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PDF anzeigen[X.][X.] vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 12. November 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2008 wird [X.]. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe er-kennen. 1 1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des [X.] nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des [X.] - 3 - samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu [X.] ([X.], Urt. v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, [X.], 1966, 1967 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Be-urteilung, die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügten nicht, um - auch unter Berücksichtigung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] - eine Kenntnis der Beklagten vom [X.] des Schuldners festzustellen, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kläger in den [X.] seiner Argumentation gestellte [X.] der Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des [X.] von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn für ihn [X.] Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen ([X.]Z 157, 242, 251; [X.], Urt. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 957, 959; v. 5. Juni 2008 - [X.] ZR 163/07, [X.], 1385, 1387 Rn. 19). Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag es bei seiner Würdigung nicht ausdrück-lich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es [X.] Vortrag des [X.] zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann daraus aber nicht geschlossen werden. 3 - 4 - 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulas-sung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 O 821/06 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 U 5526/07 -
Meta
12.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZA 52/08 (REWIS RS 2009, 610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 610
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