Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZB 40/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13097

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BIVZB40.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 40/15
vom

13. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski,
die Richte-rinnen
Dr. [X.] und [X.]

am 13. April 2016

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]

13. Zivilsenat

vom 8.
Dezem-ber 2015
wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

[X.]: 500

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit ei-nem vormaligen [X.] des Beklagten. Er war [X.] über den Nachlass der am 4.
November 2007 ver-storbenen Erblasserin [X.] O.

. Die Erblasserin hatte die Kläger zu
2 bis 4 sowie den Beklagten als Miterben und letzte-ren zusätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf Antrag des [X.] vom 27.
November 2007
erhielt dieser am 28. Mai 2008 ein [X.]zeugnis. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.
Oktober 2010 wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker entlas-sen; der Kläger zu
1
wurde
zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang 1
-
3
-

der Beklagte Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten hat.

Das [X.] hat mit Teil-Versäumnisurteil
und Teil-Urteil vom 27.
Juli 2015 unter Abweisung der Klage der Kläger zu
2 bis 4 den [X.] verurteilt,
dem Kläger zu
1 eine geordnete Zusammenstellung al-ler Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung als [X.] unterliegenden Nachlasses der Erblasserin für die [X.] vom 27.
November 2007 bis zum 21.
Oktober 2010 zu erteilen durch
Vorlage einer nach Aktiva
und Passiva
geordneten und belegten Aufstellung des am 27.
November 2007 und am 21. Oktober 2010 bestehenden Nachlas-ses der Erblasserin sowie Vorlage einer belegten Aufstellung aller Ein-nahmen, Ausgaben und Verfügungen betreffend den Nachlass der Erb-lasserin im [X.]raum vom 27.
November 2007 bis 21.
Oktober 2010.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Ober-landesgericht

nach Hinweis vom 13.
November 2015 sowie Stellung-nahmen des Beklagten vom 18.
November 2015 und vom
2.
Dezember 2015

verworfen, weil die Beschwer 500

richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraus-setzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Zu Recht legt das Berufungsgericht die ständige Rechtspre-chung des Senats zugrunde, wonach bei einer Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) für
die Be-2
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4
5
-
4
-

messung des Werts des [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Abgesehen von dem
hier nicht gegebe-nen

Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an [X.] und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert (Senatsbeschlüsse vom 28.
Ja-nuar 2015
IV ZB 31/14, juris Rn.
3; vom 4.
Juni 2014
IV ZB 2/14, [X.] 2014, 424 Rn.
8; vom 9.
November 2011
[X.], [X.] 2012, 149 Rn.
13; vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Aus-kunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei [X.] zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegen-de [X.]räume (Senatsbeschluss vom 10.
März 2010 aaO).

2. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsge-richts nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung des [X.] ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des vom [X.] gerügten Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Ge-hör (Art.
103 Abs.
1 GG) geboten. Ohne Erfolg macht der Beklagte gel-tend, er habe mit seinem Schriftsatz vom 18.
November 2015 vorgetra-gen, er bemesse den Aufwand für die Auskunftserteilung mit 3.000

Das Berufungsgericht sei gemäß §
139 ZPO verpflichtet gewesen, ihn zu einer Substantiierung aufzufordern, wenn es den mit 3.000

e-nen Aufwand für übersetzt gehalten habe. Tatsächlich hat der Beklagte in seinem weiteren Schriftsatz vom 2.
Dezember 2015 als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts
im Einzelnen ausgeführt, dass allein die Durchsicht und Vorlage der entsprechenden [X.]
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ge nebst der zu fertigenden Aufstellungen für zehn vorhandene Konten mindestens zehn Stunden in Anspruch nehme. Hinzu kämen
die Korres-pondenz mit dem Nachlassgericht und die Bemühungen bei dem Verkauf verschiedener Wohnungen, die Aufteilung des Inventars der Eigentums-wohnungen und die Verteilung der Vermächtnisse. Dies habe er alleine nicht schaffen können. Er müsse sich hierfür einer Mitarbeiterin bedie-nen, für die er wenigstens 2.000

komme
daher auf einen [X.]aufwand von weit mehr als 20
Stunden, weshalb ein Streit-wert von 3.000

Diesen Vortrag, den der Beklagte auch in seiner [X.] wiederholt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Hierzu hat es maßgeblich darauf abgestellt, der Beklagte habe noch in der [X.] vorgetragen, Auskunft sei von ihm deshalb nicht mehr ge-schuldet, weil er sie durch Vorlage entsprechender Belege bereits erteilt habe. Wenn er nunmehr vortrage, für die Auskunftserteilung seien weit mehr als 20
Stunden anzusetzen, sei dies widersprüchlich, so dass der [X.]aufwand weiterhin auf maximal zehn Stunden anzusetzen sei. Diese Wertung des Berufungsgerichts
ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Die Kosten für eine Hilfsperson kann
der Beklagte ohnehin

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6
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nicht beanspruchen, da nicht dargetan ist, dass er selbst zu einer sach-gerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

[X.] [X.] Dr. Karczewski

Dr. [X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2015 -
28 O 4646/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
13 U 3177/15 -

Meta

IV ZB 40/15

13.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZB 40/15 (REWIS RS 2016, 13097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13097

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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