Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. EnVR 45/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 12791

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 45/13
Verkündet am:

14. April 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Nachschlagewerk:

ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja

[X.]

[X.] § 31

Der von einer Missbrauchsverfügung nach §
31 [X.] betroffene Netzbetreiber kann sich im an-schließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der [X.] zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.
[X.] §
20 Satz
1
Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als [X.] unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit [X.] allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen [X.] [X.]-N 4101 und [X.] 4105.
[X.] §
22 Abs.
2 Satz
5
a)
Das Verlegungsverlangen des [X.]nehmers nach §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] beinhaltet -
bei Vorliegen
der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen -
einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess-
und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbe-treiber kommt kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen An-ordnungsmöglichkeiten zu.
b)
Eine einwandfreie Messung im Sinne des §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördli-chen Vorgaben eingehalten werden.
[X.], Beschluss vom 14. April 2015 -
EnVR 45/13 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
April
2015
durch die Präsidentin des [X.] [X.] und
die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.
Juni
2013
wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des [X.] einschließlich der not-wendigen Auslagen der [X.] und der Antragstellerinnen
werden der Betroffenen
auferlegt.
Der Wert des [X.] wird auf 25.000

e-setzt.

-
3 -
Gründe:
[X.]

Die Betroffene wendet sich gegen eine Missbrauchsverfügung der Bundes-netzagentur, durch die sie verpflichtet wird, die Installation dezentraler Messeinrich-tungen in von der Antragstellerin zu
1 betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zuzulassen.

Die Antragstellerin zu
1, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu
2, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das auf den Grundstücken seiner Kunden im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags Blockheizkraftwerke (sog. [X.]) mit
einer elektrischen Leistung von 20
kW installiert und betreibt. Dabei bleibt die Anlage im Eigentum der Antragstellerin zu
1, die den Heizraum vom [X.] anmietet. Während die im [X.] erzeugte Wärme unmittelbar an den Kunden zum direkten Verbrauch verkauft und geliefert wird, wird der zeitgleich erzeugte Strom vollständig in das örtliche Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung eingespeist und bilanziell in den [X.] der Antragstellerin zu
2 ge-liefert.
Diese vermarktet den Strom anschließend auf eigene Rechnung weiter. Der Kunde, der einen anteiligen finanziellen Bonus für den erzeugten Strom erhält, erteilt der Antragstellerin zu
1 eine Vollmacht, in der es u.a. heißt:
"... Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf die Abgabe notwendiger Erklärungen ge-genüber Behörden ... und Netzbetreibern (z.B. für betriebsnotwendige Änderungen am Strom-
und/oder Gasnetzanschluss). Darüber hinaus erteile(n) ich/wir als [X.] die Einwilligung in betriebsnotwendige Um-
und Einbauten an der [X.] sowie kundenseitiger Versorgungsleitungen, welche ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung getätigt werden."

Für jedes [X.] wird ein eigener, in der Regel neuer [X.] geschaffen. Das Installationskonzept der Antragstellerinnen sieht hierzu vor, 1
2
3

-
4 -
dass innerhalb des Gehäuses des [X.]s ein elektronischer Zweirich-tungszähler installiert wird, der sowohl den für den Betrieb erforderlichen Eigenbe-darfsstrom des [X.]s als
auch den von der Anlage produzierten Strom erfasst. Für diesen Zähler übernimmt die Antragstellerin zu
2 die Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters. Der [X.] wird durch die Antragstellerin zu
2 per Datenfernübertragung regelmäßig ausgelesen. Hierfür wird eine im [X.] angebrachte Kommunikationsschnittstelle verwendet, die zum Zwecke einer zentralen Anlagensteuerung dort ohnehin vorhan-den ist. Der [X.] des [X.]s an das öffentliche Stromverteilernetz erfolgt über einen
separat von den Antragstellerinnen zu errichtenden, abschließba-ren und mit
der häuslichen Hauptstromverteilung verbundenen Schaltschrank, von dem eine sich nicht verzweigende Stromleitung zum [X.] führt. In [X.]m [X.]schaltschrank ist ein Einbauplatz für einen Zähler vorgesehen, der -
aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgesehenen dezentralen Anordnung des [X.]s innerhalb des [X.]s -
aber nicht genutzt werden soll.

