Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. IV ZB 16/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12361

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140318BIVZB16.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
16/17
vom
14. März 2018
in der
Nachlasssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz ([X.]) § 2 Satz 1; [X.] § 1915 Abs. 1 Satz 1, §
1987

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 [X.] gilt nicht für die Vergütung des Nach-lassverwalters.

[X.], Beschluss vom 14. März 2018 -
IV ZB 16/17 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 14. März 2018

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2
werden der Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Antrag der Beteiligten zu
2
vom 14.
Februar 2013 auf Vergütung für
ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin für die [X.] vor dem 19.
Dezember 2008
zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2
und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1
werden zurückgewiesen.

Die Sache wird
im Umfang der Aufhebung zur anderweiti-gen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76.695,50

festgesetzt.

-
3
-

Gründe:

[X.] Die Beteiligten zu
3 bis
5 und deren am 13.
Dezember 2015 ver-storbene Schwester sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 31.
Mai 2008 verstorbenen Erblassers.
Auf Antrag der Erben
ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.
Juli 2008
Nachlassverwaltung an. Als Nachlassverwalterin wurde auf Vorschlag der Erben die Beteiligte zu
2 bestellt.

Im Februar 2010 erklärte
sie, das Amt aus gesundheitlichen Grün-den niederlegen zu müssen.
In einem am 19. März 2010 beim [X.] eingegangenen Schreiben bat sie
um schriftliche Bestätigung der Amtsniederlegung.
Dem lag eine an den Nachlass gerichtete Rechnung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der [X.] vom 17. Juli 2008 bis 12. Februar 2010 über 594 Arp-ril 2010 wurde an ihrer Stelle der Beteiligte zu 1 zum Nachlassverwalter bestellt. Am 14. Februar 2013 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Nach-nunmehr eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nachlassverwalterin (644,5 Stunden) in der [X.] vom 17. Juli 2008 bis 20. Juli 2010 zugrunde.

Das Nachlassgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu
1 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss
die Entscheidung des Nachlassgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden An-trags der Beteiligten zu
2 die Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlass-verwalterin im [X.]raum 17.
Juli 2008 bis 6.
Februar 2012 in Höhe von 25.912,25

t-gesetzt. Hiergegen richten sich die vom [X.] zugelassene 1
2
3
-
4
-

Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2 und die Anschlussrechtsbe-schwerde des Beteiligten zu
1.

I[X.] Die zulässige
Rechtsbeschwerde ist teilweise
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfah-rens, soweit der Antrag der Beteiligten zu
2 auf Festsetzung ihrer Vergü-tung als Nachlassverwalterin für die [X.] vor dem 19.
Dezember 2008 zu-rückgewiesen worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht (§
74 Abs.
6 Satz
2 Alt.
1 FamFG).

1. Das Beschwerdegericht
([X.] 2017, 177 = FamRZ 2017, 1881) hat ausgeführt, die Beteiligte zu
2 sei

ausgehend vom Eingang ihres Vergütungsantrags
am 19.
März 2010 -
mit allen [X.] vor dem 19.
Dezember 2008 ausgeschlossen.

Nach §§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 [X.] i.V.m.
§
2 Satz
1 [X.] erlösche der Vergütungsanspruch
des Nachlassverwalters, wenn er nicht binnen 15
Monaten ab der Entstehung beim Nachlassge-richt geltend gemacht werde. Der
Nachlassverwalter sei in Anlehnung an §
1836 [X.] zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefi-nition in
§
1975 [X.] eine [X.] zum Zwecke der [X.] der [X.] sei. Als Unterart der Pflegschaft fänden auf sie über §
1915 Abs.
1 [X.] die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergebe, dass die Pflegschaft einen Nachlass betreffe sowie einen regelmäßig unbekann-ten Pflegling. §
1987 [X.] habe daneben keine völlig eigenständige Be-deutung, sondern bestimme nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten sei, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankomme.
4
5
6
-
5
-

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gege-benen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Antrag der Betei-ligten zu
2 auf Festsetzung der Vergütung, soweit dieser [X.] vor dem 19.
Dezember 2008 betrifft, nicht zurückweisen, denn diese Ansprüche
sind nicht nach §
2 Satz
1 [X.] erloschen.

