Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Az. 4 StR 150/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2780

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Gegenstand

Untreue: Zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln


Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es den Angeklagten Prof. Dr. F. betrifft, hinsichtlich der [X.]. ([X.]"), [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II"), [X.] (Vertrag "[X.]"), [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "math-kit"),

b) soweit es den Angeklagten Dr. K. betrifft, hinsichtlich der Tatkomplexe [X.] a. (Projekt "[X.]") und [X.] b. (Projekt "math-kit").

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des [X.], den Angeklagten Prof. Dr. F. auch, soweit es um Förderprojekte zugunsten der Firma [X.] ([X.]) geht, vom Vorwurf der Untreue, sowie beide Angeklagte, soweit es um zwei Förderprojekte zugunsten der [X.] geht, vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen – wie der Begründung der Rechtsmittel zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2009 – 3 [X.] und vom 12. April 1989 – 3 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) – allein gegen den Freispruch des Angeklagten Prof. Dr. F. vom Vorwurf der Untreue in den [X.] 1. b. aa. ([X.]"), [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II"), [X.] (Vertrag " [X.] ") sowie gegen den Freispruch beider Angeklagter in den Komplexen [X.] (Projekt "[X.]") und [X.] (Projekt "[X.]") der Urteilsgründe. Die wirksam beschränkten – vom [X.] vertretenen – Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft nicht ankommt.

I.

2

1. Der Angeklagte Prof. Dr. F. war im Tatzeitraum Professor für Mathematik an der [X.] Seine Beschäftigung mit sogenannter Computeralgebra mündete im Jahre 1987 in der Gründung der – sodann von ihm geleiteten – M. -Forschungsgruppe ...; seit Anfang der 1990er Jahre war diese ein Teil des Instituts , das "A." genannt und vom Angeklagten sowie zwei weiteren Professoren geleitet wurde. In der M.-Forschungsgruppe waren weitere Wissenschaftler tätig, unter ihnen der Angeklagte [X.] Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1997 gründete der Angeklagte Prof. Dr. F. die [X.] mit Sitz in und zwar als Ausgründung aus der [X.]. Als alleiniger Kommanditist übernahm er eine Beteiligung von 100.000 [X.]. Komplementärin wurde die [X.], deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Angeklagte Prof. Dr. F. war. Hintergrund für die Gründung der Kommanditgesellschaft war, dass die Entwicklungen der "M. -Forschungsgruppe" kommerziell verwertet und vermarktet werden sollten. Der Angeklagte [X.] übernahm ab dem 1. Oktober 1997 die Stellung als alleiniger Geschäftsführer der [X.].

3

Gegenstand der zugelassenen Anklage waren zum einen – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – zwei Förderprojekte des [X.] zugunsten der [X.], die hinsichtlich aller Projekte Unteraufträge an die [X.] vergeben hat, und zum anderen zwei weitere Förderprojekte, in welchen die [X.] Fördermittel erhalten und ihrerseits Unteraufträge an die [X.] erteilt hat. Die Anklage hat den Angeklagten zur Last gelegt, dass die Fördermittel, welche die [X.] aufgrund der abgeschlossenen [X.] mit der [X.] erhalten hat, (größtenteils) nicht projektbezogen verwendet worden seien. Im Hinblick auf die Förderprojekte des [X.]es zugunsten der [X.] seien Entwicklungsleistungen der [X.] abgerechnet worden, denen kein entsprechender Personal- oder Arbeitsaufwand zugrunde gelegen habe.

4

2. Zu diesen in der Anklage als Subventionsbetrug bzw. Beihilfe hierzu gewerteten Vorwürfen hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:

5

a) [X.] 1. b. der Urteilsgründe – [X.] – Multimediale mathematisch-technische Arbeitsumgebung für Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler basierend auf einem mathematisch-technischen Expertensystem

6

Bei dieser Fördermaßnahme handelt es sich um eine Zuwendung des [X.] an die [X.] im Rahmen des Technologieprogramms Wirtschaft ([X.]). Nach dem Zuwendungsbescheid des [X.], Technologie und Verkehr vom 19. Dezember 1997 wurde das Projekt in Höhe von 684.159 [X.] gefördert. Der mehrfach verlängerte Bewilligungszeitraum endete am 31. Dezember 2002. Die [X.] wurde aufgrund von drei [X.]n mit der [X.] tätig.