Mit Schreiben vom 31.
März
2010
kündigte eine der beiden [X.] gegenüber der Betroffenen, die ein örtliches Niederspannungsnetz betreibt, an, in ihrem Netz mehrere [X.] auf diese Art installieren zu wollen. Dies lehnte die Betroffene unter Hinweis auf ihre Technischen [X.]bedingungen TAB
2007 für den [X.] an das Niederspannungsnetz ab, nach denen Mess-
und Steuereinrichtungen in Zählerschränken unterzubringen und die durch das Zu-hause-Kraftwerk in beide Richtungen verursachten Energieflüsse jeweils durch [X.] zu erfassen seien.

Daraufhin stellten die Antragstellerinnen im April
2011 bei der Bundesnetza-gentur einen Antrag auf Einleitung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach §
31 [X.]
mit dem Ziel, die Betroffene zur Zulassung ihres dezentralen [X.] zu verpflichten.
Sie sind der Auffassung, die von der Betroffenen geforderte Installation der abrechnungsrelevanten Zähler in einem zentralen Zählerschrank sei 4
5

-
5 -
sachlich nicht gerechtfertigt und verursache bei ihnen unnötige Mehrkosten,
die die Wirtschaftlichkeit des Produktes spürbar beeinträchtigten.

Mit Beschluss
vom 19.
März
2012
hat die [X.] die
Betroffene verpflichtet, bei dem [X.] der von den Antragstellerinnen vertriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vom Typ "[X.]"
mit einer elektrischen Leis-tung von ca. 20
kW auf dem Grundstück "[X.]

,

B.

"
sowie in allen vergleichbaren Fällen die Installation der Zähler in der Weise
zuzulassen, dass der die Einspeisung sowie die Entnahme des Blockheizkraftwerks messende geeichte [X.] nicht im Zählerschrank, sondern unmittelbar in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der Antragstellerin zu 1 installiert wird.
Die
da-gegen gerichtete
Beschwerde
der Betroffenen
hat das
Beschwerdegericht [X.].
Dagegen wendet sich die Betroffene
mit der
-
vom Beschwerdegericht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde.
I[X.]

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 478) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei formell rechtmäßig. [X.] seien die Antragstellerinnen antragsbefugt gewesen. §
31 [X.] sei als Jeder-mann-Recht ausgestaltet, das keine Betroffenheit rechtlicher Interessen erfordere, sondern eine Berührung wirtschaftlicher Interessen genügen lasse. Die insoweit -
zum Ausschluss der [X.] -
zu verlangende Erheblichkeit der Interessenbe-rührung sei gegeben. Das von den Antragstellerinnen entwickelte Konzept eines Blockheizkraftwerks, bei dem lediglich ein [X.] in der Anlage [X.] werde, werde von der Betroffenen verhindert. Hierdurch würden wirtschaftliche Interessen sowohl der Antragstellerin zu
1 als Betreiberin des Kraftwerks als auch 6
7
8
9

-
6 -
der Antragstellerin zu
2 als Messstellenbetreiberin und [X.] und konkret berührt, weil es in beider Interessen liege, die Messstellen möglichst kostengünstig und effektiv -
ohne unnötige Doppelungen -
einzurichten und zu be-treiben.

Der Beschluss der [X.] sei auch materiell rechtmäßig. Die Weigerung der Betroffenen, das Messstellenkonzept der Antragstellerinnen zu ak-zeptieren, verstoße gegen §
18 Abs.
1 [X.] [X.]. §§
20, 22 Abs.
2 [X.]. Aus §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.]
ergebe sich ein Rechtsanspruch des [X.]nehmers, konkret vorzugeben, wo eine Messeinrichtung anzubringen sei, wenn die einwandfreie Mes-sung dadurch nicht beeinträchtigt werde und der [X.]nehmer die Kosten der Verlegung übernehme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die [X.] hätten aufgrund wirksamer Vollmacht namens der [X.]nehmer ein ord-nungsgemäßes [X.]verlangen im Sinne von §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] gestellt. Der Betroffenen stehe kein Recht zur Verweigerung dieses Begehrens zu. Insoweit könne sie sich nicht auf die von ihr formulierten Technischen [X.]bedingungen TAB
2007 berufen, wonach Mess-
und Steuereinrichtungen in Zählerschränken [X.] werden müssten. Darauf könne sich die Betroffene nach §
20 Satz
1 [X.] nur berufen, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versor-gung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes,
notwendig sei. Dies sei bei Mess-
und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren Re-gelung des §
22
Abs.
2 Satz
5 [X.] nur dann der Fall, wenn das konkrete [X.] die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lasse. Eine einwandfreie Messung sei dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanord-nung die zu erledigende Messaufgabe in
Bezug auf die energiewirtschaftlich erfor-derlichen Messdaten
korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten würden.