a) Die Frage, ob für den Vergütungsanspruch des [X.] die Ausschlussfrist des §
2 Satz
1 [X.] gemäß
§§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 [X.] gilt,
wird in Rechtsprechung und Schrift-tum unterschiedlich beurteilt.

aa) Neben dem Beschwerdegericht vertreten das Saarländische [X.]
(NJW-RR 2015, 844 Rn.
31 f. mit zust. [X.] [X.], [X.] 2015, 574) sowie ein Teil der Literatur ([X.], [X.] 15.
Aufl. §
1987 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.] 77.
Aufl. §
1987 Rn.
1; BeckOGK-[X.]/Bohnert,
§
2 Rn.
8
(Stand: 1.
November 2017); vgl. auch [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1987 Rn.
3) die Auffassung, dass auch bei einem Vergütungsfestsetzungsantrag des [X.] die 15-monatige Ausschlussfrist des §
2 Satz
1 [X.] zu beachten sei.

bb) Demgegenüber hält die überwiegende Auffassung im Schrift-tum die Bestimmung des §
2 Satz
1 [X.] auf den Fall der Nachlassver-waltung wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks für nicht ent-sprechend anwendbar ([X.]/[X.], [X.] (2016)
§
1987 Rn.
19; BeckOGK-[X.]/[X.], §
1987 Rn.
30 (Stand: 1.
Dezember 2017);
jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. §
1987 Rn.
8, der allerdings nunmehr in Rn.
8.1 [Aktualisierung vom 5.
September 2017] Zweifel äußert; [X.] in [X.]/[X.], Nachlassrecht 10.
Aufl. Rn.
4.848; [X.]/[X.], Nach-7
8
9
10
-
6
-

lasspflegschaft 5.
Aufl. Rn.
1135; [X.], [X.] 4.
Aufl. Abschnitt
C Rn.
169; [X.], [X.], Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nach-lassinsolvenzverwalter
2007 S.
184
f.; [X.], [X.] 2004, 9, 11; vgl. auch [X.], [X.], 112 ff. zur Vergütung des Nachlasspfle-gers).

b) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gilt die Ausschlussfrist
des § 2 Satz 1 [X.] nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist
die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 [X.] eine Unterart der Nachlass-pflegschaft und die Ausschlussfrist
auf die Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers anwendbar
(vgl. Senatsbeschluss vom 24. Ok-tober 2012

IV ZB 13/12,
[X.] 2013, 84 Rn. 7). Aber
gemäß § 1915 Abs.
1 Satz 1 [X.] finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschrif-ten nur
insoweit
entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Ge-setz etwas
anderes ergibt. Für die Vergütung des Nachlassverwalters enthält
§ 1987 [X.]
jedoch eine von der Vormundschaft und der Nach-lasspflegschaft im Übrigen abweichende Bestimmung, so dass die für die Vergütung des Vormunds
geltenden Vorschriften einschließlich der Aus-schlussfrist
des
§ 2 Satz 1 [X.]
dort
nicht entsprechend gelten.

aa) §
1987 [X.] bestimmt zunächst, dass der Nachlassverwalter, an[X.] als der Vormund oder sonstige Pfleger, stets zu vergüten ist. Grund dieser Regelung ist, dass der Nachlassverwalter zu einer Amts-übernahme nicht verpflichtet ist und seine
Tätigkeit vorrangig den priva-ten Interessen des Erben und der [X.] dient
([X.], [X.] 15.
Aufl. §
1987 Rn.
1; BeckOGK-[X.]/[X.],
§ 1987
Rn.
2
(Stand:
1. Dezember 2017);
[X.]/[X.], [X.] (2016) §
1987 11
12
-
7
-

