urteil insoweit der erforderlichen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. oben I[X.]). 40 - 23 - IV. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Verjährung anhand der nach den Rechtsausführungen des [X.]s neu zu treffenden Feststellungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben. 41 [X.][X.] [X.] [X.] Bender

Meta

4 StR 150/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. 4 StR 150/10 (REWIS RS 2010, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2837

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