Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. EnVR 18/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 4400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 18/14
Verkündet am:

6. Oktober 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Stadtwerke [X.] GmbH
[X.] § 26 Abs. 2; [X.] § 54 Abs. 2
a)
Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen ande-ren Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß §
26 Abs.
2 [X.] die [X.] durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.
b)
Für die Neufestlegung der [X.] ist in entsprechender Anwendung des §
54 Abs.
2 Satz
5 [X.] die Regulierungsbehörde zuständig, die für die Be-stimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze
zuständig war.
[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2015 -
[X.] 18/14 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Oktober
2015
durch die Präsidentin des [X.] Limperg
sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5.
März
2014 in der [X.] vom 10.
März 2014
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] und der Antragsgeg-nerin
werden der Antragstellerin
auferlegt.
Der Wert des [X.] wird auf 250.000

t-gesetzt.

-
3 -
Gründe:
I.

Die Antragstellerin
begehrt von der [X.] den
Erlass einer
Missbrauchsverfügung
unter anderem mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin
im Zu-sammenhang mit dem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes zu [X.], ihr -
der Antragstellerin -
bestimmte Daten offen zu legen, um eine Auftei-lung der [X.] nach §
26 Abs. 2 [X.] vornehmen zu können.

Die Antragstellerin
ist Eigentümerin des sich im Stadtgebiet von [X.] befindlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes Mittel-
und Niederspannung. Das [X.] war bis zum 31. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin verpach-tet. Am
1.
Januar 2013 fielen
der unmittelbare Besitz an den Versorgungsanlagen und die Betriebspflicht an die Antragstellerin zurück.
Das
Mittelspannungsnetz mach-te
nur einen
Teil des von der Antragsgegnerin betriebenen Elektrizitätsversorgungs-netzes
aus.

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin fanden ab März 2011 Gespräche über
mit der Übertragung des Netzbetriebs zusammenhängende Fragen
statt. Im Hinblick auf die Neufestlegung der [X.] bot die Antragsgegne-rin an, dem auf die Antragstellerin übergehenden Teilnetz eine anteilige [X.] in Höhe von 1.498.619

u-schal um 30.000

r-gehenden Teilnetz abgesetzten Mengen und zu verschiedenen Strukturparametern, lehnte jedoch deren Begehren ab, alle der Mittelspannungsebene und der Umspan-nung Mittel-
zu Niederspannungsebene zuzuordnenden Kostenarten und Kostenstel-len sowie die Grundlagen
der den Verteilungsschlüssel bildenden Daten offenzule-gen. Ferner lehnte sie es ab, einen Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlung des [X.]nanteils zu beauftragen.
1
2
3

-
4 -

Daraufhin beantragte
die Antragstellerin
im Mai
2012
bei der Bundesnetz-agentur die
Einleitung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach §
31 [X.]
mit dem Ziel, das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Neufest-legung der [X.] zu überprüfen und sie insbesondere zur Herausgabe der begehrten Daten zu verpflichten.
Nachdem die [X.] zunächst [X.] hatte, dass ein Verfahren nach §
31 [X.] nicht in Betracht komme, fand bei ihr am 2.
Oktober 2012 ein gemeinsames Gespräch mit den
Beteiligten statt, das aber ohne Ergebnis blieb.
Mit Beschluss
vom 5.
März
2013
lehnte
die Bundesnetz-agentur den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass sich der geltend gemachte
Informationsanspruch nicht aus § 26 Abs. 2 [X.] herleiten lasse und die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Rechte zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Die
dagegen gerichtete
Beschwerde
der Antragstellerin, mit der sie die Verpflichtung der [X.] zum Erlass der Missbrauchsverfügung, hilfsweise deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags begehrt hat,
hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Mit der -
vom Beschwerdegericht zugelas-senen -
Rechtsbeschwerde verfolgt
die Antragstellerin
ihr Begehren weiter.
II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 241) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der [X.] erstrebe, im Wege der Missbrauchsaufsicht die Antragsgegnerin zur Übermittlung bestimmter Daten und Informationen zu veranlassen, dürfte ausnahmsweise zulässig sein. Zwar handele es sich bei der begehrten behördlichen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung; für die Bejahung der Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde dürfte es aber [X.] sein, dass -
wie hier -
eine Ermessensreduzierung auf Null geltend gemacht 4
5
6
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-
5 -
werde und nicht aussichtslos erscheine. Jedenfalls sei die Beschwerde mit dem auf eine Neubescheidung zielenden Hilfsantrag zulässig.