7

aa) [X.] 1. b. aa: Namensräume für [X.] mit lexikalischer Variablenbildung (Kennwort: [X.])

8

Zunächst wurde am 1. Dezember 2000 ein Vertrag – unterzeichnet vom Angeklagten [X.] und vom Zeugen P. in Vertretung der Kanzlerin der [X.] - über die Durchführung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens abgeschlossen. Die Vergütung aus diesem [X.] von 125.000 [X.] ist am 26. Januar 2001 an die [X.]skasse unter Angabe der Projekt Nr. ... und des Kennworts "[X.]" überwiesen worden.

9

In dieser [X.] kam es zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. d der [X.]sverwaltung zu Unstimmigkeiten über die Verwaltung von [X.]. Die [X.]sverwaltung hatte von [X.] des Angeklagten pauschale Abbuchungen vorgenommen, um damit andere Projekte der [X.] zu fördern. Er beschloss deshalb, ihm gewährte Drittmittel dem Zugriff der [X.]sverwaltung zu entziehen ([X.]) und diese auf eigenen Konten selbständig zu verwalten sowie unabhängig von der Kontrolle der [X.] auszugeben. Weiterhin plante er, die Gelder zeitweise auf Festgeldkonten mit höheren Zinsen einzuzahlen, um die Gelder später für seine Forschungen an der [X.] zu verwenden und die aufgelaufenen Zinsen seinen [X.]sprojekten als Spende zukommen zu lassen. Dieses Vorhaben, dem der Angeklagte [X.] "als Projektförderer" bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 zugestimmt hatte, war Gegenstand einer E-Mail des Angeklagten Prof. Dr. F. vom 16. Mai 2002 an den Zeugen Sch., den zuständigen Dezernenten der [X.]. Der Angeklagte führte aus, dass weder der [X.] noch dem Projekt durch diese Handhabung ein Nachteil entstünde, denn das Projekt werde zielstrebig durch Nutzung von Synergien und auch durch Substitution vorangetrieben. Die Gelder selbst würden der [X.], sobald das Projekt abgeschlossen wäre, d. h. die Mittel frei verfügbare Drittmittel wären. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 erklärte sich der Zeuge Sch. mit der Selbstverwaltung der Drittmittel einverstanden. Bereits mit Schreiben vom 5. April 2002 an die Kanzlerin der [X.] hatte der Angeklagte Prof. Dr. F. ausgeführt, dass die Drittmittel von ihm "als sichere Festgelder/Geldmarktfonds" angelegt und bei dem schon genau geplanten Bedarf nur über die Hochschulkasse zweckgebunden verausgabt würden.

bb) Tatkomplex [X.]: hybrides symbolisch-numerisches System (Kennwort: [X.])

Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer schlossen das Unternehmen [X.] und die [X.] am 1. November 2001 einen Vertrag über die Durchführung des vorgenannten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Die Vergütung aus diesem [X.] von 120.000 [X.] (61.355,03 €) überwies die [X.] am 6. Februar 2002 an den Angeklagten Prof. Dr. F. auf dessen Konto Nr. ... bei der Sparkasse .

cc) [X.] 1. b. cc: hybrides symbolisch-numerisches System II (Kennwort [X.] II)

Über die Durchführung dieses Forschungs- und Entwicklungsvorhabens wurde am 2. September 2002 ein Fremdleistungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossen. Die Vergütung aus dem [X.] von 60.000 € wurde am 27. Dezember 2002 an den Angeklagten Prof. Dr. F. auf dessen vorgenanntes Sparkassenkonto überwiesen.

