Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2015, Az. EnVR 45/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 12764

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Gegenstand

Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in Angelegenheiten der Energiewirtschaft: Einwand eines Stromnetzbetreibers fehlender Antragsbefugnis eines Energieversorgungsunternehmens; Duldungspflicht des Stromnetzbetreibers für ein dezentrales Messkonzept und Verlegungspflicht für Mess- und Steuerungseinrichtungen - Zuhause-Kraftwerk


Leitsatz

Zuhause-Kraftwerk

1. Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.

2. Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.

3a. Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.

3b. Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerinnen werden der Betroffenen auferlegt.

Der Wert des [X.] wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Die Betroffene wendet sich gegen eine Missbrauchsverfügung der [X.], durch die sie verpflichtet wird, die Installation dezentraler Messeinrichtungen in von der Antragstellerin zu 1 betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zuzulassen.

2

Die Antragstellerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 2, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das auf den Grundstücken seiner Kunden im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags Blockheizkraftwerke (sog. [X.]) mit einer elektrischen Leistung von 20 kW installiert und betreibt. Dabei bleibt die Anlage im Eigentum der Antragstellerin zu 1, die den Heizraum vom Kunden anmietet. Während die im [X.] erzeugte Wärme unmittelbar an den Kunden zum direkten Verbrauch verkauft und geliefert wird, wird der zeitgleich erzeugte Strom vollständig in das örtliche Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung eingespeist und bilanziell in den [X.] der Antragstellerin zu 2 geliefert. Diese vermarktet den Strom anschließend auf eigene Rechnung weiter. Der Kunde, der einen anteiligen finanziellen Bonus für den erzeugten Strom erhält, erteilt der Antragstellerin zu 1 eine Vollmacht, in der es u.a. heißt:

"... Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf die Abgabe notwendiger Erklärungen gegenüber Behörden ... und Netzbetreibern (z.B. für betriebsnotwendige Änderungen am Strom- und/oder Gasnetzanschluss). Darüber hinaus erteile(n) ich/wir als Eigentümer die Einwilligung in betriebsnotwendige Um- und Einbauten an der Gebäudesubstanz sowie kundenseitiger Versorgungsleitungen, welche ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung getätigt werden."

3

Für jedes [X.] wird ein eigener, in der Regel neuer Netzanschluss geschaffen. Das Installationskonzept der Antragstellerinnen sieht hierzu vor, dass innerhalb des Gehäuses des [X.]s ein elektronischer [X.] installiert wird, der sowohl den für den Betrieb erforderlichen Eigenbedarfsstrom des [X.]s als auch den von der Anlage produzierten Strom erfasst. Für diesen Zähler übernimmt die Antragstellerin zu 2 die Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters. Der [X.] wird durch die Antragstellerin zu 2 per Datenfernübertragung regelmäßig ausgelesen. Hierfür wird eine im [X.] angebrachte Kommunikationsschnittstelle verwendet, die zum Zwecke einer zentralen Anlagensteuerung dort ohnehin vorhanden ist. Der [X.] des [X.]s an das öffentliche Stromverteilernetz erfolgt über einen separat von den Antragstellerinnen zu errichtenden, abschließbaren und mit der häuslichen Hauptstromverteilung verbundenen Schaltschrank, von dem eine sich nicht verzweigende Stromleitung zum [X.] führt. In diesem [X.]schaltschrank ist ein Einbauplatz für einen Zähler vorgesehen, der - aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgesehenen dezentralen Anordnung des [X.]s innerhalb des [X.]s - aber nicht genutzt werden soll.

4

Mit Schreiben vom 31. März 2010 kündigte eine der beiden Antragstellerinnen gegenüber der Betroffenen, die ein örtliches Niederspannungsnetz betreibt, an, in ihrem Netz mehrere [X.] auf diese Art installieren zu wollen. Dies lehnte die Betroffene unter Hinweis auf ihre Technischen [X.]bedingungen [X.] für den [X.] an das Niederspannungsnetz ab, nach denen Mess- und Steuereinrichtungen in [X.] unterzubringen und die durch das [X.] in beide Richtungen verursachten Energieflüsse jeweils durch Drehstromzähler zu erfassen seien.

