Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 171/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5665

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); [X.] § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EG[X.] Art. 229 § 12 Abs. 2 a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grund-sätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein-bringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von [X.] fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen [X.] aus. b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rah-men des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der ver-deckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. [X.] 170, 47 - zur AG). c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 [X.] a.F.) unter-liegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 [X.] n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehn-jährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in [X.] trat. - 2 - d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EG[X.] ist verfas-sungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen [X.]räume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 [X.] n.F. einzurechnen sind. [X.], Urteil vom 11. Februar 2008 - [X.] - [X.] - 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Februar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am 11. November 2003 eröffne-ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. B. M.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den [X.]n als ihren Alleingesell-schafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam [X.] Stammeinlage in Anspruch. 1 Der [X.], der zunächst ein Einzelunternehmen unter der Firma "[X.]- und B.

B.

" betrieben hatte, gründete durch notariellen [X.] vom 4. Juli 1989 die Schuldnerin mit einem Stammkapital von 2 - 4 - 50.000,00 DM, das sofort in voller Höhe aufzubringen war. Dementsprechend zahlte der [X.], der zugleich Alleingeschäftsführer war, zunächst im Juli 1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die [X.] ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig später u.a. folgende Beträge wieder aus: 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 und 8.318,16 DM am 31. August 1989 als Kaufpreis für den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm be-triebenen Einzelunternehmen gehörender Baumaschinen und Werkzeuge durch die Schuldnerin ("Ankauf der Firma [X.] - und B.

B. "), am 31. August 1989 zusätzlich 933,23 DM für "anteilige Steuern und Kfz-Versicherungen" und schließlich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser Rechnungen, die auf den [X.]n persönlich lauteten. Der [X.] hat die Behauptung des [X.], er habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten [X.] bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede ge-stellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. 3 Das [X.] hat der am 30. Dezember 2004 eingereichten und am 1. Februar 2005 ("demnächst") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 • (= 50.000,00 DM) überwiegend, nämlich in Höhe von [X.] •, stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat nach [X.] die Berufung des [X.]n zurückgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung rechnerisch übersteigenden Umfang (23.201,78 •) seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-folgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist nicht begründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Der [X.] habe im Umfang der vom [X.] zugesprochenen Klageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein beabsichtigt - mit den zunächst eingezahlten [X.] für die Schuldnerin am 25. Juli 1989 für 32.972,35 DM und nochmals am 31. August 1989 zum Preis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Gerätschaften des von ihm selbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbe-stand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt. Im Übrigen liege ein verbotenes Hin- und Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der "anteiligen Steuern und Kfz-Versicherungen" als auch bezüglich weiterer Rechnungen über 3.200,00 DM keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschließlich Schulden des [X.]n gegenüber [X.] beglichen worden seien, die aus seiner Geschäfts-tätigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma "H. - und B.

B. " betriebenen Einzelunternehmen herrührten. Die Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verjährt, weil die [X.] einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EG[X.] dahin auszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführten zehnjährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht die seit 4. Juli 1989 verstrichene [X.], sondern nur der [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 15. Dezember 2004 einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der Verjährungsfrist sei durch die am 30. Dezember 2004 eingereichte, "[X.]" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden. 8 - 6 - I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 9 10 Der Kläger hat gegen den [X.]n - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in Höhe des vom [X.] ausgeurteilten Betrages von [X.] •, weil der [X.] in diesem Umfang wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbrin-gungsvorschriften keine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verjährt ist (2). 1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahr-zeuge von dem vom [X.]n zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit [X.] in Höhe von 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 sowie von weiteren 8.318,16 DM am 31. August 1989 hat das Berufungsgericht in rechtsbeden-kenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit [X.] - Überzeugung gewonnen, dass wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Aus-tauschgeschäft zu Lasten des [X.]n die - von ihm nicht widerlegte - Vermu-tung eingreift, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage führende "Zweckabrede" zugrunde liegt. 11 [X.]) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-ge vereinbart wird, die [X.] aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. [X.] 170, 47, 51 [X.]. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich ge-trennte Geschäfte, bei denen der [X.] zwar formal Bargeld als Einlage 12 - 7 - zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gegen die Übertragung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit dem die [X.] im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine Sacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge des [X.]n mit [X.] vor. Zwar kann es bei der hier vorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erfor-derliche - sog. Verwendungsabsprache (st. [X.]atsrechtsprechung [X.] 132, 133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von [X.]ern fehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen [X.] aus (so zutreffend: [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 122; ähnl. [X.]/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein eine solche Verwendungsabsicht des [X.]n als [X.] vorlag, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des vom [X.]n betriebenen [X.] von einem einzelkaufmänni-schen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverständlich mit sich, dass die Betriebsgeräte, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen Unternehmens in das Betriebsvermögen der als GmbH neu gegründeten Schuldnerin überführt werden sollten - wie insbesondere der Überschrift der Verkaufsliste: "Ankauf der Firma [X.]- und B.