Die Beschwerde sei aber unbegründet. Die [X.] habe es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, das von der Antragstellerin gerügte Verhalten der [X.]sgegnerin als Verstoß gegen §
26 [X.] zu bewerten und die Antragsgegnerin im Wege der Missbrauchsaufsicht zu verpflichten, die begehrten Daten an die [X.] herauszugeben. Bei [X.] werde die zuständige Regulie-rungsbehörde gemäß §
26 Abs.
2 Satz
1 [X.] ausschließlich auf Antrag der am [X.] beteiligten Netzbetreiber tätig. Dies setze entgegen der Auffassung der [X.] weder einen gemeinsamen Antrag noch inhaltlich überein-stimmende Anträge voraus. Denn die Ermittlung des jeweils zurechenbaren [X.] nicht dem Dispositionsprinzip der beteiligten Netzbe-treiber, sondern unterliege der eigenständigen Prüfung der zuständigen Regulie-rungsbehörde. Aufgrund dessen genüge bereits der Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber, um das Festlegungsverfahren in Gang zu setzen. Des Weiteren könn-ten die beiden Netzbetreiber im Falle der Uneinigkeit über die Aufteilung der [X.] nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil eine dort erstrittene Entscheidung für die Regulierungsbehörde nicht bindend sei. Vielmehr handele es sich dabei um eine nach §
26 Abs.
2 i.V.m. §
32 Abs.
1 Nr.
1 [X.] in der Kompe-tenz der zuständigen Regulierungsbehörde liegende hoheitliche Festlegung von Obergrenzen für diejenigen Erlöse, die der Netzbetreiber von den Netznutzern ver-einnahmen dürfe. [X.] der abgebende Netzbetreiber die Übermittlung jegli-cher Daten und stelle er selbst keinen Antrag nach §
26 Abs.
2 [X.], könne der
aufnehmende Netzbetreiber unter Hinweis auf die fehlende Datenübermittlung einen solchen Antrag auch ohne Begründung stellen. Es obliege dann der [X.], im Rahmen des Verfahrens nach §
26 Abs.
2 [X.] die beteiligten [X.] zur Herausgabe der erforderlichen Informationen aufzufordern und eine sachgerechte Aufteilung der Erlösobergrenze vorzunehmen.
8

-
6 -

2. Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht durfte
dahinstehen lassen, ob der Antrag der [X.] mangels Statthaftigkeit des Missbrauchsverfahrens hinsichtlich des [X.] Verhaltens schon als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Bedenken.

aa) Die Vorschrift
des §
31 [X.] dient der Umsetzung von Art.
23 Abs.
5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/[X.] (nunmehr Art.
37 Abs.
11 der Elekt-rizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/[X.]) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von [X.] zu [X.]. Absatz
1 Satz
1 gibt den Betroffenen das -
subjektive -
Recht, einen [X.] auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbe-hörde zu stellen (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S.
63). Diese hat sodann nach Absatz
1 Satz
2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder den
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach §
29 Abs.
1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der [X.] nach §
30 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] oder dem [X.] nach §
65 Abs.
1 und 2 [X.]. Der Zweck des Besonderen Miss-brauchsverfahrens nach §
31 [X.] im Verhältnis zu dem Allgemeinen Miss-brauchsverfahren nach §
30 [X.] und dem [X.] nach §
65 [X.] erschöpft sich darin, dem
Antragsteller im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden anderen Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung be-schränkt (Senatsbeschluss vom 14.
April 2015 -
[X.] 45/13, [X.] 2015, 351
Rn.
19
mwN -
Zuhause-Kraftwerk).

9
10
11

-
7 -

Zu den in §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] genannten Rechtsverordnungen gehört auch die [X.], so dass ein Tätigwerden der zuständigen Regulierungsbehörde veranlasst sein kann, wenn ein Verstoß gegen §
26 Abs.
2 [X.] nur möglich erscheint
und nicht offensichtlich zu verneinen ist. Jedenfalls ist es dann nicht zu beanstanden, wenn diese Frage erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags geprüft wird.