5

Daraufhin stellten die Antragstellerinnen im April 2011 bei der [X.] einen Antrag auf Einleitung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 [X.] mit dem Ziel, die Betroffene zur Zulassung ihres dezentralen Messkonzepts zu verpflichten. Sie sind der Auffassung, die von der Betroffenen geforderte Installation der abrechnungsrelevanten Zähler in einem zentralen Zählerschrank sei sachlich nicht gerechtfertigt und verursache bei ihnen unnötige Mehrkosten, die die Wirtschaftlichkeit des Produktes spürbar beeinträchtigten.

6

Mit Beschluss vom 19. März 2012 hat die [X.] die Betroffene verpflichtet, bei dem [X.] der von den Antragstellerinnen vertriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vom Typ "[X.]" mit einer elektrischen Leistung von ca. 20 kW auf dem Grundstück "[X.]             ,    B.     " sowie in allen vergleichbaren Fällen die Installation der Zähler in der Weise zuzulassen, dass der die Einspeisung sowie die Entnahme des Blockheizkraftwerks messende geeichte [X.] nicht im Zählerschrank, sondern unmittelbar in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der Antragstellerin zu 1 installiert wird. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

I[X.]

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 478) im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei formell rechtmäßig. Insbesondere seien die Antragstellerinnen antragsbefugt gewesen. § 31 [X.] sei als [X.] ausgestaltet, das keine Betroffenheit rechtlicher Interessen erfordere, sondern eine Berührung wirtschaftlicher Interessen genügen lasse. Die insoweit - zum Ausschluss der [X.] - zu verlangende Erheblichkeit der Interessenberührung sei gegeben. Das von den Antragstellerinnen entwickelte Konzept eines Blockheizkraftwerks, bei dem lediglich ein [X.] in der Anlage installiert werde, werde von der Betroffenen verhindert. Hierdurch würden wirtschaftliche Interessen sowohl der Antragstellerin zu 1 als Betreiberin des Kraftwerks als auch der Antragstellerin zu 2 als Messstellenbetreiberin und Messdienstleisterin unmittelbar und konkret berührt, weil es in beider Interessen liege, die Messstellen möglichst kostengünstig und effektiv - ohne unnötige Doppelungen - einzurichten und zu betreiben.

Der Beschluss der [X.] sei auch materiell rechtmäßig. Die Weigerung der Betroffenen, das Messstellenkonzept der Antragstellerinnen zu akzeptieren, verstoße gegen § 18 Abs. 1 [X.] [X.]. §§ 20, 22 Abs. 2 [X.]. Aus § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] ergebe sich ein Rechtsanspruch des [X.]nehmers, konkret vorzugeben, wo eine Messeinrichtung anzubringen sei, wenn die einwandfreie Messung dadurch nicht beeinträchtigt werde und der [X.]nehmer die Kosten der Verlegung übernehme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Antragstellerinnen hätten aufgrund wirksamer Vollmacht namens der [X.]nehmer ein ordnungsgemäßes [X.]verlangen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] gestellt. Der Betroffenen stehe kein Recht zur Verweigerung dieses Begehrens zu. Insoweit könne sie sich nicht auf die von ihr formulierten Technischen [X.]bedingungen [X.] berufen, wonach Mess- und Steuereinrichtungen in [X.] untergebracht werden müssten. Darauf könne sich die Betroffene nach § 20 Satz 1 [X.] nur berufen, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig sei. Dies sei bei Mess- und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] nur dann der Fall, wenn das konkrete [X.]verlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lasse. Eine einwandfreie Messung sei dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten würden.

Danach könne nicht festgestellt werden, dass das Messkonzept der Antragstellerinnen den anerkannten Regeln der Technik nicht entspreche. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] werde die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des [X.] ([X.]) eingehalten worden seien. Zur Standardisierung der "Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" habe der [X.] im August 2011 die Anwendungsregel [X.]-AR-N 4101 herausgegeben, die entgegen der [X.] keine ausdrückliche Regelung des Inhalts vorsehe, dass sämtliche Mess- und Steuereinrichtungen ausschließlich an einem in einem Zählerschrank untergebrachten Zählerplatz einzubauen seien. Dabei handele es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, weil dieses Regelwerk ausdrücklich auch für dezentral angeordnete Zählerplätze gelte. Die Möglichkeit der Ausführung von [X.] innerhalb der Erzeugungsanlage sei auch im normativen Teil der [X.]-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für [X.] und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" ausdrücklich erlaubt. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Installation von Zählern in der Erzeugungsanlage bestehen würden.

