Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 319/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2953

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 319/13

vom
10. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte in den Fällen [X.], 36 und 47 der [X.] zu dem [X.] des §
176a Abs.
3 StGB die Voraussetzungen des §
176a Abs.
2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Beide Qualifikationen betreffen [X.] unterschiedliche Unrechtsaspekte (vgl. zur Tateinheit zwischen §
176a Abs.
2 Nr. 1 StGB und §
176a Abs.
1 StGB Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2010 -
4 [X.], NJW 2010, 2742).
Sost-Scheible Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 319/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 319/13 (REWIS RS 2013, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2953

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