Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 253/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4155

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Februar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: jaGesamtpreisangebotUWG §§ 1, 3a)Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbe-sondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zubewerben, gehört zur Freiheit des [X.]. Eine solche Werbung darfdaher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren [X.] und [X.] von Marktmacht beschränkt werden.b)Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom [X.] vor unlauterer Beeinflussung und über die für [X.] Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in [X.] die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen,um Preisvergleiche zu erleichtern.[X.], [X.]. v. 27. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Februar 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 21. [X.] aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der 6. Zivilkammerdes [X.]s [X.] vom 7. Juli 1999 geändert,soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bot im Winter 1998/99 eine Pau-schalreise für Skifahrer mit Unterbringung in einem Ferienclub an. Im [X.] enthalten waren Skier der Marke "[X.]" und zwar nach Wunsch [X.] ([X.] oder [X.]) mit Bindung oder [X.] mit Bin-dung, Schuhen und Stöcken. Für dieses Angebot warb die Beklagte mit einemals Anlage [X.] vorgelegten Werbeblatt.Der Kläger, ein Berufsverband des [X.], hat diese [X.] wettbewerbswidrig beanstandet, weil damit für ein Kopplungsangebot un-gleichartiger Leistungen geworben werde, bei dem verschleiert werde, in wel-chem Umfang der Gesamtpreis auf die Reiseleistung und auf die [X.].Der Kläger hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersa-gen,im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des [X.] Reiselei-stungen verbunden mit dem Verkauf von Skiern und/oder Bindun-gen und/oder sonstigen Gegenständen der [X.] einem Gesamtpreis anzukündigen, ohne den auf die Win-tersportartikel entfallenden Teil des Gesamtpreises gesondert zubeziffern,hilfsweise:das konkrete Angebot gemäß Anlage [X.] mit Vor- und Rückseite zuuntersagen.- 4 -Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der [X.] für [X.] könne dem Werbeblatt ohne weiteres rechnerisch entnommenwerden. Ein Interessent erhalte zudem im Reisebüro auf Nachfrage nähere In-formationen zu der angebotenen Ausrüstung.Das [X.] hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und [X.] stattgegeben.Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die konkrete Werbung der Beklagten alswettbewerbswidrige Ankündigung eines [X.] angesehen. [X.] für das Angebot unterschiedlicher Waren zu einem Gesamtpreis seizwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht unzulässig. Die beanstandeteWerbung beeinflusse aber die angesprochenen Verbraucher in einer Weise un-sachlich, die mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren sei. Sie erwecke den [X.] besonders günstigen Angebots und übe daher einen erheblichen Kaufan-reiz aus. Aufgrund der [X.] sei es den Verbrauchern aber nichtmöglich, die Preiswürdigkeit der zu einem Gesamtangebot zusammengefaßtenEinzelangebote auch nur annähernd zuverlässig zu beurteilen. Dies gelte auchdann, wenn unterstellt werde, daß die Verbraucher in der Lage seien, anhand- 5 -der Preisangaben in der Rubrik "Nur Aufenthalt/Verlängerung (7 Nächte)" durchDifferenzrechnung den Preisvorteil der Skiausrüstung zu ermitteln. Die [X.] enthalte - jedenfalls bezüglich der [X.] und der [X.]er -keine Angaben über die Qualität der Skiausrüstung. Der Hinweis, daß es sichum Skier der Marke "[X.]" handele, habe insoweit keine Aussagekraft, da - wiedem Verkehr bekannt sei - Marken-Skier von jedem Hersteller in höchst unter-schiedlichen Qualitäts- und Preisstufen angeboten würden. Nach dem Gesamt-eindruck der Werbung werde der Leser glauben, er erhalte wegen der [X.] die Reiseleistung gute, für seine Bedürfnisse geeignete Skier zu einem [X.] günstigen Preis, ohne daß er die Preiswürdigkeit des Angebots tat-sächlich überprüfen könne.Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg darauf, daß ein Interessent vor [X.] im Reisebüro Genaueres zu den angebotenen Skiern erfahren könne,weil sich dieser dann schon in einem Verkaufsgespräch befinde und regelmäßignicht mehr willens und in der Lage sei, einen Preisvergleich hinsichtlich [X.] vorzunehmen.I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Beklagten für ihr Pauschalreiseangebot ist auf der Grundlage dererforderlichen Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als sittenwid-rig im Sinne des § 1 UWG anzusehen.1. [X.] für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oderDienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden (sog. [X.]), ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. [X.] kannfrei und ohne Rücksicht darauf, ob ein Funktionszusammenhang zwischen [X.] oder Dienstleistungen besteht, entscheiden, ob er Waren und [X.] 6 -stungen - auch ganz verschiedener Art - zusammen zu einem einheitlichenPreis abgeben will. Er darf dementsprechend für ein solches Gesamtangebotauch werben, ohne gehalten zu sein, für die einzelnen Waren oder [X.] auszuweisen (vgl. [X.]Z 151, 84, 88 - [X.]; [X.],[X.]