Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 4 AZR 431/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1763

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Gegenstand

Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe


Leitsatz

Der Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" - kommt nicht die Funktion einer sog. Auffanglohngruppe zu, die unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit einen Mindestlohnanspruch für alle vom betrieblichen Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse bestimmt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2012 - 2 [X.]/11 - aufgehoben.

Unter Zurückweisung der Berufung des [X.] wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 26. Mai 2011 - 1 Ca 1360/09 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] des [X.].

2

Der Kläger ist seit dem 1. März 2009 bei der [X.], die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

1.1 Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem: 01.03.2009 (Vertragsbeginn) … als: Arbeitskraft für Müllentsorgung/Müllpresse eingestellt.

        

…       

        

3. Arbeitsentgelt

        

3.1. Der/die Mitarbeiter/in erhält einen Lohn in Höhe von

        

6,50 € / Std. Brutto            

        

auf der Basis der geleisteten Arbeitszeit.

        

…“    

3

Der Kläger ist mit seiner weit überwiegenden Tätigkeit an einer [X.] beschäftigt und entsorgt dort Verpackungsmüll. Die Beklagte vergütet die an der [X.] geleisteten Arbeitsstunden nach dem vertraglich vereinbarten Lohn. Soweit dem Kläger - in geringem Umfang - Reinigungsarbeiten übertragen werden, erhält er einen Stundenlohn nach der Lohngruppe 1 des jeweiligen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] ([X.]).

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 für seine Tätigkeit an der [X.] die Differenz zwischen dem ihm geleisteten Stundenlohn von 6,50 Euro und den Entgeltsätzen, die für die [X.] nach dem jeweiligen [X.] vorgesehen sind. Seine Beschäftigung an der [X.] könne dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal „Innen- und Unterhaltsreinigung“, jedenfalls aber dem der „Beseitigung von [X.]“ zugeordnet werden. Die [X.] des jeweiligen [X.] erfasse zudem alle Arbeitnehmer unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Auf dieser Grundlage seien auch geleistete [X.] mit einem Zuschlag von [X.] zu vergüten und das Urlaubsgeld zu berechnen, welches ihm nach § 2 des Tarifvertrags über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 7. September 2007 - TV Urlaubsgeld) zustehe. Daraus ergebe sich für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 die eingeklagte Lohndifferenz.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die [X.] vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nach der Lohngruppe 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] ([X.] 2010) vom 29. Oktober 2009 und ab dem 1. Januar 2012 nach der Lohngruppe 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] ([X.] 2012) vom 23. August 2011 zu vergüten,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.633,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im näher bestimmten Umfang zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger übe an der [X.] keine Tätigkeiten aus, die von den Tätigkeitsmerkmalen des jeweiligen [X.] erfasst würden. Es handele sich um eine reinigungsfremde Tätigkeit.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und der Berufung des [X.] - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 keine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des jeweiligen [X.] beanspruchen.

9

1. Der Leistungsantrag - Antrag zu 2) - ist für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 9. März 2010 schon deshalb unbegründet, weil in diesem [X.]raum kein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis des [X.] galt, in dem der von ihm begehrte Stundenlohn geregelt war.

a) Eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Lohngruppe 1 des „Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 9. Oktober 2007“ ([X.] 2007), der aufgrund der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im [X.] ([X.], BAnz. Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762) zum 1. März 2008 in [X.] gesetzt wurde, besteht nicht. Der [X.] 2007 trat nach § 2 [X.] am 30. September 2009 außer [X.]. Eine Nachwirkung für die [X.] ab dem 1. Oktober 2009 entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 5 [X.] scheidet aus (ausf. dazu [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 138, 1).

b) Die nachfolgende Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung ( vom 3. März 2010, 2. [X.], BAnz. Nr. 37 vom 9. März 2010 S. 951), die die „Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] ([X.])“ (vom 29. Oktober 2009, nachfolgend [X.] 2010) in der Anlage aufführt, trat erst am 10. März 2010 in [X.].

2. Die Klage ist weiterhin für den nachfolgenden [X.]raum ab dem 10. März 2010 insgesamt unbegründet. Die vom Kläger erbrachten Arbeitsstunden sind weder nach der Lohngruppe 1 [X.] 2010 noch nach der [X.] des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] (vom 23. August 2011, nachfolgend [X.] 2012) zu vergüten, die aufgrund der [X.] über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (vom 21. Dezember 2011, 3. [X.], BAnz. Nr. 196 vom 29. Dezember 2011 S. 4621) seit dem 1. Januar 2012 als staatliches Recht galt. In der Folge kann der Kläger keine Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und eines Urlaubsgelds auf Grundlage der Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012 beanspruchen.

