Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.12.2018, Az. I E 9/18

1. Senat | REWIS RS 2018, 878

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Einlagenrückgewähr


Leitsatz

NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen .

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.]  -Kostenstelle- vom 30. Oktober 2018 [X.] 1248/18 ([X.]/17) werden der Streitwert auf 334.941,73 € herabgesetzt und die Gerichtskosten mit 5.282 € angesetzt.

Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2018 I B 66/17 eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) --einer liquidierten Aktiengesellschaft luxemburgischen [X.] zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin auferlegt. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Mai 2017  2 K 2310/13 betraf einen vom [X.] abgelehnten Antrag der Kostenschuldnerin auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 des [X.] ([X.]) für den Veranlagungszeitraum 2009 in Höhe von 66.988.345,87 €.

2

Die Kostenstelle des [X.] ([X.]) hat mit Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 [X.] 1248/18 (I B 66/17) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 51.712 € angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert von 6.698.834 € ausgegangen und stützt sich dafür auf einen Beschluss des [X.] vom 8. August 2016  10 Ko 3506/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1557), dem zufolge in den Verfahren zu § 27 Abs. 8 [X.] der Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Betrages der in einer Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen sei.

3

Die Kostenschuldnerin beantragt mit ihrer Erinnerung, den Streitwert mit dem sog. Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), hilfsweise mit 1.034.132,59 € als dem Betrag der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung der Einlagenrückgewähr bei der alleinigen Gesellschafterin der Kostenschuldnerin anzusetzen.

4

Die Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse beim [X.]) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Erinnerung ist teilweise begründet; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit 334.941,73 € anzusetzen.

6

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

7

2. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwertansatz entspricht nicht den Vorgaben des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

8

a) Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die von der Kostenschuldnerin begehrte Feststellung hat zwar für ihren eigenen Rechtskreis keine unmittelbar erkennbaren konkreten Steuerfolgen (vgl. z.B. [X.], [X.], 771, 772). Gleichwohl kommt hier --entgegen dem [X.] der [X.] nicht die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung, wonach dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen ist. Denn wegen der materiell-rechtlichen Bindungswirkung der beantragten Feststellung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Mai 2010 I R 51/09, [X.], 128, [X.], 937, und vom 28. Januar 2015 I R 70/13, [X.], 118, [X.], 101) steht eine steuerliche Auswirkung auf die Anteilseignerin der Kostenschuldnerin im Raum, in deren Interesse die Klage letztlich erhoben worden ist.

9

b) Sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Feststellung auf die Anteilseigner nicht konkret überschaubar, ist es sachgerecht, für die Streitigkeiten des § 27 [X.] --vergleichbar der Streitwertbemessung bei Feststellungen nach § 47 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 I E 3/04, [X.], [X.] einen [X.] von 10 % der Ausschüttung anzusetzen (s. [X.] vom 10. August 2016 I E 8/16, nicht veröffentlicht; ebenso [X.] in [X.], 1557; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 220 "[X.] (n.F.)"; Hollatz, [X.], 1558; sog. Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit, z.B. [X.] ["Streitwertkatalog 2016"], dort zu "B. Besondere Wertansätze" [Körperschaftsteuer]).

c) In der Konstellation des Streitfalls, in dem es um eine bestimmte Ausschüttung im Veranlagungszeitraum 2009 an eine Kapitalgesellschaft als alleinige Anteilseignerin geht, ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Ausschüttung bei der Empfängerin nach § 8b Abs. 1 Satz 1 [X.] steuerfrei gewesen ist. Es ist nur gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 [X.] ein Betrag in Höhe von 5 % der Ausschüttung (66.988.345,87 € x 5 % = 3.349.417,29 €) als nichtabziehbare Betriebsausgaben den Bemessungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Dieser Betrag geht aus Vereinfachungsgründen mit dem [X.] von 10 % in die Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags ein, welcher sonach mit 334.941,73 € zu bemessen ist, das sind 0,5 % des Ausschüttungsbetrags.

Auf der Grundlage dieses Streitwerts beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 2.641 €. Nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren 2,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 5.282 € anzusetzen sind.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

4. Da mit diesem Beschluss sogleich über die Hauptsache entschieden worden ist, bedarf der Antrag der Kostenschuldnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG keiner Bescheidung.

Meta

I E 9/18

05.12.2018

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

§ 47 Abs 1 S 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 27 Abs 8 S 3 KStG 2002, § 8b Abs 1 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.12.2018, Az. I E 9/18 (REWIS RS 2018, 878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 878

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV E 1/16 (Bundesfinanzhof)

Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft


IV E 2/14 (Bundesfinanzhof)

Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v.H.-Regel bei Streitwertfestsetzung im Gewinnfeststellungsverfahren


IV S 8/16 (Bundesfinanzhof)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung - Anforderung an die Rücknahme eines Rechtsmittels


VII E 10/15 (Bundesfinanzhof)

Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit


IV E 1/18 (Bundesfinanzhof)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.