Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 294/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5148

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 1 Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfaßt auch Forde-rungen aus einem [X.] oder [X.], wenn der [X.]- oder Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig ist.

[X.], [X.]. v. 4. Februar 2005 - [X.]/03 - OLG Celle

LG Lüneburg

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Tochter der Klägerin, [X.], kaufte im Jahre 1992 landwirt-schaftliche Nutzflächen mit Gutshaus in [X.]/E.

. Am 17. März 1992 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1994 gab sie die eidesstattliche Versicherung ab.

[X.]lebte seit 1993 mit dem Studenten [X.], dem sie mit Mietvertrag vom 10. Dezember 1993 Wohnräume des [X.] zu einem monatlichen Mietzins von 200 DM überließ. In diesem Vertrag heißt es, der Mietzins sei auf einen erbrachten [X.] von 100.000 DM zu verrechnen. Ferner ist in einem Anhang eine - so bezeichnete - mietweise Überlassung von landwirtschaftlichen und von Waldflächen zu ei-nem jährlichen Mietzins von 10.000 DM vereinbart, von denen 8.000 [X.] 3 - lich auf den genannten [X.] verrechnet werden sollten. Mit Pachtvertrag vom 1. September 1996 überließ [X.]B.

weitere landwirt-schaftliche Flächen an U. [X.] , und zwar für zehn Jahre und zu einem jährlichen Pachtzins von 2.000 DM. Der relativ niedrige Pachtzins beruhte, wie im Vertrag festgehalten wurde, auf dem bereits erwähnten [X.], der in Form von Werkleistungen erbracht worden sein soll. U. [X.]war in beiden Miet/Pachtverträgen zur [X.] berechtigt.

U. [X.] verpachtete die Flächen mit Vertrag vom 1. Oktober 1996 für zehn Jahre und zu einem jährlichen Pachtzins von 18.000 DM an den [X.]. Nach ihrer Behauptung ließ sich die Klägerin später die Ansprüche aus dem [X.] mit Wirkung ab 1. April 1998 von [X.]abtreten.

Zwischenzeitlich war mit Beschluß vom 16. Februar 1998 über die [X.] Flächen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Im Juli 1998 wurde dem Beklagten hinsichtlich der Miet- und Pachtzinsen ein Zahlungsverbot auferlegt. Nach seiner Behauptung hat er in der Folgezeit die Pachtzahlungen an den Zwangsverwalter erbracht.

Die Klägerin kündigte das [X.] wegen [X.]. Sie verlangt Zahlung der ihrer Auffassung nach noch ausstehenden Pacht in Höhe von jetzt 46.016,27 • nebst Zinsen und Herausgabe der Pacht-flächen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dieses [X.]eil bestäti-gende Entscheidung des [X.] hat der Senat mit [X.]eil vom 8. November 2002 ([X.]/01) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. - 4 - Dieses hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung der Kläge-rin erneut zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ver-folgt sie ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß etwaige Pachtansprüche aus dem [X.] infolge Abtretung der Klägerin zustanden. Es hält jedoch die Zahlungsklage wie auch die auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte [X.] für unbegründet, weil keine Pachtrückstände in dem hier streitigen Zeitraum [X.] hätten. Der Beklagte habe nämlich - so das Ergebnis der Beweisauf-nahme - an den Zwangsverwalter gezahlt, und dieser Zahlung komme [X.] zu. Zwar erfasse die Beschlagnahme von Grundstücken in der Zwangsverwaltung grundsätzlich nicht Forderungen aus [X.] und Unter-pachtverhältnissen, weil diese nicht dem Schuldner zustünden. Etwas anderes gelte aber dann, wenn das [X.]- oder -pachtverhältnis nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sei, weil es allein dazu diene, die [X.] dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. In diesem Fall sei ein Durchgriff auf die Forderun-gen aus dem [X.] bzw. [X.] gerechtfertigt. So liege es hier. Die Schuldnerin, [X.] B. , sei [X.] gewesen. Der Pächter, U. [X.], sei zur Zahlung der vereinbarten Pacht von vornherein nicht in der Lage gewesen. Die Verrechnung mit einem angeblichen Bau-- 5 - kostenzuschuß von 100.000 DM habe keinen realen Hintergrund gehabt. U. [X.]habe die überlassenen Flächen auch nicht bewirtschaften [X.] und wollen. Das gesamte Vertragswerk habe daher ausschließlich dem Zweck gedient, durch die letztlich nahezu unentgeltliche Nutzung der Flächen das Objekt für einen Kaufinteressenten oder Ersteigerer uninteressant zu ma-chen.
I[X.]
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht ist in [X.] Würdigung des festge-stellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pachtvertrag zwischen [X.] und U. [X.]nach § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig ist, weil er allein den Zweck hatte, verwertbares Vermögen von P.
B. dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

a) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht jede [X.] Vermögensdisposition des Schuldners, die den Zweck verfolgt, Gläubiger-rechte zu vereiteln, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 [X.] erfüllt. Solche Sachverhalte werden im allgemeinen vom [X.] [X.] (§§ 1 ff. [X.], §§ 129 ff. [X.]), das die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. [X.] 130, 314, 331). Dies verkennt das Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der Sittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtspre-chung des [X.] ([X.] 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges - 6 - Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Verfahrensrügen der Revision nicht in Frage gestellt. Entscheidend für die Bejahung der Sittenwidrigkeit ist, daß sich [X.] B. in, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, desolaten Vermögensver-hältnissen befand, daß sie sich Forderungen der den Kauf des landwirtschaftli-chen Besitzes finanzierenden Bank ausgesetzt sah und daß sie Pachtverträge mit U. [X.]abschloß, aus denen nach der vertraglichen Gestaltung und dem planmäßigen Vorgehen von [X.] und [X.] keine werthal-tigen Forderungen hervorgingen. Damit sollte, wie das Berufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, der einzige Vermögensgegenstand für Gläubiger nicht verwertbar gemacht werden. Dabei begnügt sich das Berufungsgericht nicht - weil auch nicht ausreichend ([X.] 130, 314, 331) - mit der Feststellung, daß der Vertragspartner [X.]die Ab-sichten der Schuldnerin kannte, sondern es stellt fest, daß er aktiv an der [X.] mitgewirkt hat und durch die [X.] auf gar nicht, jedenfalls nicht annähernd in dieser Höhe, erbrachte "[X.]" den Vertragszweck erst ermöglicht hat.

Soweit die Revision rügt, der Feststellung, [X.]B.

habe die eides-stattliche Versicherung abgegeben oder kurz davor gestanden, fehlten die tat-sächlichen Grundlagen, verkennt sie, daß der Tatbestand nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet - 7 - werden ([X.] 140, 335, 339). Selbst bei einem etwaigen Widerspruch zwi-schen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und in Bezug genomme-nen schriftsätzlichem Vorbringen geht der Tatbestand vor ([X.] aaO). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die [X.] sind daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 1 ZPO).

Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ange-nommen, [X.]habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die den [X.] finanzierende Bank erbracht; richtig sei demgegenüber, sie habe kaum Zahlungen erbracht. Auch insoweit ist der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt mangels Tatbestandsberichtigungsantrag für den Se-nat bindend. Im übrigen spielt es für die Entscheidung auch keine Rolle, ob [X.] kaum oder überhaupt keine Zahlungen erbracht hat. [X.] ist, daß sie in ganz wesentlichem Umfang Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich vereiteln wollte. Dies durfte das Berufungsgericht schon aus den Eigenarten des Vertragswerks sowie aus dem Umstand schließen, daß [X.] nur fünf Monate nach Abschluß des ersten Pachtvertrages in ihrer ei-desstattlichen Versicherung angegeben hat, über keinerlei Einkünfte zu verfü-gen, und daß in einem Beschluß des [X.] vom 23. November 1994 festgehalten ist, daß die Zahlungsunwilligkeit von [X.] B. "seit Jahren gerichtsbekannt" sei.

Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision auch schließen, daß für [X.] B.

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar war, daß [X.] über kurz oder lang drohten. Auch die Revision verweist nicht auf Vortrag, wie man sich die [X.] - nung eines Darlehens von - wie [X.] B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll.

Schließlich ist auch die Rüge unberechtigt, die Annahme des [X.], [X.]und [X.] hätten zur Vereitelung der Rechte Dritter bewußt und gewollt zusammengewirkt, entbehre einer tragfähigen Grundlage. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände ist nicht nur möglich; sie drängt sich angesichts dessen, daß U. [X.] keinerlei Bezug zur Landwirtschaft hatte und die übernommenen Zahlungsverpflichtungen weder erfüllen konnte noch sollte (entsprechend verzichtete er später auch ohne Gegenleistung auf den Rest des angeblichen [X.]), geradezu auf.