[X.]) Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere in §
31 Abs.
1 Satz
1 [X.] genannte -
insoweit einschränkende -
Tatbestandsvoraussetzung der Berührung erheblicher Interessen die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Abrede
stellt, kann sie sich darauf -
was der Senat mit Beschluss vom 14.
April 2015 ([X.] 45/13, [X.] 2015, 351
Rn.
18
f. -
Zuhause-Kraftwerk) entschieden und im [X.] begründet hat -
im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht berufen.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt die Ablehnung des Erlasses der beantragten
Missbrauchsverfügung zu Recht
in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten.
Die Verweigerung der Herausgabe der von der Antragstellerin begehrten Daten durch die Antragsgegnerin verstößt nicht gegen §
26
Abs.
2
[X.]. Diese Vorschrift begründet keinen Informationsanspruch des aufnehmenden gegen den abgebenden Netzbetreiber, sondern regelt aus-schließlich das Verwaltungsverfahren zur Aufteilung der [X.] durch die zuständige Regulierungsbehörde.

aa) Nach §
26
Abs.
2 Satz
1 [X.] sind bei einem -
wie hier -
teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber die [X.] auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach §
32 Abs.
1
Nr.
1
[X.] neu festzulegen. Nach §
26 Abs.
2 Satz
2
[X.] ist im Antrag anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz ins-gesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten

26
Abs.
2 Satz
3
[X.]).

12
13
14
15

-
8 -

[X.]) Bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 [X.] ergibt sich, dass diese Vorschrift ausschließlich das Verwaltungsverfahren zur Aufteilung der [X.] auf den aufnehmenden und den abgebenden Netzbetreiber vor der zuständi-gen Regulierungsbehörde regelt.

Die Festlegung der [X.] obliegt nach
§
54 Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
32 Abs.
1 Nr.
1 [X.] der zuständigen Regulierungsbehörde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem teilweisen Übergang eines Energieversor-gungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber die [X.] neu festzulegen sind. Dies ergibt sich aus der Verweisung in §
26 Abs.
2 Satz
1 [X.] auf §
32 Abs.
1
Nr.
1 [X.]. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fest-legung einer Erlösobergrenze für ein bestimmtes Netz oder einen bestimmten [X.] in der Regel ihre Grundlage verliert, wenn wesentliche Teile des Netzes übertragen werden (Senatsbeschluss
vom 30.
April 2013 -
[X.] 22/12, [X.], 321 Rn.
16 -
[X.] Bodensee GmbH & Co. KG). Mit dem Verweis auf §
32 Abs.
1 Nr.
1 [X.] wird klargestellt, dass die beim Übergang des Teilnetzes erfor-derliche Neufestlegung auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber -
ebenso wie die ur-sprüngliche Festlegung der Obergrenze auf der Grundlage von §
4 Abs.
1 [X.] -
durch die zuständige Regulierungsbehörde zu erfolgen hat (Senatsbeschluss aaO Rn.
19 -
[X.] Bodensee GmbH & Co. KG). Die Neufestlegung kann gemäß §
26 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] in der Weise erfolgen, dass den betroffenen [X.] jeweils ein Anteil der festgelegten Erlösobergrenze zugewiesen wird.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und der Bundesnetzagen-tur unterliegt es nicht der Dispositionsbefugnis der beteiligten Netzbetreiber, die [X.] selbst verbindlich in der Weise festzulegen, dass diese von der zuständi-und daraufhin überprüft werden, ob die Vorgabe des §
26 Abs.
2 Satz
3 [X.] eingehalten ist. Dies widerspräche dem aus den oben genannten Vorschriften folgenden gesetzlichen Regulierungsauftrag 16
17
18

