Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2002, Az. V ZR 244/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 779

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 244/01Verkündet am:8. November 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 30. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutzflä-chen in [X.]/E , welche sie an U. [X.] verpachtet hatte.[X.], der zur [X.] berechtigt war, verpachtete die Flächen [X.] vom 1. Oktober 1996 für 10 Jahre und einen jährlichen Pachtzins [X.] DM an den Beklagten. Die Grundstücke stehen unter Zwangsverwal-tung.Am 30. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter, daß sie"ab 1. April 1998 in die [X.]" eintrete. Mit Schreiben vom9. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zum 1. April- 3 -1998 in den bestehenden [X.] als Verpächterin eingetreten sei,und kündigte wegen nicht gezahlter Pachtzinsen in Höhe von 27.000 [X.].Die Klägerin verlangt Zahlung von 27.000 DM nebst Zinsen und Her-ausgabe der [X.]. Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Der [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Aktivlegitimation der Klägerin nicht fürgegeben. Nach deren Vortrag sei zwar davon auszugehen, daß diese mit ihrerTochter und U. [X.] vereinbart habe, daß die Klägerin anstelle [X.] in den Pachtvertrag mit ihrer Tochter (Hauptpachtvertrag) eingetretensei. Für die geltend gemachten Ansprüche komme es jedoch darauf an, daß sieals Verpächterin in den [X.] mit dem Beklagten eingetreten sei.Das erfordere die Mitwirkung des Beklagten, die hier fehle. Auch ein Fall des§ 571 oder des § 593 b [X.] a.F. liege bei dieser Konstellation nicht vor.- 4 -II.Die Revision führt zur Aufhebung des [X.]eils und Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.1. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es [X.] einem Eintritt der Klägerin als Verpächterin anstelle von U. [X.] inden [X.] mit dem Beklagten gekommen ist. Eine solche [X.]sübernahme erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen [X.] zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartnerunter Zustimmung der anderen Vertragspartei ([X.]/[X.]., vor § 414 Rdn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es schonnach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Zwar hat sie [X.] worauf die Revisionhinweist [X.] behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie mit ihrer Tochter undU. [X.] vereinbart habe, daß sie in den [X.] mit dem [X.] als neue Verpächterin eingetreten sei. Ihrem Vortrag ist aber nicht zuentnehmen, daß der Beklagte an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen [X.] ihr zugestimmt hat.2. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht den [X.] nicht vollständig gewürdigt und übersehen habe, daß die [X.] aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei.a) Der Vortrag der Klägerin geht nicht nur dahin, sie habe die Vertrags-position von U. [X.] als Verpächter übernommen. Vielmehr hat sieauch behauptet, ihr seien die [X.] von [X.] abgetretenworden. Das steht der Behauptung einer Vertragsübernahme, auf die sich die- 5 -Klägerin in erster Linie gestützt hat, nicht entgegen. Gerade wegen der für eineVertragsübernahme notwendigen Mitwirkung des anderen [X.] eine hiervon unabhängig mögliche Forderungsabtretung sinnvoll sein, diedem [X.] jedenfalls die Gläubigerstellung einräumt.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich [X.] die Frage, ob abweichend von der Regel des § 139 [X.] von einer Wirk-samkeit der Abtretung trotz Unwirksamkeit der Vertragsübernahme auszuge-hen sei. Der [X.] hat diese Vorschrift allerdings auf eine gescheiterte oderschwebend unwirksame Vertragsübernahme angewendet und geprüft, ob an-genommen werden kann, daß die Parteien die Abtretung der Rechte aus [X.] gewollt haben, wenn hingegen die Schuldübernahme gescheitert istbzw. schwebend unwirksam war ([X.]