Nach den aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge getroffenen Feststellungen sind die aus den Verträgen "[X.]" und "[X.] II" stammenden Gelder in den Jahren 2002 und 2003 zunächst in vollem Umfang zum Kauf von Wertpapieren bei der [X.] verwendet worden, die zum 30. Dezember 2004 wieder verkauft wurden. Der aus dem Verkauf resultierende Erlös von 124.144,92 € wurde auf ein Festgeldkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr. bei der Sparkasse umgebucht. Am 7. Dezember 2005 überwies der Angeklagte einen Teilbetrag in Höhe von 23.000 € von dort auf sein Sammelkonto Nr. ... bei der [X.] Das übrige [X.] wurde in den Jahren 2006 und 2007 in mehreren Teilbeträgen auf das weitere Kontokorrentkonto des Angeklagten bei der [X.] mit der Nr. ... umgebucht und von dort – wiederum in mehreren Teilbeträgen – auf das oben genannte Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] transferiert.

b) Tatkomplex [X.] - [X.] - mathematisch-technische Expertensysteme für Handheld-Computer

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme des Ministerpräsidenten des [X.] aus dem Programm "Industrieregionen im Strukturwandel" ([X.]) erging der Zuwendungsbescheid zugunsten der [X.] am 15. November 2000. [X.] wurde für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 254.454 [X.] (130.100,26 €) bewilligt. Im Blick auf dieses Projekt schloss die [X.] am 1. Dezember 2000 einen Fremdleistungsvertrag mit der [X.] über die Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zum Thema "Mathematische Expertensysteme für Handheld-Computer (Kennwort: [X.])". Als Vergütung war ein Betrag von 193.800 [X.] vorgesehen, der nach einem Auszahlungsplan in sechs Teilbeträgen auf ein Konto der [X.]skasse ... überwiesen werden sollte. Dort sind lediglich zwei Zahlungen von jeweils 24.225 [X.] eingegangen, und zwar am 26. Januar und am 26. April 2001. Aus diesem Guthaben wurden keine [X.] bestritten. Es wurde vielmehr unangetastet auf dem [X.] weitergeführt und schließlich am 26. August 2004 auf das bereits erwähnte Sammelkonto des Angeklagten Prof. Dr. F. mit der Nr. .... umgebucht. [X.] wurde das Guthaben für Personalausgaben verwendet.

Die weitere aus dem Vertrag " [X.] " stammende Vergütung in Höhe von insgesamt 145.350 [X.] (74.316,28 €) ist in drei Teilbeträgen, am 7. Februar 2002 in Höhe von [X.], am 11. Juli 2002 in Höhe von 28.514,75 € und am 18. November 2002 in Höhe von 12.386,05 € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten Prof. Dr. F. bei der [X.] zur Gutschrift gelangt. Von dort wurden auch diese Forschungsmittel auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] mit der Nr. ... transferiert. Insgesamt sind auf diesem Sammelkonto 168.780 € eingegangen.

c) Tatkomplexe [X.] (Projekt "[X.]: Interaktive Mathematik- und Informatik-Grundausbildung") und [X.] (Projekt "[X.]")

Nach den Feststellungen der [X.] zu diesen Tatkomplexen war die [X.] bei den beiden Förderprojekten "[X.]" und "[X.]" für die – unmittelbar mit anderen Projektpartnern geförderte – [X.] als Unterauftragnehmerin tätig. Für das Projekt "[X.]" wurden am 17. Januar 2001 491.284 [X.] bewilligt; für Unteraufträge an die [X.] wurden – gegenüber im Zuwendungsantrag veranschlagten 157.600 [X.] – 182.900 [X.] (93.515,29 €) abgerechnet. Das Projekt "[X.]" wurde am 29. Januar 2001 mit 1.824.468 [X.] unterstützt (Projektförderung auf [X.]), wobei für Fremdarbeiten auf der Grundlage eines aktualisierten Angebots der [X.] 668.650 [X.] veranschlagt und von dem Unternehmen gegenüber der [X.] mit zehn Rechnungen über insgesamt 700.053,90 [X.] (357.931,88 €) abgerechnet wurde. Beide Projekte wurden im Rahmen des Förderprogramms "Neue Medien in der Bildung" des [X.] ([X.]) durchgeführt. Nach den diesem Programm zugrunde liegenden Richtlinien war [X.] die Förderung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an [X.]n. Mit der Prüfung und Durchführung der [X.] beauftragte das [X.] als Projektträger die [X.], [X.] ("[X.]") bzw. das [X.] ([X.]), [X.] ("[X.]"). Der Zeuge [X.] betreute beim [X.] das Bewilligungsverfahren.