. [X.] - [X.], [X.], 77, 78 = [X.], 1426 - Fern-wärme für [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 30.11.1995 - [X.], [X.], 363, 364 = [X.], 286 - Saustarke Angebote; [X.]/Hefermehl,[X.]recht, 22. Aufl., § 1 [X.]. 127). Die Möglichkeit, Güter und Dienst-leistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zu-sammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des[X.]. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur [X.] unlauteren [X.] und des Mißbrauchs von Marktmacht [X.] (vgl. dazu auch [X.], [X.] 1990/1991, 1992,Tz. 1345 ff., 1379 ff.).2. [X.] für ein Kopplungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenndie Angaben über das Angebot geeignet sind, die Entscheidung der angespro-chenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflus-sen, etwa dann, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots in relevanterWeise irregeführt wird. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn eineWerbung für ein Kopplungsangebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt(etwa weil ein Teil des Gesamtangebots als "unentgeltlich" oder besondersgünstig herausgestellt wird), nur unzureichend über dessen Inhalt informiert(vgl. [X.]Z 151, 84, 89 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.6.2002- I ZR 71/01, [X.], 979, 981 = [X.], 1259 - [X.]I).Derartige Umstände liegen hier nicht vor.- 7 -a) Den Werbenden trifft keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung;eine solche wird von einem verständigen Verbraucher (vgl. [X.], [X.]. v.20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster) auch nicht erwartet (vgl. [X.]Z 139, 368, 376 - Handy für0,00 DM). So ist es gerade bei Pauschalreisen nicht üblich und in der Regelnicht sinnvoll, den Wert aller im Gesamtangebot enthaltenen, sehr verschie-denartigen Leistungen in der Werbung zu erläutern. Eine Verpflichtung zu [X.] Angaben besteht nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann, wenn [X.] die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durchTäuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über denWert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (vgl. [X.]Z 151, 84, 89- [X.]).b) Ebensowenig kann ein Grundsatz aufgestellt werden, daß die [X.] für ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesamtpreis allgemein wegen [X.] des Preisvergleichs wettbewerbswidrig sei (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], GRUR 1967, 530, 532 = WRP 1967, 222 - [X.]). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom [X.] vor unlauterer Beeinflussung und über die für [X.] Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der [X.] die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, [X.] zu erleichtern. Es ist vielmehr Sache des [X.] selbst,Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit [X.] zu machen. Zumindest anhand des letztlich maßgebenden [X.]es sind Preisvergleiche immer möglich.Soweit der Entscheidung des Senats "Kopplung im Kaffeehandel" ([X.]. [X.], GRUR 1971, 582, 584 = WRP 1971, 369; vgl. auch [X.]- 8 -GRUR 1996, 363, 364 - Saustarke Angebote) hinsichtlich der wettbewerbs-rechtlichen Anforderungen an die Werbung für Kopplungsangebote etwas ande-res entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.c) Die Beklagte hat mit ihrem Angebot einer Pauschalreise unter Ein-schluß der Skiausrüstung ein Gesamtangebot gemacht. Über Sinn und Werteiner solchen Kombination können die angesprochenen Verbraucher selbstentscheiden. Der Preis des Gesamtangebots wird nicht verschleiert; das [X.] Angaben zu den [X.] begründet nicht die Gefahr einer [X.] Beeinflussung der Verbraucher. [X.] für das Angebot istauch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Verbraucher nach der Feststel-lung des Berufungsgerichts annehmen können, sie erhielten wegen der Kopp-lung an die Reiseleistung zu einem besonders günstigen Preis gute, für ihreBedürfnisse geeignete Skier. Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ohne unrich-tige oder unrichtig wirkende Angaben lediglich der allgemeine Eindruck einesgünstigen Angebots erweckt wird. Eine Irreführung der Verbraucher ist hiernicht festgestellt.Eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anlockwirkung geht von der ange-griffenen Werbung nicht aus. Wenn ein günstiges Angebot anlockend wirkt, [X.] nicht wettbewerbswidrig, sondern eine erwünschte Folge des [X.](vgl. [X.]Z 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM; [X.], [X.]. [X.], [X.], 548, 549 = [X.], 524 - Mietwagenkosten-ersatz; vgl. dazu auch [X.]Z 151, 84, 92 - [X.]).- 9 -II[X.] Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Klage unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen [X.]eilsinsgesamt abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZR 253/00

27.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 253/00 (REWIS RS 2003, 4155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4155

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