Rn.
1; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. §
1987 Rn.
1; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1987 Rn.
1; vgl. auch Protokolle zum [X.], Bd. V 1899 S.
820). § 1987 [X.] spricht
dem Nachlassverwalter
darüber hinaus ei-nen Anspruch auf
eine "angemessene"
Vergütung zu.
Insoweit ist der Nachlassverwalter

an[X.] als der Nachlasspfleger

dem Testaments-vollstrecker, § 2221 [X.], gleichgestellt (vgl. [X.]/[X.],
7. Aufl.
§ 1987 Rn. 1; [X.], [X.], [X.], Nachlassverwalter und [X.]
2007
S. 164). § 1987 [X.] regelt damit den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig
und abschlie-ßend
(vgl. [X.]/[X.], [X.] (2016)
§
1987 Rn.
3
f.; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1987 Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], Nachlassrecht 10.
Aufl. Rn.
4.848; Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlaßsa-chen 2002 Rn.
126;
[X.]/[X.], [X.] 5.
Aufl. Rn.
1129; [X.] in [X.][X.], Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfah-ren 2009 S.
281; [X.], [X.] 4.
Aufl. Abschnitt
C Rn.
170; [X.], [X.] 2006, 298, 300; [X.], [X.] 2004, 9, 11). Daher geht der speziell für den Nachlassverwalter geschaf-fene § 1987 [X.] der allgemeinen Regelung in § 1915 Abs. 1, §
1836 Abs. 1 [X.] vor (vgl. [X.]/[X.], [X.]
(2016)
§ 1987 Rn. 4; BeckOGK-[X.]/[X.], § 1987 Rn. 2
(Stand: 1. Dezember 2017)).

Damit ist der Nachlassverwalter von vornherein aus dem Anwen-dungsbereich des § 1836 [X.], der für den Vormund und gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für sonstige Pfleger gilt, ausgenommen.
Nach §
1836 Abs. 1 Satz 2
[X.] wird dem grundsätzlich unentgeltlich tätigen
Vormund oder Pfleger
bei einer berufsmäßigen Führung der [X.] oder Pflegschaft
ausnahmsweise ein
Vergütungsanspruch
ge-13
-
8
-

währt. Nur
für
diesen
Vergütungsanspruch
gilt dann aber nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 das [X.] einschließlich seines § 2 Satz 1.

bb) Allein dieses Ergebnis wird auch
dem Zweck der Ausschluss-frist
gerecht. §
2 Satz
1 [X.] entspricht -
wie das Beschwerdegericht
insoweit
zutreffend erkannt hat -
sinngemäß der bis zum 30.
Juni 2005 geltenden Regelung in
§
1836 Abs.
2 Satz
4 [X.] (BT-Drucks.
15/4874 S.
30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158 S.
22
f., 27). Sie soll -
wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§
1835 Abs.
1 Satz
3, 1835a Abs.
4 [X.] -
den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die [X.] des [X.] überfordert,
seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen
Inanspruchnahme nicht begründet gewesen
wäre (vgl.
BT-Drucks.
13/7158 S.
27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.
Oktober 2012 -
IV
ZB
13/12, [X.] 2013, 84
Rn.
9; [X.], Beschlüsse vom 6.
No-vember 2013 -
XII
ZB
86/13, NJW 2014,1007 Rn.
20; vom 25.
November 2015 -
XII
ZB
261/13, NJW-RR 2016, 129 Rn.
15; [X.] FamRZ 2015, 2040 Rn.
15; [X.] FamRZ 2013, 1837, 1838 [juris Rn.
10]; [X.] Rpfleger 2012, 319, 320
[juris Rn.
13]; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] 77.
Aufl. [X.]. zu §
1836 ([X.]), §
2 Rn.
1; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
1).

An[X.] als bei der [X.] (vgl. insoweit Senatsbe-schluss vom 24.
Oktober 2012 aaO) steht
dieser
mit der Einführung der Ausschlussfrist vom Gesetzgeber verfolgte -
verfassungsrechtlich [X.] ([X.] aaO) -
Zweck einer Reduzierung der (Ersatz-)Haftung der 14
15
-
9
-

Staatskasse (vgl. zu §
1835 Abs.
1 Satz
3 [X.]: [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2016 -
XII
ZB
464/15, [X.], 574 Rn.
23) bei der Nach-lassverwaltung nicht in Rede.
Während §
1960 [X.] das Nachlassgericht unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausfluss der staatlichen Fürsorge-
und Aufsichtspflicht und damit im öffentlichen Interesse von Amts wegen verpflichtet, vorübergehend für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 77.
Aufl. §
1960 Rn.
1), erfolgt die Anordnung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag und dient

wie schon ausgeführt

vorrangig den privaten Interessen des [X.] und der [X.].

Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist (vgl. [X.], 559
[ju-ris Rn.
4];
[X.]/[X.],
[X.] (2016) §
1987
Rn.
18; BeckOGK-[X.]/[X.], §
1987
Rn.
13.1
(Stand: 1. Dezember 2017); [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 2.
Aufl. §
1987 [X.] Rn.
2; [X.]., Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten 3.
Aufl.
Rn.
299; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. §
1987
Rn.
6; [X.]/[X.], 7. Aufl. §
1987 Rn.
3; BeckOK-[X.]/[X.], §
1987 Rn.
4
(Stand: 1. November 2017); Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 1987
Rn.
4; [X.]/Stürner, [X.] 16.
Aufl. §
1987 Rn.
1; [X.]/[X.] aaO §
1987 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl. Rn.
1133; Wiester
in [X.] Erbrecht, 4. Aufl. § 24 Rn.
84; [X.],
[X.], Testaments-vollstrecker, Nachlassverwalter und [X.] 2007
S.
184
f.; vgl. auch [X.] 69 [1914] Nr.
161; a.[X.], [X.] 2007, 519, 520
f.).

16
-
10
-

c) Da
sich das Beschwerdegericht bislang -
von seinem Stand-punkt aus folgerichtig -
mit der Angemessenheit der von der Beteiligten zu
2 für die [X.] vor dem 19.
Dezember 2008 geltend gemachten Vergü-tung nicht befasst hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen.

3.
Soweit das Beschwerdegericht für die [X.] nach dem 19.
De-zember 2008 die Vergütung der Beteiligten zu
2 auf einen geringeren Be-trag festgesetzt hat als beantragt, lässt der angefochtene Beschluss
kei-ne rechtlichen Fehler erkennen.

II[X.] Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] begegnet allerdings ihre
Zulässigkeit keinen Bedenken. Die [X.], ob bei einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde zwi-schen dem Streitgegenstand der Haupt-
und dem der [X.] wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher
Zusammen-hang bestehen müsste (vgl. zu §
554 ZPO: [X.], Urteil vom 22.
Novem-ber 2007 -
I
ZR
74/05, [X.]Z 174, 244 Rn.
40
f.; zu § 556 ZPO a.F.: [X.], Urteil vom 21. Juni 2001

[X.], [X.]Z 148, 156 [juris Rn.
42]), stellt sich hier nicht, da die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen worden ist. Die Erklärung
des Beschwerdegerichts, die um-strittene Frage der Anwendbarkeit des §
2 [X.] auf die Vergütung des Nachlassverwalters habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht
als inhaltli-che Beschränkung der -
nach dem Tenor unbeschränkten -
Zulassungs-entscheidung zu verstehen, sondern dient nur der Begründung der [X.].
17
18
19
20
-
11
-

2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die An-nahme des Beschwerdegerichts, die Tätigkeiten der Beteiligten zu
2 als Nachlassverwalterin seien ausgehend von einem einheitlichen, insge-samt angemessenen Stundensatz von 100

in der festgesetzten Höhe zu vergüten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 [X.], wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (vgl. zu § 2221 [X.]: Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004

IV
ZR 243/03,
[X.] 2005, 22 unter 1 b
[juris Rn.
9]). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die [X.] hat ([X.], Beschluss vom 31.
August 2000 -
XII
ZB
217/99, [X.]Z 145, 104, 112 unter
II
2
b [juris Rn.
21]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2017 -
XII
ZB
590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn.
11).