Die Betroffene habe auch nichts dafür vorgetragen, dass vorliegend eine einwandfreie Messung nicht gewährleistet sei. Die abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter stelle keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] dar. Zwar würden - unstreitig - durch die von den Antragstellerinnen angestrebte dezentrale Zähleranordnung die ungemessenen [X.] vergrößert. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Installation eines Verbrauchsgeräts an einer solchen Leitung bestünden aber nicht. Des Weiteren könne die Betroffene nicht die Verletzung eichrechtlicher Vorschriften einwenden, weil die von der Antragstellerin zu 2 verwendeten Zähler - was unstreitig sei - geeicht seien. Aufgrund des Anbringungsorts der Zähler in der Erzeugungsanlage und der dort herrschenden Bedingungen (Temperatur, Erschütterungen) seien auch keine Beeinträchtigungen der Messergebnisse zu befürchten; solche habe die Betroffene jedenfalls nicht konkret vorgetragen. Schließlich könne sich die Betroffene auch nicht mit Erfolg auf die mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zugangsrechte berufen; unabhängig von der Frage ihres Bestehens seien diese durch die Zusage der Antragstellerinnen hinreichend gesichert, dass im Falle eines vorher angekündigten Verlangens der Zutritt sichergestellt werde.

Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Regulierungsbehörde habe nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Befugnis, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Netzbetreiber dazu zu verpflichten, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die in dieser Vorschrift in Bezug genommenen energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben abzustellen. Dem sei die [X.] nachgekommen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht behauptet worden.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung, für deren Erlass die [X.] nach § 54 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zuständig war, nicht beanstandet. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerinnen durch das Verhalten der Betroffenen in ihren Interessen erheblich berührt werden und ihr Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig war. Denn auf einen etwaigen Verfahrensfehler kann sich die Betroffene nicht berufen, weil das Merkmal der Antragsbefugnis nicht ihrem Schutz, sondern dem Schutz der Antragsteller dient.

aa) Nach den für das allgemeine Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen hat eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.] 54/13, juris Rn. 25 mwN - Festlegung [X.]), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichlautende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser Vorschrift kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt.

Aufgrund dessen sind insbesondere [X.] nur dann beachtlich, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift auch dem Schutz des Betroffenen dient, also nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter erlassen wurde. In der Rechtsprechung des [X.] ist zudem seit langem anerkannt, dass grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann, zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch § 46 VwVfG zum Ausdruck (vgl. nur [X.]E 65, 167, 171; 67, 74, 76; [X.], [X.] 316 § 46 VwVfG Nr. 8). Auch insoweit kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren - wie bereits die Verweisung in § 67 Abs. 4 [X.] auf die §§ 45, 46 VwVfG zeigt - nichts anderes gelten.

bb) Nach diesen Maßgaben kann sich der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 [X.] betroffene Netzbetreiber im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.

Die Vorschrift des § 31 [X.] dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.] (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der [X.] 2009/72/[X.]) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von [X.] zu beschweren. Absatz 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbehörde zu stellen (vgl. BT-Drucks. 15/3917, [X.]). Diese hat sodann nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der Allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] oder dem [X.] nach § 65 Abs. 1 und 2 [X.]. Die angefochtene Missbrauchsverfügung hätte daher auch auf eine dieser beiden Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden können. Dass insoweit die Regulierungsbehörde von Amts wegen tätig werden kann, zeigt zugleich, dass die Antragsbefugnis in § 31 [X.] lediglich dem Schutz der von einem missbräuchlichen Verhalten eines Netzbetreibers Betroffenen und daneben - im Hinblick auf die insoweit einschränkende Tatbestandsvoraussetzung der Berührung erheblicher Interessen - allenfalls noch den Belangen der Regulierungsbehörde dient, nicht hingegen dem Schutz des Netzbetreibers, gegen den sich das Besondere Missbrauchsverfahren richten soll. Der Zweck des Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 [X.] im Verhältnis zu dem [X.] nach § 30 [X.] und dem [X.] nach § 65 [X.] erschöpft sich daher darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden anderen Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 15 f. - Stromnetz [X.] - zu § 65 Abs. 2 [X.]).