Danach könne nicht festgestellt werden, dass das Messkonzept der [X.] den anerkannten Regeln der Technik nicht entspreche.
Nach §
49 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] werde die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der 10
11

-
7 -
Technik vermutet, wenn bei Anlagen der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik In-formationstechnik
e.V. ([X.]) eingehalten worden seien. Zur Standardisierung der "Anforderungen an [X.] in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz"
habe der [X.] im August 2011 die Anwendungsregel [X.]-N
4101 herausgege-ben, die entgegen der TAB
2007 keine ausdrückliche Regelung des Inhalts vorsehe, dass sämtliche Mess-
und Steuereinrichtungen ausschließlich an einem in einem Zählerschrank untergebrachten Zählerplatz einzubauen seien. Dabei handele
es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, weil dieses Regelwerk ausdrücklich auch für dezentral angeordnete [X.] gelte. Die Möglichkeit der Ausführung von [X.] innerhalb der Erzeugungsanlage sei auch im normativen Teil der [X.]-N
4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz -
Technische Mindestanfor-derungen für [X.] und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am [X.]"
ausdrücklich erlaubt. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass [X.] grundsätzlichen Einwände gegen die Installation von Zählern in der [X.] bestehen würden.

Die Betroffene habe auch nichts
dafür vorgetragen, dass vorliegend eine einwandfreie Messung nicht gewährleistet sei. Die abstrakte Gefahr eines unberech-tigten Zugriffs Dritter stelle keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Sinne des §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] dar. Zwar würden -
unstreitig -
durch die von den Antragstellerinnen angestrebte dezentrale Zähleranordnung die ungemessenen [X.] vergrößert. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Installation eines Verbrauchsgeräts an einer solchen Leitung bestünden aber nicht. Des [X.] könne die Betroffene nicht die Verletzung eichrechtlicher Vorschriften einwenden, weil die von der Antragstellerin zu
2 verwendeten Zähler -
was unstreitig sei -
geeicht seien. Aufgrund des Anbringungsorts der Zähler in der Erzeugungsanlage und der dort herrschenden Bedingungen (Temperatur, Erschütterungen) seien auch keine Beeinträchtigungen der Messergebnisse zu befürchten; solche habe die Betroffene jedenfalls nicht konkret vorgetragen. Schließlich könne sich die Betroffene auch nicht mit Erfolg auf die mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zugangsrechte berufen; 12

-
8 -
unabhängig von der Frage ihres Bestehens seien diese durch die
Zusage
der [X.]stellerinnen hinreichend gesichert, dass im Falle eines vorher angekündigten Verlangens der
Zutritt sichergestellt werde.

Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei [X.] worden. Die Regulierungsbehörde habe
nach §
30 Abs.
2 Satz
1 [X.] die [X.], im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Netzbetreiber dazu zu verpflichten, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die in dieser Vorschrift in [X.] genommenen energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben abzustellen. Dem sei die [X.] nachgekommen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht behauptet worden.

2. Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die formelle Rechtmä-ßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung, für deren Erlass die Bundesnetz-agentur
nach §
54 Abs.
1 Halbs.
1 [X.] zuständig war, nicht beanstandet.
Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerinnen durch das Verhalten der Betroffenen in ihren Interessen erheblich berührt werden und ihr Antrag nach §
31 Abs. 1 Satz
1 [X.] zulässig war.
Denn auf einen etwaigen Verfahrensfehler kann sich die Be-troffene nicht berufen, weil das Merkmal der Antragsbefugnis nicht ihrem Schutz, sondern dem Schutz der Antragsteller dient.

