Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 4 AZR 272/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 8535

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Gegenstand

Eingruppierung einer Laborspülkraft - Unterhaltsreinigung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2011 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Mitglied der [X.] [X.] ([X.]) und seit dem 1. Februar 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der [X.], einem Mitglied des Bundesinnungsverbandes des [X.], beschäftigt. Deren Betrieb erbringt überwiegend [X.]. In dem letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2009 heißt es ua.:

        

1.    

       

                 

Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem 01.02.2009 als Laborspülkraft eingestellt. …

        

2.    

Arbeitsentgelt, …

        

2.1.   

Der/die Arbeitnehmer/in erhält den Arbeitslohn von zurzeit Euro 7.30 brutto pro Stunde.“

3

Die Beklagte setzt die Klägerin in dem Forschungslabor eines Chemieunternehmens ein. Ihre überwiegende Tätigkeit besteht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Gläser, Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas viermal pro Arbeitstag einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Industriespülmaschine zu reinigen und die gesäuberten Gegenstände wieder auszuräumen. Einige der Glasgegenstände werden von der Klägerin auch mit Ethanol gereinigt. Am nächsten Tag werden die Gläser von ihr wieder in die Labore zurückgebracht. Die Klägerin reinigt im zweiwöchigen Turnus auch den Boden des Raumes, in dem sie tätig ist, den darin befindlichen Arbeitstisch sowie die zwei dort vorhandenen Trockenregale.

4

Nach erfolgloser Geltendmachung verlangt die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate November 2009 bis einschließlich Februar 2010 die Differenz zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten und dem im [X.] für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 29. Oktober 2009 - [X.]) festgelegten Stundenlohn iHv. 8,15 Euro brutto für das [X.] und iHv. 8,40 Euro für die [X.] ab dem 1. Januar 2010. Weiterhin beansprucht sie für sechs Urlaubstage im genannten [X.]raum Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 7. September 2007 - TV Urlaubsgeld). Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei nach § 7 Nr. 3.2 Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003 - [X.], nachfolgend Lohngruppe 1 [X.]) zu vergüten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 751,34 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 142,80 Euro seit dem 15. Dezember 2009, aus weiteren 231,80 Euro brutto seit dem 15. Januar 2010, aus 191,94 Euro brutto seit dem 15. Februar 2010 und aus weiteren 184,80 Euro brutto seit 15. März 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verrichte „reinigungsfremde“ Tätigkeiten, die von den Lohngruppen des [X.] nicht erfasst würden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die von der Klägerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfüllt das [X.] „[X.]“ der Lohngruppe 1 [X.]. In der Folge kann sie auch ein zusätzliches Urlaubsgeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld beanspruchen.

9

I. Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden in den Monaten November 2009 bis einschließlich Febr[X.]r 2010 sind nach den Stundenlohnsätzen der Lohngruppe 1 [X.] zu vergüten.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] die Tarifverträge des [X.], darunter der [X.] und der LTV.

2. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des [X.] lauten:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

I.    

Räumlich

        

Das Gebiet der [X.].

        

II.     

Betrieblich

        

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:

        

1.    

Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,

        

2.    

Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

        

3.    

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,

        

4.    

Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

        

5.    

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,

        

6.    

Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

        

7.    

Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

        

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

        

...     

        

§ 7     

        

Lohn und Eingruppierung

        

1.    

Lohngrundlagen

        

1.1     

[X.] wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages und des [X.] geregelt.

        

…       

        
        

2.    

Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)

        

2.1     

Die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung sind die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden.

        

3.    

Lohngruppen

        

3.1     

Eingruppierungsgrundsätze

        

3.1.1 

Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

        

…       

        
        

3.2     

Lohngruppen

        

Lohngruppe 1

        

Innen- und [X.]

        

Lohngruppe 2

        

OP-, Isolier-, Intensiv-Räume, sowie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors (Q[X.]lifizierte Innen- und [X.])

        

Lohngruppe 3

        

Innen- und [X.], die eine zusätzliche, anerkannte Q[X.]lifizierung erfordern (…)

        

…“    

3. Danach kann die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 [X.] in der zwischen den Parteien in der Höhe unstreitigen Vergütungsdifferenz von 660,40 Euro brutto beanspruchen. Die überwiegend von ihr ausgeübte Tätigkeit als Laborspülkraft erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen [X.]es der [X.].

a) Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einsammeln der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine und teilweise mit Ethanol sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit sind (zu den Maßstäben etwa [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 127, 305; 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] § 51 Nr. 12).