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die angefochtene Missbrauchsverfügung zu Recht auch in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten. Die Verweigerung des Einverständnisses zur Installation der [X.] in der von den Antragstellerinnen begehrten Art und Weise durch die Betroffene verstößt gegen § 18 Abs. 1 und 3 [X.] [X.]. §§ 20, 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] und damit gegen die in § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Vorgaben.

aa) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt der Netzbetreiber den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen, wobei er nach § 22 Abs. 2 Satz 4 [X.] den [X.]nehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren hat. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] ist er verpflichtet, auf Verlangen des [X.]nehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten einer Verlegung hat der [X.]nehmer zu tragen (§ 22 Abs. 2 Satz 6 [X.]).

Ob es sich - was die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei dem Bestimmungsrecht des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Verhältnis zu dem Verlegungsverlangen des [X.]nehmers § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im eigentlichen Sinne handelt (so auch [X.]/Blumenthal-Barby in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 [X.] Rn. 14), bedarf keiner Entscheidung. In der Praxis wird zwar regelmäßig der Netzbetreiber den Anbringungsort bestimmen. Dies ist aber ohne Bedeutung dafür, dass der Verordnungsgeber dem [X.]nehmer einen - durchsetzbaren - Rechtsanspruch auf Verlegung der Mess- und Steuereinrichtung eingeräumt hat, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Insoweit kommt dem [X.]nehmer in diesem Rahmen auch ein Anspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts zu. Der Begriff der "Verlegung" in § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] hat bereits nach allgemeinem Wortverständnis nicht nur den Inhalt, einen Gegenstand, hier die Mess- oder Steuereinrichtung, von dem bisherigen Ort wegzulegen, sondern auch die weitere Bedeutung, die Sache an einen bestimmten anderen Platz zu legen. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift und im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des [X.]nehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 6 [X.] der Systematik der Norm. Sie wird durch die Einfügung des Satzes 3 in § 22 Abs. 2 [X.] durch die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom 17. Oktober 2008 ([X.] I S. 2006) unterstrichen, wodurch zur Unterstützung der Marktöffnung des Zähl- und Messwesens bei Strom und Gas sichergestellt werden soll, dass der [X.]nutzer insbesondere auch im Falle der Verpachtung oder Vermietung seine Wahlfreiheit hinsichtlich des Einbaus neuer Messeinrichtungen nutzen kann (vgl. [X.]. 568/08, [X.]). Aufgrund dessen kommt dem Netzbetreiber, anders als die Rechtsbeschwerde meint, im Falle mehrerer technisch zulässiger Anbringungsorte auch kein "Vorrang" vor dem [X.]nehmer zu. Dies würde dem in § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] normierten Rechtsanspruch des [X.]nehmers widersprechen. Insoweit kann sich die Betroffene auch nicht auf ein Bedürfnis nach einer technischen Vereinheitlichung der Messsysteme berufen. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass nicht die Betroffene, sondern die Antragstellerin zu 2 Messstellenbetreiber und Messdienstleister ist.

Entgegen der Rechtsbeschwerde kann der [X.]nehmer damit dem Netzbetreiber nicht "schlechterdings jeden denkbaren" Anbringungsort - ob zugänglich oder nicht - vorschreiben. Das Verlegungsverlangen des [X.]nehmers muss den Anforderungen des § 22 Abs. 1 [X.], d.h. den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 [X.] genügen. Damit hat der Netzbetreiber insbesondere durch die Möglichkeit der Festlegung von Technischen [X.]bedingungen und weiteren technischen Anforderungen an die Anlagenteile nach § 20 [X.] einen maßgeblichen Einfluss auf den Anbringungsort und die Art und Weise der Anbringung. Dabei darf er allerdings nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Gesetzlicher Maßstab sind gemäß § 49 Abs. 1 und 2 [X.], §§ 20, 22 Abs. 1 [X.] insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

bb) Nach diesen Maßgaben hat die Betroffene die Erfüllung des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verlegungsanspruchs nach § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] zu Unrecht abgelehnt und damit gegen § 31 Abs. 1 [X.]. § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen.

