Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 189/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 978

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 189/98Verkündet am:5. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Oktober 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof.[X.] und Pokrantfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 1998 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Immobilienmaklerin in [X.]. Sie warb in der "[X.]" vom 8./9. Februar 1997 mit einer Anzeige für Eigentums-wohnungen in [X.] mit dem Hinweis "50 % [X.] - hier gibt es sienoch", ohne darauf hinzuweisen, daß nicht Eigentumswohnungen, sondern nurAnteile an einer Kommanditgesellschaft erworben werden konnten.Die Klägerin hat behauptet, Immobilienmaklerin zu sein und [X.] Immobilien im [X.] zum Kauf anzubieten. Ihr stehe daher als- 3 -unmittelbarer Wettbewerberin der Beklagten gegen diese ein Anspruch [X.] der irreführenden Werbung zu, den sie auch vor dem [X.] als örtlich zuständigem Gericht verfolgen könne.Die Klägerin hat beantragt,der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zweckendes Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien dergestaltzu werben, daß Eigentumswohnungen angeboten werden mitdem Hinweis auf 50 % [X.], ohne klarzustellen, [X.] nicht real geteilte Wohnungen erworben werden können,sondern nur [X.] in Form von KG-Antei-len, insbesondere zu werben wie in der "[X.]" vom 8./9. [X.] 1997.Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, der geltend gemachte [X.] sei unbegründet, weil die Klägerin mit ihr nicht im Wettbewerb stehe.Das [X.] hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die [X.] als unzulässig abgewiesen.Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.], verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das [X.] seineörtliche Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Das [X.] sei nicht alsGericht des [X.] zuständig gewesen, weil die Klägerin für den gel-tend gemachten Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nichtals unmittelbar verletzte Wettbewerberin, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1UWG aufgrund eines sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnisses klagebefugtsei.I[X.] Die aufgrund ihrer Zulassung statthafte Revision ist als unbegründetzurückzuweisen, weil die zu entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeitdes erstinstanzlichen Gerichts nicht der Prüfung durch das Revisionsgerichtunterliegt. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Ver-fahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zustän-digkeit des Gerichts des ersten [X.] durch das Revisionsgerichtschlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Berufungs-gericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und we-gen dieser Frage die Revision zugelassen hat, weil die [X.] dadurch nicht erweitert werden konnten (vgl. [X.], [X.]. 26.10.1979 - [X.], [X.], 203; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87,GRUR 1988, 785, 786 - Örtliche Zuständigkeit; [X.]Z 114, 277, 279 f.; [X.],Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, [X.], 988; Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 5/96, [X.], 3205, 3206; [X.] NJW 1983, 839; BVerwG [X.] § 549 ZPO Nr. 2; [X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § 549 Rdn. 15;Baumbach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl., § 549 Rdn. 20).- 5 -II[X.] Die Revision der Klägerin war danach auf ihre Kosten zurückzuwei-sen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant

Meta

I ZR 189/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 189/98 (REWIS RS 2000, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 978

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