Eine Aufteilung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit in weitere [X.] ließe unberücksichtigt, dass diese insgesamt auf die Reinigung und weitere Verwendbarkeit der genannten Gegenstände am betreffenden Arbeitsort gerichtet ist. Das sieht auch die Beklagte nicht anders.

b) Ob es sich bei den von der Klägerin weiterhin verrichteten Tätigkeiten um [X.] mit der vorgenannten Tätigkeit oder um tariflich eigenständig zu bewertende [X.] handelt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die erstgenannte Teiltätigkeit der Klägerin die zeitlich überwiegende Tätigkeit nach § 7 Nr. 3.1.1 [X.] darstellen und für die Eingruppierung maßgebend sein.

c) Diese Teiltätigkeit der Klägerin erfüllt, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238), das [X.] der Unterhaltsreinigung iSd. Lohngruppe 1 [X.]. Sie umfasst die Reinigung von Gegenständen der Raumausstattung, die als notwendige Unterhaltsmaßnahme für die bestimmungsgemäße Nutzung der Räume als Arbeitsstätte (Labor) erforderlich sind.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, den Begriff der Unterhaltsreinigung innerhalb des [X.] näher zu bestimmen. Es handelt sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff. Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des [X.]es von Bedeutung (vgl. [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 13 f. mwN; 8. Febr[X.]r 1984 - 4 [X.] - [X.]E 45, 121).

bb) Das [X.] ist bisher schon davon ausgegangen, dass die „Unterhaltsreinigung … begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt“ hat ([X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1). [X.] sind „fortlaufende und [X.]. auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind“ ([X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32).

cc) Der Begriff der Gebäudereinigung erfasst [X.]. die Ausstattung von Räumen als Gegenstand einer Unterhaltsreinigung. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 2 [X.], der [X.]. den betrieblichen Geltungsbereich beschreibt, sind der Gebäudereinigung die „Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen“ zuzurechnen. Dem entspricht die Berufsbildbeschreibung des [X.] in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gebäudereinigermeisterverordnung (vom 12. Febr[X.]r 1988 - [X.], [X.]. I S. 151). Ebenso gehen die Blätter zur Berufskunde „Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin“ der [X.] (1 - XI B 201 4. Aufl. [X.]) davon aus, dass sich die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf „Einrichtungsgegenstände“ erstreckt.

Das vorstehende Verständnis wird durch die Umschreibung des [X.]es „Innen- und [X.]“ durch dieselben Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] (vom 9. Oktober 2007, [X.], als staatliches Recht durch Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im [X.] vom 27. Febr[X.]r 2008, BAnz. Nr. 34 vom 29. Febr[X.]r 2008 S. 762, am 1. März 2008 in [X.] getreten) bestätigt:

        

„Lohngruppe 1

        

Innen- und [X.], insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

        

…“    

dd) Die von der Klägerin überwiegend verrichtete Tätigkeit wird deshalb vom tariflichen Begriff der [X.] erfasst.

(1) Es werden Gegenstände gepflegt und gereinigt. Diese gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit zur Raumausstattung eines Labors eines Chemieunternehmens. Das pro Arbeitstag viermalige Einsammeln und Reinigen der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas sowie deren Zurückbringen in die Laborräume ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung. Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon [X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch [X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1). Sie ermöglicht die weitere bestimmungsgemäße Verwendung der zu reinigenden Gegenstände und ist für das Labor eine notwendige Unterhaltsmaßnahme.

(2) Dieses Ergebnis wird durch die Systematik des [X.] bestätigt. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 3 [X.] - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen - sind auch [X.] an einzelnen Gegenständen möglich (s. auch [X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1: „[X.] von Maschinen, … Aufräumungsarbeiten … sind … der Unterhaltsreinigung zuzuordnen“).

ee) Dieser tariflichen Zuordnung steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass es sich um eine Tätigkeit handeln kann, die bisher von den Unternehmen des [X.] nicht oder nur untergeordnet ausgeführt und deshalb nicht in den [X.] des Bundesinnungsverbandes des [X.] gesondert aufgeführt wird.