Nach den [X.] und keinen Rechtsfehler aufweisenden Feststellungen des [X.] liegt ein wirksames Verlegungsverlangen der [X.]nehmer, vertreten durch die Antragstellerin zu 1, in ordnungsgemäßer Form vor. Das [X.]verlangen ist auch in der Sache berechtigt. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das [X.]verlangen mit den anerkannten Regeln der Technik nach § 22 Abs. 1 [X.] unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 [X.] in Einklang steht und insbesondere eine dezentrale Anordnung von [X.] zulässig ist.

(1) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des [X.] ([X.]) eingehalten worden sind. Dies sind hier die seit dem 1. August 2011 anwendbaren "Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" der [X.]-AR-N 4101, die nach Abschnitt 1 Abs. 5 den Abschnitt 7 "Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze" der Technischen [X.]bedingungen für den [X.] an das Niederspannungsnetz ([X.]) ersetzen.

Die [X.]-Anwendungsregel enthält keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass sämtliche Mess- und Steuereinrichtungen ausschließlich in einem Zählerschrank einzubauen sind. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt 1 Abs. 4 der [X.]-AR-N 4101, wonach die [X.]-Anwendungsregel auch auf dezentral angeordnete Zählerplätze angewendet werden kann, die in der Ergänzung zu den [X.] zur Erfüllung der Messaufgaben im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 E[X.] 2009 und § 4 Abs. 3a [X.] beschrieben sind. Daraus folgt, dass nach der [X.]-AR-N 4101 dezentral angeordnete Zählerplätze nicht nur in den beschriebenen Fällen, sondern allgemein zulässig sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass die [X.]-Anwendungsregel keine dem Abschnitt 7.1 der [X.] vergleichbare Regelung enthält, wonach Mess- und Steuereinrichtungen - nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung: zentral - in einem Zählerschrank untergebracht werden mussten. Aus Abschnitt 4.2 der [X.]-AR-N 4101 ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung - in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 7.2 der [X.] - lediglich die Art und Weise der Ausführung der Zählerplätze regelt, sich aber nicht dazu verhält, ob die Zählerplätze zentral oder dezentral anzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Abschnitt 4.4 der [X.]-AR-N 4101 zur Anordnung der Zählerschränke, der den bisherigen Abschnitt 7.3 der [X.] übernommen hat.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die ebenfalls seit dem 1. August 2011 anwendbare [X.]-Anwendungsregel [X.]-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für [X.] und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" unterstrichen. Deren Abschnitt 5.5 regelt die Ausführung von [X.] für drei Konfigurationen, nämlich bei zentraler Anordnung, bei dezentraler Anordnung neben der Erzeugungsanlage und bei dezentraler Anordnung in der Erzeugungseinheit. In [X.] ([X.] ff. der [X.]-AR-N 4105) werden Beispiele für [X.] wiedergegeben, wozu insbesondere auch ein Beispiel für die dezentrale Anordnung von [X.] gehört ([X.]). Aus dieser ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der dezentralen Anordnung von [X.] wie auch deren Anordnung innerhalb der Erzeugungsanlage folgt jedenfalls mittelbar, dass keine Bedenken gegen deren technische Zulässigkeit bestehen.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass Abschnitt 4.2 der [X.]-AR-N 4101 auf die [X.] 18015, Teil 1, Bezug nehme, in der festgelegt sei, dass Messeinrichtungen auf [X.] anzubringen seien. Die in Absatz 13 enthaltene Verweisung betrifft lediglich die spezielle Frage der Bestückungsvarianten von [X.] und verhält sich daher nicht zur Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung.

Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht auf die beabsichtigte Novellierung der [X.]-AR-N 4101 berufen. Solange diese noch nicht erfolgt ist, kommt ihr keine Bedeutung zu. Zudem geht auch der Entwurf von März 2014 (abrufbar unter www.vde.com) - was Abschnitt 1 Abs. 3 und Abschnitt 4.4 Abs. 5 zeigen - von der Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung von [X.] aus.