-
9 -
der Regulierungsbehörden, die die Neufestlegung der [X.] in eigener Verantwortung (§
68 [X.]) vorzunehmen haben und dabei eine sachgerechte Auf-teilung der Erlösobergrenze treffen müssen. Bei der Aufteilung der Erlösobergrenze müssen insbesondere auch die Interessen der von der Netzaufspaltung
betroffenen [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.]/[X.], Energierecht, Stand:
April
2015, §
26 [X.] Rn.
20
ff.; [X.]/Säcker, 2.
Aufl., [X.] §
[X.]. [X.] §
26 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.] 2013, 89
f.; [X.], [X.] 2014, 287; aA [X.], [X.], 73; [X.] in Holznagel/[X.], [X.], §
26 Rn.
21
f.).
Aufgrund dessen enthebt auch ein übereinstimmender [X.] der beiden Netzbetreiber die Regulierungsbehörde nicht der Prüfung, ob dieser Vorschlag eine -
auch im Interesse der Netznutzer -
sachgerechte Aufteilung der [X.] vorsieht
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.
April 2013 -
[X.] 22/12, [X.], 321 Rn.
26 -
[X.] Bodensee GmbH & Co. KG zu einer -
vom Senat verneinten -
Abdingbarkeit des §
4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.]).

Eine Dispositionsbefugnis der Netzbetreiber folgt auch nicht
daraus, dass eine Aufteilung der [X.] nach §
26 Abs.
2 Satz
1 [X.] nur auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber erfolgt. Die
Antragsbindung
besagt lediglich, dass das Verfahren nach §
26 Abs.
2 [X.] nicht von Amts wegen einzuleiten ist.
Entgegen der Auffassung der [X.], die insoweit auch in dem Leitfaden der Re-gulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der ka-lenderjährlichen [X.] nach §
26 Abs.
2 [X.] (Stand: Juni 2013) ihren Niederschlag gefunden hat (dort S.
7),
bedarf es insbesondere nicht eines gemein-samen
Antrags oder gleichlautender Anträge der beteiligten Netzbetreiber. Vielmehr genügt der Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungserfordernis nach §
26 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Die Antragsbegründung dient nicht als Ersatz für eine behörd-liche Entscheidung, sondern als Grundlage für die administrative Prüfung (vgl. [X.], [X.] 2014, 287). Insoweit enthält die Vorschrift
lediglich eine besondere Aus-formung der den Netzbetreibern auch im regulären Verfahren zur Ermittlung der Er-19
20

-
10 -
lösobergrenzen obliegenden Mitwirkungspflichten nach §§
27, 28 [X.]. Eine un-mittelbare Informationspflicht des abgebenden Netzbetreibers gegenüber dem auf-nehmenden Netzbetreiber mit dem Ziel, diesen in die Lage zu versetzen, einen eige-nen begründeten Antrag nach §
26 Abs.
2 Satz
2 [X.] stellen zu können, ist darin nicht enthalten. Dafür fehlt es -
was etwa ein Vergleich zu §
46 Abs.
2 Satz
4 [X.] zeigt -
bereits an einem ausreichenden Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Aufgrund dessen kann sich ein solcher Auskunftsanspruch nur aus dem zwischen den beiden Netzbetreibern bestehenden schuldrechtlichen Verhältnis ergeben, der indes auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist
und nicht Gegenstand eines Missbrauchs-verfahrens nach §
31 [X.] sein kann.

cc) Gegen die Festlegungskompetenz der zuständigen Regulierungsbehörde kann nicht eingewandt werden, dass die zu übertragende Erlösobergrenze neben dem
Netzkaufpreis ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme und damit regelmäßig Gegenstand der privatautonomen [X.] zwischen abgebendem und übernehmendem Netzbetreiber ist
(so etwa Wolf, [X.] 2014, 186, 187). Die Erwartung des aufnehmenden Netzbetreibers hin-sichtlich des ihm zurechenbaren [X.] fließt zwar in die Bemessung des Kauf-preises für das übernommene Netz ein. Dies vermag aber eine Abdingbarkeit des §
26 Abs.
2 Satz
1 [X.] durch eine Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern im Hinblick auf die anerkennenswerten Interessen der Netznutzer nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
April 2013 -
[X.] 22/12, [X.], 321 Rn.
25
f.

[X.] Bodensee GmbH & Co. KG zu §
4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2
[X.]).

dd) Schließlich ergibt sich, anders als die [X.] meint, die [X.] der Netzbetreiber auch nicht daraus, dass ansonsten die
Entschei-dung über den [X.] nach §
26 Abs.
2 [X.] unter Umständen in die Zuständigkeit mehrerer Regulierungsbehörden fallen würde und dadurch die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen bestehen würde. Dieses Argument geht bereits im Ansatz fehl, weil eine parallele Zuständigkeit mehrerer Behörden oder ein
Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden nicht die Zuständigkeit Dritter, zumal von 21
22

-
11 -
Privatrechtssubjekten,
begründen kann. Vielmehr hat der Gesetzgeber für einen [X.] Fall zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen in §§
55, 64a [X.] wechselseitige Benachrichtigungs-
und Unterstützungspflichten der [X.] vorgesehen.

