Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2012, Az. IX ZB 31/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5852

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Gegenstand

Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis


Leitsatz

Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die [X.] verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdiente er dort monatlich netto 5.338,80 [X.] Franken. Am 6. Mai 2009 beantragte der Schuldner, den [X.] wegen der hohen Lebenshaltungskosten in der [X.] auf 5.070 [X.] Franken zu erhöhen.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2011 - [X.] 166/11, [X.], 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat zur Bestimmung der Masse nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, § 335 [X.], §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO [X.] Recht angewendet. Es hat ausgeführt: Ob pfändbares Vermögen zur Masse gehöre und welche Gegenstände gegebenenfalls unpfändbar seien, entscheide sich nach dem Insolvenzrecht des [X.], in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren erfasse auch den Neuerwerb im Ausland, sofern er nach § 36 Abs. 1 [X.] und den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliege. Der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO nicht dargelegt; nur die ihm entstandenen Beerdigungskosten seien nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO zu berücksichtigen.

5

2. Die in den Grenzen seiner Beschwer vom Schuldner angegriffene Entscheidung des [X.] ist im Ergebnis richtig; jedoch ist der Antrag auf Erhöhung des [X.]s vor dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht bereits unzulässig.

6

a) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 [X.] folgt noch nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten vollstreckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er - wie vorliegend - keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solcher geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 [X.] als Vollstreckungsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 - [X.], [X.]Z 92, 339, 340; vom 10. Januar 2008 – [X.], [X.], 244 Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] 268/09, [X.], 584 Rn. 2; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 35 Rn. 169; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 35 Rn. 126; § 36 Rn. 54; [X.], [X.], 855; [X.]/[X.], EWiR 2011, 57; vgl. für Vollstreckungshandlungen in [X.] [X.], Beschluss vom 26. April 2012 - [X.] 273/11, Rn. 5, [X.], 1096).

7

Allerdings bestimmt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht (vgl. [X.] aaO, § 36 Rn. 55) den [X.] nach § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn der Arbeitgeber des Schuldners seinen Sitz in [X.] hat. Dann ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. Anders liegt es jedoch, wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden. Das [X.] Vollstreckungsgericht ist dann für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] nicht zuständig. Durch Gerichte der Bundesrepublik [X.] angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen können nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingreifen ([X.], Beschluss vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 520 Rn. 11 mwN). Für das Insolvenzverfahren gilt nichts anderes, sofern im Ausland belegene Massebestandteile betroffen sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 3 Satz 2 EuInsVO für die Mitgliedstaaten der [X.]; vgl. auch [X.], aaO, § 35 Rn. 130; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 1976 - [X.], [X.]Z 68, 16, 17 f; vom 13. Juli 1983 - [X.], [X.]Z 88, 147, 150 f).

8

b) Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter im Wege der Vollstreckungshilfe [X.] Gerichte Lohnbestandteile zur Masse gezogen. Mithin streiten die Verfahrensbeteiligten nicht über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in der [X.] außerhalb der internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte, sondern allein über die Massezugehörigkeit der Lohnbestandteile als solcher. Der Schuldner hätte deshalb den Insolvenzverwalter vor dem Prozessgericht (§ 19a ZPO) auf Feststellung verklagen können, dass nur ein über 5.070 [X.] Franken hinausgehender Betrag seines monatlichen Arbeitslohns als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse wäre gegeben. Das Prozessgericht hätte dann für Insolvenzverwalter und Schuldner verbindlich über die Zugehörigkeit des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse zu befinden gehabt.

9

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Der durch das Insolvenz- und das Beschwerdegericht zu Unrecht sachlich beschiedene Antrag des Schuldners auf Erhöhung des [X.]s ist deswegen in dem Umfang als unzulässig abzulehnen, wie die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag des Schuldners als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.], NJW 2009, 1671 Rn. 15; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 563 Rn. 17).

[X.]                                                  Raebel                                                   Lohmann

                            Pape                                                      Möhring

Meta

IX ZB 31/10

05.06.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 13. Januar 2010, Az: 3 T 494/09

§ 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 S 1 InsO, § 148 Abs 2 InsO, § 850f Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2012, Az. IX ZB 31/10 (REWIS RS 2012, 5852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5852

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