[X.]) Nach den für das allgemeine Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen hat eine Anfechtungsklage nach §
113 Abs. 1 Satz
1 VwGO Erfolg, soweit der [X.] rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Beschluss vom 16.
Dezember
2014
-
EnVR 54/13, juris Rn.
25 mwN
-
Festlegung Tagesneuwerte
II), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten.
§
83 Abs.
2 Satz
1 [X.] enthält zwar keine dem §
113 Abs.
1 Satz
1 VwGO gleichlau-tende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegrün-13
14
15
16

-
9 -
detheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser Vorschrift kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Be-schwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt.

Aufgrund dessen sind insbesondere [X.] nur dann beacht-lich, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift auch dem
Schutz des Betroffenen dient, also nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter erlassen wurde. In der Rechtsprechung des [X.] ist zudem seit langem aner-kannt, dass grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann,
zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch §
46 VwVfG zum Ausdruck (vgl. nur [X.]E 65, 167, 171; 67, 74, 76; [X.], [X.] 316 §
46 VwVfG Nr.
8). Auch insoweit kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren -
wie bereits die Verweisung in §
67 Abs.
4 [X.] auf die §§
45, 46 VwVfG zeigt -
nichts anderes gelten.

bb) Nach diesen Maßgaben kann sich der
von einer Missbrauchsverfügung nach §
31 [X.] betroffene
Netzbetreiber im anschließenden gerichtlichen Verfah-ren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur
Ein-leitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens
gefehlt hat.

Die Vorschrift des §
31 [X.] dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.] (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der [X.][X.]) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von [X.] zu [X.]. Absatz
1 Satz
1 gibt den Betroffenen das -
subjektive -
Recht, einen [X.] auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbe-hörde zu stellen
(vgl. BT-Drucks. 15/3917, S.
63). Diese hat
sodann nach Absatz
1 Satz
2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach §
29 Abs.
1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. 17
18
19

-
10 -
Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der [X.] nach §
30
Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] oder dem [X.] nach §
65 Abs.
1 und 2 [X.]. Die angefochtene Missbrauchsverfü-gung hätte daher auch auf eine dieser
beiden Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden können. Dass
insoweit die Regulierungsbehörde von Amts wegen tätig wer-den kann, zeigt zugleich, dass die Antragsbefugnis in § 31 [X.] lediglich dem Schutz der von einem missbräuchlichen Verhalten eines Netzbetreibers Betroffenen und daneben -
im Hinblick auf die insoweit einschränkende Tatbestandsvorausset-zung der Berührung erheblicher Interessen -
allenfalls noch den
Belangen
der Regu-lierungsbehörde dient, nicht hingegen dem Schutz des Netzbetreibers, gegen den sich das Besondere Missbrauchsverfahren richten soll. Der Zweck des Besonderen Missbrauchsverfahrens nach §
31 [X.] im Verhältnis zu dem Allgemeinen Miss-brauchsverfahren nach §
30 [X.] und dem [X.] nach §
65 [X.] erschöpft sich daher darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer [X.] nach §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] durch die Regulierungsbehörde eine gerichtli-che Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden an-deren Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Juni 2014 -
EnVR 10/13, [X.], 29
Rn.
15
f. -
Stromnetz [X.] -
zu §
65 Abs. 2 [X.]).

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das
[X.] die angefochtene Missbrauchsverfügung zu Recht
auch in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten.
Die Verweigerung des Einverständnisses zur Installation der [X.] in der von den Antragstellerinnen begehrten Art und Weise
durch die Betroffene verstößt gegen §
18 Abs.
1 und 3 [X.] [X.]. §§
20, 22 Abs.
2 Satz
5 [X.] und damit gegen die in §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] genannten Vorgaben.

[X.]) Nach §
22 Abs.
2 Satz
1 [X.] bestimmt der Netzbetreiber den Anbrin-gungsort von Mess-
und Steuereinrichtungen, wobei er nach §
22 Abs.
2 Satz
4 [X.] den [X.]nehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren hat. Nach §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] ist er verpflichtet, auf Verlangen des [X.]neh-20
21

-
11 -
mers einer Verlegung der Mess-
und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten einer Verlegung hat der [X.]nehmer zu tragen (§
22 Abs.
2 Satz
6 [X.]).