Das Beschwerdegericht hat die Grenzen dieses Ermessens nicht dadurch überschritten, dass es seiner Vergütungsfestsetzung die [X.] zur Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 [X.] unmittelbar zu Grunde gelegt hat, obwohl sich der [X.] aus § 1987 [X.] ergibt. Im Hinblick auf die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 [X.] keine entgegenstehenden Bestimmungen
([X.], [X.], Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter
und Nach-lassinsolvenzverwalter 2007 S. 172). Auch bei
der Bemessung der an-gemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 [X.] kann
daher
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12
-

auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Vergütung des Pflegers ge-nannten Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzba-ren
Fachkenntnisse sowie auf
Umfang und Schwierigkeit der Pfleg-schaftsgeschäfte
zurückgegriffen werden
([X.]/[X.], [X.]
(2016)
§
1987
Rn.
5; vgl. auch [X.] aaO
S. 180). Von diesen
Grund-sätzen ist das Beschwerdegericht -
wie auch die Anschlussrechtsbe-schwerde einräumt
-
ausgegangen.

Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sein Ermessen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör (Art.
103 Abs.
1 GG) ausgeübt, indem es den Einwand des
Beteilig-ten zu 1
unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligte zu
2 habe [X.] der Ausübung der Nachlassverwaltung zumindest teilweise keine Bürokosten zu tragen gehabt, ist unbegründet. Die Bürokosten
der Betei-ligten zu 2 waren
für
die Vergütungsfestsetzung des Beschwerdegerichts
ohne Bedeutung. Das Beschwerdegericht hat
den Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Umständen
und nicht mit dem finanziellen Aufwand der Beteiligten zu 2 begründet. Dies entspricht der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des [X.] nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind, die

soweit trennbar

gesondert zu ersetzen sind (BayObLG Rpfleger 1985, 402, 403; BeckOK-[X.]/[X.], § 1987 Rn. 2
(Stand: 1. No-vember 2017); BeckOGK-[X.]/[X.], § 1987 Rn. 10
(Stand: [X.] 2017); jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl. § 1987 Rn. 5; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl.
§ 1987 Rn. 2; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; [X.] [X.] 2010, 637, 638 [juris Rn. 16]; [X.]/[X.], [X.] 77. Aufl. § 1960 Rn. 23).

24
-
13
-

Ebenso wenig überschreitet die Einordnung der Nachlassverwal-tung als schwierig die Grenzen des dem Beschwerdegericht eingeräum-ten Ermessen.
Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht dem Vortrag des Beteiligten zu 1 ent-nommen, dass es sich hier um einen schwierigen Fall der Nachlassver-waltung handele, sondern nur unter Verweis auf
die auch vom Beteiligten zu 1 bestätigten Tatsachen zur
Zusammensetzung des Nachlasses
seine eigene rechtliche Bewertung der Schwierigkeit
vorgenommen.

b) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde schließlich rügt,
das Beschwerdegericht habe die von der Beteiligten zu
2 abgerechneten [X.]intervalle
von einer halben Stunde für
geringfügige Tätigkeiten, die innerhalb von Minuten zu bewerkstelligen gewesen seien,
unbeanstandet gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bisher noch keinen Anlass hatte,
sich mit diesem Einwand
zu befassen, soweit es den [X.]raum vor dem 19. Dezember 2008 betrifft.

c) Die im Übrigen vom Beteiligten zu 1
gerügten Positionen hat
das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzungs-ermessens zeitlich jeweils um die Hälfte gekürzt. Dass es hierbei we-sentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 1987 -
VI
ZR
53/87, [X.]Z 102, 322, 330
unter
II
2
b [juris Rn.
26]; [X.]/Meyer-Holz, FamFG 19.
Aufl. §
72 Rn.
9), ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde muss der zu berücksichtigende [X.]aufwand nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefäh-ren Größenordnung ermöglichen und
Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend §
287 ZPO sein können 25
26
27
-
14
-

(OLG [X.], Beschluss vom 16.
März 2015 -
31
Wx
81/14, juris Rn.
7).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
4 VI 933/08M -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2017 -
20 W 379/15 -

Meta

IV ZB 16/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. IV ZB 16/17 (REWIS RS 2018, 12361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12361

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IV ZB 16/17

IV ZB 13/12

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