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die an die Klägerin ab-getretenen Forderungen aus den Unterpachtverträgen gegen den Beklagten von der Beschlagnahme erfaßt sind, so daß der Beklagte mit befreiender Wir-kung an den Zwangsverwalter zahlen konnte.

a) Allerdings besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, daß die Beschlag-nahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag erfaßt (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 [X.]), nicht aber Forderungen aus einem Unterpacht- oder Untermietvertrag (vgl. [X.], [X.] 1981, 730 [zu § 1123 [X.]]; [X.], [X.], 17. Aufl., § 148 Rdn. 2 unter 2.3 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 148 Rdn. 36; [X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 148 Rdn. 11). Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, daß Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag unabhängig davon haf-ten, wer das Grundstück vermietet (verpachtet) hat ([X.], 10, 13; 81, 146, 149 [allerdings Sonderfall]; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1123 - 9 - Rdn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.] des bürgerlichen Rechts, [X.], 10. Aufl., § 135 V; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 1123 Rdn. 4).

b) Beide Grundsätze stehen, worauf [X.] aufmerksam gemacht hat ([X.]/[X.], [X.] [2002], § 1123 Rdn. 8), in einem gewissen Widerspruch zueinander. Wenn es nicht darauf ankommen soll, ob der [X.] selbst oder ein Dritter das Grundstück verpachtet oder vermietet und in jedem Fall die Forderungen aus dem Überlassungsvertrag von der Beschlag-nahme nach §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 [X.] bzw. von der [X.] nach § 1123 Abs. 1 [X.] erfaßt werden, so müßten an sich auch Forderungen aus einem [X.] bzw. [X.] in den [X.] fallen ([X.]/[X.] aaO).

c) Richtigerweise ist danach zu differenzieren, wem die jeweilige Forde-rung gebührt, dem Eigentümer und Schuldner oder einem davon zu [X.]. Nur im ersten Fall ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger den Zugriff auf die Forderung zu gewähren.

Ist der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der Miet (Pacht-) Sache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus dem Untermiet (-Pacht-) Verhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Eine Beschlag-nahme des Grundstücks kann daher diese Forderungen nicht erfassen. Gläu-biger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldner-fremdem Vermögen zu befriedigen. Anders ist es aber, wenn die Miet- bzw. Pachterträge nur formell dem [X.]er ([X.]) zugeordnet sind, wirt-schaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. So liegt es, wenn - wie hier - der [X.] (-Pacht-) Vertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nichtig - 10 - ist. Denn dann gibt es keine Erträge, die dem Eigentümer nach dem Vertrags-werk rechtlich zustehen und auf die dessen Gläubiger zugreifen könnten. Die Erträge sind auf den Mieter/Pächter als [X.] (-verpächter) verlagert, gerade um sie dem Zugriff zu entziehen. Der [X.] (-verpächter) ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig, da er an der sittenwidrigen Manipulati-on mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung ist Voraussetzung für die Einordnung des Vertragswerks als sittenwidrig. Seine nur formale Stellung als Forderungsinha-ber zeigt sich vorliegend zudem anschaulich daran, daß die Forderungen, [X.] sie der Beschlagnahme - vermeintlich - entzogen waren, an die Klägerin (anstelle deren Tochter und Schuldnerin, mit der er im Unfrieden auseinander gegangen war) abgetreten wurden, ohne daß ihm hierfür ein werthaltiger Aus-gleich geleistet worden wäre.

Die Rechtsprechung des [X.] zur Berücksichtigung von Miet-verträgen, die der Nießbraucher abschließt, steht hierzu nicht im Gegensatz. Das [X.] hat angenommen, die Beschlagnahme eines Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung wie auch die "Beschlagnahme" durch eine Hypothek erfasse auch die Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen, die ein Nießbraucher abgeschlossen hat, obwohl das [X.] dem Nieß-braucher zusteht ([X.], 146; zustimmend [X.]/[X.] aaO, Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 1123 Rdn. 1). Dies gilt nämlich nur für den Fall, daß der Nießbrauch den schlechteren Rang hat. Hier gebühren ihm im Verhältnis zum Hypothekengläubiger nach § 879 [X.] nicht die Erträge (vgl. [X.], 146, 150; [X.]/[X.] aaO). Auf sie kann der [X.] daher zugreifen. Entsprechendes gilt für die Beschlagnahme nach § 148 [X.].
- 11 - II[X.]
[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Krüger
Lem-ke

[X.]

Stresemann

Meta

V ZR 294/03

04.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 294/03 (REWIS RS 2005, 5148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5148

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