Ob es sich -
was die Rechtsbeschwerde geltend macht -
bei dem Bestim-mungsrecht des Netzbetreibers nach §
22 Abs.
2 Satz
1 [X.] im Verhältnis zu dem Verlegungsverlangen des [X.]nehmers §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im eigentlichen Sinne handelt
(so auch [X.]/Blumenthal-Barby in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Oktober 2014, §
22 [X.] Rn.
14), bedarf keiner Entscheidung. In der Praxis wird zwar regelmäßig der Netzbetreiber den Anbringungsort bestimmen. Dies ist aber ohne Bedeutung dafür, dass der [X.] dem [X.]nehmer einen -
durchsetzbaren -
Rechtsanspruch auf Verlegung der Mess-
und Steuereinrichtung eingeräumt hat, wenn die tatbestandli-chen Voraussetzungen dafür vorliegen. Insoweit kommt dem [X.]nehmer in diesem Rahmen auch ein Anspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts zu. Der Begriff der "Verlegung" in §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] hat bereits nach [X.] nicht nur den Inhalt, einen Gegenstand, hier die Mess-
oder Steuereinrichtung, von dem bisherigen Ort wegzulegen, sondern auch die
weitere Bedeutung, die Sache an einen bestimmten anderen Platz zu legen. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift
und im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des [X.]nehmers nach §
22 Abs.
2 Satz
6 [X.] der Systematik der Norm.
Sie wird durch die Einfügung des Satzes
3 in §
22 Abs.
2 [X.]
durch die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom-
und Gasbereich vom 17.
Oktober 2008 ([X.]
I S.
2006) unterstrichen, wodurch zur Unterstützung der Marktöffnung des Zähl-
und Messwesens bei Strom und Gas sichergestellt werden soll, dass der [X.]nutzer insbesondere auch im Falle der Verpachtung oder Vermietung seine Wahlfreiheit hinsichtlich des Einbaus neuer Messeinrichtungen nutzen kann (vgl. [X.]. 568/08, [X.]). Aufgrund dessen kommt dem Netzbetreiber, anders als die Rechtsbeschwerde meint, im Falle mehrerer technisch zulässiger Anbringungsorte auch kein "Vorrang" vor dem [X.] zu. Dies würde dem in §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] normierten Rechtsan-22

-
12 -
spruch des [X.]nehmers widersprechen.
Insoweit kann sich die Betroffene auch nicht auf ein
Bedürfnis nach einer technischen Vereinheitlichung der Messsys-teme berufen. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass nicht die Betroffene, sondern die Antragstellerin zu
2 Messstellenbetreiber und Messdienstleister ist.

Entgegen der Rechtsbeschwerde kann der [X.]nehmer damit dem Netzbetreiber nicht "schlechterdings jeden denkbaren"
Anbringungsort -
ob zugäng-lich oder nicht -
vorschreiben. Das Verlegungsverlangen des [X.]nehmers muss den Anforderungen des §
22
Abs.
1 [X.], d.h. den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach §
20 [X.] genügen.
Damit hat der Netzbetreiber insbesondere durch die Möglichkeit der Festlegung von Technischen [X.]bedingungen und weiteren technischen Anforderungen an die Anlagenteile nach §
20 [X.] einen maßgeblichen Einfluss auf den Anbringungs-ort und die Art und Weise der Anbringung. Dabei darf er
allerdings nicht gegen hö-herrangiges Recht verstoßen.
Gesetzlicher Maßstab sind gemäß §
49 Abs.
1 und 2 [X.], §§
20, 22 Abs. 1 [X.] insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

bb) Nach diesen Maßgaben hat die Betroffene die Erfüllung des von den [X.]stellerinnen geltend gemachten Verlegungsanspruchs nach §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] zu Unrecht abgelehnt und damit gegen §
31 Abs.
1 [X.]. §
30 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstoßen.

Nach den [X.] und keinen Rechtsfehler aufweisenden [X.] liegt ein wirksames Verlegungsverlangen der
[X.], vertreten durch die Antragstellerin zu
1, in ordnungsgemäßer Form vor. Das [X.]verlangen ist auch in der Sache berechtigt. Entgegen den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler ange-nommen, dass das [X.]verlangen mit den anerkannten Regeln der Technik nach §
22
Abs.
1 [X.] unter Beachtung der technischen Anforderungen nach §
20 23
24
25

-
13 -
[X.] in Einklang steht
und insbesondere eine
dezentrale Anordnung von
[X.]
zulässig ist.

