Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 3 StR 562/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3791

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[X.]/00vom24. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Oktober 2000 mit den zugehörigenFeststellungen [X.]) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagtewegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] nicht geringer Menge in 22 Fällen verurteilt wurde ([X.] Fälle 10 bis 31 der [X.]) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 22 Fällen undwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügtder Angeklagte die Verletzung materiellen [X.] -Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in neun Fällen (Ziffer II. Fälle 1 bis 9 der Urteilsgründe)richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der Ausspruch überdie Gesamtfreiheitsstrafe sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen 10 bis 31zu Grammpreisen von 8 DM in 22 Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana, die erjeweils für einen [X.] von 12 DM weiterveräußerte. Den Wirkstoffge-halt des Rauschgifts teilt das [X.] nicht mit. Es ist dennoch der Über-zeugung, daß der Angeklagte in allen 22 Fällen mit einer nicht geringen Betäu-bungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn "die nicht geringe Menge [X.] schon bei 7,5 Gramm erreicht. Diese Wirkstoffmenge ist bei 500 Gramm injedem Fall überschritten" ([X.]). Damit ist eine Strafbarkeit des [X.] § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt.Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nichtdessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. [X.] für eine nicht geringe Menge Marihuana beträgt 7,5 Gramm Te-trahydrocannabinol (BGHSt 33, 8). Dem angefochtenen Urteil kann nicht ent-nommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und [X.] jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon [X.] durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von unter 1,5 % (vgl. die [X.] bei [X.], BtMG Anhang E Seite 1005 zum festgestellten Wirkstoffgehaltder im Jahr 1997 untersuchten Proben sichergestellten [X.]) ist [X.] - hier in allen 22 Einzelfällen gegebenen - Gewichtsmenge von 500Gramm der Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten.- 4 -Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringenMengen Marihuana in 22 Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führtzum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der [X.] kann ausschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen auf die neunEinzelstrafen von je drei Monaten für die Fälle des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln ausgewirkt hat.Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird sich im We-ge der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Über-zeugung von dem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt des vom Angeklagten ge-handelten Marihuana zu verschaffen haben (vgl. [X.], 221, [X.]; [X.] aaO vor § 29 Rdn. 500). Anknüpfungspunkt für die Schätzung [X.] kann dabei neben dem vom Angeklagten bezahlten [X.] bzw. dem erzielten Verkaufserlös pro Gramm auch der Umstand sein,daß nach den bisherigen Feststellungen die jeweiligen Erwerber die [X.] nicht beanstandet hatten.[X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 562/00

24.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 3 StR 562/00 (REWIS RS 2001, 3791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3791

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