3. a) Hinsichtlich der zwei Förderprojekte des [X.] zugunsten der [X.] hat das [X.] beide Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf des [X.], den Angeklagten Prof. Dr. F. auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Letzterer habe sich nicht dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er die im Rahmen der [X.] gezahlten Entgelte nicht unmittelbar für die Ausführung dieser Unteraufträge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst später wieder dem [X.]shaushalt zugeführt habe. Zwar habe die [X.] auch im Tatzeitraum bei Drittmittelprojekten ein angemessenes Entgelt u.a. für die Inanspruchnahme ihres Personals verlangen können. Die bei den Projekten "[X.]" und "[X.]" für das Personal angefallenen Kosten seien teilweise aus dem Personalkostenetat der [X.] finanziert worden. Dadurch, dass er es der [X.] nicht ermöglicht habe, ein entsprechendes Entgelt einzufordern, könnte der Angeklagte seine Vermögensbetreuungspflichten verletzt haben. Der [X.] sei aber kein Schaden entstanden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass man auf Seiten der [X.] die von dem Angeklagten auf den Sparkassenkonten "geparkten" Gelder ohnehin nicht als Entgelt für die Tätigkeit der [X.]smitarbeiter bei der Abwicklung der Unteraufträge einbehalten hätte. Daher könne auch nicht festgestellt werden, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. bewusst gewesen sei, sein Verhalten verstoße möglicherweise gegen seine Pflichten nach dem Hochschulgesetz.

b) Hinsichtlich der Projekte "[X.]" und "[X.]" hat das [X.] die Angeklagten von dem ursprünglich gegen sie erhobenen Vorwurf des [X.] bzw. der Beihilfe hierzu sowie vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Durch die Verwendung und Abrechnung von Software, die zumindest teilweise bereits in dem durch das [X.] geförderten Projekt "[X.]" entwickelt worden sei, hätten sich die Angeklagten insbesondere nicht des Betruges schuldig gemacht. Zwar sei durch die Angebote der [X.] im Rahmen des Projektes "[X.]" sowie in den späteren Beschaffungsanträgen und den Zwischenverwendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei den Leistungen der [X.] um zeitnahe Entwicklungen handele, die konkret für dieses Projekt erbracht worden und für die konkrete Arbeitsstunden während der Projektlaufzeit angefallen seien. Auch sei bei den zuständigen Mitarbeitern des [X.] ein entsprechender Irrtum entstanden. Es könne aber schon nicht mit der "entsprechenden" Sicherheit gesagt werden, dass dieser Irrtum ursächlich für die Förderung des Projekts "[X.]" gewesen sei. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass dem [X.] ein Schaden entstanden sei; der Zweck der Förderung, nämlich die Entwicklung von innovativen Lehr- und Lernkonzepten unter Verwendung moderner Medien, sei nämlich erreicht worden.

II.

Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil es nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt. Die Urteilsbegründung muss aus sich heraus verständlich sein (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 1989 – 1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 3 und vom 10. August 1994 – 3 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, welche strafbaren Handlungen dem Angeklagten Prof. Dr. F. konkret im Zusammenhang mit den beiden Förderprojekten zugunsten der Firma [X.] und den diesbezüglich mit der [X.] abgeschlossenen [X.]n "[X.]", "[X.]", "[X.] II" und " [X.] " vorgeworfen werden. Zu dem [X.]" führt das [X.] lediglich aus, dass die Vergütung am 26. Januar 2001 an die [X.]skasse ... überwiesen worden sei. Feststellungen dahingehend, ob diese Forschungsmittel überhaupt projektbezogen eingesetzt wurden, werden dagegen nicht getroffen. In Bezug auf den Fremdleistungsvertrag " [X.] " stellt die [X.] zwar noch fest, dass die an die [X.]skasse geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 48.450 [X.] nicht projektrelevant eingesetzt wurden. Im Rahmen der Beweiswürdigung stützt der Tatrichter die mögliche Untreuehandlung des Angeklagten aber nur darauf, dass er die erzielten Entgelte nicht unmittelbar für die Ausführung der Unteraufträge verwendet, sondern auf Festgeldkonten bei der Sparkasse angelegt und erst später wieder dem [X.]shaushalt zugeführt habe. Es bleibt somit unklar, ob das [X.] auch hinsichtlich der von der [X.] an die [X.]skasse geleisteten Zahlungen eine Untreuehandlung überhaupt in Erwägung gezogen hat.