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund der 2. [X.] bis zum 31. Dezember 2011 der [X.] 2010 und ab dem 1. Januar 2012 nach der 3. [X.] der [X.] 2012.

b) Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen nach dem [X.] 2010 lauten wie folgt:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

1.    

Räumlicher Geltungsbereich:

                 

Das Gebiet der [X.].

                          
        

2.    

Betrieblicher Geltungsbereich:

                 

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung ([X.] Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang*) fallen. … Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige [X.].

        

…       

        
                 

Anhang

                 

Betrieblicher Geltungsbereich des [X.] Gebäudereinigung in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2010 geltenden Fassung:

                 

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:

                 

1.    

Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,

                 

2.    

Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

                 

3.    

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,

                 

…       

        
                 
        

§ 2     

        

Mindestlöhne

        

1.    

Die Mindestlöhne betragen

                          

a)    

mit Wirkung ab 1. Januar 2010

        
                          

Lohngruppe 1

…       

                          

im Gebiet der Bundesländer

                 
                          

… [X.], …

8,40 €

…       

                          

…       

                 
                          

b)    

mit Wirkung ab 1. Januar 2011

        
                          

Lohngruppe 1

…       

                          

im Gebiet der Bundesländer

                 
                          

… [X.], …

8,55 €

…       

                          

…       

                 
        

2.    

Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

        
                 

Lohngruppe 1

        
                 

Innen- und [X.], insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

        
                 

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;

        
                 

…       

        
        

3.    

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. …

        
        

4.    

Der Anspruch auf den Mindestlohn der [X.] steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß § 7 [X.] Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3, 4 oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der [X.] auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß § 7 [X.] Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.

        
        

…“    

                 

Dem entsprechen bis auf die in der Höhe geänderten Mindestlöhne in § 2 Nr. 1 und die nicht mehr aufgenommene Bestimmung des § 2 Nr. 3 (§ 2 Nr. 4 [X.] 2010 ist nunmehr § 2 Nr. 3 [X.] 2012) die Regelungen des [X.] 2012.

c) Danach kann der Kläger keine Vergütung nach der Lohngruppe 1 der beiden [X.] beanspruchen. Die maßgebende, weil überwiegend von ihm ausgeübte Teiltätigkeit an der [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen eines tariflichen [X.]s der Lohngruppe 1 [X.] 2010 oder [X.] 2012.

aa) Das [X.] ist in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der zeitlich weit überwiegenden Tätigkeit des [X.] an der [X.] um eine einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit handelt (zu den Maßstäben etwa [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 127, 305; 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN).

Die Tarifvertragsparteien gehen nach § 2 Nr. 3 [X.] 2010 bei der Eingruppierung grundsätzlich davon aus, dass die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich auch aus verschiedenen, gesondert zu bewertenden [X.] zusammensetzen kann. Von diesen Grundsätzen ist, obwohl die Bestimmung des § 2 Nr. 3 [X.] 2010 in den [X.] 2012 nicht mehr mit aufgenommen wurde, auch für diesen Tarifvertrag auszugehen. Dass die Tarifvertragsparteien des [X.] 2012 an diesen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern ([X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 20; 5. Juni 1985 - 4 [X.] -) bei der Bestimmung der maßgebenden Lohngruppe nicht mehr anknüpfen wollten, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Bezugnahme auf den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in § 2 Nr. 3 [X.] 2012, der inhaltsgleich die Eingruppierungsmaßstäbe des § 2 Nr. 4 [X.] 2010 beinhaltet.

bb) Die maßgebende Teiltätigkeit des [X.] an der [X.] erfüllt, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238), nicht das [X.] der Innen- und Unterhaltsreinigung iSd. Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012.

(1) Für die Auslegung des von den Tarifvertragsparteien nicht näher erläuterten [X.]s der Innen- und Unterhaltsreinigung ist, weil es sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff handelt, die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des [X.]s von Bedeutung ([X.] 30. Januar 2013 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

(2) Der Begriff der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterhaltsreinigung hat „begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt“ ([X.] 28. Januar 1987 - 4 [X.] -). [X.] sind „fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind“ ([X.] 28. Januar 1987 - 4 [X.] -; 4. Juni 1980 - 4 [X.] -). Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere - wie die Tarifvertragsparteien im [X.] 2010/2012 auch ähnlich ausgeführt haben - neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (vgl. auch § 1 Abschnitt II Nr. 2 [X.]; ausf. dazu [X.] 30. Januar 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 ff. mwN).