(1) Der breite betriebliche Anwendungsbereich des [X.] und die Vielzahl der erfassten Reinigungsleistungen sowie die einschränkungslose Nennung von Raumausstattungen als Gegenstand von [X.] spricht dafür, dass vom Begriff der [X.] auch die unmittelbar mit betroffenen Arbeitsgegenständen in Zusammenhang stehenden [X.] erfasst werden. Damit wird zugleich berücksichtigt, dass sich das Gebäudereiniger-Handwerk, wie es der Senat bereits im Jahre 1980 ausgeführt hat, in „den letzten Jahrzehnten zum modernen handwerklichen Dienstleistungsberuf entwickelt“ und dessen Reinigungsleistungen sich weiter ausgedehnt haben ([X.] 4. Juni 1980 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32).

(2) Die Revision kann sich nicht auf die von ihr angeführten [X.] berufen. Diese beziehen sich allein auf die dort genannten Reinigungsgruppen (Bundesinnungsverband des [X.], Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung, Stand August 2012 S. 35, [X.]. Büro- und Verwaltungsräume, Sanitärräume, Flure, Verkehrswege), nicht aber auf Betriebsstätten wie die vorliegende. Bereits deshalb können aus den dort und zudem nur beispielhaft genannten [X.] keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden. Insbesondere kann aus den Unterlagen nicht gefolgert werden, andere Tätigkeiten in anderen Reinigungsgruppen könnten nicht dem tariflichen Merkmal zugeordnet werden.

ff) Weiterhin ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass die einschlägige Ausbildungsverordnung die Tätigkeit des „[X.]“ nicht erwähnt. „Spülen“ als „etwas mit einer Flüssigkeit, durch Bewegen in einer Flüssigkeit von [X.], Rückständen o.Ä. befreien, reinigen“ oder „mit Wasser [u. einem Reinigungsmittel] säubern, abwaschen“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 8 „spülen“) stellt sich als eine Form der Reinigung von Gegenständen dar. Zudem sind nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (vom 21. April 1999, § 3 Nr. 9: „Ausführen von Reinigungs-, …arbeiten“) auch Fähigkeiten und Kenntnisse über erforderliche „Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten“ bei „Ausstattungsgegenständen“ zu vermitteln. Soweit in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Senats vom 19. Febr[X.]r 2003 (- 4 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, AP [X.] § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 17), die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II [X.] befasst hat, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der [X.] iSd. Lohngruppe 1 [X.] zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa [X.] 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 [X.] - AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32), wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können. Im [X.] werden die Gegenstände „periodisch“ gereinigt. Deren Einsammeln und Reinigen erfolgt viermal pro Arbeitstag sowie jeweils einmal am darauffolgenden Tag deren Verteilung im gereinigten Zustand.

d) Die Tätigkeit der Klägerin wird zudem von den „Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)“ iSd. § 7 Nr. 2 [X.] erfasst. Nach § 1 Abschnitt II [X.] werden der Gebäudereinigung auch Tätigkeiten der „Reinigung [und die] pflegende und schützende Behandlung von [X.], haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen“ zugerechnet. Von daher kann es dahinstehen, ob - wie es das [X.] erwogen hat - § 7 Nr. 2 [X.] noch eine eigenständige Bedeutung für die Eingruppierung zukommt.

e) Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, ob angesichts der konkreten [X.]e der Lohngruppe 1 [X.] dieser überhaupt die Funktion einer „Auffanglohngruppe“ für alle Tätigkeiten zukommen könnte, die nicht von anderen Lohngruppen erfasst werden und ob dem [X.] - wie es das [X.] angenommen hat - der Wille entnommen werden kann, möglichst „alle“ Tätigkeiten im Geltungsbereich des [X.] seinen Lohngruppen zuzuordnen.

II. Die Klägerin kann weiterhin ein zusätzliches Urlaubsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld in Höhe von 90,94 Euro verlangen.

1. Die maßgebende Bestimmung des TV Urlaubsgeld lautet:

        

„§ 2   

        

Zusätzliches Urlaubsgeld

        

1.    

Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erhalten die Beschäftigten für nach dem 1. Jan[X.]r 2007 erworbene Urlaubsansprüche einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag. Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende [X.] der jeweiligen [X.].“

2. Danach steht der Klägerin für jeden der fünf Urlaubstage, die sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommenen hat, ein zusätzliches Entgelt in Höhe 15,08 Euro und für einen Urlaubstag im Jahre 2010 ein Urlaubsentgelt iHv. 15,54 Euro brutto zu.

III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 5 TV Urlaubsgeld.

IV. Die Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Pust    

        

    Schuldt    

                 

Meta

4 AZR 272/11

30.01.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 21. Juli 2010, Az: 8 Ca 686/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 4 AZR 272/11 (REWIS RS 2013, 8535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8535

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