Davon abgesehen ist
vorliegend die
alleinige Zuständigkeit der Bundesnetz-agentur gegeben. Insoweit ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass nach §
54 Abs.
1 [X.] die Zuständigkeit der [X.] nur im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenze für die Antragsgegnerin gegeben ist, während für die Antragstel-lerin nach §
54 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] die [X.] zuständig ist. Dies gilt indes nicht für die Aufteilung der [X.] nach §
26 Abs.
2 [X.]
([X.] zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergren-zen nach §
26 Abs.
2 [X.], Stand: Juni 2013, S.
6). Die Zuständigkeit dafür ver-bleibt bei der Regulierungsbehörde, die für die Bestimmung der aufzuteilenden [X.] zuständig war. Weder in §
54 [X.] noch in der [X.] wird diese Fallgestaltung ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat jedoch in §
54 Abs.
2 [X.] das Problem einer Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf die Berechnung der 100.000-Kunden-Grenze gesehen und in Satz
5 dahin [X.] gelöst, dass begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren von der Be-hörde beendet werden, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war. Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, weil nur die von Anfang an mit dem Verfahren befasste Behörde das weitere Verfahren effi-zient und sachkundig betreiben kann, während sich eine andere Behörde unter [X.] eigener personeller Ressourcen in den Sachverhalt neu einarbeiten müsste (vgl. [X.]/Werk in [X.]/[X.], Energierecht, Stand:
April
2015, §
54 [X.] Rn.
81; [X.] in [X.]/Hellermann/[X.], [X.], 3.
Aufl.,
§
54 Rn.
43).

Es kann dahinstehen, ob das Verfahren zur Neufestlegung der [X.]n nach §
26 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. §
32 Abs.
1 Nr.
1 [X.] noch als [X.] zur Ermittlung der Erlösobergrenze nach §
4 Abs.
1 23
24

-
12 -
[X.] anzusehen ist oder insoweit zumindest eine sogenannte Annex-Zuständigkeit der Ausgangsbehörde besteht. Jedenfalls der Sinn und Zweck des §
54 Abs.
2 Satz
5 [X.] gebieten dessen entsprechende Anwendung im Rahmen der Neufest-legung der [X.] nach §
26
Abs.
2 Satz
1 [X.]. Bei dem Ausgangs-bescheid
handelt es sich um einen unteilbaren Verwaltungsakt, dessen tatsächliche Grundlagen -
gegebenenfalls nach zwischenzeitlicher Anpassung der Erlösobergren-ze nach §
4 Abs.
3 und 4 [X.] -
Ausgangspunkt
der Entscheidung nach §
26 Abs.
2 [X.] sind. Nur die Ausgangsbehörde verfügt bereits über die wesentlichen Daten, die bei der Aufteilung der Erlösobergrenze heranzuziehen sind. Schließlich muss diese Aufteilung nach einem einheitlichen Maßstab erfolgen (vgl. dazu Hus-song/[X.], [X.] 2013, 89
ff.; [X.], [X.], 462, 464
ff.; Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen [X.] nach §
26 Abs.
2 [X.], Stand: Juni 2013, S.
13
ff.).

ee) Soweit die Rechtsbeschwerde den [X.] der Antragstellerin nunmehr hilfsweise damit begründet, dass ein missbräuchliches Verhalten der [X.]sgegnerin auch in der unterbliebenen Antragstellung nach §
26 Abs.
2 [X.] zu sehen ist, ist dies unbehelflich. Dabei handelt es sich um einen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt, der mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (§
88 Abs.
4
[X.]). Davon abgesehen hätte dies auch in der Sache keinen Erfolg. Da die Antragstellerin den Antrag nach §
26 Abs.
2 [X.] auch selbst hätte stellen können, liegt ein missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht vor.
25

-
13 -
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].

Limperg
Kirchhoff
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
VI-3 Kart 61/13 (V) -

26

Meta

EnVR 18/14

06.10.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. EnVR 18/14 (REWIS RS 2015, 4400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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