(3) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit an der [X.] erfüllt nicht die Anforderungen des [X.]s der [X.]. Es ist sowohl nach den Feststellungen des [X.]s als auch nach dem Vortrag des [X.] nicht erkennbar, dass seine Tätigkeit sich mit der Reinigung und Pflege von Räumen oder einem der anderen genannten Reinigungsobjekte befasst.

Selbst unter Zugrundelegung eines „weiten Verständnisses“ des Begriffs der Unterhaltsreinigung, wie es das [X.] angenommen hat (s. auch [X.] 30. Januar 2013 - 4 [X.] - Rn. 19 ff.; 18. November 1998 - 10 [X.] - zu I 1 der Gründe), fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesem [X.] zugeordnet werden könnte. Es kann entgegen der Annahme des [X.]s nach dem Vorbringen des [X.] nicht davon ausgegangen werden, er übe „vor- oder nachbereitende Tätigkeiten“ im Zusammenhang mit [X.] aus; insoweit handelt es sich um eine Vermutung, für die tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind.

cc) Die maßgebende Teiltätigkeit des [X.] kann weiterhin nicht dem [X.] „Beseitigung von [X.]“ (dazu [X.] 19. Februar 2003 - 4 [X.] - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 [X.] -) zugeordnet werden. Es ist weder festgestellt, dass der Kläger in einem Produktionsbetrieb tätig ist, noch ist ersichtlich, dass es sich bei dem von ihm an der [X.] verarbeiteten Verpackungsmaterial um Rückstände eines Produktionsprozesses handelt.

dd) Die Tätigkeit des [X.] wird schließlich nicht deshalb von der Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012 erfasst, weil diese Lohngruppe für alle gewerblichen Arbeitnehmer gelten soll, deren ausgeübte Tätigkeit nicht von anderen [X.]en des Tarifvertrags erfasst werden. Diese Auffassung des [X.] ist unzutreffend. Der Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012 kommt nicht die Funktion einer „Auffanglohngruppe“ zu.

(1) Bereits durch die Nennung konkreter [X.]e in der Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012 - „gehören folgende Tätigkeiten“ - (ebenso für die weitere [X.] [X.] 2010/2012) folgt, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereichs der [X.] dieser Lohngruppe zuzuordnen.

(2) Diese Auslegung anhand des Wortlauts wird durch die Regelung in § 2 Nr. 4 [X.] 2010 und in § 2 Nr. 3 [X.] 2012 bestätigt. Der Anspruch auf die Lohngruppe 1 [X.] 2010/2012 steht nur denjenigen Arbeitnehmern zu, deren Tätigkeit ein näher bezeichnetes [X.] nach § 7 [X.]/[X.] erfüllt. Auch diese Beschränkung des [X.] der Anspruchsberechtigten spricht gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine „Auffanglohngruppe“ vereinbaren wollen.

(3) Die Zuordnung aller ausgeübten Tätigkeiten unabhängig von den Voraussetzungen eines konkreten [X.]s kann weiterhin nicht allein aus dem Sinn und Zweck eines Mindestlohntarifvertrags abgeleitet werden. Schon wegen der weitreichenden Wirkung von [X.] auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den [X.] unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 [X.] - Rn. 24; 26. April 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, [X.]E 114, 272).

In Anbetracht der Aufnahme konkreter [X.]e fehlt es an solchen Anhaltspunkten. Die Tarifvertragsparteien haben gerade davon abgesehen, einen „allgemeinen Mindestlohn“ zu vereinbaren, der vorbehaltlich günstigerer [X.] nach anderen tariflichen Regelungen an jeden Arbeitnehmer zu leisten ist (anders etwa im Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns im [X.] im Gebiet der [X.] vom 18. Februar 2013; s. auch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im [X.] - GerüstArbbV - vom 17. Juli 2013, BAnz. [X.] 26. Juli 2013 V1 oder im Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. Oktober 2012; s. dazu die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk - 7. [X.] - vom 24. April 2013, BAnz. [X.] 29. April 2013 V1).

3. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Pust    

        

    Steding    

                 

Meta

4 AZR 431/12

23.10.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 26. Mai 2011, Az: 1 Ca 1360/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 4 AZR 431/12 (REWIS RS 2013, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

9 Sa 1587/13

7 Sa 661/21

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