Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZA 52/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 12. November 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2008 wird [X.]. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe er-kennen. 1 1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des [X.] nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des [X.] - 3 - samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu [X.] ([X.], Urt. v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, [X.], 1966, 1967 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Be-urteilung, die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügten nicht, um - auch unter Berücksichtigung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] - eine Kenntnis der Beklagten vom [X.] des Schuldners festzustellen, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kläger in den [X.] seiner Argumentation gestellte [X.] der Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des [X.] von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn für ihn [X.] Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen ([X.]Z 157, 242, 251; [X.], Urt. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 957, 959; v. 5. Juni 2008 - [X.] ZR 163/07, [X.], 1385, 1387 Rn. 19). Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag es bei seiner Würdigung nicht ausdrück-lich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es [X.] Vortrag des [X.] zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann daraus aber nicht geschlossen werden. 3 - 4 - 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulas-sung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 O 821/06 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 U 5526/07 -

Meta

IX ZA 52/08

12.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZA 52/08 (REWIS RS 2009, 610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.