Zudem wird die Urteilsbegründung den Anforderungen an eine zusammenhängende Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten und deren Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerecht. Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das [X.] von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233/91, [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können ([X.], Urteile vom 17. Mai 1990 – 4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 10. August 1994 – 3 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10; [X.], Beschluss vom 24. August 1990 – 3 [X.]). Das [X.] teilt die Einlassungen der Angeklagten jedoch lediglich bruchstückhaft und verstreut über verschiedene Abschnitte der Urteilsbegründung mit. So hat es etwa in Bezug auf die Förderprojekte zugunsten der [X.] lediglich angegeben, dass die Feststellungen zu den Finanztransaktionen auch auf den Angaben des Angeklagten Prof. Dr. F. beruhten. Des Weiteren führt es aus, dass nach den unwiderlegbaren Angaben dieses Angeklagten die insoweit angefallenen Personalkosten teilweise aus dem Personalkostenetat der [X.] und im Übrigen aus freien Drittmitteln aufgebracht worden seien. Auch die Feststellung, dass die in den Projekten "[X.]" und "[X.]" durch die [X.] in Rechnung gestellten Entwicklungskosten teilweise nicht direkte Arbeiten im Rahmen dieser Projekte, sondern eine Lieferung von Software beträfen, die in dem Projekt "[X.]" entwickelt worden sei, würden auf den eigenen Einlassungen der Angeklagten beruhen. Zwar ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten kein Selbstzweck, sondern dient vielmehr dazu, dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 1. April 1992 – 2 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). Hier fehlt es aber nicht nur an einer zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassungen der Angeklagten, sondern es werden nicht einmal deren wesentliche Grundzüge mitgeteilt.

III.

Das angefochtene Urteil begegnet auch im Weiteren durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Soweit das [X.] in den Tatkomplexen [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II") und [X.] (Vertrag " [X.] ") eine Strafbarkeit des Angeklagten Prof. Dr. F. wegen Untreue verneint hat, hält bereits die Beweiswürdigung des [X.]s rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist aber rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 31. März 1999 – 5 [X.], [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; vom 30. März 2004 – 1 [X.], [X.], 238 f. und vom 7. Januar 2010 – 4 [X.], [X.], 407, 408). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft ([X.], Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 [X.]/09).

b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil in den Tatkomplexen [X.]. (Vertrag "[X.]"), [X.] (Vertrag "[X.] II") und [X.] (Vertrag " [X.] ") keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des [X.]s erweist sich als lückenhaft, da wesentliche Umstände, die für eine Untreue des Angeklagten Prof. Dr. F. sprechen könnten, nicht erörtert werden. Betrachtet man die Beträge, die für die drei genannten [X.] zunächst auf Konten dieses Angeklagten bei der Sparkasse gelangt sind, so ergibt sich zwischen diesen Beträgen in Höhe von 61.355,03 € ("[X.]"), von 60.000 € ("[X.] II") bzw. von 74.316,28 € (" [X.] ") und dem auf das Sammelkonto des Angeklagten bei der [X.] im Jahr 2006 insgesamt überwiesenen Geldbetrag in Höhe von 168.780 € (einschließlich des bereits am 7. Dezember 2005 dorthin überwiesenen Betrages von 23.000 € und der am 27. Februar 2007 erfolgten Schlusszahlung von 1.000 €) ein Differenzbetrag von [X.]. Auf diesen Differenzbetrag geht die [X.] in der Beweiswürdigung nicht ein, obwohl hinsichtlich dieser Tatkomplexe eine mögliche Untreuehandlung auch darin bestehen könnte, dass hoheitliche Mittel für private Zwecke verwendet worden sein könnten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1982 – 1 [X.], NJW 1982, 2881; MünchKomm/StGB/[X.] § 266 Rn. 220).