. v. 24. Januar 1992, [X.], [X.], 705, 706). Dort war freilich nur für eine [X.] unwirksame [X.] Vertragsüber-nahme vorgetragen worden, und es mußte geprüft werden, ob einzelnen [X.] Vertragsübernahme ([X.]) rechtliche Bedeutung [X.] werden konnte. Hier geht der Vortrag demgegenüber ausdrücklich da-hin, daß [X.] die [X.] an die Klägerin abgetreten habe. [X.], seine Richtigkeit unterstellt, in jedem Fall zur Aktivlegitimation der Kläge-rin hinsichtlich des Zahlungsanspruchs.b) Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gilt im Ergebnis [X.] was dieSchlüssigkeit der Klage anbelangt [X.] nichts anderes.aa) Allerdings ist für diesen Anspruch zunächst Voraussetzung, daß [X.] des [X.]es wirksam war. Den geltend gemachtenPachtrückstand unterstellt, ergab sich ein Kündigungsrecht nach § 594 e- 6 -Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 554 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. Dieses Kündi-gungsrecht konnte die Klägerin ausüben.Allerdings wird überwiegend angenommen, daß das Recht zur Vertrags-kündigung als unselbständiges Gestaltungsrecht nur dem [X.] zusteht und an Dritte nicht isoliert abgetreten werden kann ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 399 Rdn. 19; Soergel/Zeiss, [X.], 12. Aufl., § 399Rdn. 3; anders zum Teil [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 413 Rdn. 7; offengelassen von [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997, [X.], NJW 1998,896). Da von einer Vertragsübernahme nicht auszugehen ist, wäre das Kündi-gungsrecht daher bei U. [X.] verblieben. Folgt man dem, war die Klä-gerin aber jedenfalls zur Ausübung der Kündigung ermächtigt. Eine solcheAusübungsermächtigung ist in der Rechtsprechung des [X.]anerkannt ([X.]. v. 10. Dezember 1997, [X.], NJW 1998, 896, 897).Von einer Ermächtigung ist nach den hier vorliegenden Umständen - den [X.] unterstellt [X.] auszugehen. Denn danach war [X.]mit der Vertrags-übernahme durch die Klägerin einverstanden. Sie sollte statt seiner ("im eige-nen Namen") die Rechte aus dem [X.] geltend machen dürfenund erhielt die [X.] abgetreten. Das schließt die [X.] ein.bb) Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, so steht [X.] mangelswirksamer Vertragsübernahme [X.] auch der Herausgabeanspruch aus § [X.]. 1 [X.] an sich dem bisherigen [X.] zu. Aus den von der Klä-gerin vorgetragenen Umständen folgt jedoch auch eine Abtretung dieses An-spruchs an sie. Sie liegt in der Ermächtigung zur Kündigung und der Bereit-schaft von [X.] , seine gesamte [X.] auf die Klägerin zu über-- 7 -tragen und die Klägerin [X.] wie vorgetragen [X.] in den Stand zu setzen, [X.] geltend zu machen.[X.] ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.).Die Frage der Abtretung ist zwischen den Parteien streitig. Entgegen [X.] der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihren Sachvortrag hierzuunter Beweis gestellt. Zwar sind die in der Berufungsbegründung aufgeführtenZeugen zunächst für die [X.] rechtlich irrelevante [X.] Behauptung benannt worden,es sei zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und [X.] eine Vertragsüber-nahme vereinbart worden. Da diese angeblich im Oktober 1997 getroffeneVereinbarung am 28. Dezember 1997 noch einmal schriftlich fixiert wurde undin dieser Form ausdrücklich eine Abtretung der [X.] umfaßt,kann der Beweisantritt jedoch bei verständiger Würdigung nur so verstandenwerden, daß er auch auf die behauptete Abtretung zu beziehen ist. Das [X.] wird daher diese Beweise zu erheben haben.Für die Frage, ob der Beklagte Pachtzinszahlungen schuldig gebliebenist, die die Kündigung gerechtfertigt haben, so daß [X.] und Zah-lungsklage begründet sind, kommt es ferner darauf an, ob der Beklagte mit be-freiender Wirkung an den Zwangsverwalter gezahlt hat. Dies ist dann in [X.] zu ziehen, wenn die Beschlagnahme auch die Forderungen aus dem[X.] erfaßt hat (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 [X.], § 1123 [X.]).Dazu ist der- 8 -Vortrag des Beklagten rechtlich zu würdigen, ob der Hauptpachtvertrag nach§ 117 oder nach § 138 [X.] nichtig ist, weil er allein dazu gedient habe,Pachtforderungen der Zwangsverwaltung zu entziehen.[X.] Tropf [X.]

Meta

V ZR 244/01

08.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2002, Az. V ZR 244/01 (REWIS RS 2002, 779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 779

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