B.

" zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und den beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli und August 1989 bejaht (vgl. dazu [X.] 166, 8, 12 [X.]. 13 - "Cash-Pool"); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen - 8 - und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das die Schuldnerin getätigt hat. 13 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen be-triebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. "ge-wöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der [X.]at hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle Bereichsausnahme abgelehnt ([X.] 170, 47 [X.]. 21 ff.); im Rahmen der Grün-dung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes. Abgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstat-tungsgegenstände - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder für die Schuldne-rin noch für den [X.]n in seiner Eigenschaft als veräußernder Einzelunter-nehmer ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden [X.] dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene außergewöhnli-che Transaktion, die darin begründet lag, dass der [X.] sein Malereiunter-nehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform der GmbH betrieb und daher die Übertragung der betriebsnotwendigen Ausstat-tung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konse-quenz war (vgl. [X.] 170 [X.]O [X.]. 27, 28 - betr. ein Warenlager). 14 b) Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Übernahme der Ge-schäftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf die Versicherung und Steuer für Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnun-gen, die von [X.] für Leistungen auf den Namen des [X.]n persönlich ausgestellt waren, aus [X.] eine Umgehung der [X.] - 9 - vorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des [X.]n in den [X.]. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnun-gen und Belege ihn als persönlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen Behauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenstände hätten dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen Nr. 19 und 20 aufgeführten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen erbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast genügt, geschweige denn insoweit Beweis angeboten. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der nach Nr. 3 des notariellen [X.] am 4. Juli 1989 "sofort" [X.] und zugleich fällig gewordene, in Höhe von [X.] • nicht wirksam getilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den [X.]n im [X.]-punkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustel-lung am 1. Februar 2005) nicht verjährt war. 16 a) Der Anspruch der [X.] auf Leistung der Einlagen verjährt nach der durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I, 3214 ff. - Verjährungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingefügten speziellen Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Ent-stehung an. 17 b) Diese neue, grundsätzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehn-jährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der [X.] bereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach [X.] der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 18 - 10 - Abs. 2 EG[X.] anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.] (vgl. dazu [X.], GmbHR 2006, 654, 655; [X.]/[X.], [X.] Aufl. Art. 229 § 12 EG[X.] Rdn. 4) [X.] - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen den [X.]n auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen dreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 [X.] i. d. Fas-sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: [X.])], der Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 gel-tenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: [X.])], und auch bei der gebote-nen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen [X.]raums ist Verjährung nicht eingetreten [nachfolgend: [X.])]. [X.]) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstan-dene und fällig gewordene [X.] der Schuldnerin gegen den [X.] unterfiel nach Maßgabe der Sonderüberleitungsnorm des Art. 229 § 12 Abs. 2 EG[X.] insoweit der am 15. Dezember 2004 neu eingeführten zehnjäh-rigen Verjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegenüber der bis dahin für [X.] maßgeblichen dreijährigen Regelverjährung des § 195 [X.] n.F. eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde. 19 Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zunächst nach der Rechtsprechung des [X.]ats der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung ge-mäß § 195 [X.] a.F. (vgl. [X.] 118, 83, 101 - zur AG; [X.].Urt. v. 24. Juli 2000 - [X.], [X.] 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur [X.]/H.P. Westermann in [X.], GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum 20 - 11 - Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 un-verändert weiter (so jedoch: [X.]/Stürner, Anwaltkommentar [X.] § 195 Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; [X.]/[X.], NJW 2005, 321, 327 ff.; [X.], [X.] 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur [X.], GmbHR 2006, 654, 655; [X.], [X.], 1862, 1864; Ensthaler in [X.]/ Ensthaler/[X.], GmbHG § 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des [X.] ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers [X.], für Ansprüche außerhalb des [X.] die alte dreißigjährige Regelverjäh-rungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des [X.] (Stand: 4. August 2000 - [X.]