2. Soweit das [X.] bei den Förderprojekten zugunsten der [X.] nur darauf abgestellt hat, dass ein Untreueschaden nicht darin zu sehen ist, dass die [X.] kein Entgelt für die Durchführung der Drittmittelprojekte unter Inanspruchnahme ihres Personals und ihrer Sachmittel erhalten hat, begegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das [X.] hat insoweit den Regelungsgehalt des zur Tatzeit geltenden § 101 des Gesetzes über die [X.]n des [X.] ([X.]) vom 14. März 2000 (GV. [X.]. 2000, [X.]) nicht hinreichend berücksichtigt. Nach § 101 Abs. 6 [X.] 2000 (entspricht dem geltenden § 71 Abs. 6 [X.]) stehen finanzielle Erträge der [X.] aus (drittmittelfinanzierten) Forschungsvorhaben, die in der [X.] durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der [X.] als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, der [X.] für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die als zwingende Regelung formulierte Norm hat vor allem den Sinn klarzustellen, dass finanzielle Erträge oder auch "freie" Drittmittelreste weder dem Drittmittelgeber noch dem [X.] zufließen, sondern der [X.] haushaltsrechtlich verbleiben (vgl. [X.] in [X.]/[X.] Gesetz über die [X.]n des [X.] § 71 Rn. 184 [Stand: Oktober 2008]; [X.] Hochschulrahmengesetz mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 10. Aufl., § 25 Rn. 18). Erfasst sind Erträgnisse aus der Forschung ganz allgemein ([X.] in [X.]/[X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern § 25 Rn. 83 [Stand: September 2004]). Ein Vermögensschaden könnte daher auch darin liegen, dass noch nahezu vollständig vorhandene und damit "freie" Drittmittel nicht dem Haushalt der [X.] nach Abschluss der Projekte zugeführt wurden.

b) Der neue Tatrichter wird deshalb bei der Prüfung des § 266 StGB insbesondere Folgendes zu beachten haben:

aa) Der Angeklagte Prof. Dr. F. als Lehrstuhlinhaber hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen seine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1982 – 1 [X.], NJW 1982, 2881) verletzt, indem er es unterlassen hat, der [X.] gegenüber die nach Abschluss der jeweiligen Projekte noch verbleibenden Drittmittel zu offenbaren. Nach dem Regelungsgehalt des § 101 Abs. 6 [X.] 2000 gehörte es zum Kernbereich der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten, der [X.] bislang unbekannte, ihr zustehende Vermögenswerte offenzulegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 333 f.).

bb) Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Treugeberin, welche eine Pflichtwidrigkeit hätte ausschließen können (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2010 – 2 [X.]), hat das [X.] nicht festgestellt. Freilich hat der Zeuge Sch., der zuständige Dezernent für die [X.], angegeben, dass es häufiger vorgekommen sei, dass nach Beendigung von Projekten auf den jeweiligen [X.] noch größere Geldbeträge vorhanden gewesen seien, die von der [X.] nicht vereinnahmt, sondern auf das Sammelkonto des jeweiligen Professors umgebucht worden seien. Auch der Zeuge V., ein Sachbearbeiter in der [X.], hat bekundet, dass die auf dem [X.] verbliebenen ersparten Aufwendungen dem jeweiligen Professor als freie Drittmittel auf seinem Sammelkonto zur Verfügung gestellt worden seien.

