Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 529/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3827

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[X.]/03

vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Betruges u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2003 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der [X.]: Der Angeklagte [X.]beanstandet zwar zu Recht eine rechtsfehlerhafte Bewertung der [X.] der
festgestellten Taten durch die [X.]. Der [X.] kann jedoch ausschließen, daß der Angeklagte hierdurch [X.] ist. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt ([X.]n in 15 Fällen jeweils ein Jahr und ein Monat, in einem Fall zehn Monate Freiheitsstrafe). Nach den [X.] gehörte der Angeklagte einer Gruppe von [X.] an, die im Ausland mit gefälschten Postsparbüchern bei [X.] unberechtigte Auszahlungen bewirkten. Der Angeklagte [X.]war an 16 Auslandsreisen beteiligt, anläß-lich derer in insgesamt 654 Fällen Bankfilialen aufgesucht wurden und Abhebungen von Geldbeträgen zwischen 400 DM - 3 - und - überwiegend - 1.000 DM erfolgten. Die Auffassung des [X.]s, die jeweils anläßlich einer Auslandsreise [X.] Betrugshandlungen - im Einzelfall bis zu 124 Tatbestandsverwirklichungen - stellten "eine Tat im recht-lichen Sinne" ([X.]) dar, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Die Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315 m.w.N.) bezogen auf die anläßlich einer Reise erfolgten betrügerischen Geldabhebungen sind nicht
gegeben. Trotz der jeweils einheitlichen Vorbereitung einer Reise und der damit einhergehenden Tatserie durch die vor-herige Bestellung von gefälschten Sparbüchern beim [X.] [X.]besteht zwischen den Geldabhebungen bei
jeweils verschiedenen Geldinstituten kein derart enger Zu-sammenhang, daß die Tatbestandsverwirklichungen bei na-türlicher Betrachtungsweise aufgrund der Anschauungen des Lebens als [X.] erscheinen würden. Andere Möglichkeiten, die anläßlich einer Reise begangenen Betrugshandlungen zu einer materiell-rechtlichen Tat zusammenzufassen, kommen, worauf die Re-vision zu Recht hinweist, nicht in Betracht. Der [X.] schließt jedoch aus, daß die [X.] bei einer Verurteilung wegen 654 rechtlich selbständigen Taten auf ei-ne niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die bloße Korrektur des [X.]s hätte keine Verringe-rung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Ge-- 4 - samtheit zur Folge gehabt (vgl. [X.] Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03; [X.], 513, 514 m.w.N.). Auch bei Annahme von 654 [X.] hätte dem Angeklag-ten nach den Feststellungen von Anfang an ein gewerbsmä-ßiges Handeln angelastet werden müssen. In Anbetracht der ungewöhnlich hohen Anzahl der [X.] bei unveränder-tem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten kommt deshalb selbst bei Verhängung der denkbar schuldangemessen nied-rigsten [X.]n nicht in Betracht, daß die [X.] eine niedrigere als die ohnehin milde bemessene Gesamtfrei-heitsstrafe festgesetzt hätte. Zwar ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei rechts-fehlerfreier Bewertung des [X.]s wegen des geringeren Schuldumfangs der Einzelfälle die zu verhän-genden [X.]n niedriger als bisher bestimmt hätte. [X.] ist der Angeklagte jedoch ebenfalls nicht beschwert.
Daß die Festsetzung der 15 [X.]n von jeweils einem
Jahr und einem Monat für die Anordnung von Sicherungsver-wahrung in einem etwaigen künftigen Strafverfahren Bedeu-tung gewinnen und sich insoweit zu Lasten des Angeklagten auswirken könnte, liegt angesichts des [X.] und der positiven Entwicklung des Angeklagten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft denkbar fern (vgl. [X.] 1972, 246; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 354 Rdn. 24). [X.] sich hingegen später die Notwendigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe, könnte eine erhöhte Anzahl von [X.]n den [X.] 5 - ten benachteiligen. Der neue Tatrichter wäre nämlich nicht gehindert, die neuen [X.]n für die anläßlich einer Rei-se begangenen Straftaten so zu bemessen, daß ihre Gesamt-summe die bisher für diesen Komplex verhängte [X.] übersteigen würde (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
Hinzu kommt, daß bereits die Schuldspruchänderung als sol-che - 654 statt 16 Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkun-denfälschung - eine Beschwer für den Angeklagten enthalten würde. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 529/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 529/03 (REWIS RS 2004, 3827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3827

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