Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2023, Az. B 4 AS 51/23 C

4. Senat | REWIS RS 2023, 9753

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Geltendmachung einer Gehörsverletzung - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2023 -

B 4 AS 134/22 B - wird als unzulässig verworfen.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der [X.] durch die Verwerfung der Beschwerde den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).

2

Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu Unrecht verneint, und im Weiteren dem [X.] unter verschiedenen Aspekten vorwirft, er habe die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde "verkannt", macht er bereits von vorneherein keine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt weder, dass das Gericht die Rechtauffassung des Beteiligten übernehmen muss, noch eine - aus Sicht des Beteiligten - "richtige" Entscheidung.

3

Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe übersehen, dass er einen divergenzfähigen Rechtssatz des [X.] benannt habe, ist eine Gehörsverletzung schon deswegen nicht dargetan, weil der Kläger auch in der Begründung seiner Anhörungsrüge keinen Rechtssatz benennt.

4

Soweit der Kläger schließlich rügt, der [X.] habe die Ausführungen des [X.] zur "Sicherung der Einheit der Rechtsordnung" offensichtlich nicht gelesen, ist damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht schlüssig behauptet. Der [X.] hat diese Formulierung ausdrücklich in seinem Beschluss aufgegriffen, aber darauf hingewiesen, dass eine unterstellte Divergenz gegenüber der Entscheidung eines anderen [X.] keinen Revisionszulassungsgrund darstellt und eine daraus uU resultierende grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan ist.

5

2. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die allenfalls in Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen für eine Gegenvorstellung - grobes prozessuales Unrecht (vgl [X.] [Kammer] vom 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 - juris RdNr 15) - vorliegend gegeben sind. Der [X.] kann daher offenlassen, ob Gegenvorstellungen überhaupt statthaft sind, obwohl sie nicht gesetzlich geregelt sind (ablehnend etwa [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 133 ff mwN). Der vom Kläger angeführte Beschluss des [X.] vom 25.11.2008 (1 BvR 848/07 - [X.]E 122, 190 ff) verhält sich dazu nicht. Das [X.] führt - im Kontext der Frage, ob die Gegenvorstellung die Frist für die [X.]beschwerde offengehalten hat - lediglich aus, dass sich dem Beschluss des Plenums des [X.] vom 30.4.2003 (1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 ff) nicht entnehmen lasse, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von [X.] wegen unzulässig sei. Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Gegenvorstellung im fachgerichtlichen Verfahren zulässig ist.

6

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

Meta

B 4 AS 51/23 C

12.06.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend BSG, 3. April 2023, Az: B 4 AS 134/22 B, Gerichtsbescheid

§ 178a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2023, Az. B 4 AS 51/23 C (REWIS RS 2023, 9753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9753

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1 BvR 848/07

1 BvR 2544/12

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