Abgesehen davon, dass sich gerade auch vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters des § 101 Abs. 6 [X.] 2000 dem Urteil nicht entnehmen lässt, wer in der [X.] für derartige Entscheidungen über den Verbleib nicht verbrauchter Drittmittel zuständig war (vgl. §§ 18 ff. [X.] 2000) und ob solche getroffen wurden, setzt eine solche Handhabung in jedem Fall die Kenntnis der zuständigen Stelle voraus, dass freie Drittmittel vorhanden sind. Dies ist im Hinblick auf die Forschungsmittel, die auf den privaten Sparkassenkonten des Angeklagten Prof. Dr. F. eingegangen sind, jedenfalls nicht hinreichend belegt. In diesem Zusammenhang ist die E-Mail des Angeklagten vom 16. Mai 2002 an den Zeugen Sch. von Bedeutung, mit welcher er die Selbstverwaltung der Drittmittel beantragte und insoweit zusicherte, dass die Gelder der [X.] als frei verfügbare Drittmittel zur Verfügung stünden, sobald das Projekt abgeschlossen sei. Der Angeklagte kündigte somit eine projektbezogene Verwendung der Drittmittel an. Auch verhält sich das Urteil nicht dazu, für welche der verschiedenen [X.] er eine Selbstverwaltung der Drittmittel gemäß dem – auf das jeweilige Projekt bezogenen – § 101 Abs. 4 Satz 4 [X.] 2000 beantragt hatte, so dass nach den Feststellungen bereits fraglich bleibt, in welchem Umfang die [X.] überhaupt Kenntnis vom Eingang der Fördergelder auf Privatkonten des Angeklagten hatte. Des Weiteren ist hinsichtlich einer Kenntnis der zuständigen Organe der [X.] zu bedenken, dass bereits vor der Entscheidung über die Selbstverwaltung der Drittmittel am 29. Mai 2002 ein Geldtransfer auf die Privatkonten stattgefunden hat. So sind am 6. und 7. Februar 2002 Vergütungen aus den Verträgen "[X.]" und "[X.]" auf Privatkonten des Angeklagten gutgeschrieben worden. Die [X.] hatte auch durchaus ein materielles Interesse an den Drittmitteln; sie hatte nämlich von [X.] des Angeklagten pauschale Abbuchungen vorgenommen, um andere Projekte der [X.] zu fördern. Dieses Vorgehen war Auslöser für den Entschluss des Angeklagten, ihm gewährte Drittmittel dem Zugriff der [X.]sverwaltung zu entziehen ([X.]). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen zu den [X.]n "[X.]", "[X.] II" und " [X.] " sämtliche Forschungsmittel nicht projektrelevant verwendet wurden, auch soweit ein Teilbetrag von der [X.] an die [X.]skasse gezahlt wurde. Es geht also nicht darum, dass noch Drittmittel nach Projektabschluss vorhanden sind, sondern es standen sämtliche Forschungsmittel weiterhin zur Verfügung.

cc) Durch das Nichtoffenbaren der (vollständig) vorhandenen Drittmittel ist der [X.] auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB entstanden. Diese konnte auf ihr gemäß § 101 Abs. 6 [X.] 2000 zustehende Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen, da sie keine Kenntnis von diesen Geldmitteln hatte. Der Angeklagte hielt insoweit auch nicht eigenes Vermögen zum Einsatz bereit, sondern verheimlichte gegenüber der [X.] jedenfalls über einen erheblichen [X.]raum Geldvermögen, um dieses nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche Zwecke einzusetzen. Die eventuelle Rückführung der entzogenen Mittel ist allenfalls eine Schadenswiedergutmachung (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 336 ff.; bestätigt durch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08; [X.], Urteil vom 27. August 2010 – 2 [X.]).

[X.]) Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird auch der subjektive Tatbestand neu zu bewerten sein.

3. Soweit das [X.] die Angeklagten in den Tatkomplexen [X.] (Projekt "[X.]") und [X.] (Projekt "[X.]") der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betruges freigesprochen hat, leidet das Urteil ebenfalls an durchgreifenden Rechtsfehlern.

