Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. 1 StR 299/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4381

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[X.]/04
vom 21. März 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2003 werden mit der [X.] verworfen, daß die Angeklagten für die Tat [X.]) der Ur-teilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat [X.]) jeweils zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und zwei Monaten und für die Taten [X.]) und [X.]) jeweils zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt werden. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des Betrugs in 20 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten [X.] in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfäl-schung in zwei Fällen für schuldig befunden und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Re-visionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat es unterlassen, in den Fällen [X.]) bis [X.]) der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Dazu hat der Generalbun-desanwalt in seinen Zuschriften jeweils ausgeführt: - 3 - "Das Fehlen der Einzelstrafen in den Fällen [X.]) bis [X.]) der Urteilsgründe (vier Taten unter Mitwirkung von
M. , [X.] ff.) beschwert [die] Angeklagten nicht. Soweit die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden muß ([X.]R § 358 Abs. 2 Satz 1, fehlende Einzelstrafe 1), ist hinsichtlich der Taten [X.]) und [X.]) auf die zeitige Mindeststrafe des verminderten Strafrahmens der Qualifikationstatbestände der §§ 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB zu erkennen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen ([X.]St 4, 345, 346; vgl. ferner [X.]St 30, 93; [X.] NJW 1979, 936). Hinsichtlich der Taten [X.]) und [X.]) ist - wie im Fall des be-reits rechtskräftig verurteilten [X.](vgl. [X.]) - auf [X.] von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und sechs [X.] zu erkennen. Insoweit hat das Gericht gegenüber allen vier Ange-klagten ausdrücklich die Verhängung gleicher Strafen für die jeweiligen Taten für angemessen erachtet ([X.]). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe (so [X.]St 4, 345, 346; vgl. auch [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die [X.] hat [die] Angeklagten unter Verhängung von Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ([X.] ff.). Die hier festzulegenden Einzelstrafen - deren Verhängung aufgrund der Vielzahl von Einzelstrafen offensichtlich schlichtweg über-- 4 - sehen wurde - fallen demgegenüber weder zugunsten noch zulasten [der] Angeklagten ins Gewicht." Dem stimmt der Senat zu und holt die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen entsprechend den Anträgen des [X.] nach. 2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.]Wahl Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 299/04

21.03.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. 1 StR 299/04 (REWIS RS 2005, 4381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4381

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