(1) Gemäß §
49 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
[X.] wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortlei-tung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektro-technik Elektronik Informationstechnik
e.V. ([X.]) eingehalten worden sind. Dies sind hier die seit dem 1.
August 2011 anwendbaren "Anforderungen an [X.] in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" der [X.]-N
4101, die nach Ab-schnitt
1 Abs. 5 den Abschnitt 7 "Mess-
und Steuereinrichtungen, [X.]" der Technischen [X.]bedingungen für den [X.] an das [X.] (TAB
2007) ersetzen.

Die
[X.]-Anwendungsregel enthält keine ausdrückliche Regelung des [X.], dass sämtliche Mess-
und Steuereinrichtungen ausschließlich in einem Zähler-schrank einzubauen sind. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt
1 Abs. 4 der [X.]-N 4101, wonach die [X.]-Anwendungsregel auch auf dezentral angeordnete [X.] angewendet werden kann, die in der Ergänzung zu den TAB
2007 zur Erfüllung der Messaufgaben im Zusammenhang mit §
33 Abs.
2 E[X.] 2009 und §
4 Abs.
3a KWKG beschrieben sind. Daraus folgt, dass nach der [X.]-N 4101 de-zentral angeordnete [X.] nicht nur in den beschriebenen Fällen, sondern allgemein zulässig sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass die [X.]-Anwendungsregel keine dem Abschnitt 7.1 der [X.] vergleichbare Rege-lung enthält, wonach Mess-
und Steuereinrichtungen
-
nach dem Gesamtzusam-menhang der Regelung: zentral -
in einem Zählerschrank untergebracht werden mussten.
Aus Abschnitt 4.2 der [X.]-N 4101 ergibt sich nichts anderes, weil [X.] Bestimmung -
in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 7.2 der [X.] -
ledig-lich die Art und Weise der Ausführung der [X.] regelt, sich aber nicht dazu verhält, ob die [X.] zentral oder dezentral anzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Abschnitt 4.4 der [X.]-N 4101 zur Anordnung der Zählerschränke, der
den bisherigen Abschnitt 7.3 der [X.] übernommen hat.
26
27

-
14 -

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die ebenfalls seit dem
1.
August 2011 anwendbare [X.]-Anwendungsregel [X.]-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz -
Technische Mindestanforderungen für [X.] und Paral-lelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" unterstrichen. Deren Abschnitt 5.5 regelt die Ausführung von [X.]n für drei Konfigurationen, näm-lich bei zentraler Anordnung, bei dezentraler Anordnung neben der Erzeugungsanla-ge und bei dezentraler Anordnung in der Erzeugungseinheit. In Anhang C (S.
58
ff. der [X.]-N 4105) werden Beispiele für Zählerplatz-Konfigurationen wiedergege-ben, wozu insbesondere auch ein Beispiel für die dezentrale Anordnung von [X.] gehört (S.
61). Aus dieser ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der de-zentralen Anordnung von [X.]n wie auch deren
Anordnung innerhalb der Erzeugungsanlage folgt jedenfalls mittelbar, dass keine Bedenken gegen deren technische Zulässigkeit
bestehen.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass Abschnitt 4.2 der [X.]-N 4101 auf die [X.] 18015, Teil 1, Bezug nehme, in der festgelegt sei, dass Messeinrichtungen auf [X.]n anzubringen seien. Die in Absatz
13 enthaltene Verweisung betrifft lediglich die spezielle Frage der Bestückungsvarianten von [X.] und verhält sich
daher nicht zur
Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung.

Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht auf die beabsichtigte Novellie-rung der [X.]-N 4101 berufen. Solange diese noch nicht erfolgt ist, kommt ihr keine Bedeutung zu. Zudem geht auch der Entwurf von März 2014 (abrufbar unter www.vde.com) -
was Abschnitt 1 Abs.
3 und Abschnitt 4.4 Abs.
5 zeigen -
von der Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung von [X.]n aus.

(2) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zu Unrecht die von der Betroffenen festgelegten technischen Anforderungen an den Netzanschluss, hier die [X.], außer [X.] gelassen. Dabei handelt es sich um Technische [X.]bedingungen im Sinne des §
20 Satz
1 [X.], die der [X.] nach §
22 Abs.
1 [X.] zu beachten hat. Diese sind jedoch nur zu 28
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31

-
15 -
berücksichtigen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ist hier hinsichtlich der maßgeblichen Frage der zentralen oder dezentralen Anordnung der [X.] der Fall.

