Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. I E 1/19

1. Senat | REWIS RS 2019, 5844

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Gegenstand

Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.


Leitsatz

NV: Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich aus der Multiplikation der streitigen Unterschiedsbeträge mit der Zahl der betroffenen Anleger ergibt .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.] vom 09.10.2018 - [X.] ([X.]/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist ein inländisches Investmentvermögen (Publikumsfonds) i.S. des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des [X.] 2004 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 ([X.], 3150, [X.], 218) --InvStG 2004 a.F.--. Der [X.] Bundesfinanzhofs ([X.]) hat mit Urteil vom 15.11.2017 - I R 55/15 ([X.]E 260, 289, BStBl II 2018, 287) eine Revision des [X.] gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom beklagten Finanzamt  ([X.]) erlassener Bescheid aus dem [X.] über die gesonderte Feststellung eines [X.] nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. für das Investmentvermögen des [X.] zur gesonderten Feststellung vom 25.01.2008, in dem das [X.] die (das zum 30.09.2007 endende Geschäftsjahr des [X.] betreffenden) Einkünfte, die aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung  steuerfrei sind, um den Unterschiedsbetrag von ... € pro Anteil vermindert hatte. Auf der Grundlage der zum 30.09.2007 umlaufenden Fondsanteile des [X.]  ergäbe sich daraus ein Gesamtvolumen der vorgenommenen Korrektur in Höhe von ... €.

2

Die Kostenstelle des [X.] hat mit Kostenrechnung vom 09.10.2018 - [X.] 389/15 (I R 55/15) die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens mit ...€ angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert von ... € (25 % des [X.] von ... €) ausgegangen.

3

Der Kostenschuldner beantragt mit seiner Erinnerung, die Kosten nach einem geringeren Streitwert (zunächst ... €, zuletzt 20 % des [X.]) zu bemessen.

4

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Erinnerung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

6

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

7

2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

8

a) Da der Kostenschuldner nach vormaliger Rechtslage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 a.[X.] von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit gewesen ist, hat der festgestellte Unterschiedsbetrag für seinen eigenen Rechtskreis keine unmittelbaren Steuerfolgen. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich vielmehr --ähnlich der Konstellation bei der gesonderten und einheitlichen [X.] nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ([X.] nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Anleger des Kostenschuldners.

9

b) Danach hat die angefochtene Kostenrechnung zu Recht den auf die [X.] zum 30.09.2007 bezogenen [X.] von ... € als Ausgangsgröße für die Bemessung des Streitwerts des Revisionsverfahrens genommen. Denn nach dem im Streitfall einschlägigen § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG 2004 i.d.[X.] (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.07.2016 ([X.], 1730, [X.], 731) gilt der Unterschiedsbetrag gegenüber jenen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind (s. [X.]-Urteil in [X.], 289, BStBl II 2018, 287, Rz 42).

c) Der Ansatz von 25 % des [X.]s als Streitwert ist ermessensgerecht.

aa) Im [X.]sverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] ist die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, [X.]/NV 2012, 1153, und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, [X.]E 214, 208, [X.], 54). Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer werden nicht ermittelt. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche [X.] die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem [X.] von 25 % zu ermitteln ([X.]-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, [X.]/NV 2013, 403; vom 14.04.2016- IV E 1/16 , [X.]/NV 2016, 1066).

bb) Es ist ermessensgerecht, die vorstehenden Maßgaben auf die Bestimmung des Streitwerts der Klage gegen die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.[X.]/n.[X.] zu übertragen und diesen Streitwert mit 25 % des streitigen [X.]s zu bemessen.

Der vom Kostenschuldner geltend gemachte Gesichtspunkt, dass es sich bei seinen Anlegern vorwiegend um "Kleinanleger" handele, die vielfach ihre persönlichen [X.] nicht voll ausgeschöpft und folglich von der Feststellung des [X.] keine steuerlichen Nachteile zu erwarten hätten, veranlasst keine Minderung des [X.]es. Es wäre mit dem Vereinfachungszweck der typisierenden und pauschalierenden Streitwertbemessung nicht zu vereinbaren, müsste zunächst die Anlegerstruktur des jeweiligen Fonds ermittelt werden, zumal selbst dem [X.] und dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft die einzelnen Anleger und deren individuellen steuerlichen Verhältnisse nicht bekannt sind. Auch eine pauschalierende Berücksichtigung eines bestimmten Prozentsatzes an Anlegern, die ihre [X.] nicht voll ausgeschöpft haben, ist nicht angebracht. Denn es wird bei dem pauschalen Ansatz von 25 % des [X.] als Streitwert auf der anderen Seite auch nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, dass Fondsanteile auch in Betriebsvermögen gehalten werden können und die Erträge dann ggf. einem höheren individuellen Steuersatz als 25 % unterliegen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

I E 1/19

03.07.2019

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

§ 13 Abs 4 S 1 InvStG vom 20.12.2007, § 52 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. I E 1/19 (REWIS RS 2019, 5844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5844

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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