(2) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zu Unrecht die von der Betroffenen festgelegten technischen Anforderungen an den Netzanschluss, hier die [X.], außer [X.] gelassen. Dabei handelt es sich um Technische [X.]bedingungen im Sinne des § 20 Satz 1 [X.], die der [X.]nehmer nach § 22 Abs. 1 [X.] zu beachten hat. Diese sind jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ist hier hinsichtlich der maßgeblichen Frage der zentralen oder dezentralen Anordnung der Zählerplätze der Fall.

Nach § 20 Satz 1 [X.] ist der Netzbetreiber zwar berechtigt, in Form von Technischen [X.]bedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile festzulegen; dies gilt aber nur, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Den Nachweis der Notwendigkeit einer zentralen Anordnung von [X.] hat die Betroffene nicht geführt. Dem steht bereits entgegen, dass - was oben dargelegt worden ist - die Anwendungsregel der [X.]-AR-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Dass auch die von der Betroffenen geforderte zentrale Anordnung von [X.] den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist unerheblich. Dem Netzbetreiber kommt - was ebenfalls bereits oben dargelegt worden ist - nach dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.

(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Betroffenen behauptete bloß abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] darstellt.

Eine einwandfreie Messung ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.

Die von der Betroffenen vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Befürchtung einer Beeinträchtigung der einwandfreien Messung nicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass durch die dezentrale Zähleranbringung die ungemessenen [X.] vergrößert werden und dadurch die abstrakte Gefahr unzulässiger Entnahmen aus dem ungemessenen Bereich besteht. Ferner ist es denkbar, dass die in dem [X.] herrschenden Betriebsbedingungen, nämlich die typischerweise hohen Temperaturen und die durch die rotierenden Massen nicht auszuschließenden Erschütterungen, eine einwandfreie Messung beeinträchtigen könnten. Diese lediglich abstrakten Möglichkeiten genügen aber nicht, damit die Betroffene das Verlegungsverlangen des [X.]nehmers und die begehrte dezentrale Zähleranbringung ablehnen darf. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch der Messstellenbetreiber selbst, hier die Antragstellerin zu 2, für eine ordnungsgemäße Messung verantwortlich ist, die darüber hinaus vom Netzbetreiber jederzeit durch eine Befundprüfung nach § 12 Abs. 3 [X.] nachgeprüft werden kann. Aufgrund dessen hätte es der substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung einer einwandfreien Messung bedurft (vgl. [X.]/Blumenthal-Barby in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 [X.] Rn. 14). Daran fehlt es hier.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben dargelegt worden ist - die Anwendungsregel der [X.]-AR-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Diese Vermutung hat die Betroffene nicht widerlegt. Dazu genügt die Behauptung einer lediglich abstrakten Gefahr nicht, weil andernfalls der nach § 22 Abs. 2 Satz 5 [X.] bestehende Verlegungsanspruch des [X.]nehmers ausgehöhlt wäre. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr überspannt auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Dieser ist nicht auf eine [X.] verwiesen, sondern könnte die von ihm vermutete Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung durch entsprechende Versuchsanordnungen belegen. Dazu hat die Betroffene indes nichts vorgetragen.

(4) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich die Betroffene nicht auf eine mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zutrittsrechte berufen kann. Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - was die [X.] meint - das an sich nach § 21 [X.] dem Netzbetreiber zustehende Zutrittsrecht im Falle der Durchführung des Messstellenbetriebs durch einen Dritten durch die Möglichkeit der Befundprüfung nach § 12 Abs. 3 [X.] verdrängt wird. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] haben die Antragstellerinnen der Betroffenen zugesagt, das Zutrittsrecht der Betroffenen im Fall eines rechtzeitig angekündigten Verlangens zu gewährleisten. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.].

Limperg                   Strohn                         Grüneberg

                Bacher                    Deichfuß

Meta

EnVR 45/13

14.04.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. Juni 2013, Az: VI-3 Kart 165/12 (V), Beschluss

§ 31 EnWG, § 20 S 1 NAV, § 22 Abs 2 S 5 NAV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2015, Az. EnVR 45/13 (REWIS RS 2015, 12764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12764

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