Nach §
20 Satz
1 [X.] ist der Netzbetreiber zwar berechtigt, in Form von Technischen [X.]bedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile festzulegen; dies gilt aber nur, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes,
notwendig ist. Den Nachweis der Notwen-digkeit einer zentralen Anordnung von [X.]n hat die Betroffene nicht geführt. Dem steht bereits entgegen, dass -
was
oben dargelegt worden ist -
die [X.] der [X.]-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des §
49 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
[X.] nicht gegen die [X.] anerkannten Regeln der Technik verstößt. Dass auch die von der [X.] geforderte zentrale Anordnung von [X.]n den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist unerheblich. Dem Netzbetreiber kommt -
was ebenfalls bereits oben dargelegt worden ist -
nach dem Sinn und Zweck des §
22 Abs. 2 Satz
5 [X.] kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen An-ordnungsmöglichkeiten zu.

(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Betroffenen behauptete bloß abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Sinne des §
22 Abs. 2 Satz
5 [X.] darstellt.

Eine einwandfreie Messung ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaft-lich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzli-chen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.
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-
16 -

Die
von der Betroffenen vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Befürch-tung einer
Beeinträchtigung der einwandfreien Messung nicht. Zwar ist nicht zu ver-kennen, dass durch die dezentrale Zähleranbringung die ungemessenen Leitungs-abschnitte vergrößert werden und dadurch die abstrakte Gefahr unzulässiger [X.] aus dem ungemessenen Bereich besteht. Ferner ist es denkbar, dass die in dem [X.] herrschenden Betriebsbedingungen, nämlich die typischer-weise hohen Temperaturen und die durch die rotierenden Massen nicht [X.] Erschütterungen, eine einwandfreie Messung beeinträchtigen könnten. [X.] lediglich abstrakten Möglichkeiten genügen aber nicht, damit die Betroffene das Verlegungsverlangen des [X.]nehmers und die begehrte dezentrale Zähleran-bringung ablehnen darf. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch der Messstellenbetreiber selbst, hier die Antragstellerin zu
2, für eine ordnungsgemäße Messung verantwortlich
ist, die darüber hinaus vom Netzbetreiber jederzeit durch eine Befundprüfung nach §
12 Abs.
3 [X.] nachgeprüft werden kann. Aufgrund dessen
hätte es der substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ge-fährdung einer einwandfreien Messung
bedurft
(vgl.
[X.]/Blumenthal-Barby in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Oktober 2014, §
22 [X.] Rn.
14). Daran fehlt es hier.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass -
wie oben dargelegt worden ist -
die Anwendungsregel der [X.]-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des §
49 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
[X.] nicht ge-gen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Diese Vermutung hat die Betroffene nicht widerlegt. Dazu genügt die Behauptung einer lediglich abstrakten Gefahr nicht, weil andernfalls der nach §
22 Abs.
2 Satz
5 [X.] bestehende Verle-gungsanspruch des [X.]nehmers ausgehöhlt wäre. Das Erfordernis einer kon-kreten Gefahr überspannt auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Dieser ist nicht auf eine [X.] verwiesen, sondern könnte die von ihm vermutete Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung durch ent-sprechende Versuchsanordnungen belegen. Dazu hat die Betroffene indes nichts vorgetragen.
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-
17 -

(4) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich die Betroffene nicht auf eine mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zutrittsrechte berufen kann. Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob -
was die Bundes-netzagentur meint -
das an sich nach §
21 [X.] dem Netzbetreiber zustehende Zu-trittsrecht im Falle der Durchführung des Messstellenbetriebs durch einen Dritten durch die Möglichkeit der Befundprüfung nach §
12 Abs.
3 [X.] verdrängt wird. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] haben die Antragstellerinnen der Betroffenen zugesagt, das Zutrittsrecht der Betroffenen im Fall eines rechtzeitig angekündigten Verlangens zu gewährleisten.
Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt.
37

-
18 -
II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].
[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
VI-3 Kart 165/12 (V) -

38

Meta

EnVR 45/13

14.04.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. EnVR 45/13 (REWIS RS 2015, 12791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12791

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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