a) Das [X.] hat im Hinblick auf das Projekt "[X.]" zwar angenommen, dass "durch die Angebote der Firma [X.]im Rahmen des Projekts … sowie in den späteren Beschaffungsanträgen und den Zwischenverwendungsnachweisen der Eindruck erweckt worden (ist), dass es sich bei den Leistungen der Firma [X.]um zeitnahe Entwicklungen handelte, die konkret für dieses Projekt erbracht worden sind und für die konkrete Arbeitsstunden während der Projektlaufzeit angefallen sind"; der Zeuge Dr. So. hatte auf Anweisung des Angeklagten [X.] die Entwicklungskosten für das Angebot aufgeschlüsselt. Das Tatgericht hat sodann aber einen zu strengen Maßstab hinsichtlich der Kausalität des Irrtums für die getroffene Vermögensverfügung angelegt. Es hat mit [X.], jedenfalls unklarer Begründung den Angaben des Zeugen [X.] als Betreuer des [X.] die ihnen zukommende rechtliche Bedeutung abgesprochen. Dieser Zeuge hat bekundet, dass von seiner Seite das Projekt nicht befürwortet worden wäre, wenn er gewusst hätte, dass in größerem Maße bereits vorhandene oder von dritter Seite noch zu erstellende Standardsoftware verwendet worden wäre. Der Zeuge [X.] hat dagegen zwar die Zuwendungsbescheide unterzeichnet, dabei aber keine eigene detaillierte Prüfung der in Rede stehenden Punkte vorgenommen, sondern seine Unterschrift nach der Empfehlung des [X.] und einer Diskussion im Beirat im [X.] geleistet. Auch wenn erst die letzte Verfügung durch den Zeugen [X.] die Vermögensminderung ermöglichte, war diese eine zwingende bzw. wirtschaftliche Folge des durch die Täuschung beim Zeugen [X.] hervorgerufenen Irrtums (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1991 – 2 [X.], [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 29).

Ebenso hält die Begründung, mit der die [X.] im Tatkomplex "[X.]" einen Vermögensschaden verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel vor, so kann darin bereits ein Schaden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde ([X.], Urteile vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293, 297 f. und vom 14. Dezember 2000 – 5 [X.], [X.], 248, 251; vgl. auch [X.] NStZ 2003, 543). Das Projekt "[X.]" wurde nach den Feststellungen im Rahmen des Förderprogramms des [X.] "Neue Medien in der Bildung" durchgeführt. Diesem Programm lag eine Bekanntmachung des [X.] vom 27. März 2000 zugrunde, wonach [X.] die Förderung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und multimedialer Lehr- und Lernformen an [X.]n war. Der Einkauf von bereits vorhandener und damit entwickelter Software verwirklicht dagegen diesen [X.] nicht; der Erwerb von zur Durchführung des Projekts erforderlichen Betriebsmitteln ist ein der Zweckerreichung vorgelagerter Vorgang. Die [X.] stellt zwar darauf ab, dass die Zweckerreichung eingetreten sei, da das Projekt erfolgreich durchgeführt worden sei und noch heute von verschiedenen [X.]en angewendet werde. Insoweit hat sie bei der Schadensprüfung aber auf den falschen [X.]punkt abgestellt. Maßgebend war der [X.]punkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempfänger bzw. bei der [X.] eingegangen sind (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 298 und vom 14. Dezember 2000 – 5 [X.], [X.], 248, 251). Der Umstand, dass das Projekt letztendlich als erfolgreich durchgeführt zu bewerten sein mag, hat demgegenüber allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung. Außerdem könnte ein Schaden auch darin liegen, dass die bereits vorhandene Software überbezahlt worden ist.

Bei dieser Sachlage braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob das [X.] eine vorsätzliche Täuschung der zuständigen Mitarbeiter des [X.] durch den Angeklagten Prof. Dr. F. über seine weitere Mitarbeit in diesem Projekt rechtsfehlerfrei verneint hat.

b) Für den Freispruch vom Vorwurf des Betruges im Komplex "[X.]" gibt die [X.] keine Begründung; daher entbehrt das Urteil insoweit der erforderlichen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. oben II.).

IV.

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Verjährung anhand der nach den Rechtsausführungen des [X.]s neu zu treffenden Feststellungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben.

Ernemann                                          Solin-Stojanović                                      Cierniak

                            [X.]                                                       [X.]

Meta

4 StR 150/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Paderborn, 17. Juli 2009, Az: 2 KLs 6 Js 88/07 - AK 6/08 - 6 Ss 547/09, Urteil

§ 266 StGB, § 101 Abs 6 HSchulG NW 2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Az. 4 StR 150/10 (REWIS RS 2010, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2780

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