Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZB 201/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 842

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 201/06 vom 13. November 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 13. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. November 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 19.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht eröffnete mit [X.]üssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den [X.] jeweils zum [X.]. 1 - 3 - Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu. 2 Gegen den nur den Schuldnern zugestellten [X.]uss des Beschwer-degerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen [X.]uss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist [X.], weil durch die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1, 304 Abs. 1, 80 Abs. 1 [X.]). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwer-degerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile ent-schieden ([X.], 339; bestätigt durch [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] ZB 5 - 4 - 155/05, [X.] 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte [X.] nicht mehr zu-lässig. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. 6 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 M 5905/05 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 T 284/05 -

Meta

IX ZB 201/06

13.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZB 201/06 (REWIS RS 2008, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 842

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