. bei [X.], Schuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in § 194 Abs. 3 [X.] als deklaratorische Regelung eingeführt werden, dass "die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind", gelten. Damit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verjährungsregelung unausgesprochen zurückgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wer-den (Begr [X.] [X.]O S. 98). Aus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, lässt sich nicht der Schluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverjährungsfrist für Ansprüche außerhalb des [X.] ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes außer [X.] gesetzt; die weitere Anwendung einer außer [X.] gesetzten Verjährungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - un-haltbar (so zutreffend [X.], [X.], 819, 821). 21 - 12 - [X.]) Im konkreten Fall war der am 4. Juli 1989 entstandene und zugleich fällig gewordene [X.] der Schuldnerin gegen den [X.]n bei Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des [X.] am 1. Januar 2002 aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-jährigen Regelfrist ersichtlich nicht verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG[X.]). 22 23 Verjährung ist auch nicht nach der ab diesem [X.]punkt gültigen Neufas-sung des § 195 [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] am 15. Dezember 2004 eingetreten. Denn die gegenüber der ursprüngli-chen 30-jährigen Verjährung verkürzte dreijährige Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] erst vom 1. Januar 2002 an berechnet und wäre danach ohne die (erneute) Gesetzesänderung durch das Verjäh-rungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 - also nach Eintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, "[X.]" (§ 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen. [X.]) Verjährung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrech-nungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] eingetreten. 24 Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EG[X.] wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehn-jährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene [X.]raum eingerechnet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der [X.] beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn Jahre nach dem 4. Juli 1989, mithin mit Ablauf des 4. Juli 1999 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijah-resfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur 25 - 13 - faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG un-vereinbaren Rückwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gläu-bigern rückwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die [X.] genommen wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch [X.], [X.], 1819, 1822; [X.]/Geldsetzer, [X.] 2006, 7). 26 Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] ist daher gesetzeskonform dahin auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des [X.], mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen [X.]räume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 [X.] n.F. einzurechnen sind. Hierfür spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der [X.] der allgemeinen Verjährungsfrist auf drei Jahre durch das [X.] nicht völlig durchdachte Auswirkung auf Ansprüche aus Gesetzen außerhalb des [X.] zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb jener Spezialgesetze auftretende [X.] zu vermeiden. [X.] war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass eines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Ver-jährungsfrist - erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 - effektiv wird (Begr [X.], BT-Drucks. 15/3653, [X.]). Im Einklang damit entspricht durch die Be-grenzung der Anrechnung auf den [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Dezember 2004 zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre ver-längerte Sonderregelung u.a. für Einlageforderungen der Konstellation, die im Falle der Einführung des neuen —korrigiertenfi Verjährungsrechts zugleich mit der Verjährungsverkürzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 hätte erreicht werden können und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals auch hätte erreicht werden sollen (Begr [X.], BT-Drucks. 15/3653, [X.]). 27 - 14 - Dieses Normverständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] bezieht sich "nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts" auf die "Rege-lungen über die regelmäßige Verjährung", die im neuen Recht durch "längere Verjährungsfristen" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem 1. Januar 2002 geltende kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 n.F. [X.] gemeint, an deren Stelle die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thies-sen, NJW 2005, 2120, 2121). Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch [X.], GmbHR 2006, 654, 655; [X.], [X.], 1862, 1864; [X.], [X.], 819, 821; [X.]/[X.] [X.]O Art. 229 § 12 EG[X.] Rdn. 4; [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; [X.] [X.]O; [X.], [X.], 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des [X.]s der28 - 15 - Schuldnerin gegen den [X.]n im [X.]punkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist. [X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 O 781/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 171/06

11.02.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 171/06 (REWIS RS 2008, 5665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5665

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